ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. St.-Laurentius-Kirchgemeinde Auerbach/Vogtl. (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. St.-Laurentius-Kirchgemeinde Auerbach/Vogtl.

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung

1. Allgemeines
§1
Leitung und Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe in Auerbach, Rempesgrün und Beerheide stehen im Eigentum des Kirchen-
lehns zu Auerbach. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde St. Laurentius Auer-
bach. Die Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Auerbach.

(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, der Verleihung, Verlängerung
oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Zustimmung zur Errichtung
eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden
sowie mit. der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen die dafür erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§2
Benutzung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchge-
meinde Auerbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der
Großen Kreisstadt Auerbach hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grab-
stätte besaßen.

(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§3
Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichti-
gen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Ver-
längerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen
dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schlie-
ßung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern
zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann
auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben.
Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtli-
che Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beschränkt ge-
schlossen: Abt. T und H auf dem Auerbacher Waldfriedhof.

§4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen,
die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung be-
ziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-
ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis 20 Uhr,
b) in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und Verantwortung Erwach-
sener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(5) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern) oder Rollschuhen, Rollerbla-
des, Skateboards zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsver-
waltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten
und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbei-
ten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfas-
sungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb
der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) den Friedhof mit Tieren zu betreten (ausgenommen sind angeleinte Hunde; Hundekot ist zu
beseitigen),
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmi-
gung zu halten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel
anzuwenden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Fried-
höfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig
bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§6
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) BiIdhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die
Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per-
sönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die
Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifika-
tion erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die
Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.

(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätig-
keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7
gelten entsprechend.

(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzli-
chen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach-
weist.

(8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Ge-
werbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zu-
lassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Sie muss mindestens für drei
Jahre erteilt werden.

(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die
Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit
oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen da-
her nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis
zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den
unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller
Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen
Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen
gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Ta-
gesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim
Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf den Friedhöfen an den dafür von der Fried-
hofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(12) Die Tätigkeit Gewebetreibender auf den Friedhöfen beschränkt sich auf die Dienstzeit der
Friedhofsverwaltung.

§7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§8
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Fried-
hofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfar-
rers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines
(Dimissoriale) bleiben unberührt.

(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen
mit den Angehörigen fest.

(4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vor-
genommen werden.

(5) Bestattungen finden montags bis freitags statt.

§9
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung
des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnis-
scheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätz-
lich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antrag-
stellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungs-
berechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberech-
tigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch
Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist
der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Anga-
ben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kön-
nen Bestattungen nicht verlangt werden.

§10
Leichenhalle / Leichenkammer
(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren
Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Fried-
hofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier
oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Särge, in denen anmeldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Geneh-
migung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(3) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche De-
korationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf
einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 11
Friedhofskapellen
(1) Die Friedhofskapellen dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Bei der Benutzung der Friedhofskapellen für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche an-
gehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche
Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der
Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.

(4). Die Grunddekoration der Friedhofskapellen besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Deko-
rationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respek-
tieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13
Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen bedür-
fen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des
Friedhofsträgers.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf den Friedhöfen außerhalb einer Bestattungs-
feier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des
zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung
des 13. Lebensjahres gestorben sind, 15 Jahre.

§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grab-
kammern ist nicht statthaft.

(2) In vorhandene - baulich intakte - Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern kei-
ne hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den
baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder
geschlossen.

(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
gewachsene Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsver-
waltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungs-
berechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer
Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Ge-
schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht
wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnen-
reste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu ver-
senken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder
zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit
Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18
Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei-
hengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von
Amts wegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nut-
zungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder
bzw. der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder Beauftragten des Friedhofsträgers durch-
geführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von
Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von
zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung werden Umbettungen von Särgen nur
auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestim-
mungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 19
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht
höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größe-
re Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestat-
tung einzuholen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-
sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig ver-
ändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-
tigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen. und -beigaben,
Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von
Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit
leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die
Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material her-
gestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anlie-
fernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial
nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedin-
gungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nut-
zungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

(3) Auf den Friedhöfen werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften,
e) einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Leichen- bzw. Aschenbestattung mit Pflege durch
die Friedhofsverwaltung (im Reihengrabfeld),
f) einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Leichen- bzw. Aschenbestattung mit Pflege durch
die Friedhofsverwaltung (in einer gesonderten Grababteilung).
Darüber hinaus ist die Beisetzung von Aschen im Urnengemeinschaftsgrab möglich.

(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerken-
nung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere
der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 33-37)

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege
der Grabstätte.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohn-
anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der
Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grab-
stätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten
nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofs-
träger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewah-
rungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger
nicht.

(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-
hofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärt-
nerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in
der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts un-
verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden;
bei Sargbestattungen frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten. Die gärtnerische
Herrichtung erfolgt grundsätzlich in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher ent-
weder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zu-
gelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf
des Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grab-
schmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grab-
male und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die
vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, ge-
trennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material, abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen An-
spruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grab-
stätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Nicht gestattet sind
- Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
- die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln, von chemischen
Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
- die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
- das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
- das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern u. ä. Einrichtungen.

§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-
rechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer
festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und
ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhal-
tung und Pflege.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgemäß nach Aufforderung
bzw. Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten in Ordnung bringen lassen.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder
absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zum
Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den
Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-
derung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu er-
mitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grab-
schmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechnenden Geldbetrages die Ver-
pflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im
bestimmten Umfange zu sorgen. Die Pflege kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn
der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.

§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes
einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden ver-
letzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es
sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und
Schrift entsprechen.

(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals sollte mindestens 2:1 betragen.

(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen soll die erforderliche Mindeststeinstärke
bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1, 20 m
bis 1, 60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1, 60 m Höhe ist die Standfestigkeit sta-
tisch nachzuweisen.

(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofseinfriedung liegen, beträgt der Mindestabstand zwi-
schen Friedhofsmauer/-zaun und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der
Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

(6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht
gestattet.
§ 24
Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen
schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind ge-
nehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt
ist allein der Nutzungsberechtigte.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben
über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über
Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und
Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berech-
nung der Standfestigkeit verlangen.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen ei-
ner Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nut-
zungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals
gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der
Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den Richt-
linien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungs-
verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu errichten und zu
fundamentieren.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich
Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung
des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-
nen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbin-
dung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze nur für einen Zeit-
raum von zwei Jahren nach der Bestattung bzw. Beisetzung gesetzt werden.

(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder
verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger
der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem
Friedhofsträger.

§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberech-
tigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-
von gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene
Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen,
Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist hergestellt, ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen
oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen zu lagern und zur Abholung bereitzustellen.
Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat
aufgestellt wird.

(3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabma-
le/Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprü-
fen zu lassen.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten
oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten ha-
ben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in
eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sonderge-
nehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle ver-
legt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf
dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschafts-
verträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Restaurierung und laufenden Un-
terhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 ver-
pflichtet.
§ 27
Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente, Einfassungen
und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grab-
male, deren Fundamente, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu
entfernen und darüber zu. verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der
Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche An-
lagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall
der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung
? Verstorbene bis fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m
? Verstorbene über fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bestätigung erteilt. ln ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung fest-
gesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird
sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder
Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf An-
trag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der
Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber be-
stimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungs-
recht vergeben werden.

(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für
Aschenbestattung 1 m lang und 1 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be-
rührt.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer ein-
stelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer
mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer
einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet wer-
den.

(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und abstei-
gender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf
Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Fried-
hofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nut-
zungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.

(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Be-
stätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nut-
zungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes
sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf
der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nut-
zungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine
Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden
Grabstätte.

(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu be-
gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur
Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies
aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom
Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen auf-
gehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 ver-
fahren werden muss.

(10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grab-
stätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde fest-
gelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-
samte Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von
§ 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen
des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des
Friedhofsträgers erforderlich.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-
lebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch ei-
nen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirk-
sam wird.

(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-
zungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsbe-
rechtigter.

(4) Der Übergang, des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten
durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person über-
nommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine an-
dere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den Über-
gang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist
dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Solange das nicht geschehen ist,
können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits ver-
fügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29
Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nut-
zungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jah-
res nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

Besondere Bestimmungen für einheitlich gestaltete Reihengräber für Sarg- und Aschen-
bestattungen sowie für Urnengemeinschaftsgräber
§ 31 a
einheitlich gestaltete Reihengräber
Für einheitlich gestaltete Reihengräber für Sarg- bzw. Aschenbestattungen gelten die folgenden
zusätzlichen Bestimmungen:

1. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einem einheitlich gestalteten Reihengrab für Sarg-
bzw. Aschenbestattungen besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die
Bestattung in diesem Reihengrab.

2. Die Bepflanzung und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. in dessen Auftrag und
wird für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet. Die Art der Bepflanzung wird durch den
Friedhofsträger festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Dauerbepflanzung mit einem
Bodendecker. Die Pflege umfasst die Bepflanzung (Schnittmaßnahmen, Gießen, Unkraut-
entfernung, Nachpflanzung, Beräumung von abgeblühten Blumen und anderen Grab-
schmuck) sowie erforderlichenfalls die unmittelbare Umgebung des Grabes (Zwischenraum
zu benachbarten Grabstätten). Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Art
der Gestaltung und Pflege ist nicht möglich.

3. Für die Grabmalgestaltung ist verbindlich:

? keine Politur, maximale Bearbeitungsform Mattschliff, besser Feinschliff oder gestockt,
geriffelt, gebeilt o.ä.
? allseitig gleichmäßige Bearbeitung
? symmetrische Form
? kein Sockel
? keine Einfassung
? keine weißen oder schwarzen Steine; Grau- oder Brauntönen ist der Vorzug zu geben
? Schrift gehauen, vertieft oder erhaben, nicht „ausgemalt“, nur im Einzelfall leichte farbliche
Tönung im Farbton des Steinmaterials.

4. Für die eingeschränkten Rechtsverhältnisse an diesen Reihengrabstätten sind die Bestim-
mungen der Rechtsverordnung über einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und
Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräber vom 09.05.1995 (ABl. S. A 92) verbindlich.
§ 31 b
Urnengemeinschaftsgrab
Für die Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab gelten die folgenden zusätzlichen Bestim-
mungen:

1. Das Urnengemeinschaftsgrab besteht aus Grabstätten mit nicht einzeln gekennzeichneten
Urnenbestattungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab werden
keine Nutzungsrechte vergeben.

2. Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrabstätten
gültigen Ruhezeiten.

3. Ein Anspruch auf Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab besteht nicht. Der
Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Urnengemeinschaftsgrab.

4. Die Namen der im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem vom Fried-
hofsträger vorgegebenen gemeinsamen Namensträger auf der Grabanlage genannt.

5. Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren
Bestattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann auf den vom Friedhofsträger
vorgesehenen Flächen abgelegt werden.

6. Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofs-
träger.

7. Aus- oder Umbettungen aus oder in ein Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Rechtsverordnung über einheitlich gestaltete
Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräber vom
09.05.1995 (ABl. S. A 92) verbindlich.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -
§ 32
Wahlmöglichkeiten
(1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in ei-
nem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger hat
spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Vor Erwerb
des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung
über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen.
Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräber-
feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes angemessene Ge-
staltung von Grabmal und Grabstätte. Die Beachtung gegebener Situationen im Gräberfeld und
eine Abstimmung im Blick auf benachbarte Grabstätten (vgl. §§ 21 und 23) sind notwendig.

(3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller,
auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinn-
bezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwen-
dung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen. Hilfen bieten dazu die landes-
kirchlichen Richtlinien vom 15. September 1992 zur Grabmalgestaltung (Anlage 1) sowie zur
Grabstättengestaltung (Anlage 2).

(4) Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestal-
tungsvorschriften zum Grabmal (§§ 33-36) und zur Bepflanzung (§ 37):

Abt. R, U, S, N, M, O, P, sofern die Grabstätten am Hauptweg (Querachse mit dreigliedrigem
Wegesystem) liegen. In diesem Bereich dürfen Bepflanzungen nicht höher als 1,50 m wachsen,
damit die Überschaubarkeit in dieser Sichtachse gewährleistet bleibt.
Abt. O, C, B, F, K, A, D, E, M, N, H (a/b), I, G, L, P, sofern die Grabstätten an einem Hauptweg
liegen. Als Hauptwege gelten die Sichtachse vom Eingangstor zur Kapelle, der Weg vom Ur-
nenhain an der Kapelle vorbei zum unteren Teil des Friedhofs sowie der Rundweg.

§ 33
GrabmalgrößenfestIegung
(1) Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten auch für Holz und Metall, ausge-
nommen die Mindeststärken.

Kernmaßtabelle (in m) max. Max. max. Mindest
Breite Höhe Länge Stärke
1. Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend)
0,35 1,00 0,50 0,16
2. Steingrabmal für mehrstellige Urnengrabstätten (stehend oder lie-
gend) 0,40 1,00 0,60 0,16
3. Steingrabmal für Reihengrab - und einstelliges Wahlgrab, für Sargbe-
stattungen (stehend oder liegend) 0,45 1,30 1,00 0,16
>1 m Höhe:
0,18

4. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber - Sargbestattun- 0,55 1,50 1,20 0,16
gen stehend und/oder liegend >1 m Höhe:
0,18
(2) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals muss mindestens 2:1 sein. Bei liegenden
Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein.

§ 34
Material, Form und Bearbeitung
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden.

(2) Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein.
Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.

(3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aus-
sage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und
schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

(4) Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstelle) und Grabma-
le aus Stein dürfen keinen Sockel haben.

(5) Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht
gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

(6) Politur ist nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente,
die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. Ober-
flächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind ausgeschlossen.

(7) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.

(8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-
und Bearbeitungsarten, insbesondere aus Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren,
Gips, Porzellan, Aluminium etc. Bei Materialien sind Ausnahmen bei künstlerischer Gestaltung
möglich (vgl. auch § 35 Abs. 4).

§ 35
Schrift, Inschrift und Symbol
(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Über-
windung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Fami-
lienname erforderlich.
(2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (60-Grad-Schrift oder übertief - mindestens
4 mm tief - gestrahlte Schriften) oder plastisch erhabene sowie Schriften im quadratischen oder
rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Ver-
bindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene
Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen
Material des Grabmals serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbo-
le, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.

(3) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der
Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe,
Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

(4) Die Genehmigung von Grabmalen mit künstlerischem Gestaltungsanspruch, soweit sie nicht
den vorgenannten Vorschriften entsprechen, bedarf der fachlichen Beratung durch das Bezirks-
kirchenamt.

§ 36
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
(1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabflä-
che stehen zwecks Umpflanzung.

(2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Ab-
hängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende". Auf
Gräbern für Aschenbestattung kann die Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zentral
erfolgen.
§ 37
Grabstättengestaltung
(1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und stand-
ortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken,
andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten
dürfen.

(2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht
kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Licht-
verhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.

(3) Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Ein-
zelpflanzen in die bodendeckenden Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu be-
stimmten Zeiten z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in be-
sonderer Weise schmücken.

(4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein
symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.

(5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.

(6) Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird - soweit funktionell erforderlich - von
dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seit-
liche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.

(7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Mate-
rialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz,
Kunststein Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Plat-
ten oder ähnliche Materialien.

(8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der
Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden
und nicht höher als 25 cm sein.

IV. Schlussbestimmungen
§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7
und 21a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Ver-
lassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfrie-
densbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.

(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4 bezüglich Einfassungen, 23 Abs. 1 und 2, 33, 34, 35 und
36 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung), und 7 sowie § 37
wird nach § 21 a verfahren.
39
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch
höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 40
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich ihrer Anlagen sowie alle künftigen Änderungen und
Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntma-
chungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Auerbach (Auerbacher
Stadtanzeiger).

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur
Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung und im Ev.-Luth. Pfarramt Auerbach aus.

(4) Außerdem können die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künf-
tigen Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofsein-
gang sowie durch Abkündigung bekannt gemacht werden.

§ 41
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Auer-
bach am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 17.09.1993 ein-
schließlich des 1. Nachtrages vom 23.10.1994 und des 2. Nachtrages vom 17.06.1998 außer
Kraft.

Auerbach, den 11. Oktober 2004

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Auerbach

Siegel
Pfr. Dr. Th. Böttrich R. Hesse
Vorsitzender Mitglied
Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamtes

Auerbach und Zwickau, den 13.10.2004
BESTÄTIGT

Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Auerbach
Der Kirchenamtsrat
i.V. Arnold
(Siegel)

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Erster Nachtrag

zur Friedhofsordnung der Ev.-Luth. St. Laurentius-Kirchgemeinde Auerbach (Vogtland)
vom 13.10.2004

§ 1

§ 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung erhält die folgende Fassung:

e) Gemeinschaftsgrabstätten

§ 2

Nach § 28 der Friedhofsordnung wird der folgende § 28 a eingefügt:

§ 28 a

# Gemeinschaftsgrabstätten

Für Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 20 Absatz 3 gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen:

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der Gemeinschaftsgrabstätte.
(3) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhaltung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie die Beschaffung des Grabdenkmals, soweit für bestimmte Gemeinschaftsgräber keine andere Vereinbarung getroffen wird, obliegen dem Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhaltung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmittelbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte ist ausgeschlossen.
(4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt.
(5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsgrabstätte sind unzulässig.

§ 3

Sämtliche bisher für näher bestimmte Gemeinschaftsgrabanlagen geregelte Gestaltungsbestimmungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Nachtrages aufgehoben. Bei der Auswahl von Grabmalen gelten die allgemeinen Regelungen der Friedhofsordnung.

§ 4

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz und seiner öffentlichen Bekanntmachung am 1. August 2022 in Kraft.

Auerbach, den 13.6.2022

Der Kirchenvorstand des
Ev.-Luth. Christuskirchspiels im Vogtland

Vorsitzender

Mitglied

AZ: R 56522 Vogtland, Christus-Ksp.

Chemnitz, 27.06.2022

# BESTÄTIGT

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz

In Vertretung

Schwabe
Kirchenamtmann

Quelle

Ev.-Luth. St.-Laurentius-Kirchgemeinde Auerbach/Vogtl.

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