🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18. Juli 2016 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
SATZUNGzur Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Burrweilervom 18. Juli 2016
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) undder §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), jeweils in der derzeitgültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 26. November 2001, geändert durch die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 06. November 2012, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Artikel I Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird neu gefasst und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Artikel II (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 26. November 2001 sowie die Satzungsregelungen der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06. November 2012 außer Kraft. Burrweiler, den 18. Juli 2016
Christian Weber Ortsbürgermeister
ANLAGE zur Friedhofsgebührensatzung
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstättena) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätted) Tiefgrab als Einzelgrabstättee) Tiefgrab als Doppelgrabstättef) Urnenwahlgrab
2.
Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1. bei späteren Bestattungen je Jahr füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätted) Tiefgrab als Einzelgrabstättee) Tiefgrab als Doppelgrabstättef) Urnenwahlgrab
3.
300,00 EUR 600,00 EUR 300,00 EUR 450,00 EUR 900,00 EUR 250,00 EUR
12,00 EUR 24,00 EUR 12,00 EUR 18,00 EUR 36,00 EUR 10,00 EUR
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeitwerden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1. erhoben.
II. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zuerstatten.
III. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leicheb) einer Urne
80,00 EUR 40,00 EUR
- 2. Benutzung der Kühlzelle pro Tag
20,00 EUR
- 3. Für die Benutzung der Aussegnungshalle incl. Reinigung
120,00 EUR