Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 27.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Hohenwart vom 27.01.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Hohenwart für den Friedhof in Hohenwart folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Leichenhausgebühr (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§ 6), hierzu gehören insbesondere_
das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes das Versenken des Sarges und die Beisetzung mit Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab, einschließlich der Stellung der Grabträger Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes (elektr. Kerzenbeleuchtung)
d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar
a) Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 18 Abs. 1 i. V. m.
§ 28 Friedhofssatzung
(FS),
b) Bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) Bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren und Leichenhausgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen bei der Antragstellung (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 40,19 Euro
b) eine Familiengrabstätte 80,38 Euro
c) eine Mehrfachgrabstätte 120,57 Euro
d) eine Urnenerdgrabstätte 50,91 Euro
e) eine Urnenreihengrabstätte 109,93 Euro
f) eine Urnengemeinschaftsfeldgrabstätte 91,00Euro
§ 5
Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 128,61 Euro für Urne und Sarg pro Bestattung. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt 25,27 Euro pro angefangenen Tag. (3) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 17,51 Euro pro Bestattung.
§ 6
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren richten sich nach den mit dem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen. An Bestattungsgebühren werden die durch den bestellten Bestattungsunternehmer dem Markt Hohenwart in Rechnung gestellten Leistungen erhoben.
§ 7
Sonstige Gebühren
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 61,00 Euro erhoben (Zeitaufwand 1 Stunde).
Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Hohenwart gesonderte Vereinbarungen über eine Kostenerstattung treffen.
§ 8
Umsatzsteuer
Der Markt Hohenwart kann für die vorgenannten Leistungen zusätzlich Umsatzsteuer erheben, sofern hierfür die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juni 2013 außer Kraft.
Hohenwart, den 28.01.2025 Markt Hohenwart
Jürgen Haindl 1.Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 21.10.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (FS) des Marktes Hohenwart vom 21.10.2024
Satzung
über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)
vom 21.10.2024
Aufgrund von Art.23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), erlässt der Markt Hohenwart folgende Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen:
Inhaltsverzeichnis
| Seite | ||
|---|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 Geltungsbereich | - 2 - | |
| § 2 Friedhofszweck | - 2 - | |
| § 3 Bestattungsanspruch | - 2 - | |
| § 4 Friedhofsverwaltung | - 2 - | |
| § 5 Schließung und Entwidmung | - 2 - | |
| II. Ordnungsvorschriften | ||
| § 6 Öffnungszeiten | - 3 - | |
| § 7 Verhalten auf dem Friedhof | - 3 - | |
| § 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof | - 3 - | |
| III. Grabstätten und Grabmale | ||
| § 9 Grabstätten | - 4 - | |
| § 10 Grabarten | - 4 - | |
| § 11 Urnen- und Sargbeisetzungen | - 4 - | |
| § 12 Grabmaße | - 5 - | |
| § 13 Grabgestaltung Größe der Grabmäler und Einfriedungen | - 5 - | |
| § 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber | - 6 - | |
| § 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber | - 6 - | |
| § 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Anlagen | - 6 - | |
| § 17 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen | - 7 - | |
| § 18 Rechte an Grabstätten | - 8 - | |
| § 19 Übertragung von Nutzungsrechten | - 8 - | |
| IV. Bestattungsvorschriften | ||
| § 20 Leichenhaus | - 9 - | |
| § 21 Leichenhausbenutzungszwang | - 9 - | |
| § 22 Leichentransport | - 9 - | |
| § 23 Leichenbesorgung | - 9 - | |
| § 24 Trauerfeier | - 9 - | |
| § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal | - 10 - | |
| § 26 Bestattung | - 10 - | |
| § 27 Anzeigepflicht u. Bestattungszeitpunkt | - 10 - | |
| § 28 Ruhefrist | - 10 - | |
| § 29 Exhumierung und Umbettung | - 10 - | |
| V. Schlussbestimmungen | ||
| § 30 Anordnungen und Ersatzvornahme | - 11 - | |
| § 31 Haftungsausschluss | - 11 - | |
| § 32 Zuwiderhandlungen | - 11 - | |
| § 33 Inkrafttreten | - 11 - |
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Der Markt Hohenwart errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
den Friedhof in Hohenwart das Leichenhaus im Friedhof Hohenwart
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern des Marktes Hohenwart als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) Verstorbene, die bei ihrem Ableben im Markt Hohenwart oder in den Ortsteilen Wangen und Schenkenau der Gemeinde Waidhofen ihren Wohnsitz hatten.
b) Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV).
c) im Marktgebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
d) Tot- und Fehlgeburten, die im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt Hohenwart verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Hohenwart so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung oder Entwidmung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlangert. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Der Markt Hohenwart kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Hohenwart kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde,
b) zu rauchen, zu lärmen oder die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen und Plakate oder Reklameschilder aufzustellen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen oder ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Alle Arbeiten müssen der Gemeindeverwaltung im Vorfeld gemeldet werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschreiben. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Die Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urneneinzelgrabstätten
e) gartnergepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätten
f) Sternenkindergrabfeld
g) Gemeinschaftsgrabfeld von Regens Wagner Hohenwart
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Hohenwart bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Hohenwart freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In allen Grabstätten können mehrere Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
a) Einzelgrab: maximal zwei Särge übereinander / maximal vier (2 x 2) Urnen
b) Familiengrab: maximal vier (2 x 2) Särge / maximal acht (4 x 2) Urnen
c) Urnengrab: maximal vier (2 x 2) Urnen
d) Urnenreihengrab: maximal vier (2 x 2) Urnen
e) Urnengemeinschaftsfeld: maximal 2 Urnen übereinander
§ 11
Urnen- und Sargbeisetzungen
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen und Särge müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 12
Grabmaße
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (L x B):
| Einzelgrabstätten | 1,80 m x 1,00 m |
|---|---|
| Familiengrabstätten | 1,80 m x 2,00 m |
| Urneneinzelgrabstätten | 1,20 m x 0,80 m |
| Urnenreihengrabstätten | 1,08 m x 0,88 m |
(2) Einzel- und Familiengraber konnen auf Anfrage auf die Länge einer Urnengrabstätte auf 1,20 m eingekürzt werden. (3) Die Bestattungstiefe beträgt mindestens:
a) bei Sargbestattungen 1,80 m
b) bei Urnenbestattungen 0,80 m
§ 13
Grabgestaltung, Größe der Grabmäler und Einfriedungen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiben:
a) Höhe stehender Stein, bei Urnen-, Einzel- und bei Familiengräbern bis 1,40 m und bei Urnenreihengräbern bis 0,90 m.
b) Die Eigenstandfestigkeit des Grabmals muss gewährleistet sein.
c) Die Breite der Grabmale ist abhängig von der Art der Grabstände und damit die maximalen Ausmaße der Grabstände nicht überschreiben.
d) Grabeinfassungen dürfen maximal 20 cm hoch sein und die maximalen Ausmaße der Grabstände nicht überschreiben.
e) Familien-, Einzel- und Urneneinzelgräber)dürfen zu maximal 4/5 mit einer Grabplatte bedeckt werden. Die Grabplatte in der Urnengrabreihe mit Platte muss die Grabfläche komplett abdecken. In den beiden bepflanzten Urnengrabreihen muss mindestens ein Drittel der Fläche bepflanzt und ein Grabstein aufgestellt werden.
f) Eine Abweichung ist im Einzelfall mit Erlaubnis des Marktes möglich, wobei Abs. 1 zu beachten ist.
(3) Ein Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken bzw. Ärgernis erregen. (4) Inhalt und Art der Inschrift haben der Wurde des Friedhofs zu entsprechen. Grelle Farben dürfen nicht verwendet werden. Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der/Die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts ist für die Inhalte verantwortlich. (5) Portrats des/der Verstorbenen sind bis zu einer GroBe von 30 x 30 cm erlaubt.
§ 14
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes, wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 19 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Die ordnungsgemäße Pflege beinhaltet in den Kiesflächen auch das regelmäßige Entfernen von Unkraut und Gräsern von mindestens 30 cm rund um die Grabstätte, bei verkleinerten Grabflächen ist auch die Fläche der ursprünglichen Höhe zu pflegen. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 19 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann,ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Amtstafel des Marktes Hohenwart und an der Grabstände. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 19 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 15
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Hohenwart ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen vom Markt Hohenwart zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Hohenwart. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Hohenwart über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Gegebenenfalls verwendete Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck müssen ordnungsgerecht und auf eigene Kosten entsorgt werden. (7) Die Trauerfloristik am Urnengemeinschaftsgrab ist 14 Tage nach der Bestattung zu entfernen. Individueller Grabschmuck ist Dort nicht zugelassen.
§ 16
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Hohenwart. Die Erlaubnis des Marktes Hohenwart für Grabmale auf dem gemeindlichen Friedhof gilt als erteilt, sofern die Anlagen den Vorschriften der §§ 12, und 13 dieser Satzung entsprechen. Der Markt Hohenwart ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert.
(2) Die Erlaubnis in allen Fällen außer § 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim Markt Hohenwart durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 12 und 13 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an den Amtstafeln des Marktes Hohenwart und an der Grabstände. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Hohenwart berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 12 und 13 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale)dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdubelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (2) Die Standsicherheit wird einmal jährlich gemäß der Anleitung für die jährliche Standsicherheitskontrolle des Bundesverband Deutscher Friedhofsverwalter durchgeführt. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, konnen nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 19 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (5) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 13 und § 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes Hohenwart entfern werden (6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung dem Markt Hohenwart durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 19 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Fundamente sind sauber und frei von Grabsteinresten (blank) zu übergeben. Die Grabstätten sind einzuebnen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktes Hohenwart über.
(7) Das Friedhofsamt ist über das Auflösen einer Grabstelle einen Monat im Vorfeld schriftlich zu informieren. (8) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (9) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten sowie besondere Pflanzen unterstehen dem Schutz des Marktes Hohenwart. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Hohenwart.
§ 18
Rechte an Grabstätten
(1) An einer beileugungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 19
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelaillen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gebiet des Marktes Hohenwart sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen innerhalb des Marktes Hohenwart übernimmt ein geeignetes Bestattungsunternehmen.
§ 23
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen in der Friedhofskapelle eine Trauerfeier staatfinden. Eine würdige musikalische Umrahmung wird gestattet. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen der Trauerfeier bedürfen der Erlaubnis des Marktes Hohenwart und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Bei den Aufnahmen ist jeder Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen des Marktes Hohenwart sind zu beachten. (3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. eines Beauftragten an dem von ihrem zugewiesenen Platz gegeben werden.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof sind vom Markt Hohenwart hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Markt Hohenwart kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann der Markt Hohenwart von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 26
Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Nach Abschluss der Trauerfeier wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts zum Grabe geführt.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Markt Hohenwart anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem weiteren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-amtern fest.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist für alle Gräber wird auf 15 Jahre festgesetzt.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Hohenwart. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Hohenwart die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Der Markt Hohenwart übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens 1000 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Markt Hohenwart nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 13 sowie 16 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) vom 14.05.2019 außer Kraft.
Markt Hohenwart
Hohenwart, den 22. Oktober 2024
Jürgen Haindl
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hohenwart?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hohenwart mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hohenwart (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: