Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.08.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Emmauskirchgemeinde Bornaer Land — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Borna der Ev.-Luth. Emmauskirchgemeinde Bornaer Land
Stadt Borna für den Friedhof Borna
vom 19. August 2025
Der Kirchenvorstand der Emmauskirchgemeinde Bornaer Land hat in seiner Sitzung vom 19. August 2025 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – Friedh-VO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 155,00 €
- 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 310,00 €
- 2. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen/ Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. je Grablager 365,00 €
- 2.2. Gebühr für eine Veränderung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 18,25 €
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1. Sargbestattung (Verst. bis 2 Jahre) 240,00 €
- 2. Sargbestattung (Verst. bis 13 Jahre) 325,00 €
- 3. Sargbestattung (Verst. über 13 Jahre, Ersthügelung) 500,00 €
- 4. Urnenbeisetzung 250,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle
- 1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle pro Benutzung 60,00 €
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/ Feierhalle pro Benutzung 120,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Grabmal inkl. Beschriftung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) sowie die Beräumung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit.
- 1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
- 1.1. fur Sargbestattungen 5.900,00 €
- 1.2. fur Urnenbestattungen 5.650,00 €
- 2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 2.900,00 €
B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung und Änderung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 35,00 €
- 2. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetriebende 35,00 €
- 3. Adressenermittlung 35,00 €
- 4. Mahngebühr 5,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) These Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetprü-senz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ver-öffentlicht und ist erreichenbar unter: www.eviks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Auf der Internetseite der Kirchgemeinde unter: www.eviks.de/friedhofsanzeiger und im Pfarramt / Friedhofsverwaltung, Martin-Luther-Platz 8, 04552 Borna. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfugung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
x) https://kirche-bornaer-land.de/friedhof/
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Emmauskirchgemeinde Bornaer Land vom 18.04.2023 außer Kraft.
Borna, den 19. August 2025
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Emmauskirchgemeinde Bornaer Land
L.S.
Vorsitzender Pfr. Dr. Reinhard Junghans
Mitglied Rowena Quelms
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 17.11.2025
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
im Auftrag
Strauß Sachbearbeiter
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Borna mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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