Friedhofsgebühren Bennhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bennhausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 67808

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.06.2018, zuletzt geändert am 22.04.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
218,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 07.06.2018, Ziff. I.1.b) (Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verleihung nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles (§ 15 Abs. 1 FriedhS)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 07.06.2018, Ziff. II.1.a)aa) (Einzelgrabstätte = einstelliges Wahlgrab, § 15 Abs. 3 a FriedhS)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenwiesengrab unter den Linden; nur ebenerdige Namensplatte Ø 40 cm
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 07.06.2018, Ziff. I.1.c) (Wiesenurnengrab = Urnenwiesengrab unter den Linden, § 14 Abs. 2 d FriedhS)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
212,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengrabstätte = Urnenwahlgrab 1,00 x 1,00 m mit 2 Grabstellen für Urnen (§ 15 Abs. 3 d FriedhS); die Satz...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 07.06.2018, Ziff. II.1.a)dd) i.V.m. § 15 Abs. 3 d FriedhS v. 22.04.2024
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenwiesengrab um Baum (Linde); nur ebenerdige runde Namensplatte Ø 40 cm
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 07.06.2018, Ziff. I.1.c) i.V.m. § 14 Abs. 2 d) FriedhS v. 22.04.2024 (Urnenwiesengräber unter den Linden)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
96,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 07.06.2018, Ziff. V.a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.06.2018, zuletzt geändert am 22.04.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bennhausen vom 07.06.2018

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bennhausen vom 07.06.2018 Der Gemeinderat hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der SS 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: sl Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. s2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind : Bei Erstbestattungen die Personen, die nach S I Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller s3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebtihrenbescheids fällig. s4 lnkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach lhrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.12.2005 außer Kraft. den 07 ( ) B a Ortsbürgermei I Anlaqe zur Friedhofsqebü hrensatzunq l. Reihengrabstätten
  2. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Fried hofssatzung fü r Verstorbene a) b) c) d) Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Wiesenurnengrab Wiesengrab aa) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte cc) je weitere Grabstätte dd) eine Urnengrabstätte ba) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte bc) je weitere Grabstätte bd) eine Urnengrabstätte 189,00 € 218,00 € 600,00 € 1.200,00 € 300,00 € 600,00 € 300,00 € 212,00 €, 7,50 € 15,00 € 7,50 € 5,30 € ll. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  3. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach S 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
    • c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach a) erhoben. lll. Ausheben und Schließen der Gräber
    • a) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand (d.h. laut bestehendem Grabherstellungs- vertrag). Zu den Gebühren nach Satz 1 wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 53,00 €
    • b) Bei einer Beisetzung an einem Samstag wird ein Zuschlag a) den Gesamtgebühren nach Punkt lll a) (tatsächliche Gebühr inkl. Zuschlag) von 50 % berechnet. Dies gilt nicht, wenn der dem Sonntag folgende Werktag ein gesetzlicher Feiertag ist.
    • c) Für alle sonstigen Leistungen werden die Selbstkosten berechnet. lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
    • a) Für die Aufbewahrung einer Leiche
    • b) Für die Aufbewahrung einer Urne 96,00 € 28,00 € Hinweis auf$ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  4. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  5. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindevenrualtung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat."
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.04.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bennhausen vom 22.04.2024

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bennhausen vom 22.04.2024 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bennhausen hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordrrrung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungs-gesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: lnhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften S 1 Geltungsbereich S 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften S 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof S 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten S 7 Abfallbeseitigung
  3. 3. Al lgemei ne Bestattungsvorschriften SB Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit S I Särge und Urnen S 10 Grabherstellung S 11 Ruhezeit S 12 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten $ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten S 14 Reihengrabstätten S 15 Wahlgrabstätten S 16 Spezielle Wahlgrabstätten S 17 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten S 18 AllgemeineGestaltungsgrundsätze
  6. 6. Grabmale S 19 Größe der Grabmale S 20 Errichten und Andern von Grabmalen S 21 Standsicherheit der Grabmale S 22 Verkehrssicherungspflicht ftlr Grabmale S 23 Entfernen von Grabmalen s2e s30 s31
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten S 24 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten S 25 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle S 26 Benutzen der Leichenhalle
  9. 9. Schlussvorschriften S 27 Alte Rechte S 28 Haftung Ordnungswidrigkeiten Gebühren lnkrafttreten
  10. 1. All[emeine Vorschriften $ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bennhausen, Friedhofstraße, ge- legenen und von ihr venryalteten Friedhof. $ 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Bennhausen. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) b) c) d) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Bennhausen waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, ohne Einwohner zu sein, nach $ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder früher in der Gemeinde gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohn- sitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Unterbringung in einer vorgenannten Einrichtung aufgegeben haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal- tung. (4) Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung nach Abs. 3 besteht nicht. Die Fried- hofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig machen. $ 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattun- gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. $ 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus- geschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Bei- setzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verlo- ren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Bennhausen in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Auf- enthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Bennhausen auf ihre Kosten entspre- chend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Fried- hofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  11. 2. Ordnunqsvorschriften $ 4 öffnungszeiten (1) Das Betreten des Friedhofes ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofuenrualtung betreten werden. (2) Die Friedhofsvenrvaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vortibergehend untersagen. S 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal- ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kindenrvagen und Rollstühle, Behinderten- fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuftih ren, Druckschriften zu verteilen, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. b) c) d) e) s) h) (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun- gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. $ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich vom geltenden Ortsrecht Kennt- nis zu verschaffen und sich gegdnüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Ver- langen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetrei- benden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet wer- den. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (3) Die flir die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung geneh- migten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerblich ge- nutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden, (4) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spä- testens vier Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit auf dem Friedhof abdeckenden Haftpflichtversiche- rung beizulegen. Den Arbeiten wird seitens des Friedhofsträgers zugestimmt, wenn inner- halb dieser vier Wochen keine Ablehnung erfolgt. (5) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hin- sicht unzuverlässig ist. Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die aufgrund lhrer Aus- bildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten techni- schen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewer- betreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Gewerbetrei- bende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessun- gen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Aus- führung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungs- akt. Bei besonderer Eilbedirrftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsver- bot auch auf anderem Weg verhängen. $ 7 Abfallbeseitigung (1) Das Ablagern von Abfällen ist nur in den dazu bereitgestellten und entsprechend markier- ten Abfallbehältern und nur für reine Friedhofsabfälle zulässig. Die Ablagerung von Abfällen in diesen Behältern darf nur durch Friedhofsbenutzer oder deren Beauftragte und nicht durch Gewerbetreibende und sonstige Personen erfolgen. (2) Organische Abfälle, wie verrottbare Pflanzenreste, sind nur in den dafür vorgesehenen Ab- fallbehältern für organische Abfälle zu lagern. Anorganische Abfälle, wie Kunststoffe und nicht verrottbare Materialien, sind nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern für anor- ganische Abfälle zu lagern. Sofern separate Behälter fiir eine weitergehende Trennung der Abfälle zur Verfügung ge- stellt werden, sind diese nur mit den jeweils für die einzelnen Behälter zugelassenen Ab- fallstoffen zu befüllen.
  12. 3. Allqe.meine Bestattunqsvorschriften $ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsveruvaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö- rigen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samsta- gen, Sonn- und Feiertagen (auch Heiligabend und Silvester) kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, an- dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. g 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) ln jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre a'lten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg be- stattet werden. $ 9 Särge und Urnen (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig- keit ausgeschiossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorge- schrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 140 cm lang, 50 cm hoch und im Mittelmaß 50 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies vor der Be- stattung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal- leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. $ 10 Grabherstellung (1) Die Gräber werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Fried- hofsvenrualtung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hirgel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt (S 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd- wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör spätestens 36 Stunden vor der Beisetzung von der Grabstätte entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Funda- mente oder Grabzubehör durch die Friedhofsvenrvaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. $ 11 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 40 Jahre. Der Lauf der Ruhezeit beginnrt mit dem Tage der Beisetzung/Bestattung. $ 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedtirfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur beiVorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Orts- gemeinde Bennhausen in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines drin- genden öffentlichen lnteresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Bennhausen nicht zulässig. S 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorhe- riger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei- hengrabstätten die Verantwortlichen nach $ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahl- oder Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Bennhausen ist beidringendem öffentlichen lnteresse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsvenrvaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grab- stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dtrrfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  13. 4. Grabstätten $ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigenti.rmers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung eruvorben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nut- zungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch firr Urnengrabstätten. $ 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zuge- teilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht mög- lich. (21 Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder ftir Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) -Länge 1, 40 m, Breite 0, 60 m.
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - Länge 2,40 m, Breite 1, 20 m. Abweichungen der Maße nach Buchstabe a) und b) sind zulässig, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
    • c) Die Wiesengrabanlage dient der Beisetzung von Leichen. ln der Wiesengrabanlage werden Wiesengrabstätten filr die Beisetzung von bis zu zwei Särgen (erste Beisetzung Tieferle- gung) zur Verftigung gestellt. Die zweite Beisetzung darf auch als Urnenbestattung erfol- gen. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften fürWahl- grabstätten entsprechend. Die Wiesengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestal- tete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Dabei richten sich die Grab- maße und ihre Zwischenräume nach den Abmessungen für Reihen- und Wahlgräber (Ein- zelgrab) Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. Liegende Namensta- feln von 40 mal 80 cm sind vorgesehen. Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen und dürfen keine erhabenen Buchstaben oder Zeichen enthalten. Für die Wiesengräber entlang der äußeren Umzäunung des Friedhofs sind mit Zustimmung der Friedhofsveruvaltung aufrechtstehende Grabmale 80 cm herausragender Höhe erlaubt. Grabschmuck anlässlich der Beisetzung ist zulässig. Sonstiger Grabschmuck wird bei Be- darf von der Friedhofsvenrvaltung entfernt. Die Anlage wird von der Friedhofsvenraltung unterhalten.
    • d) Urnenwiesengräber unter den Linden Unter den hundertjährigen Kopflinden sowie unter der neugepflanzten Winterlinde sind Ur- nenwiesengräber um die Bäume vorgesehen. Als Abdeckung ist eine ebenerdig abschlie- ßende runde Namensplatte mit dem Durchmesser von 40 cm zulässig. ln jeder Reihen- grabstätte darf - außer in den Fällen des $ 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bzw. Urne bestattet werden. I (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab- feld bekanntgemacht. $ 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen,.an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be- stimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. ln Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Enruerb zugestimmt werden. Die Grab- stätte muss bei vorzeitigem Enruerb jedoch spätestens 4 Wochen nach dem Erwerb nach den $$ 17 und 18 angelegt werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes erhält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrä- ber oder in Form des $ 15 vergeben. Es werden folgende Wahlgräber unterschieden:
    • a) einstelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Brelte 1,20 m (2 Grabstellen für Särge, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
    • b) zweistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 2,40 m (4 Grabstellen für Särge, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
    • c) dreistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 3,60 m (6 Grabstellen firr Särge, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
    • d) Urnenwahlgrab - Länge 1,00 m, Breite 1,00 m (2 Grabstellen für Urnen) Wahlgräber für Erdbestattungen, die mehr als dreistellig sind, verbreitern sich jeweils um einen Meter. Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, sofern es die örtlichen Ver- hältnisse erfordern. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. Auf Antrag kann beiZweitbelegung die Nutzungszeit auch nur bis zum Ablauf der Mindestruhezeit nach dem BestG verlängert werden. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für 10,20,30 oder 40 Jahre wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in die- sem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den lnhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. I (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) b) c) d) e) f) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nut- zungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Enruerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange- nen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Be- stattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzu,ngsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine R[ickgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. $ 16 Spezielle Wahlgrabstätten (1) Die Wiesengrabanlage dient der Beisetzung von Leichen. ln derWiesengrabanlage werden Wiesengrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Särgen (erste Beisetzung Tieferle- gung) zur Verfügung gestellt. Die zweite Beisetzung darf auch als Urnenbestattung erfol- gen. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften fürWahl- grabstätten entsprechend. Die Wiesengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestal- tete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Dabei richten sich die Grab- maße und ihre Zwischenräume nach den Abmessungen für Reihen- und Wahlgräber (Ein- zelgrab) Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. Liegende Namensta- feln von 40 mal 80 cm sind vorgesehen. Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen und dürfen keine erhabenen Buchstaben oder Zeichen enthalten. Für die Wiesengräber entlang der äußeren Umzäunung des Friedhofs sind mit Zustimmung der Friedhofsvenryaltung aufrechtstehende Grabmale 80 cm herausragender Höhe erlaubt. Grabschmuck anlässlich der Beisetzung ist zulässig. Sonstiger Grabschmuck wird bei Be- darf von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Anlage wird von der Friedhofsveruvaltung unterhalten. (2) Urnenwiesengräber unter den Linden Unter den hundertjährigen Kopflinden sowie unter der neugepflanzten Winterlinde sind Ur- nenwiesengräber um die Bäume vorgesehen. Als Abdeckung ist eine ebenerdig abschlie- ßende runde Namensplatte mit dem Durchmesser von 40 cm zulässig. $ 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus- schließlich dem Friedhofsträger.
  14. 5. Gestaltunq der Grabstätten und Grabmale $ 1 8 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. An je- dem Grabmal kann seitlich bis zu 30 cm über der Grabfläche das Monogramm des Her- stellers unauffällig angebracht werden. (2) Die Grabumrandung wird von der Ortsgemeinde Bennhausen mit Gehwegplatten herge- stellt.
  15. 6. Grabmale $ 19 Größe der Grabmale (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m
    • b) Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig Höhe bis zu 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m (3) Für liegende Grabmale gelten keine besonderen Höchstmaße (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des $ 17 für vertretbar hält. $ 20 Errichten und Anderung von Grabanlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen m[rssen verkehrssicher sein. Sie sind ent- sprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu funda- mentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Grabmale/Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzun- gen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufirvand korrigiert werden kön- nen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA-Gr:abmal) der Deutschen Natursteiri-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. Die TA- Grabmal gilt ftir die Planung, Erstellung/Ausführung und die Abnahmeprüfung. (2\ Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverläs- sige Gewerbetreibende im Sinne des $ 6 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen ge- genüber dem Friedhofsträger nachgewiesene Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit auf dem Friedhof firr Personen- als auch für Sachschäden verftigen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufü- gen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit der Bemaßung aller relevan- ten Bauteile unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die sicherheitsrelevanten Daten, wie Fundamentierung und Verdübelung sind auf den Formblättern der TA-Grabmal dem Antrag beizufügen. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsvenrvaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsvenrualtung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (6) Der/die Nutzungsberechtigte ist für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen ver- antwortlich, (7) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben die Gewerbetreiben- den eine Abnahmebescheinigung gemäß TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung innerhalb von 8 Wochen zu lrberlassen und somit zu bestätigen, dass die Grabmalanlage mit Ge- brauchslast geprüft wurde. Beieiner erforderlichen Abnahmeprtrfung ist die Dokumentation der Abnahmeprüfung dem Nutzungsberechtigten zu übergeben, Der Nutzungsbereehtigte kann die Abnahmeprüfung der Friedhofsverwaltuhg zur Aufbewahrung überlassen. S 21 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmaljährlich von der Friedhofsverwal- tung gemäß Anleitung zur Standsicherheitsprüfung vom Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. überpruft. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzurset- zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsvenraltung berebhtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern oder zu entfemen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst derVer- antwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei un- mittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. $ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Die lnhaberin/der lnhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflich- tet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal nach der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu las' sen, gleichgültig, ob äußerliche Mängelerkennbar sind oder nicht. Dabeifestgestellte Män- gel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. lnhabe- rinnen/lnhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. S 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit diirfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim- mung der Friedhofsvenrualtung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grab- male, Grabeinfassungen, Grabdeckplatten, Fundamente, Bepflanzung inkl. Wurzelwerk und Grabzubehör innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hinge- wiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsver- waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen, Lässt der Verpflichtete das Grab- mal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Bennhausen über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abge- räumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Verpflichteter ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem, S 9 BestG), beiWahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  16. 7. Herrichten und Pfleqe der Grabstätten $ 24 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften der SS 17 und 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Venrvelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Ftir die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grab- zuweisung (Verantwortlicher gemäß $ 9 BestG), beiWahlgrabstätten der Nutzungsberech- tigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle- gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsvenivaltung. (6) Die Beeinflussung der Grabanlagen, insbesondere der gärtnerischen Anlage, durch die au- ßerhalb der Grabstätte stehenden Bäume und anderen Bewuchs ist zu dulden. Ein An- spruch auf Entfernung der Bäume und des Bewuchses besteht nicht. (7') Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder gestaltet werden. Die Be- pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist un- tersagt. $ 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat derVerantwort- liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Ver- pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsvenrualtung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hin- weis auf der Grabstätte.
  17. 8. Leichenhalle $ 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Er- laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be- stimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.8. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2') Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset- zung endgtiltig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorhe- rigen Zustimmung des Amtsaztes.
  18. 9. Schlussvorschriften $ 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2') . Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeit nach $ 14 oder $ 15 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach lnkraftreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beige- setzten Leiche oder Asche. (3) lm Übrigen gilt diese Satzung S 28 Haftung Die Ortsgemeinde Bennhausen haftet nichtfär Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. $ 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt,'wer vorsätzlich oder fahrlässig 2 4 6 den Friedhof entgegen den Bestimmungen des $ 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (S 5 Abs. 1), gegen die Bestimmung des $ 5 verstößt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderlichen Voraussetzungen aus- übt (S 6 Abs. 1), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 11), die Bestimmungen tiber zulässige Maße der Grabmale nicht einhält (S 18), als Verfilgungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ($ 19), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsvenryaltung entfernt ($ 22), Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (S 21), Chemische Pflanzenschutz- und U nkrautbekämpfungsmittel verwendet (S 23), Grabstätten entgegen $ 18 gestaltet oder bepflanzt, Grabstätten vernachlässigt ($ 24), Die Leichenhalle entgegen $ 25 betritt. L 9. 10. 11. 12. 13. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I S, 602) in der jeweits geltenden Fassung findet Anwendung. $ 30 Gebühren Für die Benützung des von der Ortsgemeinde Bennhausen verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. $ 31 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.02.2020 in ihrer zurzeit geltenden Fassung sowie alle lrbrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bennhausen, 04.2024 Oritsbtr Fs wird auf $ 24,Abs. 6 der GemeindeordnunLhinqewiesen: Satzungen, die unterVerletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma- chung als von Anfang An gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  19. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemein- deverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen, ) 16
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bennhausen vom 22.04.2024

Satzunq vom22.O4.2024 zur Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bennhausen vom 07.06.2018 Der Gemeinderat Bennhausen hat aufgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Anderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Die Anlaqe zur Friedhofssebührpnsatzunq wird wie folqt erqänzt: ll. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlqrabstätten

  1. 1. a) ee) Wiesengrabstätte b) be) Wiesengrabstätte 1.200,00 € 30,00 € Diese Anderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bennha 04.2024 Ortsbürgermeister Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gtiltig zustande gekommen Dies gilt nicht, wenn
  2. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  3. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenliber der Gemei ndeverwaltu ng unter Bezei chn ung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat." Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die erfolgte heute im Amtsblatt Nr der VG durch Aushang den I.A. ht rt^,-!af-.-lt:-t._-.-- -_-f-r^1_ t-_ .r- :-_^

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bennhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bennhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bennhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bennhausen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenwiesengrab unter den Linden; nur ebenerdige Namensplatte Ø 40 cm
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bennhausen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bennhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bennhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €