Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.06.2026 · Friedhofssatzung: 23.06.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.738,- € Überlassung eines Reihengrabes für Erwachsene (6+ Jahre) auf den Friedhöfen Markgröningen/Unterriexingen; Kinder: 680,- € |
| Sargwahlgrab | 2.970,- € Wahlgrab mit 1 Grabstelle (30 Jahre) auf den Friedhöfen Markgröningen/Unterriexingen; andere Größen/Lagen variieren |
| Urnenreihengrab | 1.117,- € Urnenreihengrab (Grabfeld) auf den Friedhöfen Markgröningen/Unterriexingen |
| Urnenwahlgrab | 2.310,- € Urnenwahlgrab (30 Jahre) auf den Friedhöfen Markgröningen/Unterriexingen; gärtnergepflegt: 1.440,- € |
| Urnengrab anonym | 874,- € Urnen-Reihengrab im anonymen Grabfeld auf den Friedhöfen Markgröningen/Unterriexingen |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.279,- € separat als Bestattungsgebühr (Ausheben/Schließen + Dienstleistungen) für Sargbestattung (6+ Jahre); Urnenbeisetzung Grabfeld: 549,- € |
| Trauerhalle / Halle | 337,- € Benutzung der Aussegnungshalle oder der Frauenkirche |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
1656016110862_OR 77 Friedhofssatzung Friedhofsordnung und Bestattungsgebuehren-1.pdf
AZ: 752.03, 752.014. 020.051
OR 7.7
Stadt Markgröningen
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung vom 28.02.2017 und Bestattungsgebührensatzung mit Änderung vom 23.06.2026)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.06.2026 folgende Änderung der Friedhofsatzung vom 28.02.2017 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden,
- 1. wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seinen Wohnsitz hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim, Pflegeheim oder einer sonstigen ähnlichen Einrichtung verlegt hat.
- 2. Auswärtige Verstorbene, die mit in der Gemeinde lebenden Einwohnern in gerader Linie 1. Grades verwandt sind (Eltern und Kinder).
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere (insbesondere Hunde) mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,20 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Es sind Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus schwervergänglichen Materialien, insbesondere aus Kunststoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Überurnen auf ihre Beschaffenheit überprüfen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindestruhezeit bei Aschen 15 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem
Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber,
- b) Urnenreihengräber,
- c) Wahlgräber,
- d) Urnenwahlgräber,
- e) anonyme Urnengräber,
- f) Urnenwiesenwahlgräber,
- g) gärtnergepflegte Urnenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Die Gemeinde kann Grabstätten mit besonderer stadthistorischer Bedeutung als Ehrengräber zulassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, bei gärtnergepflegten Urnenwahlgräbern und bei Kinderwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Urnenwänden oder Hülsen in Urnenwiesen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art und Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu zwei oder drei Urnen, je nach Grabart.
(4) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gesondert gekennzeichnet.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(6) Auf dem Friedhof Markgröningen stehen gärtnergepflegte Urnenwahlgräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenbestattungen und mit einer Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit zur Verfügung. Das Nutzungsrecht an dieser Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde eingeräumt. Die Vergabe erfolgt erst, wenn ein Grabpflegevertrag abgeschlossen ist. Weiter ist Voraussetzung, dass die Netzwerk Stein Genossenschaft e.G. mit der Errichtung eines Grabsteins verbindlich beauftragt ist. Die Abrechnung der friedhofsgärtnerischen Leistungen und die Aufwendungen der Steinmetze erfolgt seitens der Genossenschaften direkt mit den Nutzungsberechtigten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, oder Bronze verwendet werden.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2. mit Lichtbildern, die eine Größe von 8 x 10 cm überschreiten.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen (einfachbreite) Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen (zweifach- und mehrfachbreite) Grabstätten bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche.
- 3. auf Urnengrabstätten für Erdbestattungen bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
- 4. Die maximale Höhe der Grabmale bemisst sich nach § 20 dieser Satzung.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder geneigt auf die Grabstätte gelegt werden;
(6) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Falls keine Trittplatten verlegt wurden, muss von den Hinterbliebenen eine Grabeinfassung auf deren Kosten verlegt werden.
(7) Die gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsgrabanlage ist einheitlich gestaltet. Die Grabsteine sind von der Netzwerk Stein Genossenschaft e.G. vorgegeben. Die gärtnerische Gestaltung, Pflege und Unterhaltung erfolgt durch die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner e. G. und Netzwerk Stein Genossenschaft e.G.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Urnengrabstätten in Urnenwandsystem (Urnennischen)
(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten Urnennischenreihengräber und Urnennischenwahlgräber in den Urnenwänden zur Verfügung.
(2) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist als Gravur- oder Aufsetzbuchstaben zulässig. Die Schrift und Farbe für die Hervorhebung der Schrift muss in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild abgeben.
(3) Bildhafte Darstellungen und Symbole die kleiner als ein Drittel der Fläche der Verschlussplatte bedecken, sind zulässig.
(4) Das Anbringen von Aufsätzen (z.B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie von Firmenbezeichnungen auf den Verschlussplatten ist nicht erlaubt. Das Anbringen von Fotografien ist bis zu einer Größe von 8 x 10 cm erlaubt.
(5) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen, dürfen nur auf der vor der Urnenwand aufgestellten Blumenbank aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung auf der Blumenbank ist nicht erlaubt.
(6) In einem Urnennischenreihengrab darf die Asche von höchstens 1 Verstorbenem beigesetzt werden. In einem Urnennischenwahlgrab dürfen die Aschen von höchstens 3 Normalurnen und 2 Schmuckurnen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit beigesetzt werden.
(7) Die Urnengrößen sind dabei der Nischengröße (Länge: 49 cm, Breite: 33,50 cm, Höhe: 32 cm) anzupassen.
(8) Die Angehörigen haben den anlässlich der Bestattungsfeier vor der Urnenwand abgelegten Blumen- und Kranzschmuck innerhalb zwei Wochen nach der Bestattungsfeier abzuräumen.
§ 18 Urnengrabstätten in Urnenwiesen
(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten, Urnennischengräber in den Urnenwänden auch Urnenwiesenwahlgräber in Urnenhülsen zur Verfügung.
(2) Auf den Steingrabplatten der Urnenwiesenwahlgräber sind der Name, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung der Steingrabplatten ist als Gravur- oder Aufsetzbuchstaben zulässig. Die Schrift und Farbe für die Hervorhebung der Schrift muss in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild abgeben.
(3) Bildhafte Darstellungen und Symbole die weniger als ein Drittel der Fläche der Steingrabplatte bedecken, sind zulässig.
(4) Das Anbringen von Aufsätzen (z.B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie von Firmenbezeichnungen auf den Steingrabplatten ist nicht erlaubt. Das Anbringen von Fotografien ist bis zu einer Größe von 8 x 10 cm erlaubt.
(5) Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung auf der Blumenbank ist nicht erlaubt.
(6) In einem Urnenwiesenwahlgrab dürfen die Aschen von höchstens 3 Normalurnen und 2 Schmuckurnen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit beigesetzt werden.
(7) Die Urnengrößen sind dabei der Urnenhülse (Durchmesser 30 cm, Tiefe für 3 Urnen von 1,05 m, für 2 Urnen 0,70 m) anzupassen.
(8) Die Angehörigen haben den anlässlich der Bestattungsfeier vor der Urnenwiese abgelegten Blumen- und Kranzschmuck innerhalb zwei Wochen nach der Bestattungsfeier abzuräumen.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1.20 m Höhe: 14 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Für die Auflösung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr nach 6.4 des Gebührenverzeichnis erhoben.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 50% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden, um die Verwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen (Gebührenverzeichnis) erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen von den obersten Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg der Umsatzsteuer unterworfen werden, wird zusätzlich zu den Gebühren die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Markgröningen, den 01.01.2023 Jens Hübner Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Formvorschriften beim zu Stande kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage
Gebührenverzeichnis für die Bestattungsgebühren:
1. Verwaltungsgebühren
- 1. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern - Einmalzulassung 21,- € - befristete Zulassung (3 Jahre) 87,- €
- 2. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege - Einmalzulassung 12,- € - befristete Zulassung (3 Jahre) 50,- €
- 3. Für die Zulassung einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit - Einmalzulassung 12,- € - befristete Zulassung (3 Jahre) 50,- €
- 4. Für die Aufbewahrung einer Urne die länger als 4 Wochen abgestellt wird pro angefangene Woche 28,- €
2. Bestattungs- und Benutzungsgebühren
1. Bestattungsgebühren:
- auf allen Markgröninger Friedhöfen
Für das Ausheben und Schließen der Gräber einschließlich der Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung
| 1.1 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.279,- € |
|---|---|---|
| 1.2 | mit Tieferlegung | 1.515,- € |
| 1.3 | für Kinder unter 6 Jahren | 603,- € |
| 1.4 | Grab mit Überlänge | 1.279,- € |
| 1.5 | Grab mit Überlänge und Tieferlegung | 1.515,- € |
| 1.6 | Aschen in Grabfeldern | 549,- € |
| 1.7 | Aschen in Urnennischen | 401,- € |
| 1.8 | Aschen in Urnenwiesengräbern | 424,- € |
| 1.9 | Aschen in anonymen Urnenreihengräber im Grabfeld | 264,- € |
| 1.10 | Bestattungsordner bei Bestattungen und Beisetzungen Ohne Trauerfeier (z.B. Urnenbeisetzungen) | 119,- € |
2. Gebühren für Aussegnungshalle und Leichenzelle:
- auf allen Markgröninger Friedhöfen
| 2.1 | Benutzung der Aussegnungshalle oder der Frauenkirche | 337,- € |
|---|---|---|
| 2.2 | Benutzung der Leichenzelle | 165,- € |
3.1 Grabnutzungsgebühren für Reihengräber
- auf den Friedhöfen in Markgröningen und Unterriexingen
| 3.1.1 | Überlassung eines Reihengrabes an Personen im im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.738,- € |
|---|---|---|
| 3.1.2 | Reihengrabes an Kinder unter 6 Jahren (10 Jahre) | 680,- € |
| 3.1.3 | Urnenreihengrab | 1.117,- € |
| 3.1.4 | Urnen-Reihengrab im anonymen Grabfeld | 874,- € |
3.1.5 Urnennischenreihengrab 1.129,- €
3.2 Grabnutzungsgebühren für Reihengräber
- auf dem Friedhof auf dem Hardt- und Schönbühlhof
3.2.1 Überlassung eines Reihengrabes an Personen im im Alter von 6 und mehr Jahren 1.334,- € 3.2.2 Reihengrabes an Kinder unter 6 Jahren (10 Jahre) 680,- €
4.1 Grabnutzungsgebühren für Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 30 Jahren
- auf den Friedhöfen in Markgröningen und Unterriexingen
4.1.1 für ein Wahlgrab mit 1 Grabstelle 2.970,- € 4.1.2 für ein doppeltiefes Wahlgrab 3.420,- € 4.1.3 für ein doppelbreites Wahlgrab 5.850,- € 4.1.4 für ein Urnenwahlgrab 2.310,- € 4.1.5 für ein Urnennischenwahlgrab 2.670,- € 4.1.6 für ein Urnenwiesenwahlgrab 2.400,- € 4.1.7 für eine zusätzliche Urne im Erdgrab 820,- €
4.2 Grabnutzungsgebühren für Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 20 Jahren
- auf den Friedhöfen in Markgröningen und Unterriexingen
4.2.1. für ein Kinderwahlgrab 1.540,- € 4.2.2. für ein gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab 1.440,- €
4.3 Grabnutzungsgebühren für Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 30 Jahren
- auf dem Friedhof auf dem Hardt- und Schönbühlhof
4.3.1 für ein Wahlgrab mit 1 Grabstelle 1.740,- € 4.3.2 für ein doppeltiefes Wahlgrab 2.190,- € 4.3.3 für ein doppelbreites Wahlgrab 3.420,- € 4.3.4 für ein Urnenwahlgrab 1.440,- € 4.3.5 für eine Urne im Wahlgrab 820,- €
5.1 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr
- auf den Friedhöfen in Markgröningen und Unterriexingen
5.1.1 für ein Wahlgrab mit 1 Grabstelle 99,- € 5.1.2 für ein doppeltiefes Wahlgrab 114,- € 5.1.3 für ein doppelbreites Wahlgrab 195,- € 5.1.4 für ein Urnenwahlgrab 77,- € 5.1.5 für ein Urnennischenwahlgrab 89,- € 5.1.6 für ein Urnenwiesenwahlgrab 80,- € 5.1.7 für eine zusätzliche Urne im Erdgrab 41,- € 5.1.8 für ein Kinderwahlgrab 77,- € 5.1.9 für ein gärtnergepflegtes Wahlgrab 72,- €
Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung
5.2 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr
- auf dem Friedhof im Hardt- und Schönbühlhof
5.2.1 für ein Wahlgrab mit 1 Grabstelle 58,- € 5.2.2 für ein doppeltiefes Wahlgrab 73,- € 5.2.3 für ein doppelbreites Wahlgrab 114,- € 5.2.4 für ein Urnenwahlgrab 48,- €
5.2.5 für eine zusätzliche Urne im Erdgrab
41,- €
Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung
6. Sonstige Leistungen und Zuschläge
6.1 Ersatz für Verschlussklappe/Steingrabplatte bei Urnennischengräbern und Urnenwiesengräbern bei Auflösung und Umbettung der Grabstätte oder bei Wechsel der
| Verschlussklappe oder | 77,- € |
|---|---|
| Steingrabplatte | 185,- € |
6.2 Ein Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird erhoben zu den Gebühren Ziffer 1 – 2 mit 50 %
6.3 Durchführungen von Umbettungen nach Stundensatz in Höhe von 119,- €
6.4 Pflegekosten bei vorzeitiger Auflösung einer Grabstätte
| Erdgrab je Jahr | 48,- € |
|---|---|
| Urnengrab je Jahr | 36,- € |