Alsbach-Hähnlein

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 23.05.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.400,00 € Überlassung/Nutzungsrecht für Verstorbene über 5 Jahre (§ 9 Abs. 1 b)
Sargwahlgrab2.100,00 € Nutzungsrecht für 25 Jahre (§ 8 Abs. 1 a)
Urnenreihengrab1.200,00 € Nutzungsrecht für 20 Jahre, Urnenmauer oder Bodengrab (§ 8 Abs. 2 b)
Urnenwahlgrab1.200,00 € Nutzungsrecht für 20 Jahre, Kolumbarium (§ 8 Abs. 2 a)
Urnengrab anonym1.000,00 € Nutzungsrecht für anonyme Urnenbeisetzungen/Memoriam-Wald (§ 8 Abs. 2 c)
Baumbestattungnicht angegeben Nicht explizit als Baumbestattung/Friedwald aufgeführt; nur 'Memoriam-Wald' für anonyme Urnenbeisetzungen genannt.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)800,00 € (Sarg), 300,00 € (Urne) Ausheben und Schließen des Grabes (§ 6); separate Gebühr zur Grabnutzung
Trauerhalle / Halle250,00 € Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier (§ 5 Abs. 1 c)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung

zur Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl.I S. 90, 93 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in der Sitzung vom 12.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Alsbach-Hähnlein folgende Gebührenordnung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein vom 23.05.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Person, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene (m/w/d) im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leitende (m/w/d) in dieser Einrichtung oder deren beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellenden.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Alsbach-Hähnlein gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

  1. 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

  1. 2. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

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§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der jeweils gültigen Fassung.

  1. 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes/Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle400,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne in der Leichenhalle250,00 €
c) Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier250,00 €

In den Gebühren sind die Kosten für die Reinigung des Gebäudes, Stellen des Inventars, Nebenkosten wie Strom und Wasser, sowie damit verbundene Personalkosten enthalten.

§ 6 Bestattungsgebühren

  1. 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

  1. 1. In einer Reihengrabstätte 800,00 €
  2. 2. In einer Wahlgrabstätte 800,00 €
    • a) Erstbestattung 800,00 €
    • b) jede weitere Bestattung 800,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

  1. 1. In einer Reihengrabstätte bzw. Kinderreihengrab 200,00 €
  2. 2. In einer Wahlgrabstätte
    • a) Erstbestattung 200,00 €
    • b) jede weitere Bestattung 200,00 €

  1. 2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung eines Verstorbenen in einer Urne:

a) In einer Aschenreihenstelle (Urnenmauer oder Bodengrab)300,00 €
b) In einem Reihengrab für Erdbestattungen300,00 €
c) In einem Familiengrab für Erdbestattungen300,00 €
d) In einem Kolumbarium (Urnenkammer)200,00 €
e) Im Memoriam-Wald300,00 €

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§ 7 Umbettungsgebühren

  1. 1. Umbettungen von Leichen werden ausschließlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt und von diesen in Rechnung gestellt. Je nach Schwierigkeitsgrad können Kosten von 1.000,00 € anfallen.

  1. 2. Umbettung einer Aschenurne:

1. Innerhalb des Friedhofs400,00 €
2. Nach einem anderen Friedhof
a) Innerhalb der Gemeinde600,00 €
b) In eine andere Gemeinde200,00 €

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten

1) a) Die Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Wahlgrab für Erdbestattungen auf 25 Jahre wird für eine Grabstelle festgesetzt auf:2.100,00 €
b) Die Gebühr für den Erwerb an einem Doppelwahlgrab für Erdbestattungen auf 25 Jahre wird für zwei Grabstellen festgesetzt auf:4.000,00 €
2) a) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Urnengrab (Kolumbarium) für die Dauer von 20 Jahren sind zu entrichten:1.200,00 €
b) Für den Erwerb an Nutzungsrechten an einem Urnengrab (Urnenmauer oder Urnenbodengrab) ohne Gestellung einer Grabplatte für die Dauer von 20 Jahren:1.200,00 €
c) Für den Erwerb einer Grabstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Memoriam-Wald):1.000,00 €
d) Für den Fall der Verlängerung der in § 8 Abs. 2a) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr zu zahlen:48,00 €
e) Für den Fall der Verlängerung der in § 8 Abs. 2b) bezeichneten Nutzungsrechte sind zu zahlen:48,00 €
3) a) Die Gebühr für die Verlängerung der in Abs. 1 a) bezeichneten Nutzungsrechte wird festgesetzt auf jährlich:56,00 €
b) Die Gebühr für die Verlängerung der in Abs. 1 b) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr zu zahlen:115,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten

1) Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von Leichen solcher Personen, die in § 3 Abs. 2a bis 3 und Abs. 3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein genannt sind, werden erhoben:
a) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindergrab):
aa) Für 15 Jahre:400,00 €
ab) Für 25 Jahre:600,00 €

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b) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre: 1.400,00 €

§ 10 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Alsbach-Hähnlein folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
    • a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr: 50,00 €
    • b) Für die Prüfung und Zustimmung einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung): 30,00 €
    • c) Für die Prüfung und Genehmigung, der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung): 30,00 €
    • d) Für den Versand einer Urne zzgl. der jeweiligen Versandkosten durch Nachweis: 30,00 €
    • e) Übertragung eines Nutzungsrechts: 30,00 €
    • f) Ausstellung eines Grabstättennachweises: 20,00 €
  2. 2. Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
  3. 3. Die Verwaltungskosten sind sofort fällig
  4. 4. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
    • a) Wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Alsbach-Hähnlein veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
    • b) Wer die Kosten durch eine von der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.
    • c) Wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 21.07.2015 außer Kraft.

Alsbach-Hähnlein, den 12.12.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Alsbach-Hähnlein

Sebastian Bubenzer Bürgermeister

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