📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.04.2023 (Inkrafttreten 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Karlstadt vom 27.04.2023
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Karlstadt vom 27. April 2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Karlstadt folgende
S a t z u n g:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Karlstadt erhebt für die Inanspruchnahme und Benutzung ihrer Bestattungs-einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang entstehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§§ 4 bis 6)
b) Bestattungsgebühren (§ 7)
c) Sonstige Gebühren (§ 8)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungsgebühren gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen
und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der geltenden Ruhefrist nach § 39 Friedhofsatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren für Reihengräber
Die Grabnutzungsgebühren – jeweils für die Nutzungsdauer (ND) der satzungsgemäßen Ruhefrist – betragen für ein Reihengrab:
a) Reihengräber für Erdbestattungen (ND 15 Jahre) 530,00 €
b) Reihengräber für Urnenbestattungen (ND 10 Jahre) 310,00 €
§ 5 Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber
Die Grabnutzungsgebühren betragen für die satzungsgemäße Nutzungsdauer (ND):
- 1. für ein Weggrab (Erdgrab) (ND 15 Jahre) ▪ Einzelweggrab 990,00 € ▪ Familienweggrab 1.690,00 € ▪ Weggrab dreifach 2.380,00 €
- 2. für ein Mauer- oder Hauptweggrab (Erdgrab) (ND 15 Jahre) ▪ Einzelgrab Mauer oder Hauptweg 1.280,00 € ▪ Familiengrab Mauer oder Hauptweg 2.270,00 € ▪ Familiengrab Mauer oder Hauptweg 3-fach 3.250,00 € ▪ Familiengrab Mauer oder Hauptweg 4-fach 4.230,00 €
- 3. für eine Urnenerdgrabstätte (ND 10 Jahre) ▪ Urnenerdgrab 720,00 € ▪ in einer besonders gestalteten Urnengrabanlage 720,00 € (Rondell) ▪ in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage „Baumgrabstätten“ 850,00 € ▪ für eine Urnenkammer (Urnenwände/Urnenstelen) 1.120,00 €
§ 6 Beisetzungen in Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Für ein anonymes Urnenerdgrab in der Gemeinschaftsgrabanlage wird eine einmalige Grabnutzungsgebühr erhoben in Höhe von 460,00 €
(2) Für die
a) Bestattung von Tot- und Fehlgeburten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Sternenkinder“ gem. Art. 6 BestG,
b) anonyme Beisetzung von Leichenteilen
werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben.
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Leichenhäuser wird für die Aufbewahrung einer Leiche eine Gebühr erhoben in Höhe von täglich 110,00 €
(2) Für die Aufbewahrung einer Urne wird eine Gebühr erhoben in Höhe von täglich 110,00 €
(3) Für die einmalige Nutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 190,00 €
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Für die Bestattung, Exhumierung und Umbettung wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe von 100,00 €
(2) Soweit Grabsteinfundamente von der Stadt Karlstadt erstellt wurden, wird den Nutzungs-berechtigten ein anteiliger Betrag aufgrund der tatsächlich angefallenen Herstellungs-kosten zzgl. einer banküblichen Verzinsung in Rechnung gestellt.
(3) Für die Überlassung einer Abschlussplatte für die Urnenkammer werden die tatsächlichen Herstellungskosten inkl. Bohrungen anbringen, Montage an der Urnenkammeranlage in Rechnung gestellt.
(4) Für die Anbringung einer Abschlussplatte an einem Urnenerdgrab in der Urnengrab-gemeinschaftsanlage „Baumgrabstätten“ werden die tatsächlichen Herstellungskosten in Rechnung gestellt.
(5) Nach Aufgabe des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer werden für die Abnahme der Urnenkammerabschlussplatte und die Anbringung einer neuen Abschlussplatte die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. (6) Für die Genehmigung von Exhumierungen von Leichen und Urnen wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 50,00 €
(7) Für die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 50,00 €
(8) Für die Ausstellung einer Urnenplatz- oder Grabplatzbescheinigung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 20,00 €
(9) Für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses I wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 25,00 €
(10)iFür die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen im Sinne von § 8 der Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben:
▪ für die Dauer von drei Jahren i300,00 € ▪ für die Genehmigung einmaliger Arbeiten 35,00 €
(11)iFür die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für das Befahren der nnniFriedhofswege wird folgende Gebühr erhoben:
▪ für die Dauer von drei Jahren 150,00 € ▪ für das Befahren für einmalige Arbeiten 30,00 €
(12)iFür die Genehmigung der Aufstellung oder Änderung eines Grabmals bzw. von Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 75,00 €
(13) Für die Genehmigung der Beschriftung der Urnenkammerabschluss-platte wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 30,00 €
(14)iIst kein Nutzungsberechtigter nach Ablauf des Nutzungsrechts für das Abräumen eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen vorhanden, werden Abräumgebühren bereits bei Eintritt des Sterbefalls bzw. bei Wiedererwerb fällig in Höhe von 500,00 €
(15)iFür weitere Anordnungen (Ausnahmegenehmigungen) nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften wird eine Rahmengebühr festgelegt in Höhe von 10,00 € bis 600,00 €
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen – Friedhofsgebührensatzung – vom 28. April 2016 außer Kraft. Karlstadt, den 27.04.2023
Michael Hombach Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 27.04.2023 (Inkrafttreten 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (FS) der Stadt Karlstadt vom 27.04.2023
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 27. April 2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Karlstadt folgende
S a t z u n g:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
§ 9 Entsorgung von Abfall - Umweltschutz
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabstätten
§ 11 Grabarten
§ 12 Reihengräber
§ 13 Wahlgräber
§ 14 Weg-, Hauptweg- und Mauergräber
§ 15 Islamisches Grabfeld
§ 16 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 17 Gemeinschaftsgrabanlage für die anonyme Bestattung von Urnen
§ 18 Gemeinschaftsgrabanlage für die anonyme Bestattung von Tot- und Fehlgeburten m
§ 19 Größe der Grabstätten
§ 20 Rechte an Grabstätten
§ 21 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 24 Sonderregelungen für den Ostfriedhof
§ 25 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Sonderregelungen für den Ostfriedhof
§ 27 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 28 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 29 Sonderregelungen für den Ostfriedhof
§ 30 Grabgestaltung
§ 31 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 32 Leichenhaus
§ 33 Leichenhausbenutzungszwang
§ 34 Leichentransport
§ 35 Leichenbesorgung
§ 36 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 37 Bestattung
§ 38 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 39 Ruhefrist
§ 40 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 41 Ersatzvornahme
§ 42 Haftungsausschluss
§ 43 Zuwiderhandlungen
§ 44 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Karlstadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Stadtfriedhof in Karlstadt mit Leichenhaus den Ostfriedhof in Karlstadt mit Leichenhaus und Aussegnungshalle den Friedhof im Stadtteil Gambach mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Heßlar den Friedhof im Stadtteil Karlburg mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Laudenbach mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Mühlbach mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Rohrbach mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Stadelhofen mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Stetten mit Leichenhaus den Friedhof im Stadtteil Wiesenfeld mit Leichenhaus
b) das Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Stadtgebiet von Karlstadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet von Karlstadt Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Karlstadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Karlstadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung
und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Karlstadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Karlstadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der städtischen Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der städtischen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung eines Erwachsenen gestattet.
(3) Der Anordnung der Stadt Karlstadt haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der städtischen Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Hunde, b) freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren (erlaubt ist das Schieben der Fahrräder). Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel für Kranke und Behinderte.
d) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Karlstadt zu veranstalten,
h) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen; andere als auf den städtischen Friedhöfen durch entsprechende Hinweise zugelassene Abfälle zu hinterlassen,
i) Abfälle abzulagern, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind,
j) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
k) Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen,
l) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
m) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
n) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken oder
o) zu rauchen und zu lärmen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Karlstadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Karlstadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt Karlstadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt Karlstadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Zulassung nach Abs.
- 3. mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
§ 9 Entsorgung von Abfall - Umweltschutz
(1) Abfälle sind wie folgt zu entsorgen:
- 1. Abfälle müssen getrennt nach Wertstoffen und nicht verwertbarem Restmüll entsorgt werden.
- 2. Die Grünabfälle, insbesondere Pflanzenteile, Unkraut, Laub, kleine Mengen Erde, Schnittblumen und verschmutztes Papier, dürfen nur in die Bio-Abfall-Tonne entsorgt werden. Die anfallenden Grünabfälle werden der Wiederverwertung zugeführt.
- 3. Alle übrigen Abfälle, insbesondere Plastikabfälle, sind entsprechend ihrer Kennzeichnung in der Restmüll- bzw. gelben Tonne oder im gelben Sack zu entsorgen.
(2) Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und chemischen Mitteln zur Pflege der Grabsteine sowie das Auslegen von Tierködern sind auf den städtischen Friedhöfen nicht zulässig.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Karlstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 11 Grabarten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengräber (§ 12)
b) Wahlgräber (§ 13)
(2) Wird kein Wahlgrab in Anspruch genommen, weist die Stadt Karlstadt den Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Reihengrabstätte zu.
(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Karlstadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen keine Grabnutzungsrechte erworben werden können.
(2) Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Leichen und Urnen werden der Reihe nach belegt und erst im Bestattungsfall beschränkt auf die Dauer der jeweils geltenden Ruhefrist (§ 39) abgegeben.
(3) In ein belegtes Reihengrab darf während der Ruhezeit keine weitere Leiche und keine weitere Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen durch die Stadt Karlstadt zugelassen werden.
(4) Reihengrabstätten werden jeweils nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
§ 13 Wahlgräber
(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur bei einem Wahlgrab erworben werden.
(2) Bei den Wahlgräbern wird unterschieden zwischen:
▪ Weggrab (Einzel- und Familiengrabstätte) (§ 14) ▪ Hauptweggrab (Einzel- und Familiengrabstätte) (§ 14) ▪ Mauergrab (Einzel- und Familiengrabstätte) (§ 14) ▪ Islamisches Grabfeld (§ 15) ▪ Urnenerdgrab (§ 16) ▪ Urnenerdgrab in einer besonders gestalteten Urnengrabanlage (Rondell) (§ 16) ▪ Urnenerdgrab in einer Urnengrabgemeinschaftsanlage („Baumgrabstätten“) (§ 16) ▪ Urnenkammer in einer Urnenkammeranlage (Urnenwände und -stelen) (§ 16)
§ 14 Weg-, Hauptweg- und Mauergräber
(1) Weg-, Hauptweg- und Mauergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen.
(2) Es wird unterschieden in einstellige (Einzelgrabstätten) und mehrstellige Weg-, Hauptweg- und Mauergräber (Familiengrabstätten).
(3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Bisher bestehende Nutzungsrechte an Gräbern mit einer größeren Breite bleiben für die Dauer des Bestehens des Nutzungsrechts von dieser Vorschrift unberührt. Auf Antrag kann die Stadt Karlstadt in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§ 15 Islamisches Grabfeld
(1) Im islamischen Grabfeld sind lediglich Einzelgrabstätten (Weggräber) für Erdbestattungen von Leichen ausgewiesen.
(2) Für die Gräber im islamischen Grabfeld gelten, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Regelungen für Wahlgräber.
§ 16 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch beigesetzt werden.
(3) Für die unterirdische Beisetzung von Urnen stellt die Stadt Karlstadt Urnenerdgräber, Urnenerdgräber in besonders gestalteten Urnengrabanlagen (Rondell) sowie Urnenerdgräber in Urnengrabgemeinschaftsanlagen („Baumgrabstätten“) zur Verfügung.
(4) Darüber hinaus können Urnen auf Wunsch des Bestattungspflichtigen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten auch in jedem Grab nach § 14 dieser Satzung beigesetzt werden.
(5) Die Zahl der beizusetzenden Urnen ist bei Gräbern gem. § 14 dieser Satzung sowie bei Urnenerdgräbern und bei Urnen in besonders gestalteten Urnengrabanlagen (Rondell) auf höchstens vier Urnen je Grabstelle begrenzt. Bei Urnenerdgräbern in den Urnengrabgemeinschaftsanlagen „Baumgrabstätten“ ist die Zahl der beizusetzenden Urnen pro Grabstelle auf höchstens vier Urnen begrenzt.
(6) Jede beigesetzte Urne muss für die Dauer der Ruhezeit im Grab bleiben.
(7) Urnenerdgräber in einer Urnengrabgemeinschaftsanlage „Baumgrabstätten“ sind mit Rasen bedeckte Grabstätten, die um Bäume gruppiert sind und die durch die Stadt Karlstadt gärtnerisch angelegt, gepflegt und beschriftet werden. Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle ist auf Wunsch möglich.
(8) Bei Urnenerdgräbern in den Urnengrabgemeinschaftsanlagen „Baumgrabstätten“ darf natürlicher Blumenschmuck nur an den hierfür besonders gekennzeichneten Stellen niedergelegt werden. Außerhalb der gekennzeichneten Stellen niedergelegter Blumenschmuck o.ä. wird spätestens vier Wochen nach der Beisetzung vom städtischen Bauhof entfernt. (9) Für die oberirdische Beisetzung von Urnen stellt die Stadt Karlstadt Urnenkammern in Urnenkammeranlagen (Urnenwände, Urnenstelen) bereit. Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. In den einzelnen Kammern können höchstens drei Urnen eingestellt werden. Die Abschlussplatten für die Urnenkammern werden ausschließlich von der Stadt Karlstadt zur Verfügung gestellt. Sie gehen in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über. Die Beschriftung der Abschlussplatten ist genehmigungspflichtig.
(10) Es ist nicht gestattet Nischen von Urnenkammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen ohne Genehmigung der Stadt Karlstadt aus den Nischen zu entfernen.
(11) Bei den Urnenkammeranlagen darf natürlicher Blumenschmuck nur an den hierfür besonders gekennzeichneten Stellen niedergelegt werden. Außerhalb der gekennzeichneten Stellen niedergelegter Blumenschmuck o.ä. wird spätestens vier Wochen nach der Beisetzung vom städtischen Bauhof entfernt.
(12) Ist das Grabrecht für die Beisetzung von Urnen in einer Urnenkammeranlage erloschen, werden die Urnen herausgenommen und die Asche an geeigneter Stelle des städtischen Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art entsorgt. Eine Umbettung ist dann nicht mehr möglich. Überurnen, die von Grabnutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt worden sind, werden durch die Stadt Karlstadt entsorgt.
(13) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen, da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofs in ein anonymes Grabfeld erfolgt. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(14) Für Urnenerdgräber, Urnenerdgräber in besonders gestalteten Urnengrabanlagen (Rondell), Urnenerdgräber in Urnengrabgemeinschaftsanlagen „Baumgrabstätten“ und Urnenkammern in Urnenkammeranlagen gelten die Regelungen für Wahlgräber, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, entsprechend.
(15) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.
§ 17 Gemeinschaftsgrabanlage für die anonyme Bestattung von Urnen
(1) Für die unterirdische anonyme Beisetzung von Urnen stellt die Stadt Karlstadt eine Gemeinschaftsgrabanlage im Ostfriedhof zur Verfügung. Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden.
(2) Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt nicht. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnenerdgrab nicht angebracht werden.
(3) Jede beigesetzte Urne verbleibt für die Dauer der Ruhezeit in der Gemeinschaftsgrabanlage. (4) Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche, die durch die Stadt Karlstadt angelegt und gepflegt wird.
(5) In der Gemeinschaftsgrabanlage für anonyme Bestattungen dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.
(6) Eine Umbettung von Urnen aus der Gemeinschaftsgrabanlage für anonyme Bestattungen ist grundsätzlich nicht möglich.
(7) Bezüglich der anonymen Bestattung von Urnen ist nachzuweisen, dass es dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(8) Für die Gemeinschaftsgrabanlage für die anonyme Bestattung von Urnen gelten die Regelungen für Reihengräber, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, entsprechend.
§ 18 Gemeinschaftsgrabanlage für die anonyme Bestattung von Tot- und
Fehlgeburten
(1) Für die anonyme Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (Art. 6 BestG) wird durch die Stadt Karlstadt auf dem Ostfriedhof in Karlstadt ein Grabfeld „Sternenkinder“ zur Verfügung gestellt.
(2) Diese Gemeinschaftsgrabanlage für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten wird durch die Stadt Karlstadt gärtnerisch angelegt, gepflegt und beschriftet.
(3) Eine Umbettung von Tot- und Fehlgeburten aus der Gemeinschaftsgrabanlage ist grundsätzlich nicht möglich.
(4) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an den hierfür besonders gekennzeichneten Stellen niedergelegt werden.
(5) Für die Gemeinschaftsgrabanlage für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten gelten die Regelungen für Reihengräber, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, entsprechend.
(6) Tot- und Fehlgeburten können auf Wunsch derjenigen, die im Falle einer Lebendgeburt das Personensorgerecht innegehabt hätten, auch in jedem anderen belegungsfähigen Grab nach § 13 dieser Satzung – sofern der Grabnutzungsberechtigte zustimmt - beigesetzt werden.
(7) Bei Tot- und Fehlgeburten kommt es auf den Willen derjenigen, die im Falle einer Lebendgeburt das Personensorgerecht innegehabt hätten, an.
§ 19 Größe
der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- 1. Erdbestattungen
- a) Reihengrab Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- b) Weg-, Hauptweg-, Mauergrab – Einzelgrab (Wahlgrab) Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- c) Weg-, Hauptweg-, Mauergrab – Familiengrab (Wahlgrab) Länge 2,00 m Breite 2,00 m
- d) Urnenerdgrab (Wahlgrab) Länge 1,00 m Breite 1,00 m
- e) Urnenerdgrab in einer besonders gestalteten Urnenerdgrabanlage (Rondell) (Wahlgrab) Kreissegment Innerer Kreis: Innenseite 1,05 m Außenseite 1,28 m
Äußerer Kreis: Innenseite 1,09 m Außenseite 1,39 m
Die Tiefe der Gräber bei Erdgräbern beträgt bis zur Sohle: 1,80 m
Bei Tieferlegungen: 2,40 m
Bei Urnenerdgräbern beträgt die Grabtiefe mindestens 1,00 m bis zur Oberkante der Urne.
- 2. Oberirdische Bestattung von Aschenresten Urnenkammer in einer Urnenkammeranlage
- a) Urnenwand Höhe 0,50 m Länge 0,50 m Breite 0,35 m
- b) Urnenstelen Höhe 0,45 m Länge 0,45 m Breite 0,45 m
§ 20 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es für die geltende Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um jeweils mindestens fünf Jahre - längstens für die geltende Dauer der Ruhefrist - verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt Karlstadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabs rechtzeitig von der Stadt Karlstadt benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sargs oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(8) Eine Verleihung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts wird erst nach Zahlung der Grabnutzungsgebühren und mit Eintrag in der Grabdatei rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der Grabnutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung.
§ 21 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte (Erdgrabstätte gem. §§ 14 bis 16 – mit Ausnahme der Urnenerdgräber in den Urnengrabgemeinschaftsanlagen („Baumgrabstätten“) und den Urnenkammern in den Urnenkammeranlagen dieser Satzung) ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§§ 23 und 24).
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 21 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 21 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 41).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 21 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Karlstadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Karlstadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt Karlstadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Karlstadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 41).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 24 Sonderregelungen für den Ostfriedhof
(1) Das Unterteilen der Grabstätte mit Steinen und anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet. Die Grabstellen dürfen nur eingeschränkt im hinteren Drittel der Grabstätte bepflanzt werden. Mit Ausnahme der v. g. Flächen ist die Grabstelle vor und neben den Grabzeichen als Rasenfläche anzulegen. Eine mögliche Bepflanzung der Grabstelle hat mit dauerhaften Kleingehölzen, Bodendeckern und Stauden zu erfolgen. Die Pflanzung von aufrechten größeren Gehölzen bis zu einer Endhöhe von 0,80 m ist im hinteren Drittel der Grabstelle erlaubt. Die Grabstellen haben grundsätzlich eben zum umgebenden Rasen zu liegen.
(2) Von den Sondervorschriften des § 24 sind Urnenerdgräber ausgenommen.
(3) Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 entsprechend.
§ 25 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Karlstadt. Die Stadt Karlstadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Stadt Karlstadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 19 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 28 bis 30 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 21 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Karlstadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 28 bis 30 widerspricht (Ersatzvornahme, § 41).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Sonderregelungen für den Ostfriedhof
(1) Die Verwendung von Grababdeckplatten ist nur bei Urnenerdgräbern erlaubt.
(2) Sockelsteine und Einfriedungen dürfen nicht errichtet werden. Die Fundamente für die Grabmale werden von der Stadt Karlstadt erstellt. Sie dürfen die Erdoberkante nicht überragen.
(3) Findlinge müssen so beschaffen sein, dass sie auf dem vorhandenen Fundament ordnungsgemäß und standsicher befestigt werden können.
§ 27 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 28 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die jeweilige Breite des Grabs (i. S. v. §§ 14 und 15) sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. (2) Grabmale an Urnenerdgräbern dürfen die nachstehend genannten Maße nicht überschreiten: Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,60 m
(3) Grababdeckplatten müssen sich auf die Höchstmaße des Grabs beschränken.
(4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 30 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Karlstadt die Erlaubnis erteilt.
§ 29 Sonderregelungen für den Ostfriedhof
(1) Grabmale (freistehende Grabmale mit vorderseitiger Bearbeitung) dürfen die nachstehend genannten Maße nicht überschreiten:
Einzelgräber Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,80 m Doppelgräber Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,40 m
(2) Stelen oder schlanke stelenähnliche Grabmale dürfen unter Berücksichtigung der vorhandenen Fundamentbreite bis zu 0,30 m tief, bis zu 1,50 m hoch und bis zu 0,60 m breit sein.
§ 30 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 31 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 21 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 41). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 25 bis 29) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Karlstadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Karlstadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 21 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 41). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Karlstadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Karlstadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 32 Leichenhaus
(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen sowie die Bestattung im Leichentuch ohne Sarg gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 33 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 34 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 35 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 36 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabs, b) das Versenken des Sargs,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sargs oder der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) für diese Tätigkeit beauftragten Bestattungsunternehmer.
(2) Auf Antrag kann die Stadt Karlstadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 37 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in einer Urnenkammer. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.
§ 38 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Karlstadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Karlstadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 39 Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt für die Beisetzung einer Leiche 15 Jahre und für Aschenreste 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 40 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Karlstadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungs-berechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 41 Ersatzvornahme
(1) Die Stadt Karlstadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Karlstadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 42 Haftungsausschluss
Die Stadt Karlstadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 43 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt Karlstadt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 31 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,
e) den sonstigen Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 44 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Karlstadt vom 28. April 2016 außer Kraft. Karlstadt, den 27.04.2023
Michael Hombach Erster Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Karlstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!