Friedhofsgebühren Ziethen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Ziethen · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17390

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.10.2003 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ziethen Die Gemeindevertretung Ziethen hat aufgrund der §§ 5 und 44 der Kommunalverfassung fürdas Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ziethen vom 27.10.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben, die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Bestattung und zu den ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 9 BestattG M-V) oder zur Übernahme der Bestattungskosten (§ 1968 BGB) gesetzlichverpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlaßt hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in Menzlin vom 04.10.1993 außer Kraft. Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes MecklenburgVorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Ziethen, den 27.10.2003 gez. Moede Bürgermeister

(Siegel)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ziethen I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an den Gebührenschuldner für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr anc) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigted) anonyme Urnengrabstelle

200,00 € 250,00 € 200,00 € 200,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 250,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 500,00 € cc) jede weitere Grabstätte 250,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je Jahr füraa) eine Einzelgrabstätte 16,67 € bb) eine Doppelgrabstätte 30,00 € cc) jede weitere Grabstätte 16,67 € c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeitwerden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
  2. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstättefür die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte 200,00 €
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungenje Jahr 10,00 €
    • c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wirddie gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben. III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. IV. Benutzung der Feierhalle/ Leichenhalle
  3. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Urne bis zu 10 Tagenb) für jeden weiteren Tag

25,00 € 2,50 €

  1. 2. Nutzung der Feierhalle

75,00 €

Verfahrensvermerk: beschlossen am: 22.10.2003 ausgefertigt am: 27.10.2003 angezeigt bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Ostvorpommern: 10.11.2003 öffentliche Bekanntmachung am: 02.12.2003 Bekanntmachungsvermerk: Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Ziethen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Ziethen Hinweis entspr. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern Ein Verstoß dieser Satzung gegen Verfahrens - und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern enthalten oder aufgrunddieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalbder Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache , ausder sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ziethen, über das Amt Ziethen, Dorfstraße 68 A, 17390 Ziethen, geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltendgemacht werden. Ziethen, den 27.10.2003

gez. Moede (Bürgermeister)

(Siegel)

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