Friedhofsgebühren Flemlingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Flemlingen · Rheinland-Pfalz · PLZ 76835

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 5. März 2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌‍

FRIEDHOFSSATZUNGder Ortsgemeinde F L E M L I N G E Nvom 5. März 2020 Der Ortsgemeinderat Flemlingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Widmung § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 8a Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. GRABSTÄTTEN § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten
  5. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. GRABMALE § 17 Errichten und Ändern von Grabmalen § 17a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 18 Standsicherheit der Grabmale § 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 20 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN § 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
  8. 8. Gestaltungsvorschriften § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 22a Besondere Gestaltungsvorschriften § 23 Vernachlässigte Grabstätten
  9. 9. BESONDERE BESTIMMUNGEN § 24 Gräber auf Privatgrund § 24a Übergangsregelung für Gräber auf Privatgrund
  10. 10. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 25 Alte Rechte 2 2 2 3 4 4 4 5 5 6 7 7 8 8 9 9 9 9 9 10

§ 26 Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Gebühren

§ 29 Inkrafttreten

  1. 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Widmung Der Friedhof mit den Plannummern 375, 376 und 377 ist eine rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) auf dem Gebiet der Gemeinde Flemlingen. § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch (1) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte (§14) haben oderc. Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahloder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufenist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden siebei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grab-Stättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeitendarf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagenzur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f.

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i.

Gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *) Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstättenbefasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitigergesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitigden Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen überdie Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzesüber die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungender Friedhofssatzung verstoßen. *

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringungvon Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen sollen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihremnicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltungkönnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keinegesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatzhat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8a Urnen

(1) Die Überurnen sollen aus einem Material bestehen, das nicht schwer- oder unverrottbar ist, soweitnicht etwas anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltungentfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigtender Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegeneines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen auseiner Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist beidringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. GRABSTÄTTEN § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leichebestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), indenen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von einer Asche gestattetwerden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach

§ 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Ascheum die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen überden Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmenund ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofträgers das Nutzungsrecht aufeine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfallesüber andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger (freiwilliger) Rückgabe von Grabstätten erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Gebühren.

§ 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena. in Urnenreihengrabstätten, b. in Urnenwahlgrabstätten, c. in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschend. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetztwerden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Urnengräber werden in den Maßen 80 cm x 80 cm erstellt.

  1. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Höhe der Grabmäler darf 1,50m, die Höhe der Grabeinfassung 0,25m nicht übersteigen. (3) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher sollen in ihrer Wuchshöhe die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. (4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Dieübrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt
  1. 6. GRABMALE § 17 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mitder Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegendie Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenndie Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 17a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt wordensind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins biszum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK), in der jeweils zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Fassung.

§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zuhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahrnach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilungder Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kanndas Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekanntoder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monataufgestellt wird.

§ 20 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeitbei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/unddie sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oderbei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlichvereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaberder Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlund Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechteshergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

  1. 8. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. § 22a Besondere Gestaltungsvorschriften (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche aufschriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kanndie Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 9. BESONDERE BESTIMMUNGEN § 24 Gräber auf Privatgrund (1) Die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung über Gräber und Gebühren finden ebenfalls Anwendung auf die aus Privatbesitz im südöstlichen Teil des Friedhofs gelegenen und in diesen einbezogenen Flächen (Plan Nummer 376 u. 377). (2) Die Belegung dieser Flächen bleibt den berechtigten Familien Minges und Anselmann nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieser Satzung vorbehalten. § 24a Übergangsregelung für Gräber auf Privatgrund Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind die bereits belegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefristoder bis zum Zeitpunkt der Neubelegung nicht berührt.

10. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 Haftung

(1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  2. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  3. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  4. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16 Satz 2),
  5. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
  6. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  7. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
  8. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
  9. 11. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
  10. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24), (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassungfindet Anwendung. § 28 Gebühren (1) Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 29 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05. April 2011 mit der Änderung vom 13. Juni 2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Flemlingen, den 5. März 2020

Peter Henrich Ortsbürgermeister

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Flemlingen

SATZUNG über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde FLEMLINGEN vom 5. März 2020 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 30. Oktober 2001 mit Änderung vom 18. April 2011 außer Kraft.

Flemlingen, den 5. März 2020

Peter Henrich Ortsbürgermeister ANLAGE zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 120,00 EUR
    • b) vom vollendeten 6. bis 12. Lebensjahr 150,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten aa) eine Einzelgrabstätte 300,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 600,00 EUR cc) jede weitere Grabstätte 300,00 EUR dd) Tiefgrab Einzelgrabstätte 400,00 EUR ee) Tiefgrab Doppelgrabstätte 800,00 EUR
  1. 1. b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für: aa) eine Einzelgrabstätte 10,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 20,00 EUR cc) jede weitere Grabstätte 10,00 EUR dd) Tiefgrab als Einzelgrabstätte 15,00 EUR ee) Tiefgrab als Doppelgrabstätte 30,00 EUR
  1. 1. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 250,00 EUR
  1. 2. b) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 10,00 EUR
  1. 2. c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. b) erhoben.

III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftragsgeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro

(Euro-Anpassungs-Satzung) in der Gemeinde FLEMLINGENvom 30. Oktober 2001

Der Gemeinderat Flemlingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderung der Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungenvom 22. Dezember 1992

(auf Grund § 47 Abs. 4 Landesbauordnung)

In § 2 Abs. 1 letzter Satz (Ablösebetrag) wird die Angabe „5.000,00 DM“ durch die Angabe „2.600,00 EUR“ ersetzt.

Artikel II

Änderung der Satzung über die Benutzungder gemeindlichen Feld- und Waldwegevom 03. Juli 1975

In § 9 Abs. 1 (Geldbuße) wird die Angabe „1.000,00 DM“ durch die Angabe „520,00 EUR“ ersetzt.

Artikel III

Änderung der Friedhofssatzungvom 07. September 1993 mit Änderungen 07. Dezember 1993 und vom 27. März 2000

(auf Grund des Bestattungsgesetzes)

In § 28 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird die Angabe „10.000,00 DM“ durch die Angabe „5.000,00 EUR“ ersetzt.

Artikel IV

Änderung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßenvom 10. Januar 1975

(auf Grund des § 17 Landesstraßengesetz)

In § 12 Abs. 1 (Geldbuße) wird die Angabe „1.000,00 DM“ durch die Angabe „520,00 EUR“ ersetzt.

Artikel V

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Flemlingen, den 30. Oktober 2001

Franz Weber Ortsbürgermeister