🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Stadt Metzingen 7 / 61
Inhaltsverzeichnis BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG 2
§ 1 Gebührenpflicht 2
§ 2 Gebührenschuldner 2
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 3
§ 3a Umsatzsteuer 3
§ 4 Verwaltungsgebühren 4
§ 5 Benutzungsgebühren 4
§ 6 In-Kraft-Treten 7
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Stadt Metzingen Landkreis Reutlingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens
Bestattungsgebührensatzung
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Metzingen am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
Präambel: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Gebührenpflicht
Für Bestattungen und die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und der Friedhöfesowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofsund Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen undbei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 3 a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Abgaben, Kostenersätzenund sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zuden Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetzjeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4 Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 4.1. Grabmalgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich der Grabeinfassungen pro Grabstelle:
Bei Erwachsenen-Gräbern 17,00 Euro Bei Kinder-Gräbern 17,00 Euro
Für die Genehmigung von Holzkreuzen und einfachen Denkzeichen mit einem Wert bis zu 50,00 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
- 4.2. Zulassungsgebühren für gewerbliche Tätigkeiten
Grabmalhersteller
Für die Zulassung zur Errichtung und Unterhaltung von Grabdenkmälern oder sonstigenbaulichen Anlagen von Geschäftsinhabern und freiberuflich Tätigen
a.) für eine befristete Dauererlaubnis (5 Jahre) 31,00 Euro b.) für eine Zulassung im Einzelfall 10,00 Euro
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
- 5.1. Bestattungsgebühren
- 5.1.1. Erdbestattungen (Grab öffnen und schließen, Bestattungsordner, Tätigkeiten der Verwaltung)
- 5.1.1.1. Personen über 10 Jahre 766,00 Euro 5.1.1.2.Personen unter 10 Jahre 662,00 Euro 5.1.1.3.Leichenträger (pro Träger) 78,00 Euro
- 5.1.1.4. Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen werden nach anfallendem Aufwand abgerechnet, zum Stundensatz von: 52,00 Euro zzgl. Vergütung an Unternehmen
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(Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand)
- 5.1.2. Aschenbeisetzungen (Grab öffnen und schließen, Bestattungsordner, Tätigkeiten der Verwaltung)
- 5.1.2.1. Aschenbeisetzung (Personen über und unter 10 Jahren) 337,00 Euro
- 5.1.2.2. Aschenbeisetzung in Urnenwand 349,00 Euro
- 5.1.2.3. Leichenträger (pro Träger) 78,00 Euro
- 5.1.2.4. Für Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
Ausgraben von Urnen zur Überführung 69,00 Euro Umbettung einer Urne im gleichen Friedhof 121,00 Euro Umbettung einer Urne in einen anderen Friedhof 173,00 Euro
- 5.1.3. Gebühren für Feierhalle und Aufbahrungsraum
- 5.1.3.1. Benutzung der Feierhalle 250,00 Euro
- 5.1.3.2. Benutzung des Aufbahrungsraums 150,00 Euro
- 5.2. Grabbenutzungsgebühren
- 5.2.1. Für die Verleihung des Benutzungsrechts an einem Wahlgrab / an einer Wahlaschenstätte:
für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 2.370,00 Eurofür ein Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 3.450,00 Eurofür ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 2.550,00 Eurofür ein Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 3.780,00 Eurofür ein Wahlgrab im Rasenfeld einfachbreit 2.910,00 Eurofür ein Wahlgrab im Rasenfeld doppelbreit 4.680,00 Eurofür die Überlassung eines Urnenwahlgrabes 1.620,00 Eurofür die Überlassung eines Wahlgrabes im Urnenrasenfeld 1.860,00 Eurofür die Überlassung einer Urnennische in der Urnenwand / Urnenstele 1.760,00 Eurofür die Überlassung eines Grabes im Friedbaum-Grab 1.740,00 Eurofür die Überlassung eines Grabes in einem Stein-Garten-Grab 2.220,00 Eurofür die Überlassung eines Urnenwahlgrabes im Gemeinschaftsfeld 2.680,00 Euro
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- 5.2.2. Für die Verlängerung des Benutzungsrechts pro Jahr nach §§ 12, 13, 13a, 13b, 13c und 13d der Friedhofsordnung:
für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 79,00 Eurofür ein Wahlgrab doppeltbreit, einfachtief 115,00 Eurofür ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 85,00 Eurofür ein Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 126,00 Eurofür ein Wahlgrab dreifachbreit, einfachtief 139,00 Eurofür ein Wahlgrab dreifachbreit, doppeltief 156,00 Eurofür ein Wahlgrab vierfachbreit, doppeltief 186,00 Eurofür ein Wahlgrab fünffachbreit, doppeltief 216,00 Eurofür ein Wahlgrab sechsfachbreit, doppeltief 246,00 Eurofür ein Wahlgrab siebenfachbreit, doppeltief 276,00 Eurofür ein Wahlgrab achtfachbreit, doppeltief 317,00 Eurofür ein Wahlgrab im Rasenfeld einfachbreit 97,00 Eurofür ein Wahlgrab im Rasenfeld doppelbreit 156,00 Eurofür ein Urnenwahlgrab 81,00 Eurofür ein Wahlgrab im Urnenrasenfeld 93,00 Eurofür eine Urnenische in der Urnenwand / Urnenstele 88,00 Eurofür ein Friedbaum-Grab 87,00 Eurofür ein Stein-Garten-Grab 111,00 Eurofür ein Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsfeld 134,00 Euro
Es erfolgt eine tagesgenaue Abrechnung.
- 5.2.3. Für die Überlassung des Benutzungsrechts an einem Reihengrab:
für die Überlassung eines Reihengrabes 1.480,00 Eurofür die Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld 1.910,00 Eurofür die Überlassung eines Reihengrabes in der Urnenwand / Urnenstele 1.220,00 Eurofür die Überlassung eines Reihengrabes im Urnenrasengrabfeld 1.100,00 Eurofür die Überlassung eines anonymen Reihengrabes 1.840,00 Eurofür die Überlassung einer Reihenaschenstätte 920,00 Eurofür die Überlassung einer anonymen Reihenaschenstätte 860,00 Eurofür die Überlassung eines Kindergrabes 910,00 Euro
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- 5.3. Gebühren für sonstige Friedhofs- und Bestattungseinrichtungena.) für die Lagerung von Grabmalen je vollen Monat 4,00 Eurob.) für die Inanspruchnahme des städtischen Personals und derstädtischen Einrichtungen für Leistungen, die nicht in dieser Friedhofsgebührenordnung enthalten sind:
Gebühren in Höhe der entstandenen Personal- und sächlichen Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 15%
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.07.2005, zuletztgeändert am 01.03.2012, außer Kraft.
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Kombidokument (Satzung + Gebühren) Metzingen, Stadt
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Inhaltsverzeichnis
FRIEDHOFSSATZUNG 3 I. Allgemeine Vorschriften 3
§ 1 Widmung 3
II. Ordnungsvorschriften 4
§ 2 Öffnungszeiten 4
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 5
III. Bestattungsvorschriften 6
§ 5 Allgemeines 6
§ 6 Särge, Urnen 6
§ 7 Ausheben der Gräber 6
§ 8 Ruhezeit 7
§ 9 Umbettungen 7
IV. Grabstätten 8
§ 10 Allgemeines 8
§ 11 Reihengräber 9
§ 12 Wahlgräber 10
§ 13 Urnen- und Urnenwahlgräber 11
§ 13 a Friedbaum-Gräber 11
§ 13 b Stein-Garten-Gräber 12
§ 13 c Rasenrägber 12
§ 13 d Urnengemeinschaftsgrabstätte 13
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 13
§ 14 Auswahlmöglichkeiten 13
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 13
§ 16 Gestaltungsvorschriften 14
§ 16a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen 15
aus ausbeuterischer Kinderarbeit
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§ 17 Urnenwand-und Urnenstelennischen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften 15
§ 18 Genehmigungserfordernis 16
§ 19 Standsicherheit 16
§ 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten 17
§ 21 Unterhaltung 17
$ 22 Entfernung 18 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten 18
§ 23 Allgemeines 18
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege 19
VII. Leichenhalle 20
§ 25 Benutzung der Leichenhalle 20
VIII. Haftung 20
§ 26 Obhuts-und Überwachungspflicht, Haftung 20
§ 27 Ordnungswidrigkeiten 21
IX. Bestattungsgebühren 21
§ 28 Erhebungsgrundsatz 21
§ 29 Verwaltungs-und Bestattungsgebühren 21
X. Übergangs-und Schlussvorschriften 22
§ 30 Inkrafttreten 22
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom: 01.01.2023
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2022 die nachstehende Friedhofssatzungvom 01.01.2023 beschlossen:
Präambel Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe "Auchtert", "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil" sowie die Friedhö-fe in den Stadtteilen Neuhausen und Glems sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekann-tem Wohnsitz Verstorbene, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgebur-ten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen der Unterbringung in einem auswärtigen Alten- bzw. Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. Gleiches gilt bei Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Ein-richtungen.
(3) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen gehören, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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(5) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“; er umfasst das Gebiet der Kernstadt
- Bestattungsbezirk des Friedhofs "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er
umfasst das Gebiet der Kernstadt
- Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils
Glems
- Bestattungsbezirk des Friedhofs "Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils
Neuhausen.
(6) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines ande-ren Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betretenwerden. Diese sind wie folgt festgelegt:
Monate April bis August - jeweils von 07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit Monate September bis März - jeweils von 08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- zuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
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- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sindspätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die Zulassungen werden für den Einzelfall oder auf 5 Jahrebefristet erteilt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig undzuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungenfür die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeitund nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen aufden Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagertwerden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oderbei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs.1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württembergabgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünscheder Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge, Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadteinzuholen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesungbzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Ausgenommenhiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem Ausland überführt wurden.
(3) In den Fällen, in denen eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für Muslime finden diese Bestattungen auf dem Friedhof Auchtert in einergesonderten Abteilung statt. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließender Grabstätten. Diese Leistungen können durch Werksvertrag an einzelne Gewerbetreibende vergeben werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt:
auf dem Friedhof Mühlwiesen: 20 Jahre auf dem Friedhof Auchtert: 25 Jahre auf dem Friedhof Neuhausen: 20 Jahre auf dem Friedhof Glems: 20 Jahre
Bei Verstorbene bis zum vollendeten 10.Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses odereines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde inbelegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen auseinem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs.1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnenmit Aschen Verstorbenen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen inein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatzlos.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. anonyme Urnenreihengräber (nur Auchtert)
- 6. Urnennischen (als Reihen-oder Wahlgrab)
- 7. anonyme Reihengräber (nur Auchtert)
- 8. Erdrasengräber (als Reihengrab in Auchtert, Neuhausen, Glems, als Wahlgrab in Auchtert)
- 9. Urnenrasengräber (als Reihen- oder Wahlgrab in Auchtert, Neuhausen, Glems)
- 10. Friedbaum-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes)
- 11. Stein-Garten-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert)
- 12. Gemeinschaftsgrabfeld (besondere Form des Urnenwahlgrabes nur Mühlwiesen)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Doppeltiefe Bestattungen sind nur in Wahlgräbern: auf dem Friedhof Mühlwiesen auf dem Friedhof Neuhausen ausschließlich im Bereich der Grabkammern zulässig.
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(6) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäumeund Anpflanzungen zu dulden.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt undim Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofernkeine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Im Friedhof werden ausgewiesen:
- Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Totgeburten
(Kindergräber)
- Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Erwachsenen-
gräber)
(3) Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Bestattung statt. Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld ist das Anbringen von Grab- oder Blumenschmuck nur am zentralen Gedenkstein gestattet.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmenzulassen.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitwird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekannt gegeben.
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§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihungbegründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Aschen auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts istnur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach-oder Tiefgräber sein. Wahlgräberkönnen nur auf dem Friedhof Mühlwiesen und dem Friedhof Neuhausen im Bereich des Grabkammersystems einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitiglaufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen von Särgen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zubenennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Ältestenutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtetwerden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattungdurch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungenentstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig fürdie Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern - auch anonym – oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassenund Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur die Urne eines Verstorbenen beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtetsich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Im Friedhof "Auchtert" sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungeneingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
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§ 13 a Friedbaum-Gräber
(1) Friedbaum-Gräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Ascheerfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. In einer Grabstätte können zwei Aschenbeigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.
(2) In der Rasenfläche ist eine Gedenkplatte (Größe 25 x 25 cm), die vor der Beisetzungbeschriftet werden soll, einzulassen. Die Materialien für die Gedenkplatte und die Art der Fundamentierung werden von der Stadt vorgegeben.
(3) Grabschmuck ist nicht zulässig. § 24 Abs.2 gilt entsprechend.
§ 13 b Stein-Garten-Gräber
Auf dem Friedhof „Auchtert“ wird das Rasengrabfeld „Stein-Garten“ zur Verfügung gestellt.
Stein-Garten-Gräber sind Urnenwahlgräber bei denen eine besondere Ausführung der Grabmale vorgesehen ist. Die Lage wird im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigtenbestimmt. Die Position des Grabmales darf beliebig auf der jeweiligen Grabstätte gewählt werden. Die Grabmale sind aus Stein und haben eine runde oder ovale Form miteiner Pflanzmulde. Sie dürfen eine Höhe und einen Durchmesser von jeweils 50 cm nichtüberschreiten. Beschriftungen sind rund um den Stein als Gravur oder in aufgesetzter Form zulässig. Je Stein-Garten-Grabstätte können vier Aschen beigesetzt werden.
Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu halten. Pflegemaßnahmen erfolgenausschließlich durch die Stadt. Grabschmuck ist nur in der vorgesehenen Pflanzmuldedes Grabmales zulässig.
§ 13 c Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen als Rasengräber zur Verfügung gestellt.
(2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Grabschmuck ist nicht zulässig.
§ 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bestehende vor dem 31.12.2022 entstandene Urnenrasenreihengräber können auf Antrag zum Ablauf des 31.08.2023 in Urnenrasenwahlgräber umgewandelt werden.
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§ 13 d Urnengemeinschaftsgrabstätte
(1) In der Gemeinschaftsgrabstätte werden Urnenwahlgräber in Sonderlage zur Verfügung gestellt. Je Beisetzungsplatz können zwei Aschen beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur für den Fall der Beisetzung einer zweiten Asche möglich. Die Nutzungszeit verlängert sich in dem Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Asche.
(2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
(3) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung einheitlich gestaltet. Auf jedem zugewiesenen Beisetzungsplatz wird von der Friedhofsverwaltung eineinheitliches Grabmal errichtet, welches von dem Nutzungsberechtigten beschriftenwerden soll. Ansonsten dürfen die Hinterbliebenen auf in der Gemeinschaftsgrabstättekeine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
(4) Grabschmuck ist nur auf der gesondert ausgewiesenen Fläche außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabstätte zulässig. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Gestaltungsvorschriften gelten auf allen Friedhöfen. Auf dem Friedhof Neuhausenwird ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird vondieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, sokann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld durchführen lassen, für das die Gestaltungsvorschriften in vollem Umfang gelten.
(3) Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften gilt ein allgemeiner Gestaltungsgrundsatz.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
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(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
- 1. Grabmale aus Gips,
- 2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der anonymen Grabfelder, müssen nach Ablaufder Frist in § 18 Abs. 1 S. 2 Grabmale errichtet werden.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall oder Sicherheitsglas oder Betonverwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter undbeständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächenmüssen zu mindestens 70% gestaltet sein.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. Schriften, Ornamente und Symbole müssen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
-auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche -auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche.
(6) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
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(8) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50 % der Fläche einer Grabstätte bedecken. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen (mit Ausnahme der Urnengräber).
(9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3-8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(10) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung von stehenden Grabmalen zugelassen.
§ 16 a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit
Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislichohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
§ 17 Urnenwand- und Urnenstelennischen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1 )Die Urnenwand-/Urnenstelennischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen vonden Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegtder Stadtverwaltung.
(2) Die Abdeckung der Urnenwand-/Urnenstelennischen hat durch einheitliche Steinplatten, deren Nutzungsrecht von der Stadtverwaltung zu erwerben ist, zu erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind währendder Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten: Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Steinplatten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe eingelegt werden. Die Beschriftung erfolgt vor der Urnenbeisetzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 S. 2-5. Grab- und Blumenschmuck darf an den Urnennischen nicht angebracht werden, sondern ist am dafür vorgesehenen Platz vor der Urnenstele/-wand abzulegen.
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§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, sowie die Gestaltung der Urnenwand-/Urnen- stelenplatten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand-/ Urnenstelenplatten) als Holztafeln biszur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhaltund die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierunganzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamenteund der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstelleneiner Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattungnicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadtüberprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzungerfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Siesind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerksso zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe - 14 cmbis 1,40 m Höhe - 16 cmab 1,40 m Höhe - 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personal (i.dR. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
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(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,40 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,60 m, nicht überschreiten. Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine Breite von 0,70 m nicht überschritten werden. Für sämtliche Maße gilt die Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus § 16 Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung.
(3) Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder der sonstigen Grabausstattung verursacht wird.
§ 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten
Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Grabfeld N-Neuhausen (Grabkammersystem)
a.) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht überschreiten, die Grabmalsockeltiefe von 20 cmnicht überschreitenb.) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm nicht überschreiten
Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen sowie Einfassungen zulässig.
(2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale auf dem Mühlwiesenfriedhof eine Höhe von maximal 1,20 mnicht überschreiten.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlichdafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder diesonstige Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwand-/Urnenstelennischen austauschen zu lassen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, sogenügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Steinplatten an den Urnenwand-/Urnenstelennischen dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nicht entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortlichen zuentfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verantwortlichen selbst entfernen; § 21 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Die Steinplatten an den Urnenwand-/Urnenstelenlnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag können die Steinplatten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfendie Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nichtbeeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtetsein.
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(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 22 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld vorgesehen, die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechenund auf die Umgebung abgestimmt werden: nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesätwerden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Falldie Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigungentziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen wobei Sie zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet ist.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nurin Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadtbetreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Falls bei der Belegung eines angrenzenden Grabesund den dabei anfallenden Erdarbeiten eine Setzung des Grabmales oder der Einfassungeintritt, haftet die Stadt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegensolcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
(4) Auf dem Mühlwiesenfriedhof kann es aufgrund der langjährigen Belegung und dernatürlichen Bodenbeschaffenheit zu Absenkungen der Gräber kommen. Durch Bestattungen in unmittelbarer Nähe der Grabstätte kann es aufgrund der Bodenstruktur ebenfalls zu Absenkungen kommen. Die Stadt haftet nicht für Schäden an Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabeinfassungen, die aufgrund dieser Absenkungen entstandensind.
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§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 a.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt b.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be- schädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, e.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h.) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nachder Bestattungsgebührensatzung erhoben.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnungvom 01.07.2005, zuletzt geändert am 01.03.2012 außer Kraft.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Metzingen (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: