Friedhofsgebühren Auerbach/Vogtl. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Auerbach/Vogtl. · Sachsen · PLZ 08209

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.040,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif heißt 'Wahlgrab'; individuelle Gräber werden der Reihe nach belegt
🧮 Grabnutzung 560 € + Zuschlag einmalig 480 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 2 UrnenhaingebS i.V.m. § 11 Abs. 2 Urnenhainsatzung
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.040,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pro Grablager/Urnenstelle; einziger Tarif für individuelle Urnengräber
🧮 Grabnutzung 560 € + Zuschlag einmalig 480 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 2 UrnenhaingebS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.139,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Erstgestaltung, Nutzungs- u. Unterhaltungsgebühr (20 Jahre)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 4.2 UrnenhaingebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
266,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nur Urnenbeisetzung; Erdbestattung auf dem Urnenhain nicht möglich
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 5 UrnenhaingebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
214,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 UrnenhaingebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Urnenhaingebührensatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 10.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenhain der Stadt Auerbach /Vogtl. (Urnenhaingebührensatzung) vom 10.12.2024

Lesefassung Aufgrund der §§ 4 und 73 der der Sächsischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März. 2018, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 705) in Verbindung mit den §§ 1; 2; 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 876) beschließt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenhain der Stadt Auerbach/Vogtl.:

Teil I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Urnenhains und der Feierhallen, welche sich im Eigentum der Stadt Auerbach/Vogtl. befinden, werden Gebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

(2) Für Amtshandlungen, welche im Zusammenhang mit der Benutzung der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung erfolgen, erhebt die Stadt Auerbach/Vogtl. Verwaltungskosten gemäß den Bestimmungen dieser Satzung § 4 Abs. 5.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

  • wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst;
  • wer nach § 10 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) verantwortlich ist;
  • wer nach §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbe des Verstorbenen ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebührenschuld entsteht bei

  1. 1. Verwaltungsgebühren mit Veranlassung der Amtshandlung
  1. 2. Benutzungsgebühren mit Erbringung der Leistung, der Erteilung des Benutzungsrechtes beziehungsweise mit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Einrichtungen.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe der Gebührenschuld fällig oder sicherzustellen.

(3) Die Gebühren werden mit Leistungsbescheid festgesetzt. Teil II: Benutzungsgebühren

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Je Sterbefall sind zu entrichten:

  1. 1. Feierhalle Benutzung der Feierhalle 214,00 €
  1. 2. Nutzungsgebühren Wahlgrab für die Liegezeit von 20 Jahren, pro Grablager/Urnenstelle, die Nutzungsgebühr für anderen Mindestruhezeiten sowie Verlängerungen der Liegezeit gemäß SächsBestG gilt sinngemäß, pro Jahr 28,00 € 560,00 €
  1. 3. Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Liegezeit von 20 Jahren, pro Grablager/Urnenstelle, die Unterhaltungsgebühr für anderen Mindestruhezeiten sowie Verlängerungen der Liegezeit gemäß SächsBestG gilt sinngemäß, pro Jahr 24,00 € 480,00 €
  1. 4. Gebühren für Gemeinschaftsgrabfelder (Die Gebühr enthält die Kosten der Erstgestaltung sowie die Nutzungsgebühr und Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren)
  2. 4.1. Wiesengrabanlage, Platte mit individueller Kennzeichnung (Wiesengräber) durch den Nutzungsberechtigten 1.270,00 €
  3. 4.2. Gemeinschaftsgrabanlage, anonym 1.139,00 €
  4. 4.3. Pflanzgrabanlage, Liegestein mit individueller Kennzeichnung (Pflanzgräber) durch Nutzungsberechtigten 1.623,00 €
  1. 5. Beisetzung (Bestattungs- und Beisetzungsgebühr) Urnenbeisetzung einschl. Beratungsleistungen, Grab öffnen und schließen, Ausgestaltung des Grabes, Bereitstellung Grabmatten, Ausführen der Beisetzung 266,00 €
  1. 6. Auflösen einer Grabstelle/ Urnenstelle (Auflösungsgebühr)
  2. 6.1. Auflösung für eine Urne, einschl. aller Erdarbeiten sowie Umsetzung in die 199,00 € Sammelstelle
  3. 6.2. für jede weitere Urne im Mehrstellengrab 71,00 €
  1. 7. Umbettung von Urnen
  2. 7.1. Umbettung einer Urne innerhalb des Urnenhains (Ausgraben der Urne, Beisetzen in eine Grabstelle, einschl. aller Erdarbeiten) für 1 Urne 296,00 € für jede weitere Urne 59,00 €
  3. 7.2. Umbettung nach einem fremden Friedhof (Ausgraben und Säubern der Urne, Versand / Übergabe an fremden Friedhof, einschl. aller Erdarbeiten) für 1 Urne 156,00 für jede weitere Urne 59,00

(2) Die Nutzungs- sowie die Unterhaltungsgebühr entsprechend § 4, Abs. 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 werden jeweils für die gesamte gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit in einem Betrag festgesetzt.

(3) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Benutzungsgebühren zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz erhoben. (4) Die Gebühr für die Auflösung einer Grabstelle entsprechend § 4, Abs. 1, Ziffer 6 wird bei einer Beisetzung in einer Gemeinschaftsanlage, entsprechend § 4, Ziffer 4, mit dem Bescheid zur Beisetzung erhoben.

(5) Für Amtshandlungen, welche im Zusammenhang mit der Benutzung des städtischen Urnenhains erfolgen, werden folgende Verwaltungskosten festgesetzt:

  1. 1. Jahresgebühr für Gewerbetreibende Gebühr für die Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem 30,00 € Städtischen Urnenhain einschl. Feierhalle
  1. 2. Gebühr für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern eines Grabmals Ein- und Mehrstellengräber (Wahlgräber) 30,00 € Grabplatten Pflanzengrabanlage 30,00 € Grabplatte für Wiesengrabanlage 30,00 €

(6) Die Verwaltungskosten, entsprechend § 4, Abs. 5, werden für den jeweiligen Verwaltungsakt berechnet.

Teil III: Sonstige Vorschriften

§ 5 Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Benutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zu Grunde liegenden Zeitraumes aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der fälligen oder entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Auerbach/Vogtl. eine Benutzungsregelung widerruft, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat.

§ 6 Sonderleistungen

Sonderleistungen, die nicht in dieser Satzung verankert sind, werden nach ihrem tatsächlichen Aufwand einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes berechnet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 10.12.2024

Scharff Oberbürgermeister

Änderung Beschluss Ausfertigung Bekannt- in Kraft Stadtrat machung getreten am vom Urnenhain- 09.12.2024 10.12.2024 12.12.2024 01.01.2025 gebührensatzung

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Urnenhainsatzung, in Kraft seit 01.07.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Urnenhainsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem Urnenhain (Stand 2017)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem Urnenhain der Stadt Auerbach/Vogtl. (Urnenhainsatzung)

Lesefassung

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014, zuletzt geändert am 13.12.2016 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 652) sowie aufgrund des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) vom 08. Juli 1994, zuletzt geändert am 13. 12.2012, beschließt der Stadtrat der Stadt Auerbach /Vogtl. in seiner Sitzung am 22. Mai 2017 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem Urnenhain der Stadt Auerbach:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Aufsicht

(1) Diese Satzung gilt für den im Stadtgebiet gelegenen und im Eigentum der Stadt Auerbach stehenden Urnenfriedhof (Urnenhain).

(2) Der von der Stadt Auerbach verwaltete Urnenhain, seine Einrichtungen und das Bestattungswesen unterstehen der Stadtverwaltung Auerbach.

§ 2 – Bestattungsanspruch

Der Urnenhain ist nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Auerbach. Er dient der Beisetzung der Aschen aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Auerbach waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen ist möglich.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Teile des Urnenhains können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden. Die Schließung oder Aufhebung ist der für die Genehmigung nach § 1 Abs. 3 des Sächsischen Bestattungsgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die in den Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Auerbach in andere Grabstätten umgebettet.

(3) Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekanntgegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Sind nur Teile des Urnenhains oder einzelne Grabstäten von der Aufhebung oder Schließung betroffen, so kann die öffentliche Bekanntgabe entfallen.

(4) Die Umbettungstermine sind dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Auerbach in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Teil des Urnenhains hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Verhalten auf dem Urnenhain

(1) Jeder hat sich auf dem Urnenhain der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Urnenhain nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Urnenhain ist nicht gestattet

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der für den Urnenhain zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Auerbach gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Beisetzung notwendig und üblich sind, f. den Urnenhain, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. Abfälle (z.B. Blumen, Ausschmückungsgegenstände, Kränze, Papier) außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulegen, h. Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde, i. zu lärmen und zu spielen; Rundfunkempfänger, Lautsprecher o.a. Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu nehmen.

Die Stadt Auerbach kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Urnenhains und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Friedhofsgärtner, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Redner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Urnenhain, entsprechend dem jeweiligen Berufsbild, der vorherigen Zulassung durch die Stadt Auerbach.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung erfolgt widerruflich durch Ausstellung eines Zulassungsbescheides im Zusammenhang mit einer Zulassungsgebühr. Dabei kann der Umfang der Tätigkeiten im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies mit dem Zweck des Urnenhains und dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Die Zulassung wird jeweils für ein Kalenderjahr erteilt.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Urnenhain schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Urnenhain dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 20.00 Uhr zu beenden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Urnenhain nur an den von der Stadt Auerbach genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Firmenbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nicht angebracht werden; zugelassen sind nur unauffällige Signaturen seitlich an den Grabmalen.

(8) Gewerbetreibende, die gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Auerbach die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht

(1) Eine Bestattung auf dem Urnenhain ist rechtzeitig vor dem Termin bei dem Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer bereits genutzten Urnengrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt Auerbach das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Für die Aschebestattung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Stadt Auerbach setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest.

§ 7 – Erdarbeiten / Ausheben der Urnengräber

(1) Sämtliche Erdarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beisetzung von Urnen, Belegung und Auflösung von Gräbern oder der Umbettung von Urnen erforderlich sind, werden nur von der Stadt Auerbach ausgeführt. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann sich die Stadt Auerbach qualifizierter und mit der der Materie vertrauter Personen oder Gewerbetreibender bedienen. Die Einzelheiten sind in einem Vertrag festzulegen. (2) Die Tiefe der einzelnen Urnengräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle 0,80 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Auerbach entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Auerbach zu erstatten.

§ 8 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Urnen beträgt 20 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Aschen (Urnen) bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Auerbach. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Umbettungen aus den Gemeinschaftsgrabstätten gem. § 11 Abs. 4 und 5 sind nicht zulässig.

(2) Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt Auerbach. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(4) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Auerbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) In den Grabstätten werden nur Aschen (Urnen) beigesetzt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb der Nutzungsrechte an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Für die Überlassung und Zuteilung von Grabstätten sowie deren Anlagen sind die von der Stadt Auerbach aufgestellten Belegungs- und Gestaltungspläne maßgebend. Die Größe der Grabstätten wird in den einzelnen Belegungsplänen festgesetzt.

(5) Über die Grabnutzungsrechte und die Grabbelegung wird von der Stadt Auerbach eine Grabkartei geführt. In Zweifelsfällen entscheiden die Eintragungen in der Grabkartei.

Grabstätten und Grabmale

§ 11 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Individuelle Grabstätten

b) Gemeinschaftsgrabstätten

(2) Individuelle Grabstätten sind Urnengrabstellen, die der Reihe nach belegt werden. Grundlage für die Anzahl der Urnen ist die Größe der Grabstelle. Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten erstreckt sich auf die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit); es muss zur Wahrung der Ruhefrist bei jeder weiteren Urnenbeisetzung um den entsprechend Zeitpunkt verlängert werden.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der individuellen Grabstätte ist die Stadt Auerbach berechtigt, die bestatteten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Urnenhain in würdiger Weise der Erde beigegeben.

(4) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabanlagen mit oder ohne individuelle Kennzeichnung. Besondere Rechte können an diesen Grabstätten nicht geltend gemacht werden. Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten obliegt der Stadt Auerbach als Friedhofsträger. Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Stadt Auerbach berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Urnenhain in würdiger Weise der Erde beigegeben. Die Verlängerung der Liegefrist ist nicht möglich. (5) Die Gemeinschaftsgrabstätten gliedern sich wie folgt:

a) Gemeinschaftsgrabanlage ohne individuelle Kennzeichnung (anonym)

b) Wiesengrabanlage mit individueller Kennzeichnung (Wiesengräber)

c) Pflanzgrabanlage mit individueller Kennzeichnung (Pflanzgräber)

(6) Über das Angebot der jeweiligen Art der Gemeinschaftsgrabstätten gemäß Abs. 5 a – c entscheidet die Stadt Auerbach.

§ 12 – Gestaltung der Grabstätten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Zweck des Urnenhains, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Urnenhains als Ort der Trauer und der Erinnerung gewahrt wird.

§ 13 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall in werkgerechter Ausführung verwendet werden. Findlingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Bearbeitete Steine müssen allseitig bearbeitet sein;
  • Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material des Grabmales werkgerecht abzustimmen
  • Nicht zugelassen sind ferner die Verwendung von

> Gips > Beton und Betonwerksteinen > in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalen Schmuck, > Farbanstriche auf Stein > Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffe jeder Art und Form > Lichtbilder

(2) Als Richtmaße für liegende Steine gelten für individuelle Gräber 0,40 x 0,40 m; für stehende Grabmale die Kernmesshöhen 0,55 – 0,65 m. Die Stärke der Grabmale muss mindestens 0,12 m betragen. Für die Breite gilt für alle Grabmale das Verhältnis Höhe: Breite gleich 2:1 bis 2,5:1 ( bei einer maximalen Neigung von 15 °).

(3) Zum Grabmal gehört eine Grabeinfassung. Die Größe der Grabeinfassung beträgt 0,45 x 0,65 m für Einzelgräber und 0,60 x 0,80 m für Doppelgräber. Als Material wird nur werkgerecht bearbeiteter Naturstein zugelassen.

(4) In der Wiesengrabanlage mit individueller Kennzeichnung (Wiesengräber) ist die Ausführung der Steine wie folgt vorgeschrieben: Größe: 30 x 30 cm Ausführung: Theumaer Stein, geschliffen Schriftart: Antiqua mit Serifen Das Schriftfeld beinhaltet Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie dessen Geburts- und Sterbejahr. Der Stein ist liegend einzubauen; die maschinelle Rasenpflege darf dadurch nicht behindert werden. (5) In der Pflanzgrabanlage mit individueller Kennzeichnung (Pflanzgräber) ist die Ausführung der Steine wie folgt vorgeschrieben: Größe: 35 x 35 x 12 cm Ausführung: Naturstein, Gesteinsart beliebig Das Schriftfeld beinhaltet Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie dessen Geburts- und Sterbejahr. Der Stein ist liegend einzubauen.

§ 14 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Auerbach.

(2) Die Genehmigung der Stadt Auerbach ist rechtzeitig vorher unter Vorlage eines Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 einzuholen. Der Antrag muss genaue Angaben über die Lage der Grabstätte, Art des Werkstoffes, Abmessungen des Grabmales, Farbgebung, Bearbeitung, Form und Anordnung der Schrift sowie die Anschrift der ausführenden Firma enthalten. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 15 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. Die Fundamente müssen mit ihrer Oberkante unter der Erdoberfläche bleiben.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Stadt Auerbach gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 14 bestimmen. Die Stadt Auerbach kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, auch insoweit, als nach Satz 1 keine Bestimmung getroffen wurde.

(3) In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für Grabeinfassungen.

§ 16 – Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Auerbach auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen der Stadt Auerbach nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Auerbach auf Kosten des Verantwortlichen dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt der Stadt Auerbach nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Urnenhains erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Auerbach kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

§ 17 – Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Auerbach entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 16 Abs. 3 kann die Stadt Auerbach die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnengrabstätten oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten, so ist die Stadt Auerbach berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadt Auerbach abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Stadt Auerbach ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Auerbach über.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 18 – Individuelle Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften entsprechend § 12 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Urnenhains und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist untersagt. Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen. Nicht zugelassen sind Laternen und Beleuchtungen jeder Art; ausgenommen Grablichter. Letztere dürfen nicht höher als 25cm sein.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der individuellen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit der Aufgabe/Auflösung der Grabstätte.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach einer Beisetzung in einer der Würde des Urnenhains entsprechenden Weise hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen und Flächen außerhalb der individuellen Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Auerbach. Die Ablagerung von Blumenschmuck, Grabgebinden und Gegenständen gleich welcher Art sowie das Aufstellen von Bänken und Ausbringen von Materialien außerhalb der der Grabstätten ist untersagt.

(7) Die Stadt Auerbach kann bestimmen, dass bestimmte Stoffe nicht den Abfallsammeleinrichtungen des Urnenhains zugeführt werden dürfen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat das Ablagern von Aushubmaterial zu dulden, wenn eine Nachbargrabstätte geöffnet wird und eine Ablagerung anderweitig nicht möglich ist. Entsprechende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Grabbewuchs der Nachbargrabstätten sind vorzunehmen.

§ 19 – Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen ohne individuelle Kennzeichnung (Anonym)

(1) Auf der Gemeinschaftsgrabanlage dürfen keine Grabeinfassungen, Grabsteine, Namensplatten und Grababdeckungen errichtet werden.

(2) Das Ablagern von Blumen- und Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Dies betrifft nicht den im Rahmen der Beisetzung niedergelegten Blumenschmuck. Letzterer ist nach dem Verwelken von dem Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Pflanzung ein- oder mehrjähriger Pflanzen ist nicht zulässig.

(3) Die Durchführung der Pflegearbeiten an der Gemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Auerbach. Die Kosten für die Pflegearbeiten tragen die Nutzungsberechtigten.

§ 20 – Gestaltung der Wiesengrabanlage mit individueller Kennzeichnung ( Wiesengräber )

(1) Auf der Wiesengrabanlage dürfen keine Grabeinfassungen und Grababdeckungen errichtet werden.

(2) Das Anlegen von Grabhügeln ist untersagt. Das Ablagern von Blumen- und Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Dies betrifft nicht den im Rahmen einer Beisetzung niedergelegten Blumenschmuck. Letzterer ist nach dem Verwelken von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Pflanzung ein- oder mehrjähriger Pflanzen ist untersagt.

(3) Die Kennzeichnung des jeweiligen Grabes erfolgt mit einem liegenden Stein in der Ausführung gemäß

§ 13 Abs. 3.

(4) Der Einbau des Steines darf nur liegend erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Durchführung der Pflegearbeiten an der Wiesengrabanlage obliegt der Stadt Auerbach. Die Kosten für die Pflegearbeiten tragen die Nutzungsberechtigten.

§ 21 – Gestaltung der Pflanzgrabanlage mit individueller Kennzeichnung ( Pflanzgräber)

(1) Auf der Pflanzgrabanlage dürfen keine Grabeinfassungen und Grababdeckungen errichtet werden.

(2) Das Ablagern von Blumen- und Grabschmuck ist nur auf der mit Beton- oder Natursteinen befestigten Randeinfassung der Pflanzgräber gestattet. Dies betrifft nicht den im Rahmen einer Beisetzung niedergelegten Blumenschmuck. Letzterer ist nach dem Verwelken von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Pflanzung ein- oder mehrjähriger Pflanzen ist untersagt.

(3) Die Kennzeichnung des jeweiligen Grabes erfolgt mit einem liegenden Stein gemäß § 13 Abs. 4.

(4) Der Einbau des Steines darf nur liegend erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.

(5) Die Durchführung der Pflegearbeiten an der Pflanzgrabanlage obliegt der Stadt Auerbach. Die Kosten für die Pflegearbeiten tragen die Nutzungsberechtigten.

§ 22 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt Auerbach die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet bzw. eingesät werden. Das Nutzungsrecht kann die Stadt Auerbach ohne Entschädigung entziehen. Die Urne wird in die Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung umgebettet. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Kosten für dieses Verfahren trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Auerbach den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Auerbach ist im Fall des Absatzes 1 nicht, im anderen Falle 3 Monate lang zur Aufbewahrung verpflichtet.

Feierhalle und Trauerfeiern

§ 23 – Benutzung der Feierhalle

(1) Die Feierhalle dient der Abhaltung von Abschieds- und Trauerfeiern. Diese finden entweder mit dem Verstorbenen im Sarg oder mit der Asche (Urne) des Verstorbenen statt.

(2) Die Benutzung der Feierhalle mit dem Verstorbenen im Sarg kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Durchführung der Trauerfeiern und ihre Ausgestaltung bleiben den Angehörigen im Benehmen mit dem Bestatter überlassen. Musikalische Darbietungen und Ansprachen sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind.

(4) Die Trauerfeiern können auch am Grab abgehalten werden.

Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Auerbach bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Genehmigung für die Veränderung von Grabmalen sowie die Neuanlage von Grabstätten richtet sich nach den Anforderungen dieser Satzung.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 – Haftung

Die Stadt Auerbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Urnenhains, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Auerbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 26 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Auerbach verwalteten Urnenhains und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 4 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt;
  1. 2. entgegen § 4 Abs. 3 die Wege mit Fahrzeugen befährt, Waren und sonstige Dienstleistungen anbietet; an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Beisetzungen störende Arbeiten ausführt, ohne Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Stadt Auerbach gewerbsmäßig fotografiert; Druckschriften verteilt, den Urnenhain seine Einrichtungen Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt; Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitbringt; lärmt, spielt oder Tonwiedergabegeräte in Betrieb nimmt
  1. 3. entgegen § 5 Abs. 1 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung durch die Stadt Auerbach gewerblich auf dem Urnenhain tätig ist;
  1. 4. entgegen § 5 Abs. 5 als Gewerbetreibender werktags nach 20.00 Uhr oder Sonn- und feiertags auf dem Urnenhain tätig ist
  1. 5. entgegen § 7 Abs. 1 Erdarbeiten auf dem Urnenhain ausführt,
  1. 6. entgegen § 12 die Grabstätte nicht gemäß dem Zweck der Satzung und des Urnenhains als Ort der Trauer und Erinnerung gestaltet,
  1. 7. entgegen § 13 Abs. 1 -4 die Grabmale in anderer Art und Weise als gemäß den genannten Bestimmungen gestaltet
  2. 8. entgegen § 14 Abs. 1 ein Grabmal ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Auerbach aufstellt,
  1. 9. entgegen § 15 Abs. 1-3 ein Grabmal unsachgemäß und nicht entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt;
  1. 10. entgegen § 16 Abs. 1 und 2 ein Grabmal nicht in verkehrssicherem Zustand erhält und keine Maßnahmen zur Gefahrenabwendung bei nicht standsicherem Grabmal ergreift,
  1. 11. entgegen § 16 Abs. 3 ein künstlerisch oder historisch wertvolles Grabmal ohne Zustimmung der Stadt Auerbach verändert,
  1. 12. entgegen § 17 Abs. 1 ein Grabmal vor Ablauf der Nutzungszeit ohne vorherige Zustimmung der Stadt Auerbach entfernt;
  1. 13. entgegen § 18, Abs. 2 die Gestaltung des Grabes nicht der unmittelbaren Umgebung anpasst sowie Bäume und großwüchsige Sträucher auf diesem pflanzt,
  1. 14. entgegen § 18 Abs. 5 die Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung in einer der Würde des Urnenhains entsprechenden Weise herrichtet;
  1. 15. entgegen § 18 Abs. 6 die Flächen außerhalb der Grabstätte verändert und dort Blumenschmuck und Gegenstände gleich welcher Art ablagert;
  1. 16. entgegen § 19 Abs. 1 auf der Gemeinschaftsgrabanlage Grabeinfassungen, Grabsteine, Grababdeckungen oder Namensplatten errichtet;
  1. 17. entgegen § 19 Abs. 2 außerhalb der vorgesehenen Plätze Blumen- und Grabschmuck ablegt oder ein- und mehrjährige Pflanzen pflanzt;
  1. 18. wer entgegen § 20 Abs. 1 auf der Wiesengrabanlage Grabeinfassungen oder Grababdeckungen errichtet;
  1. 19. entgegen § 20 Abs. 2 auf der Wiesengrabanlage Grabhügel errichtet oder außerhalb der vorgesehenen Plätze Blumen- und Grabschmuck ablegt oder ein- und mehrjährige Pflanzen pflanzt;
  1. 20. entgegen § 21 Abs. 1 auf der Pflanzgrabanlage Grabeinfassungen oder Grababdeckungen errichtet;
  1. 21. entgegen § 21 Abs. 2 außerhalb der vorgesehenen Plätze Blumen- und Grabschmuck ablegt oder ein- oder mehrjährige Pflanzen pflanzt;
  1. 22. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 als Nutzungsberechtigter die Grabstätte vernachlässigt und diese nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung bringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1.000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 EUR geahndet werden.

§ 28 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. Auerbach, den …………..

…………………………………… Deckert Oberbürgermeister

Änderung Beschluss Ausfertigung Bekanntmachu In Kraft Stadtrat ng vom getreten am Urnenhainsatz. 22.05.2017 22.05.17 30.06.2017 01.07.2017

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Auerbach/Vogtl.?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Auerbach/Vogtl. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 08xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Auerbach/Vogtl. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Auerbach/Vogtl.
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tarif heißt 'Wahlgrab'; individuelle Gräber werden der Reihe nach belegt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Urnenbeisetzung; Erdbestattung auf dem Urnenhain nicht möglich
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Auerbach/Vogtl. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 08xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Auerbach/Vogtl.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Auerbach/Vogtl.:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: