Bergkirchen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

der Gemeinde Bergkirchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 25.02.2013

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bergkirchen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen in Bergkirchen, Günding, Lauterbach und Unterbachern sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  • a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  • b) Sonstige Gebühren (§ 5)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

e) im Fall des § 2 Abs. 3 mit der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Einzelgrab34,50 €
b) ein Familiendoppelgrab52,00 €
c) ein Familienvierfachgrab110,50 €
d) ein Urneneinzelgrab25,00 €
e) ein Urnendoppelgrab52,00 €
f) eine Urnenwandnische65,50 €

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatz 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Im Falle der Zuweisung einer Grabstelle mit einem von der Gemeinde eingebauten Streifenfundament wird zusätzlich bei jedem Ersterwerb eine einmalige Gebühr wie folgt erhoben:

a) bei Gräbern mit einer Breite von 0,70 m75,00 €
b) bei Gräbern mit einer Breite von 1,70 m100,00 €.

§ 5 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (einschl. Reinigung und Grunddekoration) beträgt 150,00 €.

(2) Sonstige Gebühren (z. B. für die Prüfung und Genehmigung zur Grabdenkmalerrichtung) werden nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen erhoben.

(3) Für sonstige Leistungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 6 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (8.3.2013)

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.3.2009 außer Kraft.

Bergkirchen, den 25.02.2013 GEMEINDE BERGKIRCHEN

Edith Daschner

  1. 2. Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 26.02.2013 in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.02.2013 angeheftet und am 18.03.2013 wieder abgenommen.