Buchenberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. September 2020 · Friedhofssatzung: 10. August 2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrab' und 'Doppelgrab' genannt.
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; keine Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab im Text.
Urnenreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnenerdgrab (klein/groß)' genannt.
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; keine Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab im Text.
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; 'Pflegefreies Urnenerdgrab' (28,00 €) vorhanden, aber nicht als anonym/Gemeinschaftsgrab bezeichnet.
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text enthalten.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)750,00 € (Sarg), 250,00 € (Urne) Als 'Gebühr für die Grabherstellung' (§ 5 Abs. 1) geführt.
Trauerhalle / Halle55,35 € je Tag Als 'Benutzung des Leichenhauses' (§ 5 Abs. 5) geführt; keine explizite Trauerhalle.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).

vom 10. August 2020

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der Markt Buchenberg folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Buchenberg erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen (Gemeindlicher Friedhof „Am Brühl“ und Friedhof bei der Kirche „St. Magnus“ mit Leichenhaus) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren (§ 5)

c) Verwaltungsgebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

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b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes. (2) Die Sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr

Auf dem Gemeindlichen Friedhof „Am Brühl“

Einzelgrab64,82 €
Doppelgrab127,67 €
Kindergrab32,95 €
Urnenerdgrab (klein)45,94 €
Urnenerdgrab (groß)70,27 €
Pflegefreies Urnenerdgrab28,00 €

Auf dem Kirchlichen Friedhof „St. Magnus“

Einzelgrab62,85 €
Doppelgrab125,70 €
Kindergrab32,95 €

Auf beiden Friedhöfen

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (3) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Pflegefreien Urnenerdgräber ist zusätzlich abgegolten die Beschriftung der Sterbetafel auf der Stele des Grabfeldes. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern und Aschenresten in Urnen für 20 Jahre erworben werden; bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Aschenresten in kompostierbaren Urnen in pflegefreien Urnenerdgräbern für 10 Jahre erworben werden (§ 29 der Friedhofssatzung). (5) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

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§ 5

Bestattungsgebühren und Sonstige Gebühren

(1) Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes einschließlich Erdabfuhr

a) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 750,00 €

b) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre mit Tieferlegung 840,00 €

c) für Kinder unter 7 Jahren 350,00 €

d) für Urnen 250,00 € (2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut, Verwaltungskosten sowie die Betreuung und Vorbereitung der Bestattung. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können. (3) Gebühr für die Bestattung an Samstagen und Feiertagen 50,00 € (4) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung des Grabnutzungsrechtes bei einem Sarggrab 300,00 € bei einem Urnenerdgrab 150,00 € (5) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

a) für Särge 55,35 €

b) für Urnen 55,35 € (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 40,00 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 6

Verwaltungsgebühren

(1) An Verwaltungsgebühren können erhoben werden:

a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 15,00 €

b) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof

  • für einmalige Arbeiten 10,00 €
  • jährlich 60,00 €

c) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung 35,00 €

d) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung 35,00 €

e) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt 10,00 € (2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 10,00 € bis 500,00 € erhoben werden.

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§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Buchenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 06.11.2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.11.2016 außer Kraft.

Buchenberg, den 10. August 2020

Toni Barth Erster Bürgermeister

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