Friedhofsgebühren Haldenwang 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Haldenwang · Bayern · PLZ 87490

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.02.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. a GebS (Einzelgrabstätte, 1 Grabstelle)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. b GebS (Familiengrabstätte, je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. d GebS (Urnengrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.020,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.020 € · Urne: 375 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. a und lit. c GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
93,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Satzung der Gemeinde Haldenwang über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung), Stand 2026

Allgäu

Gemeinde Haldenwang

Landkreis Oberallgäu

Satzung der Gemeinde Haldenwang über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Die Gemeinde Haldenwang erlässt aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Haldenwang erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung gestellt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a und b mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Erbringung der Leistung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Grabgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme von Grabstellen (Nutzungsrecht) sind Grabgebühren zu entrichten. Familien- und Einzelgräber werden für die Dauer von 20 Jahren, Kinder- und Urnengräber für die Dauer von 10 Jahren vergeben.

Die Grabgebühren betragen bei

a) Einzelgrabstätten 550,00 EUR,

b) Familiengrabstätten, je Grabstelle 550,00 EUR,

c) Kindergrabstätten 140,00 EUR,

d) Urnengrabstätten 230,00 EUR.

e) Stelenplatz 60,00 EUR

f) Anonymer Stelenplatz 60,00 EUR

g) Grabplatz Sternenkind 0,00 EUR

(2) Erfolgt während diesem Zeitraum eine Bestattung, so ist das weitere Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhefrist zu erwerben. Bei Urnenbestattungen ist analog das Nutzungsrecht für die Zeit zu erwerben, um den der Zeitraum von 10 Jahren ab der Bestattung das bereits erworbene Nutzungsrecht übersteigt. Die Gebühr beträgt pro Jahr bei Familien- und Einzelgräbern 1/20 der Gebühr nach Abs. 1, bei Kinder- und Urnengräbern 1/10 der Gebühr nach Abs. 1. Jedes angefangene Jahr ist als volles Jahr zu berechnen.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen der Grabstätte) betragen

a) für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren 1.020,00 EUR,

b) für Kinder bis zu 10 Jahren 590,00 EUR,

c) für Urnen und Stelen 375,00 EUR,

d) Grabplatz Sternenkinder 70,00 EUR.

(2) Die Gebühr für die Mitwirkung des Gemeindebediensteten bzw. -beauftragten bei der Beerdigung beträgt 90,00 EUR. (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrung) beträgt 93,00 EUR.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) An weiteren Gebühren werden erhoben für

a) Träger für die Beisetzung auf Bestellung

  • je Sargträger 30,00 EUR,
  • Kreuzträger 15,00 EUR,

b) Zuschlag für das Tieferlegen einer Grabsohle 65,00 EUR,

c) Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung in einem anderen Grab), pro Stunde, beginnend ab Grabaushebung 40,00 EUR,

e) sonstige Tätigkeiten von Gemeindebediensteten, z.B. Mithilfe bei Leichenüberführungen, Sargöffnungen usw. je Stunde 40,00 EUR. Diese Gebühr erhöht sich um 50 v.H. bei Nachtarbeit (20.00 bis 7.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.

e) die Erlaubnis zur Errichtung, Änderung und Versetzung von Grabmalen und Einfassungen 20,00 EUR,

f) Genehmigungen und Einzelanordnungen nach dem Bestattungsrecht, von 5,00 € bis 250,00 EUR.

(2) Für sonstige Leistungen, welche in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Haldenwang über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 01.01.2018, außer Kraft.

Haldenwang, den 10.02.2026

Gemeinde Haldenwang

Josef Wölfle

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Haldenwang (Friedhofssatzung – FS), Stand 2026

Allgäu

Gemeinde Haldenwang

Landkreis Oberallgäu

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der

Gemeinde Haldenwang (Friedhofssatzung – FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Haldenwang folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den gemeinsdeigen Friedhof,

b) das gemeinsdeigene Leichenhaus,

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhe-stätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Maßgebend für die Einteilung des Friedhofes ist der Friedhofsplan, in welchem die einzelnen Abteilungen und Gräber nach Nummern bezeichnet sind.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Zu besonderen Anlassen, z.B. Weihnachten oder Allerheiligen, ist ein Betreten des Friedhofs auch außerhalb der Öffnungszteiten gestattet. (3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (3) Die Gemeinde kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen. Soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind der Gemeinde spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Gemeinde Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbemäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Gemeinde dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Urnengrabstätten

e) Anonyme Urnenstelenplätze

f) Urnenstelenplätze

g) Sozialbestattung (Urnenstelenplatz)

h) Grabplatz für Sternenkinder (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Einzelgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle und dürfen nur mit einer Leiche belegt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Grabstätte sind mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. (4) Familiengrabstätten bestehen aus mehreren, hochstens drei Grabstellen. In den Familiengrabstätten konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet wurde. Als Angehörige gelten Ehegatte, Verwandte ab- und aufsteigender Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), Geschwister, die im Haushalt gelebt haben und die Ehegatten der genannten Verwandten. Mit dem Tode des Berechtigten Goes das Recht auf die bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung der Gemeinde unzulässig. (5) Zur Beerdigung von Kindern bis zu zehn Jahren sind entsprechende Kindergrabstätten im Friedhof vorgesehen. Die Beerdigung von Kinderleichen in Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten ist zulässig, sowie die Ruhefristen eingehalten werden. (6) Zur Beerdigung eines totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindes mit einem Gewicht unter 500 Gramm (sog. Sternenkinder) ist auf dem Friedhof eine entsprechende Grabstelle vorgesehen. Die Belegung erfolgt nur für Betroffene im Gemeindegebiet der Gemeinde Haldenwang. (7) Tieferlegungen von Verstorbenen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich. (8) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengrabstätten, Urnenstelen und Erdgrabstätten beigesetzt werden. Die Beisetzung in Urnen ist nur unterirdisch gestattet. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden, wenn es der Platz zulässt. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten 1,90 m Länge und 0,80 m Breite,

b) Familiengrabstätten 1,90 m Länge und 1,50 m Breite bei zwei Grabstellen, 2,25 m Breite bei drei Grabstellen,

c) Kindergrabstätten 1,50 m Länge und 0,50 m Breite,

d) Urnengrabstätten 0,90 m Länge und 0,70 m Breite

e) Sternenkindergrabstätten 0,90 m Länge und 0,70 m Breite.

(2) Die Grabtiefe muss mindestens betragen:

a) 1,80 m bei Erwachsenen und Kindern über zehn Jahren, 2,40 m bei Tieferlegungen,

b) 1,30 m bei Kindern bis zu zehn Jahren,

c) 0,80 m bei Urnen und Sternenkindergrabstellen.

(3) Die Urnenstelenplätze entsprechen in der Fläche, der im Untergrund vergrabenen Urnenröhren.

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist nach § 28 verliehen. Urnenstelengräber sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Bescheid ausgestellt wird.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um die jeweils festgesetzte Ruhefrist (§ 28) verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einen Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Gemeinde wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Gemeinde mitzuteilen.

(8) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleich-gestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe-stehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte einen Bescheid.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen voll-ständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Bei allen Gräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der in § 14 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter.

(4) Übernimmt für eine Grabstelle niemand die Pflege und Instandhalten und entspricht der Zustand der Grabstelle nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstelle aufzulösen (Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen, Grabhügel u.ä. beseitigen) und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht an einer Grabstelle, an der ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 30 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, das Grab aufzulösen und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 1,50 m nicht überschreiten.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze sind vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze sowie wucherndes Unkraut sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Zeichnung hat die Vorder- und Seitenansicht sowie kurze Angaben über den Werkstoff und seine Bearbeitung zu enthalten. Die Beschriftung ist maßstabsgetreu auf der Zeichnung einzutragen. Vom Werkstoff kann die Vorlage einer Probe des Materials verlangt werden.

(3) Die Grabmale sind entsprechend dem Friedhofsplan in Reihenfluchten zu setzen.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden (Ersatzvornahme § 30).

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Bei Einzel- und Familiengrabstellen darf die Höhe der Grabmale 1,70 m, die der Eisenkreuze 1,70 m nicht überschreiten. (2) Bei Urnengrabstätten darf die Höhe der Grabmale 1,00 m, die Breite der Grabmale 0,60 m nicht überschreiten. Die Urnenanlage muss 0,90 m lang und 0,70 m breit sein. (3) Die Grabeinfassungen (Einfriedungen) dürfen nicht höher als 0,15 m sein. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

Der Bereich der Urnenstelenanlage wird ausschließlich von der Gemeinde unterhalten, bepflanzt, gepflegt und gestaltet. Es ist nicht erlaubt, eine eigene Bepflanzung oder Grabschmuck anzubringen bzw. niederzulegen.

Die Beschriftung der Urnenstelen mit einer Plakette erfolgt durch ein, durch den Gemeinderat per Gemeinderatsbeschluss bevollmächtigten Dienstleister. Plaketten von anderen Anbietern, als es der Gemeinderatsbeschluss vorsieht, sind nicht zugelassen.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes

erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten aufzulösen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 20 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Das Betreten der Innenräume der Leichenhalle ist nur dem Friedhofspersonal und den nachsten Angehörigen des Aufgebahrten gestattet, wobei diese die Anordnungen des Friedhofspersonals zu befolgen haben. (3) Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. Auf Wunsch kann die Gemeinde die Aufbahrung in offenem Sarg zulassen. (4) Für die Benutzung des Leichenhauses werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird.

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die Aufbewahrung von Leichen darf nur durch die von der Gemeinde beauftragten Dienstkräfte vorgenommen werden. Das Öffnen und Schließen von Grabstellen und die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt ausschließlich den von der Gemeinde beauftragten Dienstkräften.

(2) Sarg- und Kreuzträger werden grundsätzlich von den Hinterbliebenen bestellt. Auf Antrag der Hinterbliebenen können Sarg- und Kreuzträger bei den von der Gemeinde beauftragten Dienstkräften bestellt werden. Für die Bestellung von Sarg- und Kreuzträgern durch die von der Gemeinde beauftragten Dienstkräfte werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.

§ 26

Bestattung

Bestattungen im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung, von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 10 Jahre, für alle anderen Grabstätten 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

(3) Urnenstelengräber können nach Ablauf der Ruhefrist von 10 Jahren nicht verlängert werden.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlichen anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen oder die durch von Nutzungsberechtigten beauftragte Dritte verursacht werden.

Schäden, die durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmen oder Personen entstehen, unterliegen der Haftung der Gemeinde gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

§ 32

Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Haldenwang vom 24. November 2017, außer Kraft.

Haldenwang, den 10.02.2026

Gemeinde Haldenwang

Josef Wölfle

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haldenwang?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haldenwang mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 87xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Haldenwang anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Haldenwang
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 375 € (Urne) bzw. 1.020 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Haldenwang (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 87xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Haldenwang:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €