Friedhofsgebühren Marktredwitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Große Kreisstadt Marktredwitz · Bayern · PLZ 95615

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.05.2026 (Gebührensatzung, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 25.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
435,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahre
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
871,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Wahl- und Familiengräber für Verstorbene über 10 Jahre (1 Sarg); Einzelwahlgrab gem. § 12 Abs. 1 lit. c FriedhofsS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
544,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Urnengräber
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
327,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Urnensammelgrab (1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
797,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 797 € · Urne: 199 €
📄 § 6 GebS (Arbeitsgebühren) bzw. § 7 GebS (Urnenbeisetzungsgebühren)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
306,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebS – Leichenhausgebühren, Friedhofshalle (Friedhof Marktredwitz)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2026 (Gebührensatzung, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 25.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe Marktredwitz und Brand (Stand 01.05.2026)

Friedhofs GebS Gebührensatzung für die Friedhöfe Marktredwitz und Brand

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 6 vom 30.06.1999), zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 25.03.2026 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 4 vom 30.04.2026), in der vom 01.05.2026 an gültigen Fassung

Die Stadt Marktredwitz erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabenge-setzes (KAG) und Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe Marktredwitz und Brand:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe Marktredwitz und Brand ist gebührenpflichtig.

(2) Es werden erhoben:

a) Grabgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren

b) Leichenhausgebühren

c) Arbeitsgebühren

d) Gebühren für Urnenbeisetzungen

e) Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

f) Gebühren für die Aufstellung von Grabdenkmälern

g) sonstige Gebühren

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Durchführung einer Bestattung beantragt hat,
  1. 2. wer nach dem Bestattungsgesetz vom 24.09.1970 (GVBl S. 317) in seiner jeweils gültigen Fassung für die Bestattung zu sorgen hat,

Stand: 01.05.2026 Seite: 1 FriedhofsGebS

  1. 3. wer sich der Stadt gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  1. 4. wer Erbe der zu bestattenden Person ist.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren und der Friedhofsunterhaltungsgebühren ist der Grabbe-rechtigte verpflichtet.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Schuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genom-men wird. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind für die Dauer des Nutzungsrechts - bei Rei-hengräbern für die Dauer der Ruhefrist - im voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ein Monat nach Zugang des Gebührenbescheides ein.

(2) Die Stadt Marktredwitz kann bei Antragstellung eine ausreichende Sicherheit fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Sterbe- oder Lebensversiche-rung in Betracht.

(3) Wenn die Gebühren weder im voraus bezahlt noch ausreichend gesichert werden, kann die Bestattung in einfacher, würdiger Form durchgeführt werden.

§ 4 – Grabgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Als Grabgebühren werden erhoben für:

Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahre: Euro 435,--

Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 229,--

Wahl- und Familiengräber für Verstorbene über 10 Jahre (1 Sarg) Euro 871,--

Wahl- und Familiengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren (1 Sarg) Euro 593,--

Grüfte (1 Sarg) Euro 1.633,--

Urnengräber Euro 544,--

Urnensammelgrab ( 1 Urne), Einzelwiesenurnengrab (1 Urne) Euro 327,--

Seite: 2 Stand: 01.05.2026 Friedhofs GebS Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung) wird pro Jahr bei Urnengräbern und Grüften 1/25

im Übrigen 1/20

der Grabgebühr berechnet.

(2) Als Friedhofsunterhaltungsgebühren werden pro Jahr 1,2 v.H. der Grabgebühren (§ 4 Abs. 1) erhoben.

§ 5 – Leichenhausgebühren

(1) An Leichenhausgebühren werden für den Friedhof Marktredwitz erhoben:

a) für die Friedhofshalle für Verstorbene über 10 Jahre Euro 306,-- für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 153,--

b) für die Aussegnungshalle für Verstorbene über 10 Jahre Euro 57,-- für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 28,50

c) für den Aufbewahrungsraum für Verstorbene über 10 Jahre Euro 74,-- für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 37,--

(2) An Leichenhausgebühren werden für den Friedhof Brand erhoben: für Verstorbene über 10 Jahre Euro 107,-- für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 53,50

§ 6 – Arbeitsgebühren

An Arbeitsgebühren werden erhoben:

Grabherstellungskosten für Verstorbene über 10 Jahre Euro 797,--

Grabherstellungskosten für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 398,50

Mithilfe des Friedhofaufsehers beim Öffnen und Schließen von Grüften Euro 239,--

Stand: 01.05.2026 Seite: 3 FriedhofsGebS Erstmalige Herstellung eines Urnengrabes Euro 319,--

Setzen eines Fundaments im Urnengrab Euro 319,--

Friedhofsgeläute Euro 4,60

Aufbahrung einschließlich Stellung von Dekorationsmaterial Euro 153,--

Grabschmuck Euro 159,--

§ 7 – Urnenbeisetzungsgebühren

An Urnenbeisetzungsgebühren für selbstauflösende Urnen werden erhoben:

in einem Urnengrab Euro 199,--

in einem Grab ausserhalb des Urnenhains Euro 239,--

im Urnensammelgrab/in einem Einzelwiesengrab Euro 120,--

Für alle anderen Urnen (nicht selbstauflösend) wird ein Aufschlag von Euro 50,-- je Urne auf die Urnenbeisetzungsgebühr erhoben.

§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

(1) An Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen werden erhoben:

a) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenteilen, sowie sie nach auswärts überführt werden

für Verstorbene über 10 Jahre Euro 1.395,--

für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 1.083,--

b) Umbettungen innerhalb des Friedhofs

für Verstorbene über 10 Jahre Euro 1.514,--

für Verstorbene bis zu 10 Jahren Euro 757,--

c) Umbettungen von Urnen

von Urnengrab zu Urnengrab bzw. vom Urnensammelgrab zu Urnengrab und umgekehrt Euro 239,--

Seite: 4 Stand: 01.05.2026 Friedhofs GebS von Urnengrab oder Urnensammelgrab in ein Grab außerhalb des Urnenhains oder umgekehrt Euro 279,--

(2) Die Gebühr für die Genehmigung einer Aus-grabung oder Umbettung beträgt Euro 19,43

§ 9 – Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung

und der Aufbewahrung von Grabmalen und Grabsteinen

(1) Für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder Grabsteines werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Grabsteinerweiterungen Euro 28,12

b) für Reihengräber Euro 24,54

c) für Urnengräber Euro 44,99

d) für Einzelgräber Euro 64,93

e) für Doppelgräber Euro 86,92

f) für Mehrfachgräber Euro 129,36

g) für Einzelgrüfte Euro 124,24

h) für Mehrfachgrüfte Euro 163,10

i) Gebühr für die Grabnummernplatten einschließlich Verlegung an Reihengräbern als Wiesengräber Euro 69,50

(2) Die Gebühr für die Aufbewahrung eines Grabmales, eines Grabsteines oder einer Grab-einfassung beträgt Euro 7,67

§ 10 – Sonstige Gebühren und Aufschläge für Bestattungen

außerhalb der regulären Arbeitszeit

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) Gebühr für die Grabnummernzeichen Euro 5,62

Stand: 01.05.2026 Seite: 5 FriedhofsGebS

b) Gebühr für eine Bescheinigung für die Urnenüberführung Euro 3,58

c) Gebühr für die Ausfertigung von Zweit-schriften von Graburkunden Euro 4,09

d) Gebühr für die Umschreibung eines Wahl-oder eines Familiengrabes oder einer Gruft Euro 12,78

e) Gebühr für die Ausstellung eines Berechti-gungsscheines für gewerbliche Arbeiten im Friedhof Marktredwitz für ein Jahr Euro 70,58

f) Gebühr für die Benutzung eines Kranz-gestells Euro 12,78

g) Gebühr für die Genehmigung der Bestat-tung außerhalb der vorgesehenen Beerdigungszeit Euro 12,78

h) Gebühr für die Benutzung einer Kühl-vitrine/Kühlzelle pro Tag Euro 15,--

(2) Aufschläge für Bestattungen außerhalb der regulären Arbeitszeit werden wie folgt erhoben:

a) für alle Arbeitsgebühren, die an Freitagen nach 15.30 Uhr anfallen, wird ein Aufschlag in Höhe von 30 % auf die reguläre Arbeitsgebühr erhoben,

b) für alle Arbeitsgebühren, die an Samstagen anfallen, wird ein Aufschlag in Höhe von 40 % auf die reguläre Arbeitsgebühr erhoben.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 1979* in Kraft.

  • Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom

01.04.1979 (ABl. Stadt MAK SoNr. 4a/1979). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen. Seite: 6 Stand: 01.05.2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.04.2022 (Friedhofssatzung, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.03.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Stadt Marktredwitz für die Friedhöfe Marktredwitz und Brand (Stand 01.04.2022)

FriedhofsS Satzung der Stadt Marktredwitz für die Friedhöfe Marktredwitz und Brand

Vom 01.04.1979 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz SoNr. 4a vom 30.04.1979), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.03.2022 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 3 vom 31.03.2022), in der vom 01.04.2022 an gültigen Fassung

Die Stadt Marktredwitz erlässt aufgrund der Artikel 23, 24 Abs. 1, Ziffer 1 und 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern, mit Genehmigung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtel-gebirge vom 24.04.1979 Nr. 301 - 554/02 folgende Satzung:

§ 1 – Widmung und Bestattungsanspruch

(1) Die Stadt Marktredwitz unterhält die Friedhöfe in Marktredwitz und Brand als öffentli-che Einrichtungen.

(2) Diese öffentlichen Einrichtungen dienen der Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Marktredwitz waren bzw. ihren Aufenthalt im Stadtgebiet hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener kann von der Stadt Marktredwitz genehmigt werden.

(4) Das Recht der Hinterbliebenen, Verstorbene außerhalb des Stadtgebietes beizusetzen, bleibt unberührt.

§ 2 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe und die Leichenhäuser sind nur während der festgesetzten und an den Friedhofs-eingängen bekannt gegebenen Besuchszeiten geöffnet. Die Schließung des Friedhofes Markt-redwitz wird jeweils eine viertel Stunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt. In besonde-ren Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

Stand: 01.04.2022 Seite: 1 FriedhofsS

§ 3 – Verhalten im Friedhof

Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

In Friedhöfen ist untersagt:

  1. 1. Tiere mitzubringen
  1. 2. zu rauchen
  1. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht die Stadt eine Genehmigung erteilt hat
  1. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten
  1. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen
  1. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten
  1. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen
  1. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeich- neten Plätzen
  1. 9. Grabhügel oder Grabeinfassung, insbesondere Grünanlagen zu betreten
  1. 10. unpassende Gefäße, insbesondere Konservendosen auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

§ 4 – Benützung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder über-führt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beiset-zung in den Friedhöfen.

(2) Die Toten werden in den Leichenhallen aufbewahrt.

Seite: 2 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS (3) In der Regel wird der offene Sarg aufbewahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(4) Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedarf der Erlaubnis der Stadt Markt-redwitz und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 5 – Beerdigung

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Marktredwitz im Benehmen mit den Angehörigen fest.

§ 6 – Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen:

Für Verstorbene bis zu 10 Jahren: 15 Jahre Für Verstorbene über 10 Jahren: 20 Jahre

§ 7 – Grabarten und Aufteilung

(1) Es sind Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengräber vorgesehen.

(2) Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.

Stand: 01.04.2022 Seite: 3 FriedhofsS

§ 8 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Einzelgräber. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Belegung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist werden sie neu belegt.

(2) Es werden eingerichtet:

a) im Friedhof Brand

Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren Reihengräber als Wiesengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren Reihengräber als Wiesengräber für Verstorbene über 10 Jahren

b) im Friedhof Marktredwitz

Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren Reihengräber als Wiesengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren Reihengräber als Wiesengräber für Verstorbene über 10 Jahren

(3) In Reihengräber wird der Reihe nach beigesetzt.

(4) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 9 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Einzelgrabstätten, die nicht Reihengräber sind oder Familiengrab-stätten, die aus einer oder mehreren Grabstätten bestehen können.

(2) An einem Grabplatz oder Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf Verlängerung eines solchen Grabrechts besteht nicht.

(3) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist erteilt.

(4) Jedes Familiengrab besteht aus mehreren Grabstellen.

(5) Nach dem Friedhofsplan werden Familiengräber bereitgestellt, die als Grüfte aus-gemauert werden können.

(6) Nach dem Friedhofsplan werden Grabfelder bereitgestellt, die ausschließlich

Seite: 4 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS zur Erdbestattung von Verstorbenen ohne Sarg (Tuchbestattung) aus religiösen Gründen bestimmt sind. Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle des Sarges zur Beisetzung von Verstorbenen Verwendung finden, müssen aus leicht vergänglichen Materialien (z.B. Baumwolle, Leinen) sein. Für den Transport der Verstorbenen zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 10 – Urnengräber (Aschenbeisetzung)

(1) Die Beisetzung von Urnen ist in besonderen Urnengräbern vorgesehen. In einem sol-chen Grab können

im Friedhof Marktredwitz bis 8 Urnen im Friedhof Brand bis 3 Urnen

beigesetzt werden.

(2) Urnen können auch in Reihen- und Wahlgräbern beigesetzt werden.

(3) 1. In einem Reihen- oder Einzelwahlgrab können bis 4 Urnen

  1. 2. In einem Familiengrab pro Grabstätte bis 3 Urnen

beigesetzt werden.

(4) Nach dem Friedhofsplan können Urnen aus biologisch abbaubarem Material in Einzelwiesenurnengräbern beigesetzt werden.

§ 11 – Bestattung in besonderen Fällen

Tot-, Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) können in den Friedhöfen beigesetzt werden. Die Plätze werden mit Rasen abgedeckt. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht.

§ 12 – Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Stand: 01.04.2022 Seite: 5 FriedhofsS

a) Reihengräber im Friedhof Brand

für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m, Breite 0,70 m, Tiefe 1,40 m

für Verstorbene über 5 Jahren Länge 2,20 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,70 m

b) Reihengräber im Friedhof Marktredwitz

für Verstorbene bis zu 10 Jahren Länge 1,30 m, Breite 0,60 m, Tiefe 1,30 m

für Verstorbene über 10 Jahren Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,80 m

c) Einzelwahlgrab im Friedhof Marktredwitz und Brand

Länge 2,20 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,80 m

d) Familiengräber im Friedhof Marktredwitz und Brand Länge 2,20 m, Breite pro Grabstelle 1,00 m, Tiefe 1,80 m

Familiengräber, die als Grüfte ausgebaut sind, im Friedhof Marktredwitz Länge 2,50 m, Breite pro Grabstelle 1,25 m, Tiefe 1,80 m

e) Urnengräber im Friedhof Brand Länge 0,50 m, Breite 0,40 m, Tiefe 0,60 m

Urnengräber im Friedhof Marktredwitz Länge 0,50 m, Breite 1,00 m, Tiefe 0,60 m

f) Pultsteine im Friedhof Marktredwitz

Länge 0,50 m, Breite 0,56 m

(2) Der Abstand zwischen den Grabstellen beträgt 40 cm. Im Friedhof Brand beträgt der Abstand zwischen Reihengräbern

für Verstorbene unter 5 Jahren 30 cm

für Verstorbene über 5 Jahren 35 bis 40 cm Seite: 6 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS (3) Der Reihenabstand beträgt im Friedhof Brand 40 cm. Der Reihenabstand bei Reihen-gräbern für Verstorbene unter 5 Jahren 30 cm.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Die Nutzungsrechte werden im Friedhof Brand für die Zeit der Ruhefrist verliehen. Im Friedhof Marktredwitz werden die Nutzungsrechte für folgende Zeiträume verliehen:

a) für Familiengräber 20 Jahre

b) für ausgebaute Familiengräber (Grüfte) 25 Jahre

c) für Urnengräber 25 Jahre

(3) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vor Ablauf des Benutzungsrechts benachrichtigt.

(4) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Personen verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(5) Das Grabnutzungsrecht wird verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Familiengrab bestattet zu werden und Mit-glieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 14 – Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines lau-fenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehe-gatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall den Vor-rang.

Stand: 01.04.2022 Seite: 7 FriedhofsS (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 13 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

(4) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 15 – Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

§ 16 – Erlaubnispflicht für Grabmäler, Einfriedungen

und Einfassungen

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Fried-hofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen beziehen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Anlagen im Sinne des Abs. 1 können auf Kosten des Ver-pflichteten von der Stadt entfernt werden.

(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt zu be-antragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifa-cher Fertigung beizufügen und zwar Grabmalentwurf mit Einfassung oder Einfriedung ein-schließlich Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(5) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nut-zungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Einfriedungen entstehende Beschädigung der Grab- und Fried-hofsanlagen.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbei-ten nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich durchgeführt werden.

Seite: 8 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS

§ 17 – Größe der Grabmäler

Die einzelnen Grabmäler sollen in der Regel folgende Maße aufweisen:

(1) Friedhof Brand

a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,15 m, Breite 0,70 m

b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

c) Familiengräber Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

d) Urnengräber Länge 0,55 m, Breite 0,45 m

Grabmalhöhen: Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren bis 0,70 m Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren bis 1,30 m Eisenkreuze bis 1,40 m Holzmal bis 1,40 m Urnengrab bis 0,45 m

Grabplatten und Grabsteine bis 0,70 m Höhe dürfen, außer in Block 4, nur an den unmittelbar an den Trennwegen von Block 1, 2 und 3 liegenden Grabstellen aufgestellt werden.

(2) Friedhof Marktredwitz

a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren

Pultsteine Höhe 0,15 m Breite 0,40 m Stärke 0,15 m

Steine Hochformat Höhe 0,60/0,70 m Breite 0,48 m Stärke 0,12 m

Stand: 01.04.2022 Seite: 9 FriedhofsS

b) Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren

Pultsteine Höhe 0,23 m Breite 0,60 m Stärke 0,17 m

Steine Hochformat Höhe 0,80/0,90 m Breite 0,50/0,60 m Stärke 0,12/0,15 m

Steine Breitformat Höhe 0,60/0,65 m Breite 0,70/0,80 m Stärke 0,12/0,15 m

Abdeckplatten nach der Größe des Grabes

Stärke der Grabplatten 0,06/0,10 m

c) bei Wahlgräbern (Einzelgräbern)

Steine Hochformat Höhe 0,90 m Breite 0,60/0,65 m Stärke 0,12/0,15 m

Steine Breitformat Höhe 0,75/0,80 m Breite 0,80/0,85 m Stärke 0,12/0,15 m

Abdeckplatten nach der Größe des Grabes

Stärke der Grabplatte 0,06/0,12 m

d) bei Wahlgräbern (Familiengräbern)

Steine Hochformat Höhe 1,10 m Breite pro Grabstelle 0,80 m Stärke 0,12/0,15 m

Steine Breitformat Höhe 0,70/0,80 m Breite pro Grabstelle 1,00/1,10 m Stärke 0,12/0,15 m

Abdeckplatten nach der Größe des Grabes

Stärke der Grabplatten 0,06/0,12 m

e) bei Gruftgräbern

für Gruftgräber gelten die Maße unter Ziffer c) und d) entsprechend.

Seite: 10 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS

f) bei Urnengräbern

Liegeplatten Höhe 0,10/0,16 m Breite 0,50 m Länge 0,56 m

Urnen auf Sockeln Die Höhe der Urne mit Sockel ist mit einheitlich 0,95 m festgesetzt.

Steine Hochformat Höhe 0,85 m Breite 0,50 m Stärke 0,12/0,15 m

Bei Grabsteinen in Hoch- und Breitformat ist die Anbringung von Sockeln zugelassen. Die angegebenen Maße gelten in diesen Fällen einschließlich des Sockels. Die Sockelhöhe soll bei Reihengräbern 0,10 m, bei Wahl- und Gruftgräbern 0,15 m nicht übersteigen.

§ 17 a

Gestaltung der Wiesengräber

(1) In den Friedhöfen Marktredwitz und Brand werden in den ausgewiesenen Abteilungen Reihengräber in der Gestaltung als Wiesengräber eingerichtet.

(2) Die Wiesengräber werden von der Stadt dem Gelände angepasst und mit Gras angesät.

(3) Im Fall eines neu erworbenen Nutzungsrechts an einem Wiesengrab wird nach Einebnung des Grabhügels von der Stadt eine Steinplatte, Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,10 m eingebracht. Die Steinplatte ist mit der fortlaufenden Grabnummer graviert, weitere individuelle Gravuren auf Veranlassung und auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten sind zulässig.

(4) Eine weitergehende individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig.

§ 18 – Grabeinfassungen

(1) Für Grabeinfassungen gelten die in § 17 genannten Abmaße.

(2) Friedhof Brand

Die Höhe beträgt einheitlich 0,15 m über Terrain, die Breite der Einfassteile bei Einzelgräbern beträgt 0,10 m, bei Familiengräbern 0,15 m.

Stand: 01.04.2022 Seite: 11 FriedhofsS (3) Friedhof Marktredwitz

Die Grabeinfassungen aus natürlichem Pflanzenmaterial (Buchs) dürfen nicht höher als 0,15 m sein, aus anderen Materialien darf die Höhe nicht mehr als 0,10 m betragen, eine Breite von 0,06, 0,10, 0,12 und 0,15 m je nach Quartier darf nicht überschritten werden.

§ 19 – Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Grabdenkmaleinfriedungen und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für die Entfernung der Grabanlage sind von Benutzungsberechtigten zu tragen. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.

§ 20 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt Marktredwitz entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 21 – Pflege, Instandhaltung und gärtnerische

Gestaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

Seite: 12 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflichten der freien Vereinbarung der in § 14 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.

(3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

(4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, so werden die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt. Werden hierbei die entstandenen Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

(6) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(7) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(8) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.

(9) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 22 – Benutzungszwang für Leichenhäuser

(1) Jede Leiche, der im Einzugsbereich Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau zu versorgen, einzusargen und innerhalb von 8 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von außerhalb des Einzugsgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen.

Stand: 01.04.2022 Seite: 13 FriedhofsS (3) Ausnahmen vom Benutzungszwang können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus o.ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 - 24 Stunden überführt wird,

c) die Benutzung der Leichenhalle aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Bestattungswesen nicht zumutbar ist. Die Stadt kann in diesem Fall auf Antrag vom Zwang, die städt. Leichenhalle zu benutzen, befreien. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

§ 23 – Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Stadtgebietes die Stadt mit ihren Leichentransportmitteln oder ein behördlich angemeldetes Leichentransportunternehmen.

(2) Die behördliche Anmeldung kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des entsprechenden Abschnitts des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragt werden.

§ 24 – Leichenversorgung

(1) Die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person oder ein behördlich angemeldetes Bestattungsunternehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die behördliche Zulassung oder Anmeldung kann über eine einheitliche Stelle im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragt werden.

§ 25 – Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter.

Seite: 14 Stand: 01.04.2022 FriedhofsS

§ 26 – Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden.

(2) Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

§ 27 – Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder, wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Erlaubnis auch über eine einheitliche Stelle im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragt werden.

(3) An Nachmittagen von Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Ar-beiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder ruhestörender Ar-beiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

Stand: 01.04.2022 Seite: 15 FriedhofsS

§ 27a – Gewährung behördlicher Zulassungen

Die behördlichen Zulassungen oder Anmeldungen im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 27 Abs. 2a sind zu gewähren, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist, selbst oder sein Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

§ 28 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Juni 2019 außer Kraft.

Seite: 16 Stand: 01.04.2022

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Marktredwitz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Marktredwitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 95xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Marktredwitz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Marktredwitz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 199 € (Urne) bzw. 797 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Marktredwitz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 95xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Marktredwitz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €