Friedhofsgebühren Müglitztal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Müglitztal · Sachsen · PLZ 01809

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.04.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.120,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 560 € + Unterhalt 28 €/J. × 20 J. = 560 €
📄 § 7 A.I.1 Ziff. 1.2 GebO (Reihengrabstätte ab 2 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 640 € + Unterhalt 28 €/J. × 20 J. = 560 €
📄 § 7 A.I.2 Ziff. 2.1.1 GebO (Wahlgrab Sargbestattung, Einzelstelle)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.120,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif differenziert nicht nach Sarg-/Urnenbestattung
🧮 Grabnutzung 560 € + Unterhalt 28 €/J. × 20 J. = 560 €
📄 § 7 A.I.1 Ziff. 1.2 GebO (Reihengrabstätte ab 2 Jahre)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
1.200,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Einzelstelle umfasst 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif vorhanden
💡 Umgerechnet: 600 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.200 € für 2 Urnen (= Ø 600 € je Urne)
📄 § 7 A.I.2 Ziff. 2.2.1 GebO (Wahlgrab Urnenbeisetzung, Einzelstelle je 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
3.235,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Beisetzung, Nutzungs-/Unterhaltsgebühr, Erstgestaltung u. Pflege
📄 § 7 A.VI Ziff. 4 GebO (Urnengemeinschaftsanlage Burkhardswald)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
510,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 510 € · Urne: 245 €
📄 § 7 A.II Ziff. 2 u. 3 GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 A.V Ziff. 1 GebO

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.04.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde — Gebührenordnung

2024

Ausgegeben: Dresden, 15. Mai 2024

Nr. 77

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde Für die Friedhöfe: In Kommune Heidenau: Friedhof Heidenau-Süd In Kommune Dohna: Friedhof Dohna In Kommune Müglitztal: Friedhof Burkhardswalde vom 16.04.2024 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde hat in seiner Sitzung vom 16.4.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme

der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-

tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

waltungshandlung.

Jahrgang 2024 – Nr. 77 Dresden, 15. Mai 2024 (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.9. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger

Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I.

1.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1.1 1.2 1:3

2.

2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3.

Reihengrabstätten für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres Sargbestattung in Heidenau (Ruhezeit 25 Jahre)

280,00 € 560,00 € 700,00 €

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) für Sargbestattungen Einzelstelle 640,00 € Doppelstelle 1.280,00 € Einzelstelle Heidenau 25 Jahre 800,00 € Doppelstelle Heidenau 25 Jahre 1.600,00 € für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (je 2 Urnen) 640,00 € Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.280,00 € Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 32,00 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 417,00 €
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 510,00 €
  3. 3. Urnenbeisetzung 245,00 €

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 28,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 150,00 €
  2. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle bei stiller Abschiednahme pro Benutzung 75,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
  3. 1. Urnengemeinschaftsanlage Heidenau pro Beisetzung 2.860,00 €
  4. 2. Urnengemeinschaftsanlage Heidenau 2er Stelle 4.155,00 €
  5. 3. Urnengemeinschaftsanlage Dohna pro Beisetzung 2.730,00 €
  6. 4. Urnengemeinschaftsanlage Burkhardswald pro Beisetzung 3.235,00 €
  7. 5. Urnengemeinschaftsanlage für Ehe-/Lebenspartner Heidenau und Dohna bei Erstbeisetzung 4.375,00 € 5.1 bei Zweitbeisetzung einmalig 245,00 € 5.2 bei Zweitbeisetzung pro Jahr Nachlösung 155,00 € B. Verwaltungsgebühren
  8. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
  9. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
  10. 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

56,00 €

28,00 € 56,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

Jahrgang 2024 – Nr. 77 Dresden, 15. Mai 2024 (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: im Pfarrbüro Dohna und Burkhardswalde und der Friedhofsverwaltung Heidenau-Süd zu den Öffnungszeiten. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 6.10.2020 außer Kraft.

Heidenau, den 16.4.2024 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde L.S. Sorge Vorsitzender

Dr. Reichenbach Mitglied

Bestätigt Dresden, den 25.04.2024 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen Regionalkirchenamt Dresden L. S. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes

Reg.-Nr. 34021 / 2024-77

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Müglitztal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Müglitztal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 01xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Müglitztal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Müglitztal
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tarif differenziert nicht nach Sarg-/Urnenbestattung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 245 € (Urne) bzw. 510 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Müglitztal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 01xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Müglitztal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Müglitztal:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: