Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.06.2025 · Friedhofssatzung: 11.12.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.500,00 € Nutzungsrecht ab 5. Lebensjahr (§ 8 Abs. 1 b) |
| Sargwahlgrab | 1.500,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (§ 9 Abs. 1 a) |
| Urnenreihengrab | 1.000,00 € Nutzungsrecht Urnengrabstätte (§ 8 Abs. 2 a) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht separat ausgewiesen |
| Urnengrab anonym | 1.000,00 € Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 8 Abs. 2 c) |
| Baumbestattung | 1.100,00 € pro Urne (§ 9a Abs. 1 a) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.600,00 € (Sarg), 500,00 € (Urne) Separate Gebühr für Ausheben/Schließen (§ 6) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht aufgeführt (nur Leichenhalle nach Aufwand und Friedhofskapelle 135,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Bad Emstal**
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Bad Emstal
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Bad Emstal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Emstal vom 11.12.2017 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 26.06.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Emstal folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Emstal sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
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Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
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a) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde nach tatsächlichem Aufwand (2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Orgel/Harmonium werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Friedhofskapelle und der Orgel/Harmonium 135,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.600,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 1.600,00 € bb) jeder weitere Bestattung 1.600,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 312,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnengrabstätte, im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in einem schmucklosen Rasenurnengrab für die erste Urne 500,00 €
b) in einer Urnengrabstätte, im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in einem schmucklosen Rasenurnengrab für die zweite Urne 500,00 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung (Wahlgrab) 500,00 €
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d) in einer Baumgrabstätte 600,00 € (3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden und Föten erfolgt gegen eine Gebühr von 240,00 €. (4) Für die Bestattung an Samstagen werden folgende zusätzlichen Gebühren (Zuschlag) erhoben:
a) Bestattung ab dem 5. vollendeten Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für die Erstbestattung und jede weitere Bestattung 500,00 €
b) Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Urnengrabstätte, im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einem schmucklosen Rasenurnengrab oder in einer Baumgrabstätte für die erste oder jede weitere Urne 250,00 €
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde: Öffnung der Grabstätte, Entnahme der Leiche oder Aschenurne, Schließen der Grabstätte, Versenden der Urne, die Grabstätte mit Mutterboden auffüllen und die Oberfläche mit Rasen einsähen.
(1) Umbettung einer Leiche innerhalb desselben Friedhofs, nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde oder in eine andere Stadt/Gemeinde
nach tatsächlichem Aufwand
(2) Für die Umbettung einer Aschenurne innerhalb desselben Friedhofs, nach einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde oder in eine andere Stadt/Gemeinde
nach tatsächlichem Aufwand
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 420,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.500,00 €
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c) schmuckloses Rasenreihengrab 2.000,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnengrabstätte 1.000,00 €
b) schmuckloses Rasenurnengrab 1.500,00 €
c) für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 1.000,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§§ 18, 21 und 24) der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Reihengrabstätten (bei Altfällen) je Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Absatz 1
b) bei Urnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 1/20 der Gebühr nach Absatz 2
(4) Für den Wiedererwerb einer Reihengrabstätte (bei Altfällen) oder Urnengrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.500,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle je 1.500,00 €
c) schmuckloses Rasenwahlgrab je Grabstelle 2.000,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Absatz 1
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 9a Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
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a) Für eine Beisetzungsstelle als Baumgrabstätte pro Urne 1.100,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte wird eine Gebühr pro Jahr der Verlängerung in Höhe von 1/20 der Gebühr nach Absatz 1 a) erhoben
(3) Für den Wiedererwerb einer Baumgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihengrabstätten/einstelligen Wahlgrabstätten 800,00 €
- 2. bei Urnengrabstätten und Baumgrabstätten 300,00 €
- 3. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 1.000,00 €
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten wird bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr der vorzeitigen Räumung und Grabstelle eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 75,00 € erhoben.
(3) Bei Urnengrabstätten wird bei einer Grabräumung vor Ablauf der Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr der vorzeitigen Räumung eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 25,00 € erhoben.
(4) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 25.04.2013 aufgestellt wurde (§ 33 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihengrabstätten/einst. Wahlgrabstätten 800,00 €
- 2. bei Urnengrabstätten 300,00 €
- 3. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 1.000,00 €
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b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 50,00 €
b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) 1) für 1 Jahr 50,00 €
c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) - nach Zeitaufwand gemäß § 8 Abs. 2 der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Bad Emstal.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Emstal vom 06.10.2017 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Emstal, den 30.06.2025
Daniel Rudenko Bürgermeister
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