Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 20.05.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrabstätte' (567 €) und 'Doppelgrabstätte' (1.134 €) genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrabstätte' und 'Doppelgrabstätte' genannt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnengrabstätte' (420 €) genannt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnengrabstätte' (420 €) genannt |
| Urnengrab anonym | 100,00 € als 'Urnengrabfeld (anonym)' aufgeführt |
| Baumbestattung | 570,00 € als 'Urnen-Baumgrabstätte' aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 910,00 € Sargbeisetzung (Erwachsene); Urnenbeisetzung: 275,00 € (§ 4 Abs. 1 a) |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € als 'Nutzung der Leichenhalle pro Kalendertag' aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Aindling (Friedhofsgebührensatzung – GS/FS)
vom 20.05.2025
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenerhebung § 2 Grabnutzungsgebühren § 3 Leichenhausgebühren § 4 Bestattungsgebühren § 5 Sonstige Gebühren § 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld § 7 Gebührenschuldner § 8 Inkrafttreten
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Gebührensatzung
zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Aindling (Friedhofsgebührensatzung – GS/FS)
vom 20.05.2025
Auf Grund der Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erlässt der Markt Aindling (nachstehend „die Gemeinde“) folgende Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/FS):
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 2)
- b) Leichenhausgebühren (§ 3)
- c) Bestattungsgebühren (§ 4)
- d) sonstige Gebühren (§ 5)
§ 2 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen in Euro für
| Art Grabstätte | je volle Ruhefrist | je volle Ruhefrist (Friedhof Pichl) | je Verlängerung um 5 Jahre |
|---|---|---|---|
| Einzelgrabstätte | 567 € | 1.512 € | 189 € |
| Doppelgrabstätte | 1.134 € | 3.024 € | 378 € |
| Dreifachgrabstätte | 1.701 € | 567 € | |
| Urnengrabstätte | 420 € | 210 € | |
| Urnennische | 680 € | 340 € | |
| Urnen-Baumgrabstätte | 570 € | 285 € | |
| Urnengrabfeld (anonym) | 100 € |
(2) ¹Im Falle jeder weiteren Bestattung bemisst sich die Grabnutzungsgebühr nach der jahresanteilig erforderlichen Verlängerung auf die Ruhefrist dieser Bestattung (§ 9 Absätze 4 und 8 FS). ²Satz 1 gilt nicht für Bestattungen im anonymen Urnengrabfeld.
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§ 3 Leichenhausgebühren
$^{1}$Die Leichenhausgebühren betragen in Euro für
| a) | die Nutzung der Leichenhalle pro Kalendertag | 100 € |
|---|---|---|
| b) | die Aufbahrung einer Leiche / Urne ^{2} | 125 € |
| c) | das Auf- und Zusperren des Aufbahrungsraumes, je Vorgang | 85 € |
$^{2}$Die Aufbahrung beinhaltet die Grundausstattung des Raumes mit Trauerschmuck und Reinigung.
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen in Euro für
| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes je Bestattung • von Erwachsenen und Kindern ab 11 Jahren ○ Zuschlag bei Tieferlegung ○ Zuschlag Grabdekoration, Abdeckung Erdhügel ○ Abschlag eigene Sargträger incl. Verfüllung Grab --- • Kindern bis 10 Jahren • Tot- und Fehlgeburten (Tiefe 0,80 m) • Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätte oder Nische ○ Zuschlag Aushändigung/Empfang/Anbringung Verschlussplatte, bei zusätzlicher Anfahrt | 910 € 85 € 95 € -180 € --- 555 € 260 € 275 € 85 € |
|---|---|---|
| b) | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen • je Erdbestattung • je Urnenbeisetzungen • je Trauerfeier/Verabschiedungsfeier ohne Bestattung im direkten Anschluss | 330 € 165 € 165 € |
| c) | die Ausgrabung von Leichen/Gebeinen ○ Zuschlag bei Tieflage | 1.055 € 85 € |
| d) | die Umbettung von Leichen/Gebeinen innerhalb der Bestattungseinrichtung ○ Zuschlag bei Ausgrabung aus Tieflage und/oder Einbettung in Tieflage je | 1.965 € 85 € |
| e) | • die Ausgrabung von Urnen • die Entnahme einer Urne aus der Urnenstele zur Überführung bzw. Einstellen einer Urne in die Urnenstele nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung o. ähnliches ○ Zuschlag Aushändigung/Empfang/Anbringung Verschlussplatte, bei zusätzlicher Anfahrt | 215 € 120 € 85 € |
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| f) | die Umsetzung je Urne innerhalb der Bestattungseinrichtung | 355 € |
|---|---|---|
| g) | Trauerfeier/Verabschiedungsfeier am Friedhof ohne Bestattung im direkten Anschluss | 280 € |
(2) Der Bestattungspflichtige kann folgende Leistungen im Zusammenhang mit einer anstehenden Bestattung bei der Gemeinde beauftragen (vgl. § 11 Abs. 2 FS):
| a) | Abräumen von Saison-, Kleinpflanzen | 30 € |
|---|---|---|
| b) | Entfernen von Gehölz- und Dauerpflanzen, je Stunde | 100 € |
| c) | Entfernen und Zwischenlagern von Grabeinfassungen • bei Einzel- und Mehrfachgrabstätten, nach Arbeitsaufwand -Arbeitsaufwand 1/5: -Arbeitsaufwand 2/5: -Arbeitsaufwand 3/5: -Arbeitsaufwand 4/5: -Arbeitsaufwand 5/5: • bei Urnengrabstätten nach § 1 Abs. 3 Buchstabe b) FS | 130 € 160 € 190 € 220 € 250 € 85 € |
| d) | Verschieben und Wieder-Setzen von Liegeplatten bei Urnengrabstätten nach § 1 Abs. 3 Buchstabe b) FS | 85 € |
| e) | Entfernen von Altfundamenten, je Stunde | 100 € |
§ 5 Sonstige Gebühren
Gebühren werden für folgende Amtshandlungen in Euro erhoben:
| a) | Genehmigung Ausgraben oder Umbetten einer Leiche | 60 € |
|---|---|---|
| b) | Genehmigung Ausgraben oder Umbetten einer Urne | 30 € |
| c) | Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung des Nutzungsrechts | 30 € |
| d) | Erlaubnis Grabmale, bauliche Anlagen | 30 € |
| e) | Erlaubnis zur Verlängerung/ Verkürzung des Bestattungszeitpunktes | 30 € |
| f) | Einräumung eines Bestattungsrechts auf Antrag (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FS) | 120 € |
§ 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit jeder Verleihung eines Nutzungsrechts oder anlässlich dessen Verlängerung.
(2) Die Leichenhausgebühren entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses für den jeweiligen Zweck.
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(3) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder deren ersatzweisen Erbringung.
(4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Amtshandlungen.
(5) Die jeweiligen Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 7 Gebührenschuldner
¹Gebührenschuldner ist, wer
a) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Bestattungspflichtiger ist und ein Benutzungsrecht in Anspruch genommen hat,
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben hat,
d) im Übrigen den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, oder
e) eine Leistung ersatzweise beansprucht hat.
²Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.11.2022 außer Kraft.
Aindling, den 20. Mai 2025
Markt Aindling
gez. Gertrud Hitzler Erste Bürgermeisterin
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Satzung
für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Aindling (Friedhofssatzung – FS)**
vom 10.11.2022
Inhaltsverzeichnis:
| § 1 | Öffentliche Einrichtung, Grabarten |
|---|---|
| § 2 | Bestattung |
| § 3 | Bestattungspflichtige, -berechtigte |
| § 4 | Benutzungsrecht |
| § 5 | Benutzungszwang |
| § 6 | Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt |
| § 7 | Belegung der Gräber |
| § 8 | Größe der Grabstätten |
| § 9 | Nutzungsrechte an Gräbern, Ruhefristen |
| § 10 | Überschreibung von Nutzungsrechten |
| § 11 | Unterhalt und gärtnerische Gestaltung an Gräbern |
| § 12 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und deren bauliche Anlagen |
| § 13 | Gestaltung und Größe von Grabmalen |
| § 14 | Aufstellung, Unterhalt, Verkehrssicherung und Entfernung von Grabmalen |
| § 15 | Leichenhaus |
| § 16 | Verhalten im Friedhof |
| § 17 | Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhofsanlagen |
| § 18 | Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel |
| § 19 | Haftung |
| § 20 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 21 | Inkrafttreten |
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Satzung
für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Aindling (Friedhofssatzung – FS)
vom 10.11.2022
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796, BayRS 2020-1-1-I)), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, erlässt der Markt Aindling (nachstehend „die Gemeinde“) folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung, Grabarten
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Bestattungseinrichtung für das Gemeindegebiet.
(2) Zur Bestattungseinrichtung gehören die Friedhöfe Aindling, Arnhofen, Eisingersdorf, Hausen, Pichl und Stotzard, sowie die gemeindlichen Leichenhäuser in den genannten Friedhöfen.
(3) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a. Einzel-, Doppel- und Dreifach-Grabstätten b. Urnengrabstätten c. Urnennischen d. Urnen-Baumgrabstätten e. Urnengrabfeld (anonym) f. Ehrengrabstätten
(4) ¹Art und Umfang der Einrichtung bestimmt die Gemeinde. ²In Plänen und Verzeichnissen sind dokumentiert und werden fortgeschrieben:
a) bauliche Anlagen, Wege und Gemeinflächen,
b) Grabfelder,
c) Lage, Art und Nummerierung der einzelnen Gräber,
d) zeitliche und personenbezogene Belegung aller mit Nutzungsrechten vergebenen Gräbern,
e) zur Neubelegung frei gegebene Gräber,
f) aktuelle und historische Nutzungsrechtsinhaber.
§ 2 Bestattung
¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in einer Urnennische. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt bzw. wenn die Urnennische verschlossen ist.
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§ 3 Bestattungspflichtige, -berechtigte
(1) ¹Bestattungspflichtig sind die Angehörigen, die für die Bestattung und die damit vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen haben:
- a) der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- b) die Kinder,
- c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
- d) die Großeltern,
- e) die Enkelkinder,
- f) die Geschwister,
- g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und
- h) die Verschwägerten ersten Grades.
²Die persönliche Verpflichtung und damit Berechtigung tritt ein, wenn in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder rechtlich verhindert sind. ³Bei mehreren Personen sind alle gleichermaßen verpflichtet/berechtigt.
(2) ¹Nachrangig zum Personenkreis gemäß Absatz 1 können auch weitere Personen berechtigt sein, das Benutzungsrecht nach § 4 wahrzunehmen. ²Hierzu entscheidet die Gemeinde.
§ 4 Benutzungsrecht
(1) Das dem Bestattungsberechtigten nach § 3 zustehende Benutzungsrecht bezieht sich auf
- a) Verstorbene, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder früher dort ihren Lebensmittelpunkt hatten,
- b) Verstorbene, die noch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besaßen,
- c) verstorbene Familienangehörigen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 eines Nutzungsberechtigten (§§ 9, 10) an einem belegungsfähigen Grab,
- d) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) ¹Ein über Absatz 1 hinausgehendes Recht besteht nicht. ²Es kann auf begründeten Antrag von der Gemeinde im Einzelfall eingeräumt werden.
(3) ¹Die Ausübung des Benutzungsrechts setzt die Anzeige des Todesfalls (§ 6 Abs. 1) sowie den Erwerb (§ 9) oder das Überschreiben eines Nutzungsrechts (§ 10) an einem Grab voraus. ²Der Umfang des Benutzungsrechts ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Satzung.
(4) ¹Das Betreten der Friedhöfe ist jedermann im Rahmen der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen gestattet. ²Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 5
Benutzungszwang
(1) Soweit ein Benutzungsrecht gemäß § 4 Absatz 3 ausgeübt wird, gilt ein Benutzungszwang nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 und 3. (2) ¹Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der Leichenhäuser zu verbringen. ²Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim usw.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einer Feuerbestattungsanlage verbrannt werden soll. (3) ¹Folgende Verrichtungen zur Bestattung auf den Friedhofsanlagen werden von der Gemeinde oder ihrem Erfüllungsgehilfen hoheitlich ausgeführt:
a) Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) Beisetzung bzw. Einstellung von Urnen,
c) Versenken des Sarges,
d) Überführung des Sarges/ der Urne vom Leichenhaus zum Grab, einschließlich Stellung der Träger. ²Satz 1 gilt auch für die Vornahme von Ausgrabungen und Umbettungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten. ³Diesbezügliche gerichtliche oder behördliche Anordnungen bleiben unberührt. (4) Über Befreiungen von Absätzen 2 und 3 entscheidet die Gemeinde auf Antrag.
§ 6 Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde oder ihrem beauftragten Erfüllungsgehilfen anzuzeigen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das zuständige Pfarramt im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten (§§ 9, 10), dessen beauftragten Bestattungsunternehmen und der Gemeinde oder ihren Erfüllungsgehilfen fest.
§ 7 Belegung der Gräber
(1) ¹Die Gräber einschließlich der Verschlussplatten für die Urnennischen bleiben im Eigentum der Gemeinde. ²An ihnen können nur Nutzungsrechte im Rahmen dieser Satzung erworben werden.
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(2) ¹In einer Einzelgrabstätte können bis zu zwei Verstorbene und in einer Doppelgrabstätte bis zu vier Verstorbene, in einer Dreifachgrabstätte bis zu sechs Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. ²Es können auch zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
(3) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(5) ¹Eine Urnen-Baumgrabstätte dient der Beisetzung ausschließlich einer Urne. ²Die Stelle der Bestattung wird durch die Gemeinde bestimmt und nicht gekennzeichnet. ³Ein Anspruch auf eine Bestattung unter einem bestimmten Baum bzw. an einer gewünschten Stelle kann nicht eingeräumt werden.
(6) ¹Das Urnengrabfeld ist eine anonyme Gemeinschaftsanlage, in der Urnen der Reihe nach beigesetzt werden. ²Ein Platz wird vergeben, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht, auf Verlangen des Bestattungspflichtigen oder wenn die Gemeinde für die Bestattungskosten aufzukommen hat. ³Die Stelle der Bestattung wird nicht gekennzeichnet. ⁴Bestattungen auf dem Urnengrabfeld finden nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 8 Größe der Grabstätten
¹Für die Anordnung und Einteilung der Grabstätten i. S. des § 1 Abs. 3 Buchst. a) und b) ist der Friedhofsplan maßgebend. ²Die Außenmaße der zur Nutzung überlassenen Grabstätten richten sich hinsichtlich Länge (Tiefe) und Breite grundsätzlich nach den Fluchtlinien der vorhandenen benachbarten Grabstätten. ³Im Rahmen der Grabmalerlaubnis (§ 12) werden die Maße vorgegeben. ⁴Urnengrabstätten haben die einheitlichen Maße von 80 cm (Breite) x 100 cm (Länge).
§ 9 Nutzungsrechte an Gräbern, Ruhefristen
(1) ¹An einem zur Belegung freigegebenen Grab kann nur aufgrund eines Sterbefalles ein Nutzungsrecht erworben werden. ²In diesem Fall wird das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist (Abs. 8) verliehen. ³Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grab-Lage besteht nicht.
(2) ¹Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird nur einzeln an natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung verliehen. ²Darüber wird dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt, außer für Bestattungen im Urnengrabfeld.
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(3) ¹Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann sein Nutzungsrecht gegen erneute Zahlung der anteiligen Grabnutzungsgebühr nach der Friedhofsgebührensatzung ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles wiederholt verlängert werden, bei
a) Einzel- Doppel- und Dreifach-Grabstätten um 5 oder 15 weitere Jahre (im Ortsteil Pichl um 5 oder 40 weitere Jahre)
b) Urnengrabstätten und Urnennischen um fünf oder zehn Jahre.
²Im anonymen Urnenfeld besteht keine Verlängerungsmöglichkeit.
(4) ¹Für jede später folgende Bestattung in einem Grab i. S. des § 1 Abs. 3 Buchst. a) bis c) ist das laufende Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist dieser Bestattung zu verlängern und ggf. auf die jeweils bestattungsberechtigte Person zu überschreiben (vgl. § 10). ²Satz 1 gilt nicht, wenn Urnen in Einzel- Doppel- oder Dreifachgrabstätten beigesetzt werden und das dort bestehende Nutzungsrecht die Ruhefrist für die Urnenbeisetzung zeitlich umfasst.
(5) ¹Vom Ablauf eines Nutzungsrechts werden der Berechtigte, hilfsweise seine Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger der Grabstätte, benachrichtigt. ²Soweit kein Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 3 eingeht, verfügt die Gemeinde anderweitig über die Grabstätte.
(6) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht während einer laufenden Ruhefrist (vgl. Abs. 8) ist ausgeschlossen.
(7) ¹Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Gemeinde unaufgefordert mitzuteilen. ²Den Tod eines Nutzungsberechtigten teilt sein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsverwalter der Gemeinde mit.
(8) ¹Die Ruhefrist beträgt bei Beisetzungen
a) von Särgen 15 Jahre (im Ortsteil Pichl 40 Jahre)
²Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. ³Dabei löst jede neu beginnende Nutzungsfrist die vorangehende ab.
§ 10 Überschreibung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Rechtes zugunsten einer anderen natürlichen Person erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Person schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann die Person die Überschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf ihren Namen beanspruchen, der es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb dessen Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor einer jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb
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von sechs Monaten keinen Antrag auf Überschreibung gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person übertragen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung des Grabes erhält der neue Nutzungsberechtigte eine neue Graburkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 11 Unterhalt und gärtnerische Gestaltung an Gräbern
(1) ¹Die Nutzungsberechtigten an Gräbern i. S. § 1 Abs. 3 Buchst. a) und b) sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung zu deren würdigen Herrichtung und Erhaltung verpflichtet. ²Zur Bepflanzung dürfen nur klein- und schwachwüchsige Gehölze oder Saisonpflanzen Verwendung finden. ³Diese sind zurückzuschneiden, zu ersetzender oder zu entfernen, wenn sie eine Wuchshöhe von
a) 150 cm bei Einzel- und Mehrfach-Grabstätten, oder
b) 80 cm bei Urnengrabstätten
erreichen oder über die Grabgröße gemäß § 8 hinauswachsen. ⁴Verwelkte Blumen und Gebinde, abgestorbene Pflanzen(-teile) und vertrocknete Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. ⁵Anpflanzungen gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind.
(2) ¹Sobald eine Bestattung in einer bestehenden Grabstätte ansteht (vgl. § 6), haben der Nutzungsberechtigte an dieser Grabstätte oder der Bestattungsberechtigte die Verpflichtung, die Grabstätte auf eigene Kosten unverzüglich in dem Umfang frei zu machen, wie es für die gewählte Art der Bestattung erforderlich ist. ²Dies betrifft insbesondere die Entfernung von Grababdeckplatten oder liegenden Grabmalen. ³Ein entschädigungsloses Abräumen von Bepflanzungen, das Entfernen und Zwischenlagern von Grabeinfassungen und liegenden Grabmalen bei Urnengrabstätten sowie das Entfernen von Altfundamenten kann alternativ gegen Gebühr bei der Gemeinde beauftragt werden. ⁴Die erforderlichen Leistungen nach Satz 3 werden durch die Gemeinde ersatzweise erbracht, wenn sie von den nach Satz 1 Verpflichteten nicht rechtzeitig bewerkstelligt oder beauftragt wurden.
(3) ¹Den Nutzungsberechtigten an Urnennischen (§ 1 Abs. 3 Buchst. c)) überlässt die Gemeinde die Verschlussplatte für eine Gravur durch einen selbst beauftragten Steinmetz. ²Es sind nur Angaben zu Vor- und Familiennamen, Geburts- und Todesdaten möglich, wobei Schriftart und Schriftgröße frei bleiben. ³Die beschriftete Platte ist innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung der Gemeinde zum Einsetzen in die Nische zu überlassen.
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⁴Das Umfeld der Urnenanlage wird ausschließlich durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. ⁵Das Anbringen oder Ablegen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nicht vorgesehen.
(4) ¹Die Gemeinde stellt dem Nutzungsberechtigten an Urnen-Baumgrabstätten (§ 1 Abs. 3 Buchstabe d)) eine Plakette zur Verfügung. ²Darauf kann auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten der Name des Verstorbenen und sein Sterbedatum angebracht werden. ³Die Plakette ist anschließend wieder der Friedhofsverwaltung zu übergeben und wird dann fachgerecht am Baum angebracht. ⁴Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen. ⁵Eine individuelle Grabpflege wie auch das Anbringen oder Ablegen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nicht zulässig. ⁶Die Urnen-Baumgräber werden ausschließlich durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt.
(5) ¹Den Nutzungsberechtigten am Urnengrabfeld (§ 1 Abs. 3 Buchst. e)) stehen außer dem einmaligen Beisetzungsrecht mit anschließender Totenruhe keine weiteren Rechte und Pflichten zu. ²Das Urnengrabfeld wird ausschließlich durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt.
§ 12 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und deren bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und bauliche Anlagen sowie jede Veränderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und/oder der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen treffen, die sich auf das Grabmal, die Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(3) ¹Die Erlaubnis ist spätestens sechs Wochen vor Errichtung oder Veränderung des Grabmales oder deren bauliche Anlage bei der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten oder seinen schriftlich bevollmächtigten Handwerker zu beantragen. ²Dem Antrag ist dreifach beizufügen:
a) ein maßstabsgetreuer Grabmalentwurf bzw. ein maßstabsgetreuer Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Höhe, Breite und Tiefe, sowie unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts und der Anordnung
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung, insb. § 13 entspricht.
(5) ¹Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen, für die auch nachträglich nach dieser Satzung keine Erlaubnis ausgesprochen werden kann, sind nach schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten unter angemessener Frist auf eigene Kosten zu entfernen. ²§ 18 bleibt unberührt.
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§ 13 Gestaltung und Größe von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen hinsichtlich ihrer Art, Gestaltung, Bearbeitung und Größe dem Zweck des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen und würdigem Gedenkort entsprechen.
(2) ¹Bei Einzel-, Doppel- und Dreifach-Grabstätten (§ 1 Abs. 3 Buchst. a)) sind stehende und liegende Grabmale zulässig. ²Stehende Grabmale sind bis zu einer Höhe von max. 150 cm zulässig.
(3) ¹Bei Urnengrabstätten (§ 1 Abs. 3 Buchst. b)) sind stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 100 cm, sowie liegende Grabmale zulässig. ²Die Grabstätten können mit einer Einfassung abgegrenzt werden.
§ 14 Aufstellung, Unterhalt, Verkehrssicherung und Entfernung von Grabmalen
(1) ¹Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen müssen ihrer Größe entsprechend dauerhaft und standsicher nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) aufgestellt und erhalten werden. ²Von der Gemeinde hergestellte Fundamente dürfen nicht verändert werden.
(2) ¹Der Nutzungsberechtigte hat sein Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. ²Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. ³Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. ⁴Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal oder einer baulichen Anlage eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren sowie das Grabmal bzw. die bauliche Anlage provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung oder den Abbau von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen an den Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) ¹Zum Ablauf des Nutzungsrechtes ist das Grabmal durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Rechtsnachfolger zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. ²Im Zusammenhang mit der Benachrichtigung gemäß § 9 Abs. 5 fordert die Gemeinde hierzu rechtzeitig auf.
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§ 15 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung auf dem Friedhof.
(2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Der Nutzungsberechtigte für die zur Bestattung geöffnete Grabstätte (§ 1 Abs. 3 Buchst. a)) entscheidet, ob die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgen soll. ⁴Trifft er keine Entscheidung, bleibt der Sarg geschlossen.
§ 16 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhofsanlagen ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde),
b) zu rauchen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Fahrräder und Tretroller sind an/ vor den Zugängen abzustellen. Sie dürfen ausnahmsweise bis zu den Grabstätten geschoben werden, wenn sie dem Transport schwerer Lasten (wie Erdmaterial, Kränzen, Schalen und Pflanzen) dienen. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zur Beförderung von Kindern, Kranken und Behinderten sind ausgenommen.
d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art oder gewerbliche oder sonstige Leistungen feilzubieten, anzupreisen oder diesbezüglich zu werben,
e) Wege, Plätze, und Gräber zu verunreinigen,
f) Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
g) Gefäße und Gegenstände jeglicher Art zwischen oder hinter den Gräbern aufzubewahren,
h) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.
§ 17 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhofsanlagen
(1) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Gemeinde Folge zu leisten. ²Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ³Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
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(2) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(4) ¹Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Gemeinde dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
§ 18 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 19 Haftung
(1) ¹Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Störungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Errichtung, Betriebsführung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen nicht vermeiden lassen. ²Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Diebstahl und Grabschändung hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) ¹Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. ²Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich entgegen
a) § 5 Absatz 2 dem Leichenhauszwang nicht nachkommt,
b) dem in § 5 Absatz 3 festgelegten Verrichtungsvorbehalt der Gemeinde handelt,
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c) § 6 Absatz 1 der unverzüglichen Anzeigepflicht nicht nachkommt,
d) § 11 Abs. 1 die Grabstätte nicht anlegt und erhält,
e) § 12 Abs. 3 die Erlaubnis vor Errichtung oder Veränderung des Grabmals nicht einholt
f) § 16 sich entgegen der Würde des Ortes verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Aindling vom 08.03.2007 außer Kraft.
Aindling, den 10.11.2022
Markt Aindling
gez.
Gertrud Hitzler Erste Bürgermeisterin
Bekanntmachungsvermerk:
Der Marktgemeinderat Aindling hat in seiner Sitzung am 08.11.2022 die
Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Aindling
(Friedhofssatzung – FS)
vom 10.11.2022 beschlossen.
Die Satzung wurde am 14.11.2022 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aindling, Marktplatz 1, 86447 Aindling, Zi.Nr. 103 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln des Marktes Aindling hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15.11.2022 angeheftet und am 10.01.2023 abgenommen.
Die öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeinde-Webseite ist am 11.11.2022 erfolgt.
Aindling, den 18.01.2023
W. Krenz Leiter der Geschäftsstelle
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