Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2013🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (in Kraft 01.11.2013) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (Stand 2013)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl I/07 [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 09] S. 1f.) i.V.m. den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 18] S. 17ff.) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2013 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die gemeindlichen Friedhöfe beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt die Friedhöfe in den Ortsteilen Dahlewitz und Mahlow als öffentliche Einrichtungen. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 – Leistungen und Gebührensätze
(1) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
a) Erwerb von Nutzungsrechten für Erdgrabstätten für 25 Jahre
- 1. Erdgrabstätte - einstellig 963,55 EUR
- 2. Erdgrabstätte - zweistellig 1.923,10 EUR
- 3. Erdgrabstätte - dreistellig 2.882,66 EUR
- 4. Erdgrabstätte - vierstellig 3.842,21 EUR
- 5. Erdgrabstätte - fünfstellig 4.801,76 EUR
- b) Verlängerung von Nutzungsrechten für Erdgräber pro Jahr
- 1. Erdgrabstätte - einstellig 38,38 EUR
- 2. Erdgrabstätte - zweistellig 76,76 EUR
- 3. Erdgrabstätte - dreistellig 115,15 EUR
- 4. Erdgrabstätte - vierstellig 153,53 EUR
- 5. Erdgrabstätte - fünfstellig 191,91 EUR
- c) Erwerb von Nutzungsrechten für Urnengrabstätten für 20 Jahre 880,99 EUR
- d) Verlängerung von Nutzungsrechten für Urnengrabstätten pro Jahr 43,85 EUR
- e) Erwerb von Nutzungsrechten auf Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre
- 1. halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 595,63 EUR
- 2. anonyme Urnengemeinschaftsanlage 458,66 EUR
- f) Nutzung der Trauerhalle 196,53 EUR (2) In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Aufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde enthalten. (3) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr wird für den Erwerb des Nutzungsrechtes die Hälfte des in Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Gebührensatzes der jeweiligen Grabart erhoben. (4) Öffentliche Gottesdienste, die anlässlich kirchlicher Feiertage abgehalten werden (z.B. Gräbersegnungen oder Andachten zum Totensonntag), sind von der Gebühr nach Abs. 1 Nr. 6 befreit. (5) Sonderleistungen (z.B. Beräumung der Grabstätte), die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
§3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist,
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat oder
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder besitzt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht in den Fällen des
- §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 mit der erfolgten Bestattung, bei Verlängerungen mit der
Antragstellung,
- §2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Sämtliche Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 5 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. November 2013 in Kraft. Sie wird zuvor im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 01.06.2010 außer Kraft.
Blankenfelde-Mahlow, den 16. Oktober 2013
Jörg Sonntag stellvertretender Bürgermeister - Siegel -
2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Beschluss 15.10.2013, in Kraft 01.11.2013) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (Stand 2013)
Satzung für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl I/07 [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 09] S. 1f.) i.V.m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12 [Nr. 16] S. 7f.) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2013 folgende Satzung für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Ortsteil Dahlewitz, Rangsdorfer Weg
- Ortsteil Mahlow, Selchower Weg.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner. Auf Antrag kann bei besonderem berechtigtem Interesse auch die Bestattung sonstiger verstorbener Personen erfolgen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist täglich
- vom 01. April bis 30. September von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr und
- vom 01. Oktober bis 31. März von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Besuchern gestattet. (2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals ist zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren oder auf ihnen zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle. Fahrräder sind in den vorhandenen Fahrradständern abzustellen. Bei gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren mit Nutzfahrzeugen auf ein Minimum zu beschränken;
b) ohne Zustimmung der Gemeinde Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen;
e) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen;
f) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen;
g) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie fremde Grabstätten oder die Rasenflächen der halbanonymen oder anonymen Urnengemeinschaftsanlagen zu betreten; fremde Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
i) auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stelle abzulagern;
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde;
k) zu lärmen, zu spielen oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören oder sich in einem erkennbaren Rauschzustand aufzuhalten. (4) Totengedenkfeiern (z.B. Totensonntag) und andere nicht mit einer Bestattung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind mindestens zehn Tage vorher anzumelden.
§ 5 – Gewerbliche Betätigungen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde vor Beginn anzuzeigen und eine aktuelle und beglaubigte Gewerbeanmeldung vorzulegen. (2) Die Gewerbetreibenden erhalten von der Gemeinde eine Bestätigung über die Berechtigung der Durchführung von Arbeiten auf dem Friedhof, die dem Friedhofs-personal oder den Gemeindebediensteten auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet der Regelungen des § 4 Abs. 3 lit. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen, kann die Gemeinde die Arbeiten auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ebenfalls die Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde vor Beginn anzuzeigen und eine aktuelle und beglaubigte Gewerbeanmeldung vorzulegen. Die Gewerbetreibenden erhalten von der Gemeinde eine Bestätigung über die Berechtigung der Durchführung von Arbeiten auf dem Friedhof, die dem Friedhofspersonal oder den Gemeindebediensteten auf Verlangen vorzuzeigen ist.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind die Erdbestattung einer menschlichen Leiche in einem Sarg oder die Beisetzung von menschlicher Asche in einer Urne. (2) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das die Bestattung durchführende Unternehmen ist bei der Anmeldung zu benennen. Spätestens bis zum Bestattungstermin ist bei Erdbestattungen der Bestattungsschein, bei Urnen-beisetzungen der Urnenversandschein einzureichen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzu-weisen. (3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest. Bestattungen können von montags bis freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden. Bestattungen am Samstag müssen gesondert genehmigt werden. (4) Leichen sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes zu bestatten oder einzuäschern. Aschen sind grundsätzlich binnen drei Monaten nach der Einäscherung zu bestatten. Liegen keine Ausnahmen vor, die eine Abweichung hiervon zulassen, wird nach Ablauf dieser Frist die Bestattung von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte vorgenommen.
§ 7 – Särge und Urnen
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 8 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt mindestens 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber richtet sich nach dem Gräbergesetz und ist derzeit unbe-grenzt. (4) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die in Abs. 1 oder 2 festgelegte Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 9 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind vor Ablauf der Ruhezeit nur zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; bei Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen zusätzlich der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Genehmigte Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Der Zeitpunkt wird von der Gemeinde be-stimmt. (4) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. (6) Der Antragsteller hat Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (7) Bereits gezahlte Gebühren werden anteilig erstattet.
§10 Ausheben der Gräber (1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht in Eigenverantwortung des Bestatters. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
IV Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdgrabstätten
b) Urnengrabstätten
c) anonyme Urnengemeinschaftsanlage
d) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage
e) Ehrengrabstätten (3) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erwor-ben wird. (4) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Der Nutzungsberechtigte hat eine Namens- oder Wohnanschriftenänderung während der Nutzungsdauer umgehend der Gemeinde mitzuteilen. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger am Nutzungsrecht bestimmen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Ehrengrabstätten oder auf die Unver-änderlichkeit der Umgebung. Die Gemeinde kann eine Verlängerung von Nutzungsrechten auch dann ablehnen, wenn die Grabstätte in den letzten zwei Jahren nachweislich ungepflegt war. (10)Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (11)Die Gemeinde kann den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an diesen Grabstätten ablehnen, wenn die Schließung gem. § 23 beabsichtigt ist. (12)Die Abmaße der jeweiligen Grabstätten ergeben sich aus den §§ 12 und 13. Von diesen Vorgaben abweichende bereits vorhandene Grabstätten haben für die Dauer ihrer Nutzungszeit Bestandsschutz.
§ 12 – Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im dafür vorgesehenen Teil des Friedhofes mit dem Erwerber abgestimmt wird. (2) Eine einstellige Grabstätte hat folgende Maße: Tiefe 1,80 m, Breite 1,35 m, Länge 2,70 m. Bei Abweichung der örtlichen Gegebenheiten soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.
(3) Auf einer Grabstätte können bei vorhandenem Platz bis zu drei Urnen räumlich neben dem Sarg zugebettet werden. Dabei ist für jede weitere Bestattung das Nutzungsrecht entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 durch den Nutzungsberechtigten zu verlängern. (4) Für eine mehrstellige Erdgrabstätte kann das Nutzungsrecht nur im Ganzen verlängert werden. Nach Abstimmung mit dem Friedhofsträger kann die mehrstellige Erdgrabstätte auch geteilt werden.
§ 13 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im dafür vorgesehenen Teil des Friedhofes mit dem Erwerber abgestimmt wird. Aschen in Urnen dürfen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten, anonymen und halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen beigesetzt werden. (2) Eine einstellige Grabstätte hat folgende Maße: Tiefe 0,80 m, Breite 1,00 m, Länge 1,00 m. Bei Abweichung der örtlichen Gegebenheiten soll eine entsprechende Anpassung erfolgen. (3) Auf einer Grabstätte können bei vorhandenem Platz bis zu drei Urnen zusätzlich räumlich nebeneinander zugebettet werden. Für jede Bestattung ist das Nutzungsrecht entsprechend § 13 Abs. 1 S. 1 durch den Nutzungsberechtigten zu verlängern. (4) In einer Urnengemeinschaftsanlage wird die Lage der einzelnen Urne nicht kenntlich gemacht. Für jede Urne ist eine Fläche von 0,30 m x 0,30 m vorgesehen. Die Pflege und Instandhaltung der Urnengemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Blumen und anderer Grabschmuck sind nur an der von der Gemeinde dafür vorgesehenen Fläche abzulegen. Grabmale dürfen nicht errichtet werden.
§ 14 – Ehrengrabstätten
Eine Ehrengrabstätte für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft befindet sich auf dem Friedhof im OT Dahlewitz. Sie unterliegt den geltenden Bestimmungen des Gräbergesetzes. Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Gemeinde.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 15 – Allgemeines
(1) Die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes steht der Anlage einer Grabstätte entgegen. (2) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
§ 16 – Gestaltung
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Erdgrabstätten und Urnengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (3) Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung von stark wuchernden oder abster-benden Bäumen und Sträuchern verlangen oder kostenpflichtig selbst durchführen, wenn die Verantwortlichen dem Verlangen nicht nachkommen.
(4) Nicht gestattet sind:
a) die Bepflanzung mit Gehölzen, deren angegebene Endwuchshöhe höher ist als 1,50 m;
b) das Aufstellen von mit dem Erdreich fest verbundenen Ruhesitzen jeder Art neben der Grabstätte;
c) das Verwahren von Pflegegeräten, wie Harke, Hake, Gießkanne auf oder an der Grabstätte. (5) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter u.ä. aus nicht verrottbarem Material sind in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 17 – Pflege
(1) Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. Für die Anlegung der Grabstätte und Pflege kann ein Dritter durch den Berechtigten beauftragt werden. Die Verantwortung bleibt bei dem Berechtigten. (2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend § 16 Abs. 1 hergerichtet oder gepflegt und vermittelt hierdurch ein unansehnliches Erscheinungsbild, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung nach Aufforderung und Fristablauf entzogen werden. Zudem kann die Grabstätte kostenpflichtig von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des jeweiligen Friedhofs auf die Mängel an der Grabstätte zuvor hingewiesen. Die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 12 S. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Bei Grabschmuck gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Im Fall des Satzes 2, 2. und 3. Alt. ist die Gemeinde einen Monat lang zur Aufbewahrung verpflichtet.
§ 18 – Grabmale
(1) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen errichtet werden. (2) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Grabmalinschriften müssen der Würde des Ortes angemessen gestaltet sein. (4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (5) Grabmale sollen folgende Maße nicht überschreiten: • stehende Grabmale • liegende Grabmale max. Breite in m max. Höhe in m max. Breite in m max. Höhe in m
a) Erdgrabstätte (einzeln) 0,80 1,50 0,60 0,50
b) Erdgrabstätte (doppelt) 1,60 1,50 0,80 0,50
c) Urnengrabstätte 0,60 0,80 0,60 0,40. Die Sockel dürfen nicht mehr als 0,10 m über dem Erdreich sichtbar sein. Die Stärke eines stehenden Grabmales muss mindestens 0,12 m und die eines liegenden Grabmals mindestens 0,04 m betragen. (6) Grabeinfassungen sollen folgende Außenmaße nicht überschreiten: max. Breite in m max. Länge in m
a) Erdgrabstätte 1,35 2,56
b) Urnengrabstätte 1,00 1,00. Die Einfassungen dürfen nicht mehr als 0,10 m über dem Erdreich sichtbar sein. Die Stärke der Einfassung muss mindestens 0,06 m betragen. Bei Abweichung der örtlichen Gegebenheiten soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.
(7) Die Errichtung und jede Veränderung (Austausch) von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustim-mung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat seine Berechtigung nachzuweisen. (8) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. (9) Die Fertigstellung ist der Gemeinde durch die ausführende Firma mitzuteilen. Errichtete oder veränderte Anlagen, die nicht den Festlegungen dieser Satzung entsprechen, müssen innerhalb eines Monats nach Feststellung geändert oder demontiert werden. Verantwortlich ist der Berechtigte der Grabstätte. (10)Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Berechtigte. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Berechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Berechtigten Sicherungsmaß-nahmen treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, können auf Kosten des Berechtigten das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entfernt werden. Die Gemeinde ist einen Monat zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände verpflichtet. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte und eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des jeweiligen Friedhofs auf die Mängel an der Grabstätte hingewiesen. Der Berechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. (11)Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (12)Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Werden Grabstätten von der Gemeinde beräumt, so hat der jeweilige Berechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 19 – Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen am Tag der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Angestellten der Gemeinde oder eines von ihr Beauftragten betreten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Beden-ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Für die Ausstattung der Trauerhalle mit Schmuck und die Aufstellung von Tonträgern ist der Antragsteller bzw. der von ihm Beauftragte eigenständig verantwortlich. Die Gemein-de übernimmt keine Haftung für Schäden oder Diebstähle. Nach Beendigung der Trauerfeierlichkeiten sind die zur Feier aufgestellten Gegenstände zu entfernen.
§ 20 – Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.
VII. Schlussvorschriften
§ 21 – Alte Rechte
Alte Grabrechte, die bis zum 31.12.1989 vergeben wurden, richten sich nach den damals geltenden Vorschriften; sie gelten jedoch längstens 30 Jahre. Alle Grabrechte, die ab dem 01.01.1990 vergeben wurden, richten sich nach dieser Satzung. Erdwahlgrabstätten und Erbbegräbnisstätten werden in Erdgrabstätten umgewandelt.
§ 22 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 23 – Schließung und Aufhebung
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzu-halten. Durch die Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Abweichend von Abs. 2 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindest-ruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten umzubetten. Abs. 1 S. 2 gilt ent-sprechend. (4) Die Absicht der Schließung, die Schließung und die Aufhebung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
§ 24 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) §4 Abs. 3
- 1. Wege mit Fahrzeugen befährt oder auf ihnen parkt;
- 2. Waren und gewerbliche Dienste anbietet sowie Druckschriften und Flugblätter verteilt;
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
- 4. gewerbsmäßig fotografiert oder filmt;
- 5. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt;
- 6. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt;
- 7. Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können;
8. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie fremde Grabstätten oder die Rasenflächen der halbanonymen oder anonymen Urnengemeinschaftsanlagen betritt;
- 9. auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stelle ablagert;
- 10. Tiere mitbringt;
- 11. lärmt, spielt oder in sonstiger Weise die Totenruhe stört oder sich in einem erkennbaren Rauschzustand aufhält.
- b) §4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Anmeldung durchführt.
- c) §5 Abs. 3 S. 1 als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter die Friedhofssatzung nicht beachtet.
- d) §9 Abs. 2 ungenehmigte Ausgrabungen oder Umbettungen vornimmt.
- e) §11 Abs. 8 als Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten nicht unverzüglich nach Erwerb das Nutzungsrecht auf sich umschreiben lässt.
- f) §12 Abs. 2 die Abmaße einer Erdgrabstätte nicht einhält.
- g) §13 Abs. 2 die Abmaße einer Urnengrabstätte nicht einhält.
- h) §16 Abs. 1 die Grabstätte nicht entsprechend der Würde des Friedhofes anlegt.
- i) §16 Abs. 2 nicht innerhalb des Zeitraums die Grabstätte hergerichtet hat.
- j) §16 Abs. 3 die Grabstätte bepflanzt.
- k) §16 Abs. 4 Ruhesitze aufstellt oder Pflegegeräte verwahrt.
- l) §17 als Verantwortlicher die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege nicht ordnungsgemäß durchführt.
- m) §18 Abs. 3 Grabmalinschriften nicht würdig gestaltet.
- n) §18 Abs. 7 ohne Zustimmung der Gemeinde Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen errichtet oder verändert.
- o) §18 Abs. 10 als Verantwortlicher bauliche Anlagen auf der Grabstätte nicht in verkehrs- sicherem Zustand hält.
- p) §18 Abs. 12 nach Ablauf des Nutzungsrechts Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 € bis 5.000 € geahndet werden.
§ 26 – In-Kraft-Treten
Die Friedhofssatzung tritt am 01. November 2013 in Kraft. Sie wird zuvor im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.06.2010, beschlossen am 29.04.2010, außer Kraft.
Blankenfelde-Mahlow, den 16. Oktober 2013
Jörg Sonntag stellvertretender Bürgermeister - Siegel -
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Blankenfelde-Mahlow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Blankenfelde-Mahlow (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: