Friedhofsgebühren Neusäß 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Neusäß · Bayern · PLZ 86356

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.10.2024 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
585,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 2 GebS (Reihengrab für übrige Personen)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.290,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 3 GebS (Familiengrab einfach = kleinstes, einfachbreites Wahlgrab, 2,00 m x 1,00 m gem. § 20 Abs. 2 Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
990,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 248 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 990 € für 4 Urnen (= Ø 248 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 4 GebS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 7 GebS (anonymes Urnengrab für 1 Urne gem. § 24 Abs. 2 Friedhofssatzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 450 € · Urne: 110 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 und 3.4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
131,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 2 Nr. 6.8.3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.10.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neusäß vom 22.10.2024 (gültig ab 01.01.2025)

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SATZUNG über Friedhofsgebühren der Stadt Neusäß (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.10.2024

Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und

Artikel 20 des Kostengesetzes folgende Satzung über Friedhofsgebühren in der Stadt Neusäß:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Stadt Neusäß erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
  2. 2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
    • a) Grabgebühren (§ 4)
    • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
    • c) Sondergebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenpflichtiger

  1. 1. Gebührenpflichtig ist,
    • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
    • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.
    • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
    • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
  2. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  3. 3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

  1. 1. Die Grabgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts ei- nes Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der Friedhofssatzung der Stadt Neusäß.

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nut-zungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

  1. 2. Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  2. 3. Die Sondergebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsver- waltung.
  3. 4. Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Grabgebühren

  1. 1. Die Grabgebühren sind für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer von 15 Jahren, im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 8 von 6 Jahren, im Voraus zu entrichten. Die Gebühren betragen für:
  2. 1. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 156,00 €
  3. 2. Reihengrab für übrige Personen 585,00 €
  4. 3. Familiengrab einfach 1.290,00 € als Nischengrab mit 20 % Aufschlag 1.545,00 € Familiengrab doppelt 2.475,00 € als Nischengrab mit 20 % Aufschlag 2.970,00 € Familiengrab dreifach 3.630,00 € als Nischengrab mit 20 % Aufschlag 4.350,00 € Familiengrab vierfach 4.770,00 € als Nischengrab mit 20 % Aufschlag 5.715,00 €
  5. 4. Urnengrab (Erdgrab) mit 4 Grabplätzen 990,00 €
  6. 5. Urnenhain mit 2 Grabplätzen 1.350,00 €
  7. 6. Urnenwand mit 2 Grabplätzen 1.350,00 €
  8. 7. anonymes Urnengrab 360,00 €
  9. 8. Grabplatz im Friedhof Westheim nach Art. 6 BestG 100,00 €
  1. 2. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). Die Berechnung der anteiligen Grabgebühr nach Abs. 1 ist auf volle Monate aufzurunden.
  1. 3. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts, nach dem Ende der Ruhefrist, ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Bei einer Verlängerung für 5 oder 10 Jahre wird die Grabgebühr anteilig aus der Gebühr nach Abs. 1 berechnet. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrecht für Gräber nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 und 8 ist nach dem Ablauf der Ruhezeit nicht möglich.
  2. 4. Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird die Restgebühr, in Höhe der beim Erwerb geltenden Friedhofsgebührensatzung, auf volle Monate abgerundet, erstattet. Vorausset- zung ist, dass die Ruhezeit abgelaufen ist.

§ 5 – Bestattungsgebühren

  1. 1. Die Bestattungsgebühren betragen für:
  1. 1. Dienstleistungen im Leichenhaus und auf dem Friedhof
  2. 1.1. Annahme des Verstorbenen oder der Urne oder Entgegen- 46,00 € nahme von Kränzen und Blumen und Verbringung in dem Aufbahrungsraum
  3. 1.2. Zuschlag zu 1.1 außerhalb der Dienstzeiten 15,00 €
  4. 1.3. Herausgabe eines im Aufbahrungsraum hinter stellten Ver- 46,00 € storbenen oder einer Urne
  5. 1.4. Öffnen und Schließen des Aufbahrungsraums zur persönli- 70,00 € chen Abschiednahme
  6. 1.5. Aufbahrung des Verstorbenen im Aufbahrungsraum 45,00 €
  7. 1.6. Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier in 45,00 € der Aussegnungshalle
  8. 1.7. Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier am 45,00 € Grab oder der Urnenwand
  1. 2. Durchführung der Bestattung
  2. 2.1. Leitung der Bestattung (Trauerfeier und Bestattung) 50,00 €
  3. 2.2. Leitung der Trauerfeier ohne Bestattung 50,00 €
  4. 2.3. Transport des Sarges und der Blumen zum Grab sowie Ab- 160,00 € senken des Sarges
  5. 2.4. Transport der Urne und der Blumen zum Grab und Absenken 40,00 € der Urne bzw. Einstellen der Urne in die Urnenwand
  1. 3. Grab öffnen und schließen
  2. 3.1. Grab öffnen und schließen, Abräumen Grabhügel/Blumen 450,00 € und Entsorgung
  3. 3.2. Zuschlag für Tieferlegung zu 3.1 90,00 €
  4. 3.3. Kindergrab bis 6 Jahre öffnen und schließen 0,00 €
  1. 3.4. Urnengrab öffnen und schließen, Abräumen Blumen und Ent- 110,00 € sorgung
  2. 3.5. Urnenwand oder Urnenhain öffnen und schließen, Abräumen 75,00 € Blumen und Entsorgung
  3. 3.6. Fötengrab öffnen und schließen 0,00 €
  1. 4. Umbettungen und Exhumierungen
  2. 4.1. Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes 900,00 € (2 x Grab öffnen und schließen)
  3. 4.2. Exhumierung einer Leiche nach auswärts 450,00 € (1 x Grab öffnen und schließen)
  4. 4.3. Umbettung von Gebeinen innerhalb des Friedhofes 900,00 € (2 x Grab öffnen und schließen)
  5. 4.4. Exhumierung von Gebeinen nach auswärts 450,00 € (1 x Grab öffnen und schließen)
  6. 4.5. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 220,00 € (2 x Grab öffnen und schließen)
  7. 4.6. Exhumierung einer Urne nach auswärts 110,00 € (1 x Grab öffnen und schließen)
  8. 4.7. Freiräumung eines Urnengrabes nach Ablauf der Ruhezeit 80,00 €
  9. 4.8. Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 50,00 €
  1. 2. Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr und am Samstag von 8 Uhr bis 12 Uhr statt. Bei Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag von 25 % erhoben.
  2. 3. Bei der Berechnung der Gebühren sind Bruchteile eines Euro auf volle Euro nach unten abzurunden.

§ 6 – Sondergebühren

  1. 1. Für Leistungen, die in der Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine solche Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht.
  2. 2. Im Übrigen sind folgende Sondergebühren zu entrichten:
  1. 6.1. Umschreibung Grabnutzungsrecht 20,00 €
  2. 6.2. Ersatzausstellung einer Graburkunde 10,00 €
  3. 6.3. Leichenpass 20,00 €
  4. 6.4. Bestattungsfristverlängerung 50,00 €
  1. 6.5. Genehmigung zur Errichtung bzw. wesentlichen Änderung 30,00 € oder Anordnung der Beseitigung eines Grabmals
  2. 6.6. Genehmigung einer Grabeinfassung 15,00 €
  3. 6.7.1. Herstellung eines Fundaments für ein einfaches Familien- 323,00 € grab (für ein mehrfaches Familiengrab entsprechende Ver- vielfältigung dieser Gebühr)
  4. 6.7.2. Herstellung eines Fundaments für ein Urnengrab 277,00 €
  5. 6.8.1. Benutzung der Kühlzelle (je angefangenen Tag) 33,00 €
  6. 6.8.2. Benutzung des Aufbahrungsraums (je angefangenen Tag) 65,00 €
  7. 6.8.3. Benutzung der Aussegnungshalle 131,00 €
  8. 6.9.1. Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 25,00 € in den städtischen Friedhöfen für 1 Jahr
  9. 6.9.2. Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 75,00 € in den städtischen Friedhöfen für 5 Jahre 6.10 Verwaltungsgebühr je Sterbefall 100,00 € 6.11 Bescheinigung Krematorium 5,00 € 6.12 Für die Beschriftung bzw. das Abschleifen von Urnengrab- platten werden die tatsächlichen anfallenden Kosten verrech- net

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neusäß vom 25.11.2022 außer Kraft.

Neusäß, den 22.10.2024 Stadt Neusäß

Richard Greiner

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.03.2023, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.10.2025 (in Kraft ab 01.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Leichen- und Bestattungsordnung der Stadt Neusäß vom 23.07.2019

403 VERORDNUNG der Stadt Neusäß über das Leichenwesen und die Bestattung (Leichen- und Bestattungsordnung) vom 23.07.2019

Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.2016 (GVBl. S. 246) folgende Verordnung:

Abschnitt I Anmeldung des Sterbefalles

§ 1 – Anmeldepflicht

(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Neusäß ist unverzüglich, bei Eintritt des Todes, während der Nacht spätestens am Vormittag des nächsten Werktages, bei der Stadt Neusäß, Friedhofsverwaltung, anzumelden. (2) Zur Anmeldung sind - soweit geschäftsfähig - in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

a) der Ehegatte

b) die Angehörigen nach dem Grad ihrer Verwandtschaft oder Schwägerschaft (das sind Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verschwägerte ersten Grades)

c) die Personensorgeberechtigten

d) derjenige, in dessen Wohnung oder Anstalt sich der Sterbefall ereignet hat (in Krankenhäusern der leitende Arzt bzw. bei mehreren selbständigen Abteilungen der jeweils leitende Abteilungsarzt, in Heimen und Anstalten der Leiter)

e) jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Eine Anmeldepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person oder ein näherer Verwandter nicht vorhanden oder an der Anmeldung verhindert ist. (3) Beauftragt einer der nach Abs. 2 Verpflichteten einen Dritten (zum Beispiel einen Bestattungsunternehmer) zur Anmeldung, dann hat dieser Dritte eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers vorzulegen, aus der dessen Verhältnis zum Toten hervorgeht. (4) Bei der Anmeldung sollen mindestens angegeben werden:

a) Vor- und Zuname und Geburtsdatum des Verstorbenen;

b) Ort und Zeitpunkt des Todes.

§ 2 – Sonstige Anzeigepflichten

Durch die Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung werden Anzeigepflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, u.a. nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesbeamten sowie nach dem Bundesseuchengesetz gegenüber dem Gesundheitsamt, nicht berührt.

Abschnitt II Besorgung der Leichen und Beförderung

§ 3 – Leichenbesorgung und -beförderung

Die Besorgung und Beförderung von Leichen darf im Bereich der Stadt Neusäß nur von der Stadt Neusäß oder von privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 4 – Bestattungspflichtige

Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Besorgung und Beförderung einer Leiche haben die in

§ 1 Abs. 2 genannten Personen nach der ärztlichen Leichenschau zu veranlassen. Die Aufgabe

kann vom Bestattungspflichtigen auch an Dritte übertragen werden.

§ 5 – Einsargung

Jede Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich, soweit dies nach den Umständen möglich ist, noch am Sterbeplatz schicklich einzusargen.

§6 Leichenhauszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Abschnitt III Pflichten der Leichenbesorger

§ 7 – Leichenbesorger

(1) Leichenbesorger sind alle Personen, die unmittelbar an der Leiche Verrichtungen (Waschen, Ankleiden, Einsargen) vornehmen. (2) Als Leichenbesorger dürfen nur Personen beschäftigt werden, bei denen gesundheitliche Hinderungsgründe dieser Tätigkeit nicht entgegenstehen. Ebenso dürfen Schwangere oder Stillende nicht als Leichenbesorgerin tätig werden. (3) Die Leichenbesorger dürfen nicht im Nahrungsmittelgewerbe, in Küchenbetrieben, im Friseurgewerbe und nicht als Hebamme oder Masseur tätig sein. (4) Die Stadt Neusäß kann Personen die Tätigkeit als Leichenbesorger untersagen, wenn diese gegen die Absätze 2 und 3 verstoßen.

§ 8 – Pflichten bei der Besorgung und Beförderung von Leichen

(1) Alle für die Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen und die Betriebsführung von Bestattungsunternehmen haben die für ihre Tätigkeit einschlägigen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, sich ihrer Tätigkeit entsprechend zu verhalten und den Anforderungen der Schicklichkeit und öffentlichen Gesundheit zu genügen. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Tätigkeit ihrer Leichenbesorger und der Personen, die Leichen transportieren, zu überwachen. (2) Es bestehen insbesondere folgende Pflichten:

a) Personen, die Leichen besorgen oder befördern, haben während der Ausübung ihrer Tätigkeit saubere und schickliche Kleidung zu tragen und sich ihrer Tätigkeit entsprechend würdig zu verhalten.

b) Bei der Reinigung, dem Ankleiden und der Einsargung von Leichen sind die Gebote des Anstands und der Sittlichkeit zu wahren. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu verwehren.

c) Die Leichenbesorger dürfen erst nach Aushändigung der Todesbescheinigung mit der Besorgung der Leiche beginnen.

d) Geräte (insbesondere Friseurgeräte), welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet werden, dürfen für andere Zwecke nicht benützt werden.

e) Die Leichenbesorger müssen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe der Leiche auf dem Friedhof den Sargzettel an der Innenseite des Sargdeckels und außen am Sarg gut befestigen. Der Sargzettel muss folgende Angaben enthalten: Name und Geburtstag des Verstorbenen, Todestag, Bestattungsort und ggf. den Hinweis auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit.

Abschnitt IV Leichenhäuser

§ 9 – Begriff

(1) Leichenhäuser sind die in Friedhöfen zur Aufbewahrung von Toten bis zu deren Bestattung oder Transport an einen anderen Ort dienenden Gebäude. (2) Leichenhäusern gleichgestellt sind die der kurzfristigen Aufnahme von Leichen dienenden Bahrräume in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Anstalten.

§ 10 – Aufsicht

(1) Die Leichenhäuser sind zur Sicherung der öffentlichen Gesundheit - unbeschadet der Rechte der Eigentümer - der Aufsicht des Gesundheitsamtes unterstellt. (2) Vor der Errichtung neuer und vor wesentlicher baulicher Änderung bestehender Leichenhäuser ist das Gesundheitsamt zu hören.

§ 11 Aufbahrung

(1) Die Toten können auf Wunsch der Angehörigen im offenen Sarg aufgebahrt werden, sofern der Zustand der Leiche dies zulässt und andere Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Friedhofverwaltung. (2) Die Türen zu den Aufbahrungsräumen sind geschlossen zu halten. Der Zutritt ist nur aus dienstlichen Gründen den damit beauftragten Personen gestattet. (3) In den Leichenhäusern ist für größte Sauberkeit, laufende Entkeimung und ständige Frischluftzufuhr zu sorgen. (4) In der Vorhalle des Leichenhauses sind auf einer Tafel der Name sowie der Zeitpunkt der Beerdigung des aufgebahrten Toten anzuschreiben, sofern Wünsche der Angehörigen nicht entgegenstehen.

Abschnitt V Bestattung

§ 12 – Zeit und Ort

Zeit und Ort der Bestattung werden vom jeweiligen Friedhofträger festgelegt.

§ 13 – Tiefenlage, Größe der Gräber bei Erdbestattungen

(1) Die Grabsohle darf max. 2,20 m unter dem begangenen Grund der Erdoberfläche liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche muss mindestens 0,90 m betragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Länge und Breite des Grabes sind so zu bemessen, dass der Sarg auf der ganzen Länge aufliegt. Zwischen den Särgen verschiedener Gräber muss eine Erdschicht von mindestens 0,60 m Breite verbleiben. (3) Die höchstzulässige Grabtiefe kann im Bedarfsfalle nur überschritten werden, wenn die Grabsohle mindestens 0,50 m über dem höchsten Grundwasserstand zu liegen kommt.

§ 14 Mehrfache

Belegung von Gräbern (1) Gräber, die nach Art und Größe zur Aufnahme nur einer Leiche bestimmt sind (Reihengräber), dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (Art. 10 Abs. 1 BestG) nicht mit einer weiteren Leiche oder Urne belegt werden. (2) Andere Gräber können in der Regel auch vor Ablauf der Ruhezeit beigesetzter Leichen weiterbelegt werden. Dabei müssen zwischen den Särgen eine senkrechte Erdschicht von mindestens 0,30 m und eine waagerechte Erdschicht von mindestens 0,10 m verbleiben.

§ 15 – Leichenreste

Leichenreste und Gebeine, welche beim Öffnen von Gräbern zum Vorschein kommen, sind in geeigneten Behältern zu sammeln und vor der Bestattung der weiteren Leiche wieder in die Tiefe des Grabes einzulegen und mit Erde zu bedecken.

§ 16 – Schließung der Gräber

Die Gräber sind unmittelbar nach Beendigung der Beisetzungsfeiern zu schließen.

§ 17 – Metallsärge

Wird die Leiche in einem in einen Metallsarg eingebetteten Holzsarg auf den Friedhof überführt, muss der Metallsarg entfernt und in eigener Verantwortung sachgerecht entsorgt werden. Gleiches gilt für den Fall metallener Sargeinlagen.

Abschnitt VI Sonstige Vorschriften

§ 18 – Herausgabe von Gegenständen

(1) Ausschmückungsgegenstände, die mit der Leiche in Berührung gekommen sind, dürfen grundsätzlich nicht mehr aus dem Sarg entfernt werden. (2) Wertgegenstände, Kleider, Wäsche usw., die der Tote getragen hat oder die später mit der Leiche in Berührung gekommen sind, dürfen Dritten erst nach ausreichender Reinigung und Desinfektion übergeben werden.

Abschnitt VII Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 19 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. entgegen § 1 einen Sterbefall nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  2. 2. entgegen § 3 Leichenbesorgungen oder Leichentransporte unbefugt durchführt,
  3. 3. als Bestattungspflichtiger oder von diesem Beauftragter entgegen der Vorschrift des § 4 nicht für die ordnungsgemäße oder rechtzeitige Besorgung oder Beförderung der Leiche sorgt,
  4. 4. den Vorschriften der §§ 5 und 6 über die Einsargung und Verbringung der Leiche in das Leichenhaus zuwiderhandelt,
  5. 5. den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 nicht entsprechendes Personal beschäftigt oder selbst entgegen dieser Bestimmung tätig wird,
  6. 6. entgegen des Verbotes in § 7 Abs. 4 als Leichenbesorger tätig wird,
  7. 7. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Buchst. a während der Ausübung seiner Tätigkeit keine saubere und schickliche Kleidung trägt und sich nicht seiner Tätigkeit entsprechend würdig verhält,
  8. 8. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Buchstabe d Geräte, welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet wurden, für andere Zwecke benutzt,
  9. 9. entgegen § 17 einen Metallsarg oder metallene Sargeinlagen nicht entfernt oder nicht sachgerecht entsorgt.

§ 20 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 05. September 2019 in Kraft und gilt 20 Jahre.

Neusäß, den 23.07.2019

Richard Greiner Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Neusäß vom 31.03.2023, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.10.2025 (Stand 2025)

404

SATZUNG über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 31.03.2023

geändert durch Satzung vom 01.10.2025 (in Kraft ab 01.12.2025)

Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Stadt Neusäß errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswe-sen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. Friedhof Neusäß
  2. 2. Friedhof Ottmarshausen
  3. 3. Friedhof Steppach
  4. 4. Friedhof Täfertingen
  5. 5. Friedhof Westheim

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunk-tionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistori-sche, soziale und Erholungsfunktionen.

§ 3 – Begrifflichkeiten

  1. 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams oder Leichenteilen an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einem Sarg wie auch die Beisetzung von Aschenurnen genutzt. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn die Grabstelle verfüllt oder die Urnennische bzw. der Urnenhain geschlossen ist.
  2. 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung eines Sarges oder einer Urne, bzw. das Einstellen einer Urne bezeichnet.
  3. 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstor- benen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
  4. 4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person die, • in der Grabstätte selbst bestattet werden kann, • das Recht hat über die Bestattung in der Grabstätte zu entscheiden, • über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte, im Rahmen dieser Satzung, entschei- den kann.
  5. 5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsbe- rechtigen Person genutzt werden darf.
  6. 6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Neusäß ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung – BestV),

c) die Verstorbenen, die im Stadtgebiet tot aufgefunden wurden und eine ordnungsge-mäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). (2) Die Bestattung anderer als im Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der beson-deren Erlaubnis der Stadt Neusäß im Einzelfall.

§ 5 – Eigentum und Verwaltung

(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Stadt Neusäß. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe sowie der Vollzug des Bestattungswe-sens obliegen der Stadt Neusäß.

§ 6 – Benutzungszwang

Die zur Bestattung verpflichteten Personen haben sich für alle im Zusammenhang mit einer Bestattung in Neusäß stehenden Verrichtung, die auf den städtischen Friedhöfen vorzuneh-men sind, des durch die Stadt Neusäß zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauf-tragten privaten Unternehmens zu bedienen. Dazu gehören folgende Leistungen:

a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung von der Ausseg-nungshalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,

d) Ausgrabungen und Umbettungen,

e) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle.

§ 7 – Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Neusäß kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung ent-gegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wur-den oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind.

Die Stadt Neusäß kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungs-berechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-sucherverkehr geöffnet. (2) Die Stadt Neusäß kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungs-zeiten gestatten.

§ 9 – Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet. (3) Der Anordnung der mit der Aufsicht betrauten Personen haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kleine Handwagen oder Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kin-dern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbe-züglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofs aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken, (4) Die Stadt Neusäß kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 10 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetrei-bende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Neu-säß. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betriebli-cher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Er-richtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten tech-nischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewer-betreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen zu können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicher-heitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Berechtigungsschein, der auch als Ausweis für die Berech-tigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und Mitarbeitern der Stadt Neusäß auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein kann für 1 oder 5 Jahre beantragt werden. Die Genehmigung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Neusäß innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt Neusäß nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung für ein Jahr als erteilt. (5) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungs-gemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Stadt Neusäß verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig-keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis Abs. 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayer. Verwaltungs-verfahrensgesetzt sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL, Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Neusäß mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Stadt Neusäß das Befahren der Fried-hofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Neusäß unverzüglich anzuzeigen. Der Beantragung sind durch die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird einvernehmlich zwischen dem von der Stadt Neusäß für die hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmen (§ 6) und den Hinterbliebe-nen geregelt. (3) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. (4) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie Errichtung bzw. Instandhaltung des Grabmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätte sind nicht Aufgabe der Stadt Neusäß, sondern sind vom Nutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.

§ 12 – Särge, Urnen und Überurnen

(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstor-benen Person, die Urnen und Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

§ 13 – Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstellen werden durch das von der Stadt Neusäß für die hoheitlichen Aufgaben beauftragte private Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist soweit erforderlich durch die nutzungs-berechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung vom pflanzlichen Bewuchs, Grabmalen o.ä. zu räumen bzw. die Entfernung durch das von der Stadt Neusäß für die hoheitlichen Aufgaben beauftragtes privates Unternehmen zu dulden. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person zu tragen.

§ 14 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt, gerechnet vom Tage der Beisetzung an 15 Jahre. Bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 6 Jahre. (2) Die Ruhezeiten in Abs. 1 gelten für Sarg- und Urnengräber. (3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Mit der erfolgten Umbettung endet das Nutzungsrechteverhältnis.

§ 15 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung bzw. Umbettung von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Neusäß. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. (3) Die Exhumierung bzw. Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsbe-rechtigte Person. (4) Soweit Exhumierungen bzw. Umbettungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Be-hörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März erfolgen. (5) Eine Exhumierung bzw. Umbettung wird durch das von der Stadt Neusäß für die hoheitli-chen Aufgaben beauftragte private Unternehmen durchgeführt. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (7) Die Kosten der Exhumierung bzw. Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 16 – Allgemein

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Neusäß. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Bele-gungsplan, der bei der Stadt Neusäß eingesehen werden kann. (2) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

a) Reihengräber

b) Familiengräber

c) Urnengräber

d) Urnenhaine

e) Urnenwände

f) Anonyme Urnengräber

g) Grabplatz nach Art. 6 BestG

h) Ehrengräber (3) Die Grabstätten stehen hinsichtlich ihrer Art, Lage und Größe im Rahmen dieser Satzung und soweit die tatsächliche Friedhofsbelegung dies zulässt, zur Auswahl. (4) Aus gestalterischen bzw. planerischen Gründen kann die Umwandlung einer Grabstätte in eine andere Art der Grabstätte durch die Stadt Neusäß durchgeführt werden.

§ 17 – Nutzungsrechte

(1) Die Nutzungszeit für Grabstätten beträgt 15 Jahre (§ 14). (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für eine Nutzungszeit gemäß Abs. 1 von der Stadt Neusäß auf Antrag verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab (§ 20) kann unabhängig von einem Todesfall, für die Nutzungszeit gemäß Abs. 1, verliehen werden. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche und volljährige Person sein. Nutzungsrechte werden nur für die ge-samte Grabstätte verliehen. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit der nut-zungsberechtigten Person bestimmt. Ein Anspruch auf eine Grabstätte in einem bestimm-ten Friedhof besteht nicht. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Die Verleihung des Nutzungsrechts wird durch die Ausstellung einer Graburkunde rechts-wirksam. Die Stadt Neusäß kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbeson-dere wenn die Schließung nach § 7 beabsichtigt ist. (4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. (5) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grab-stätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. (7) Das Nutzungsrecht kann für Grabstätten nach § 16 Abs. 2 Nr. b-e verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt Neusäß kann die Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 7 beabsichtigt ist. (8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich. Der Verzicht wird erst mit der schriftlichen Annahme der Ver-zichtserklärung durch die Stadt Neusäß wirksam.

§ 18 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten der nutzungsberechtigen Person kann die Umschreibung eines Nutzungs-rechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied beanspru-chen, wenn die nutzungsberechtigte Person zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode der nutzungsberechtigten Person kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es von der nutzungsbe-rechtigten Person in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. (3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zu-stimmung über:

a) auf die Ehegatten oder Lebenspartner

b) auf die Kinder

c) auf die Eltern

d) auf die Großeltern

e) auf die Enkelkinder

f) auf die Geschwister

g) auf die nicht unter a-f fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b-g wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisheri-gen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung zur Übernahme des Nutzungsrechts erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (4) Die Umschreibung des Nutzungsrechts wird durch die Ausstellung einer Graburkunde rechtswirksam.

§ 19 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Einzelgrabstätten, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind und der Reihe nach belegt werden. Sie werden im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Ein Nutzungsrecht kann hier nicht erworben werden. (2) Es werden Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Reihengräber für übrige Personen angelegt. Die einzelnen Gräber haben grundsätzlich folgende Aus-maße:

  1. 1. Reihengräber für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 1,20 m lang, 0,70 m breit
  2. 2. Reihengräber für übrige Personen 2,00 m lang, 0,80 m breit

(3) Die Gräber werden bei Erdbestattungen auf eine Tiefe von 1,50 m und bei Urnenbeiset-zungen auf eine Tiefe von mindestens 0,60 m ausgehoben.

§ 20 – Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind. (2) Es werden einfache und mehrfache Familiengräber angelegt. Die einzelnen Gräber haben grundsätzlich folgende Ausmaße:

  1. 1. Familiengrab einfach 2,00 m lang, 1,00 m breit
  2. 2. Familiengrab zweifach 2,00 m lang, 1,80 m breit
  3. 3. Familiengrab dreifach 2,00 m lang, 2,50 m breit
  4. 4. Familiengrab vierfach 2,00 m lang, 3,20 m breit In älteren Friedhofsbereichen bleiben die dort bestehenden Gräbermaße gültig. (3) Die Gräber werden bei Erdbestattungen auf eine Tiefe von 2,20 m und bei Urnenbeiset- zungen auf eine Tiefe von mindestens 0,60 m ausgehoben. (4) Aus gestalterischen bzw. planerischen Gründen kann die Umwandlung eines einfachen Familiengrabes in ein mehrfaches Familiengrab und umgekehrt durch die Stadt Neusäß durchgeführt werden. (5) Die Zahl der in einem Familiengrab zulässigen Bestattungen bemisst sich nach der Größe der Grabstätte. In einem einfachen Familiengrab können zwei Särge unabhängig von der Ruhezeit sowie zwei Urnen beigesetzt werden. Für ein mehrfaches Familiengrab gilt je- weils das entsprechend Vielfache. (6) Anstelle einer Sargbestattung kann je Grabplatz auch eine Bestattung von zwei Urnen er- folgen. (7) Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes ist erst nach Ablauf der Ruhezeit des dar- über bestatteten Verstorbenen zulässig.

§ 21 – Urnengräber

(1) Urnengräber sind Erdgrabstätten, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind. (2) Die Urnengräber sind grundsätzlich 0,90 m lang und 0,90 m breit. Die Gräber werden auf eine Tiefe von mindestens 0,60 m ausgehoben. In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material beste-hen.

§ 22 – Urnenhaine

(1) Die Urnenhaine sind eine Gemeinschaftsanlage, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind. (2) Im Urnenhain stehen einzelne ebenerdige Grabkammern zur Verfügung. In der Grabstätte können zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. Die Urnengefäße müssen aus biolo-gisch abbaubarem Material bestehen

§ 23 – Urnenwände

(1) Bei den Urnenwänden handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage, die in den Fried-hofsplänen als solche ausgewiesen sind. (2) In der Urnenwand stehen einzelne Grabkammern zur Verfügung. In der Grabstätte können zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Urnengefäße müssen, nachdem sie über der Erde beigesetzt werden, dauerhaft und wasserdicht sein. Nach dem Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts ist die Stadt Neusäß berechtigt, bei der Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und die Aschenkapsel zu entsor-gen.

§ 24 – Anonyme Urnengräber

(1) Anonyme Urnengräber sind Erdgrabstätten, die in den Friedhofsplänen als solche ausge-wiesen sind und der Reihe nach belegt werden. (2) Die Gräber werden auf eine Tiefe von mindestens 0,60 m ausgehoben. In einem Urnen-grab kann eine Urne beigesetzt werden. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Ma-terial bestehen.

§ 25 – Grabplatz nach Art. 6 BestG

(1) Bei den Grabplätzen für Tot- und Fehlgeburten nach Art. 6 BestG handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind und der Reihe nach belegt werden. (2) Die Gräber werden auf eine Tiefe von mindestens 0,60 m ausgehoben. Es kann eine Tot-oder Fehlgeburt in würdiger Weise der Erde übergeben werden. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich mit biologisch abbaubarem Material.

§ 26 – Ehrengräber

Die Stadt Neusäß behält sich vor, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl und um die Stadt Neusäß in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzu-weisen, es anzulegen, zu pflegen und zu erhalten. Die Zuweisung erfolgt durch einen Stadt-ratsbeschluss.

V. Grabmäler und sonstige Grabausstattungen

§ 27 – Allgemein

(1) Grabmäler dürfen im Rahmen dieser Satzung nur bei den Familien- und Urnengrabstätten errichtet werden. (2) Grabplatten sind nur bei den Familien- und Urnengrabstätten zugelassen. Sie sind so an-zubringen, dass eine Neigung bis zu 10 Grad, vom Grabmal ausgesehen, entsteht. (3) Einfriedungen sind nur bei den Familien- und Urnengrabstätten zugelassen. Einfriedungen in Form von Pflanzen dürfen eine Höhe von 25 cm, Einfriedungen aus Stein eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. (4) Die Fundamente für die Grabmäler bei Familien- und Urnengrabstätten werden durch die Stadt Neusäß hergestellt.

§ 28 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Neusäß. Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag ist durch die nutzungsbe-rechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) Ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seiner Befestigung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab un-ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer be-glaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Antragsgegenstand den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Die Erteilung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. (4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, sonstige Grabausstattungen, Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftli-cher Aufforderung durch die nutzungsberechtigte Person unter angemessener Fristset-zung zu entfernen. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt die nutzungsberechtigte Person nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Neusäß berechtigt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht. (7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 29 – Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unver-zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endpro-dukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen aus Naturstein oder deren Roh-material vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 30 – Größe der Grabmale

(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten:

  1. 1. Familiengrab einfach 1,30 m hoch, 1,00 m breit
  2. 2. Familiengrab zweifach 1,60 m hoch, 1,80 m breit
  3. 3. Familiengrab dreifach 1,70 m hoch, 2,50 m breit
  1. 4. Familiengrab vierfach 1,70 m hoch, 3,20 m breit
  2. 5. Urnengrab 0,90 m hoch, 0,90 m breit (2) In Anbetracht der bereits bestehenden besonderen Gestaltung gelten abweichend von Abs. 1 im neuen Teil des Friedhofes Ottmarshausen grundsätzlich folgende Höchstmaße:
  3. 1. Familiengrab einfach 0,90 m hoch, 1,00 m breit
  4. 2. Familiengrab zweifach 1,20 m hoch, 1,40 m breit (3) Die Grabmäler aus Naturstein dürfen eine Mindeststärke von 0,15 m nicht unterschreiten.

§ 31 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungs-verbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gelten-den Fassung) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können. (2) Die jährlichen Standsicherheitsprüfungen der Grabmale werden durch die Stadt Neusäß durchgeführt.

§ 32 – Unterhaltung und Haftung

(1) Die Grabmale, sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsbe-rechtigten Person dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon ge-fährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Neusäß auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Neusäß nicht innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Neusäß berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder die Grabmale, sonstige Grabaus-stattungen oder Teile davon zu entfernen. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

§ 33 – Entfernung

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit grundsätzlich nur mit Genehmigung der Stadt Neusäß entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Neusäß sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist auffordern, den ord-nungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der nutzungsberech-tigen Person getroffen werden. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Grab-male und sonstige Grabausstattungen gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch die nut-zungsberechtigte Person in das Eigentum der Stadt Neusäß über. (3) Nach der Räumung der Grabstätte wird die Fläche durch die Stadt Neusäß neu angesät.

VI. Gestaltungsvorschriften

§ 34 – Allgemein

(1) Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die öffentlichen Anlagen und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden. (2) Jede Grabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. Nach einer Beisetzung ist die Grabstätte spätestens nach sechs Monaten gemäß Abs.1 herzustellen. Die nutzungsbe-rechtigte Person kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (3) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht nach, kann die Stadt Neusäß sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der nutzungsbe-rechtigen Person getroffen werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzu-räumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme von der Stadt Neusäß erfol-gen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Neusäß. (6) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden die aus verrott-barem und biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Verwendung von Pflanzen-schutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege sowie die Verwendung von Giften als Schädlingsbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. (7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.

§ 35 – Reihengräber

(1) Die Flächen der Gemeinschaftsanlage werden von der Stadt Neusäß gepflegt. (2) Die Inschriften auf den vorhandenen Grabmalen werden in einem einheitlichen Layout ge-staltet. Die Beschriftung wird von einem Steinmetz durchgeführt und von der Stadt Neusäß beauftragt. Die Kosten der Beschriftung trägt der Auftraggeber der Bestattung. (3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen dürfen die Gegenstände nach Satz 1 von der Stadt Neusäß entfernt werden. Für Gegenstände nach Satz 1 steht ein entspre-chender Pflanzstreifen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung.

§ 36 – Familiengräber und Urnengräber

(1) Die Gestaltung der Grabstätten richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung (2) Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten niedrigen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist nur am Grabmal erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verant-wortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (4) Außerhalb der Grabstätten ist das Aufbringen von Kies, Sand und ähnlichem Material so-wie das Auslegen von Steinplatten untersagt.

§ 37 – Urnenhaine

(1) Für die nutzungsberechtigte Person entfällt die Pflegeverpflichtung. Die Flächen der Ge-meinschaftsanlage werden von der Stadt Neusäß gepflegt.

(2) Die Inschriften auf den Verschlussplatten der Grabkammern können individuell gestaltet werden und sind von einem Steinmetz oder anderen Fachexperten auszuführen. Die Be-auftragung und die Übernahme der Kosten werden durch die nutzungsberechtigte Person in eigener Verantwortung geregelt. (3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen dürfen die Gegenstände nach Satz 1 von der Stadt Neusäß entfernt werden. Für Gegenstände nach Satz 1 stehen zentrale Ab-lageflächen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts müssen die Inschriften auf den Verschlussplatten ent-fernt werden. Das Abschleifen der Platte wird von einem Steinmetz durchgeführt und von der Stadt Neusäß beauftragt. Die Kosten für das Abschleifen der Platte trägt die nutzungs-berechtigte Person.

§ 38 – Urnenwände

(1) Für die nutzungsberechtigte Person entfällt die Pflegeverpflichtung. Die Flächen der Ge-meinschaftsanlage werden von der Stadt Neusäß gepflegt. (2) Die Inschriften auf den Verschlussplatten der Grabkammern werden in einem einheitlichen Layout gestaltet. Die Beschriftung wird von einem Steinmetz durchgeführt und von der Stadt Neusäß beauftragt. Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Per-son. (3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte angebracht oder abgelegt werden. Gegenstände nach Satz 1 dürfen aus-schließlich im unmittelbaren Zusammenhang einer Beisetzung vor der Gemeinschaftsan-lage abgelegt werden und sind spätestens nach zwei Wochen von der nutzungsberechtig-ten Person zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen dürfen die Gegenstände nach Satz 1 von der Stadt Neusäß entfernt werden. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts müssen die Inschriften auf den Verschlussplatten ent-fernt werden. Das Abschleifen der Platte wird von einem Steinmetz durchgeführt und von der Stadt Neusäß beauftragt. Die Kosten für das Abschleifen der Platte trägt die nutzungs-berechtigte Person.

§ 39 – Anonyme Urnengräber

(1) Die Flächen der Gemeinschaftsanlage werden von der Stadt Neusäß gepflegt.

(2) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf der Gemein-schaftsanlage abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen dürfen die Gegenstände nach Satz 1 von der Stadt Neusäß entfernt werden.

§ 40 – Grabplatz nach Art. 6 BestG

(1) Die Flächen der Gemeinschaftsanlage werden von der Stadt Neusäß gepflegt. (2) Es besteht die Möglichkeit an dem zentralen Grabmal der Gemeinschaftsanlage einen „Gedenkstern“ anbringen zu lassen. Für den „Gedenkstern“ stehen drei Größen zur Aus-wahl und können individuell beschriftet werden. Die Beauftragung des hierfür zuständigen Steinmetzbetriebs erfolgt nach Rücksprache mit der Stadt Neusäß. Die Kosten der Be-schriftung trägt der Auftraggeber der Bestattung. (3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen im begrenzten Rah-men auf der jeweiligen Grabstätte abgelegt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Gegenstände nach Abs. 3 zu entfernen. Bei Zuwider-handlungen dürfen die Gegenstände nach Abs. 3 von der Stadt Neusäß entfernt werden.

VII. Leichenhäuser und Trauerfeiern

§ 41 – Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der verstorbenen Personen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Neusäß und in Begleitung des durch die Stadt Neusäß zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unterneh-mens betreten werden. Dies gilt nicht für den Besucherbereich des Aufbahrungsraums. (2) Es besteht ein Benutzungszwang. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestat-tung in das jeweilige städtische Leichenhaus zu verbringen. (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) einge-treten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leichen vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freige-geben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leichen in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(4) Die verstorbenen Personen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheit-lichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung ge-troffen, bleibt der Sarg geschlossen. (5) Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Särge müssen immer geschlossen bleiben, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürch-ten sind oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

§ 42 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern auf den Friedhöfen sollen in der Aussegnungshalle oder auf dem Fried-hofsgelände stattfinden. Die Organisation der Trauerfeier wird einvernehmlich zwischen dem von der Stadt Neusäß für die hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unterneh-men und den Hinterbliebenen geregelt. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Aussegnungshalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 43 – Ersatzvornahme

(1) Die Stadt Neusäß kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Neusäß die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vorneh-men lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine ange-messene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche An-ordnung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 44 – Haftungsausschluss

(1) Die Stadt Neusäß haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Neusäß übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 45 – Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 46 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sine des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m.

§ 17 Gesetz

über Ordnungswid-rigkeiten (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis bzw. Genehmigung der Stadt Neusäß nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) den Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt,

e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 47 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Neusäß vom 05.11.2014 außer Kraft.

Neusäß, den 31.03.2023 Stadt Neusäß

Richard Greiner

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neusäß?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neusäß mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neusäß anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neusäß
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 110 € (Urne) bzw. 450 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neusäß (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neusäß:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €