Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.11.2017 · Friedhofssatzung: 28.11.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 250,00 € Reiheneinzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen |
| Sargwahlgrab | 400,00 € Wahleinzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen |
| Urnenreihengrab | 200,00 € Reihenurnengräber |
| Urnenwahlgrab | 400,00 € Wahleinzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen |
| Urnengrab anonym | 400,00 € Urne in der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage „Fenster der Erinnerung“ |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht enthalten (wird von Bestattungsinstituten erhoben) |
| Trauerhalle / Halle | 75,00 € Benutzung der Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neustadt a.d.Donau
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Kostengesetz (KG) erlässt die Stadt Neustadt a.d.Donau folgende
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe in Neustadt a.d.Donau (Alter Friedhof, Waldfriedhof), Bad Gögging, Mühlhausen, Schwaig, Geibenstetten und Irnsing, deren Bestattungseinrichtungen und für die sonstigen Leistungen der Stadt Neustadt a.d.Donau sowie für die Leichenhäuser in Neustadt a.d.Donau, Bad Gögging, Irnsing, Schwaig, Mühlhausen, Geibenstetten, Arresting und Marching werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Entstehung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte.
(2) Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung durch die Stadt Neustadt a.d.Donau fällig.
(3) Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn eine hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
- 1. das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
- 2. zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 3. den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.
Mehrere Gebührenschuldner gelten als Gesamtschuldner.
1
§ 4
Gebührenarten
Die Stadt Neustadt a.d.Donau erhebt Gebühren für
a) Erwerb und Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Grabstellen (Grabgebühren)
b) Benutzung der Aussegnungshalle
c) Leichenhausbenutzung
d) sonstige Gebühren
§ 5
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren werden wie folgt unterschieden:
| 1. Reiheneinzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen | 250,00 € |
|---|---|
| 2. Reihenfamiliengräber für Erd- und Urnenbestattungen | 500,00 € |
| 3. Reihenkindergräber | 50,00 € |
| 4. Reihenurnengräber | 200,00 € |
| 5a. Reihenurnennischen | 900,00 € |
| 5b. weitere Urne in der Nische | 450,00 € |
| 5c. Urne in der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage „Fenster der Erinnerung“ | 400,00 €^{1} |
| 6. Wahleinzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen | 400,00 € |
| 7. Wahlfamiliengräber für Erd- und Urnenbestattungen | 800,00 € |
| 8. Gruft je Quadratmeter | 250,00 € |
Vorgenannte Grabgebühren gelten für eine Laufzeit von 20 Jahren. Ergibt sich bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes eine kürzere Laufzeit, so wird die Gebühr anteilig erhoben, Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 genannten Grabarten sind mit folgenden Ausnahmen auf allen städtischen Friedhöfen möglich:
- 1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nur im Ortsteil Bad Gögging
- 2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nur in Neustadt a.d.Donau (Alter Friedhof), sowie in den Ortsteilen Bad Gögging, Irnsing, Schwaig, Mühlhausen und Geibenstetten
- 3. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur in Neustadt a.d.Donau (Waldfriedhof) und im Ortsteil Bad Gögging
- 4. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a und 5b nur in Neustadt a.d.Donau (Waldfriedhof)
$^{1}$ § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 Buchst. c eingefügt durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
2
(3) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabgebühr um die Kosten der Erstellung des Fundamentes. Die Kosten für die Herstellung der Fundamente sind in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes übersteigt, dann ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist zu verlängern. Die Grabgebühr nach Abs. 1 wird dabei immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungsrecht endet mit dem gleichen Tag und Monat wie das bisherige Nutzungsrecht.
§ 6
Überführungsgebühren, Tätigkeit der Leichen- und Totengräber
Die Überführungsgebühren und die Gebühren für die Tätigkeiten der Leichenträger und der Totengräber richten sich nach den Gebührensätzen der jeweiligen Bestattungsinstitute und werden unmittelbar durch diese erhoben.
§ 7
Leichenhaus
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 45,00 €.
§ 8
Aussegnungshalle
(1) Eine Aussegnungshalle ist nur auf dem städtischen Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau, Landshuter Straße, vorhanden.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 75,00 €.
§ 9
Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden erhoben für
| 1. Ausstellung eines Leichenpasses | 15,00 € |
|---|---|
| 2. Genehmigung zur Erstellung eines Grabdenkmäles | 15,00 € |
| 3. Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre einschl. Ausstellung eines Berechtigungsausweises | 200,00 € |
| 4. Erteilung einer Graburkunde | 10,00 € |
| 5. Umschreibung einer Graburkunde auf einen anderen Nutzungsberechtigten | 10,00 € |
3
- 6. Abfallbeseitigung und Wasserverbrauch
- a) Einzelgräber 60,00 €
- b) Familiengräber 90,00 €
- c) Kindergräber 40,00 €
- d) Urnengräber 40,00 €
Die Gebühren unter Nr. 6 gelten für eine Laufzeit von 20 Jahren. Ergibt sich bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes eine kürzere Laufzeit, so wird die Gebühr anteilig erhoben.
- 7. Grabplatte für Urnennische 150,00 €
- 8. Beschriftung der Gedenkstele an der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage „Fenster der Erinnerung“ mit Familien- und Vorname, Geburts- und Sterbedatum 250,00 €²
- 9. Fundamentgebühr³ für Einzelgrab 150,00 € für Familiengrab 300,00 €
- 10. Entfernen eines Grabdenkmales⁴ 150,00 €
Gebühren, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach einer dieser Gebührensatzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der Einrichtung zu berücksichtigen.
§ 10
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 28. November 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neustadt a.d.Donau vom 18. November 2011 außer Kraft.
² § 9 Satz 1 Nr. 8 neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
³ § 9 Satz 1 Nr. 8 wurde zu Nr. 9 durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
⁴ § 9 Satz 1 Nr. 9 wurde zu Nr. 10 durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
4
Neustadt a.d.Donau, 14.11.2010
(Siegel)
Thomas Reimer Erster Bürgermeister
5
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Friedhöfe der Stadt Neustadt a.d.Donau
Aufgrund der Art. 23, 24, Abs. 1, Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Neustadt a.d.Donau folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich, Benutzungsrecht
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe in Neustadt a.d.Donau (Alter Friedhof, Waldfriedhof) sowie für die Friedhöfe in den Ortsteilen Bad Gögging, Irnsing, Schwaig, Mühlhausen und Geibenstetten. Ferner gilt diese Satzung für die Aussegnungshalle in Neustadt a.d.Donau (Waldfriedhof) und die Leichenhäuser in den vorgenannten Ortsteilen, einschließlich Arresting und Marching.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Neustadt a.d.Donau.
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Stadt Neustadt a.d.Donau hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(4) Personen, die nicht im Gebiet der Stadt ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, können in den städtischen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung oder früherer Bestimmungen ein Grabnutzungsrecht in den städtischen Friedhöfen zusteht.
(5) Die Bestattung anderer Personen ist von der Stadt Neustadt a.d.Donau besonders zu genehmigen.
§ 2
Benutzungsverpflichtung, Ausnahmen
(1) Alle im Gebiet der Stadt Neustadt a.d.Donau Verstorbenen – soweit nachstehend keine Ausnahmen vorgesehen – sind auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau oder in den Friedhöfen der Ortsteile Bad Gögging, Irnsing, Schwaig, Mühlhausen und Geibenstetten zu bestatten. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen. Auf Antrag hat die Stadt Neustadt a.d.Donau auf Wunsch von der Benutzungsverpflichtung zu befreien, insbesondere
- 1. wenn Verstorbene zum Zeitpunkt Ihres Todes ihren Wohnsitz in den ehemaligen Gemeinden Hienheim, Arresting und Marching hatten und deswegen auf den dortigen kirchlichen Friedhöfen bestattet werden können,
1
- 2. wenn es sich um eine in Neustadt a.d.Donau verstorbenen Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll,
- 3. für Verstorbene, die ein Recht zur Nutzung einer Grabstätte auf einem Friedhof einer anderen Gemeinde erworben haben und aus diesem Grund nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Bestattungen werden auf dem alten Friedhof in Neustadt a.d.Donau seit dem 01. Januar 2000 nicht mehr genehmigt.
(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Benutzung der städtischen Leichenhäuser werden hiervon nicht berührt.
Zweiter Teil
Leichenhäuser
§ 3
Zweckbestimmung, Benutzungsverpflichtung
(1) Die städtischen Leichenhäuser auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau, in Bad Gögging, Irnsing, Schwaig, Mühlhausen, Geibenstetten, Arresting und Marching dienen zur Aufbewahrung der Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach Einsargung der Leiche erfolgt und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung auf dem Friedhof.
(2) Der Leichnam einer im Stadtgebiet verstorbenen Person ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 8 Stunden nach dem Tode in das zuständige Leichenhaus zu hinterstellen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.
(3) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Stadtgebiet in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(4) Leichen, die an einen Ort außerhalb des Stadtgebietes überführt werden sollen, sind bis dahin im Leichenhaus zu hinterstellen, wenn die Überführung nicht innerhalb von 18 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgt.
§ 4
Verrichtungen im Leichenhaus
(1) Alle Verrichtungen im Leichenhaus werden von den von der Stadt Neustadt a.d.Donau beauftragten Personen oder den Bediensteten der zugelassenen Bestattungsinstitute vorgenommen.
(2) Leichenöffnungen dürfen nur in einem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses – soweit vorhanden – und nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Ist die Leichenöffnung nicht von einem Gericht oder von einer Behörde angeordnet, so hat der die Öffnung vornehmende Arzt die schriftliche Zustimmung eines der nächsten Verwandten des Verstorbenen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
2
§ 5
Aufbahrung
(1) Der Leichnam einer verstorbenen Person soll im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. (2) Hat der Verstorbene selbst eine Verfügung über die Aufbahrung getroffen, soll dieser soweit möglich, entsprochen werden. (3) Leichen sind unbedingt im geschlossenen Sarg aufzubahren,
- 1. wenn der Tod durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit eingetreten ist,
- 2. wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet,
- 3. wenn es die Friedhofsverwaltung nach Anhörung des Gesundheitsamtes im Einzelfall für erforderlich hält.
§ 6
Besichtigungen
(1) Die Leichen dürfen nur durch die Fenster des Aufbahrungsraumes gezeigt oder besehen werden. Den Angehörigen eines Verstorbenen kann in besonderen Ausnahmefällen das Betreten der Aufbahrungszelle durch die Friedhofsverwaltung erlaubt werden. (2) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen nicht gemacht werden.
§ 7
Leichentransport
Der Transport von Leichen vom Sterbeort zum Leichenhaus innerhalb des Stadtgebietes darf nur mit dem Leichenauto und nur von den Bediensteten der zugelassenen Bestattungsinstitute durchgeführt werden.
§ 8
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Das Umkleiden von Leichen und deren Reinigung sowie sämtliche Tätigkeiten in den Leichenhäusern dürfen nur von den von der Stadt Neustadt a.d.Donau bestellten Personen bzw. den beauftragten Bestattungsinstituten vorgenommen werden. (2) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleiterdienst bei Überführungen ist nur durch die von der Stadt Neustadt a.d.Donau beauftragten Bestattungsinstituten bzw. Personen auszuführen. (3) Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt den von der Stadt Neustadt a.d.Donau bestellten Bestattungsinstituten und den von der Stadt Neustadt a.d.Donau beauftragten Gehilfen.
3
Dritter Teil
Grabstätten
§ 9
Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) Der Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau und die Friedhöfe in den Ortsteilen Schwaig und Bad Gögging (neuer Teil) sind in Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sowie die Grabstätten auf dem alten Friedhof in Neustadt a.d.Donau und in den Ortsteilen Bad Gögging (alter Teil), Irnsing, Mühlhausen und Geibenstetten sind gemäß den jeweiligen Friedhofsplänen (Belegungsplänen) laufend nummeriert.
(2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:¹
- 1. Einzelgräber
- 2. Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen
- 3. Kindergräber
- 4. Urnengräber 4a. Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen „Fenster der Erinnerung“
- 5. Urnennischen in der Urnenwand
- 6. Wahl-Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen
- 7. Wahl-Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen
- 8. Grüfte
(3) Bei den unter Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 bis 4a genannten Grabstätten wird der Reihe nach belegt. Bei der unter Abs. 2, Satz 1 Nr. 5 genannten Grabstätten wird von oben links nach unten rechts belegt.
(4) Die in Abs. 2 genannten Grabarten sind mit folgenden Ausnahmen in allen städtischen Friedhöfen möglich:
- 1. Abs. 2, Satz 1, Nr. 8 nur im Ortsteil Bad Gögging
- 2. Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 nur in den Ortsteilen Bad Gögging, Irnsing (neuer Teil), Schwaig, Mühlhausen und Geibenstetten
- 3. Abs. 2, Satz 1, Nr. 4 nur auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau und im Ortsteil Bad Gögging und Schwaig
- 4. Abs. 2, Satz 1, Nr. 4a nur auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau
- 5. Abs. 2, Satz 1 Nr. 5 nur auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau und im Ortsteil Schwaig
§ 10
Einzelgräber
(1) Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. Für die Erdbestattung von zwei Leichen übereinander muss bei der Bestattung der zuerst verstorbenen Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt worden sein. Neben den Erdbestattungen können in einem Einzelgrab noch zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind unzulässig. Die Umbettung in ein Familiengrab ist jedoch möglich.
¹ § 9 Absätze 2, 3 und 4 neue Fassung durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
4
(3) Kindergräber sind Einzelgräber mit nur einer Grabstelle und ohne zusätzliche Urnenbelegung.
§ 11 Familiengräber
Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen zur Bestattung von 4 Leichen. Für die Erdbestattung von zwei Leichen übereinander muss bei der Bestattung der zuerst verstorbenen Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt worden sein. Neben den Erdbestattungen können in einem Familiengrab noch zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 12 Urnengräber / Urnenwand²
- 1. (1) Urnengräber liegen in eigens dafür vorgesehenen Grabfeldern, wobei die Belegung ausnahmslos der Reihe nach erfolgt. In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Schmuckurne und die Aschenkapsel für die Erdbestattung müssen aus biologisch abbaubarem Material beschaffen sein.
- 2. (2) Bei der Urnenwand werden Urnennischen für eine bzw. zwei Urnen eingerichtet.
- 3. (3) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Stadt Neustadt a.d.Donau vorher rechtzeitig anzumelden. Zur Bestattung ist die Bescheinigung über die Einäscherung (Einäscherungsbescheinigung) vorzulegen.
- 4. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
- 5. (5) Die Urnennischen werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Bestattenden schriftlich zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht. Nutzungsrechte an Urnennischen können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Reservierungen von Urnennischen sind nicht möglich.
- 6. (6) Die Stadt Neustadt a.d.Donau stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Grabtafeln der Urnennischen bleiben im Besitz der Stadt Neustadt a.d.Donau. Die Grabtafel muss nach den Vorgaben der Stadt Neustadt a.d.Donau beschriftet werden. Die Schrift erfolgt dabei mit Groß- und Kleinbuchstaben. Als Schrift ist die Schriftart Antiqua, ohne Serife in der Farbe Barock – Rot in der Größe, für Großbuchstaben 3 cm, für Kleinbuchstaben 2 cm, vorgeschrieben. Die Größe der Ziffern beträgt ebenfalls, wie die Kleinbuchstaben 2 cm. Die Geburtsdaten sind jeweils mit einem Stern zu versehen, die Sterbedaten mit einem Kreuz. Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. Erhabene Buchstaben und Zahlen sind nicht zulässig. Die Anbringung von Bildern der Verstorbenen ist gestattet, wobei die Bildgröße 5 cm beträgt. Das Bildformat ist in runder Form und die Bild Art als Schwarzweißbild vorzunehmen. Eine Ausführung des Bildes in Sepia ist nicht zulässig. Das Bild ist auf der rechten Seite der Verschlussplatte auf Höhe des Namens bzw. Vornamens anzuordnen.
² § 12 neue Überschrift durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
5
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängend Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von dem Nutzungsberechtigten aufzubringen und der ausführenden Firma direkt zu erstatten.
(8) Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an der Urnenwand ist unzulässig und wird von der Stadt Neustadt a.d.Donau bei Zuwiderhandlung sofort entfernt. Optische Veränderungen an der Urnenwand sind grundsätzlich unzulässig. Wer die Urnenwand durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Stadt Neustadt a.d.Donau.
(9) Blumenschmuck und Grablichter dürfen bei der Urnenwand nur in den ersten 4 Wochen nach einer Bestattung und nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Ansonsten wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst, dass alle Gegenstände wie Blumenschmuck, Grablichter, Lichter, Figuren usw. entfernt werden.
§ 12 a
Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage „Fenster der Erinnerung“³
(1) In der Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage „Fenster der Erinnerung“ für anonyme Urnenbestattungen wird – im Todesfall - jeder Urne der Reihe nach per Koordinatensystem ein bestimmter Beisetzungsplatz für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden, als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabanlage, zugewiesen.
(2) Die Aschekapsel, sowie ggf. die Schmuckurne muss 100 % biologisch abbaubar sein.
(3) Der Aushub des Erdloches für die beizusetzende Urne wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen mittels Handbohrung vorgenommen.
(4) Die Grabanlage wird von der Stadt Neustadt a.d.Donau angelegt und unterhalten.
(5) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen, Bilder oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Es dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind religiöse Symbole für die Zeit von 2 Wochen ab der Urnenbeisetzung.
(6) Auf Antrag bei der Friedhofverwaltung wird auf einer vorhandenen Gedenkstele in einheitlich gestalteter Schriftausführung Familien- und Vorname, sowie Geburts- und Sterbedatum vermerkt. Diese Gravur wird mit der Gebührenrechnung dem antragstellenden Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. Die berechnete Namensanbringung wird von der Friedhofverwaltung innerhalb eines angemessenen Zeitabstandes zur Urnenbeisetzung bei einem autorisierten Steinmetzbetrieb beauftragt. Die Beschriftung der Glasstele ist in den Monaten November bis März nicht möglich.
(7) Das Anbringen von eigenen Erinnerungs- und Gedenkzeichen an Bäumen, auf der gesamten Anlage oder der Gedenkstele ist nicht erlaubt.
(8) Unterhalb der Gedenkstele ist eine Natursteinplatte zum Niederlegen von Blumen und Kränzen angebaut.
³ § 12 a neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
6
(9) Das Anzünden von Kerzen und Grablichtern oder Aufstellen von elektrischen Lichtern ist aus Brandschutzgründen innerhalb der Bestattungsanlage nicht erlaubt.
§ 13 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind für Erd- und Urnenbeisetzungen bestimmte ein- oder zweistellige Grabstätten, deren Lage im Einvernehmen zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber festgelegt wird.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
(1) Es werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(2) Die Flächenmaße der Grabstätten auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau sowie in den Ortsteilen Bad Gögging, Geibenstetten, Irnsing, Mühlhausen und Schwaig werden je Grabstelle festgesetzt.
| 1. für Kindergräber | auf | 1,20 m Länge x 0,60 m Breite |
|---|---|---|
| 2. für Einzelgräber | auf | 2,00 m Länge x 1,00 m Breite |
| 3. für Familiengräber | auf | 2,00 m Länge x 1,80 m Breite |
| 4. für Urnengräber | auf | 1,00 m Länge x 1,00 m Breite |
| 5. für Urnennischen | auf | 0,29 m Länge x 0,45 m Breite x 0,34 m Höhe |
Eine geringfügige Abweichung ist möglich, wenn dies zur einheitlichen Gräbergestaltung erforderlich ist.
(3) Die Flächenmaß der Grabstätten auf dem alten Friedhof in Neustadt a.d.Donau betragen:
| 1. für Einzelgräber | 1,80 m Länge x 0,60 m Breite |
|---|---|
| 2. für Familiengräber | 2,00 m Länge x 1,60 m Breite |
(4) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt auf den Friedhöfen je nach Friedhofsplan zwischen 30 cm und 60 cm.
(5) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,10 m unter dem Gelände liegt.
(6) Die Tiefe der Urnengräber beträgt von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m.
§ 15 Eigentumsverhältnisse
Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Neustadt a.d.Donau. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
7
§ 16
Nutzungsrecht
(1) Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch die Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, vom Tage der erstmaligen Belegung an gerechnet.
(3) Ein Grabrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles und wegen Umbettung eines Leichnams von einem anderen Friedhof bzw. von einer anderen Grabstätte begründet werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Familien-, Einzel- und Urnengräbern kann nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen durch Entrichtung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, um weitere 20 Jahre verlängert werden. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung ist auch eine kürzere Verlängerung des Grabrechtes von 5 bzw. 10 Jahren möglich.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem alten städtischen Friedhof in Neustadt a.d.Donau kann längstens bis zum 31.12.2019 verlängert werden.
(6) Welche Personen in den jeweiligen Grabstätten bestattet werden, entscheidet der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(7) Die Friedhofsverwaltung benachrichtigt den Nutzungsberechtigten vom Ablauf des Nutzungsrechtes an seiner Grabstelle.
§ 17
Übergang des Grabrechts durch Erbfall
(1) Bei der Verleihung des Grabrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Grabrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen, für ehelich erklärten, an Kindes Statt angenommenen Kinder,
- 3. auf die nicht-ehelichen Kinder des überlebenden Ehegatten,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Stiefkinder,
- 7. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 8. auf die Stiefgeschwister,
- 9. auf die nicht unter 1 bis 8 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 9 wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann auch von der o.g. Reihenfolge nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung abgewichen werden.
8
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Grabrecht übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 18
Unterhaltung der Gräber
(1) Alle Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß zu pflegen.
(2) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Stadt nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften gepflegt, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch die Stadt hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden.
(3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 19
Erlöschen
Das Nutzungsrecht erlischt
- 1. mit seinem Ablauf,
- 2. wenn der Nutzungsberechtigte nach Ablauf aller Ruhefristen die Grabstätte vorzeitig einebnet.
In beiden Punkten ist eine Grabaufgabeerklärung bei der Friedhofsverwaltung zu unterzeichnen.
§ 20
Widerruf, Beschränkung
(1) Das Nutzungsrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls widerrufen werden, solange die Grabstätte nicht belegt ist. Der Gebührenanfall für die Restdauer des Nutzungsrechts ist von der Friedhofsverwaltung zurückzuerstatten.
(2) Das Nutzungsrecht kann aus wichtigen Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. In diesem Fall ist dem Nutzungsberechtigten für die Restzeit des Nutzungsrechtes eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen trotz zweimaliger Anmahnung durch die Friedhofsverwaltung gröblich verletzt. Die Ruhefrist der Leiche bleibt durch den Widerruf des Nutzungsrechtes unberührt.
9
§ 21
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof der Stadt Neustadt a.d.Donau oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Neustadt a.d.Donau in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten Nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Neustadt a.d.Donau kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 22
Neubelegung
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte erneut verfügen.
(2) Der Ablauf des Nutzungsrechtes ist dem Nutzungsberechtigten 2 – 3 Monate zuvor schriftlich mitzuteilen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23
Ruhefristen
Die Ruhefristen betragen in allen städtischen Friedhöfen für
Erdbestattungen
- 1. Tot- und Fehlgeburten ohne Nachweis des Grabplatzes – 1 Jahr
- 2. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – 15 Jahre
- 3. Verstorbene ab dem 5 Lebensjahr – 20 Jahre
Urnenbestattungen
Für Urnen gilt eine einheitliche Ruhefrist von 20 Jahren.
10
Wird das Grabrecht an einem Urnengrab nach Ablauf der Ruhefrist nicht wiedererworben, so kann die Stadt die Urne aus dem Urnengrab oder aus der Urnenwand entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise ohne Nachweis über den Verbleib bestatten. Die Vorschriften des § 16 dieser Satzung sind hierbei zu beachten.
**Vierter Teil
Grabmale**
**§ 24
Größe der Grabmäler, Grabeinfassungen, Denkmäler**
(1) Auf den Grabstätten der Friedhöfe sind Grabmale bis zu folgenden Größen zugelassen:
Neustadt a.d.Donau – Alter Friedhof
| Grabmale stehend: | Kindergrab | 1,20 m Höhe |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,50 m Höhe | |
| Familiengrab | 2,00 m Höhe |
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Abstand zwischen der Gräbern mindestens 30 cm
Neustadt a.d.Donau – Waldfriedhof
| Grabmale stehend: | Einzelgrab | 1,40 m Höhe |
|---|---|---|
| Familiengrab | 1,50 m Höhe | |
| Urnengrab | 1,00 m Höhe |
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Ortsteil Geibenstetten
| Grabmale stehend: | Einzelgrab | 1,40 m Höhe |
|---|---|---|
| Familiengrab | 1,40 m Höhe |
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Ortsteil Irnsing
| Grabmale stehend: | Kindergrab | 0,70 m Höhe |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,00 m Höhe | |
| Familiengrab | 1,30 m Höhe |
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Abstand zwischen den Gräbern 40 cm
11
Ortsteil Bad Gögging
| Grabmale stehend: | Kindergrab | 0,75 m Höhe |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,40 m Höhe | |
| Familiengrab | 1,40 m Höhe | |
| Urnengrab | 1,00 m Höhe |
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Abstand zwischen den Gräbern 50 cm.
Ortsteil Mühlhausen
| Grabmale stehend: | Kindergrab | 1,20 m Höhe |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,50 m Höhe | |
| Familiengrab | 1,50 m Höhe |
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Abstand zwischen den Gräbern 40 cm
Ortsteil Schwaig
| Grabmale stehend: | Kindergrab | 0,75 m Höhe |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,40 m Höhe | |
| Familiengrab | 1,30 m Höhe |
Nur pflanzliche Grabeinfassungen oder Eisenrahmen (verzinkt) 2 cm über Grasnarbe herausragend zugelassen.
Grabmale liegend: Maße der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden (§ 14).
Abstand zwischen den Gräbern 50 cm
(2) Jedes Grabdenkmal muß zumindest einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechen und für den Grabort sowie zur Umgebung passen.
(3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(5) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Stadt. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen, wenn dies im Hinblick auf die gute Gestaltung des Friedhofes erforderlich ist.
(6) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt Neustadt a.d.Donau entfernt werden.
12
(7) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausführung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(8) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der Satzung entspricht.
(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(10) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 24 a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit⁴
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung von Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 25
Standsicherheit der Grabzeichen
(1) Für Einzel- und Familiengrabstätten sind auf dem Waldfriedhof in Neustadt a.d.Donau, Bad Gögging (neuer Teil), Irnsing (neuer Teil) und Schwaig Fundamente in einer Breite von 30 cm ca. 10 cm unter der Grasnarbe liegend vorhanden. Auf diese vorhandenen Fundamente sind die stehenden Grabzeichen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind, nicht umstürzen oder nicht absenken können.
(2) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich gebettet.
(3) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit des Grabdenkmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist ggf. berechtigt, Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbesucher/-benutzer, sachgemäß umzulegen.
⁴ § 24 a neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
13
§ 26
Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Stadt Neustadt a.d.Donau laufend überwacht. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt Neustadt a.d.Donau festzusetzenden Frist zu beheben. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt Neustadt a.d.Donau die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.
(2) Die in § 24 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Stadt Neustadt a.d.Donau entfernt werden.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes gehen, sofern der Benutzungsberechtigte nach zuzustellender schriftlicher Aufforderung das Grabdenkmal innerhalb von 3 Monaten ab dem Tage der Aufforderung nicht entfernt, das Grabdenkmal und dessen Zubehör in das Eigentum der Stadt Neustadt a.d.Donau über. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist, ist die schriftliche Aufforderung durch eine öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise zu ersetzen.
§ 27
Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Arbeiten auf dem Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Stadt Neustadt a.d.Donau, die versagt werden kann, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist.
(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt Neustadt a.d.Donau schriftlich zu beantragen, der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen auf dem Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.
(5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(6) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.
(7) Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(8) § 28 Abs. 3 ist bei der Durchführung von gewerblichen Tätigkeiten zu beachten.
14
§ 28
Abfallbeseitigung und Umweltschutz
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur Trauerkränze ohne Kunststoffmaterial Verwendung finden. Als Kranzeinlage ist kompostierfähiges bzw. verrottbares Material zu verwenden. Als Bindematerial ist anstelle von kunststoffummanteltem Draht verrottbarer schwarzgeglühter Draht zu verwenden.
(2) Auf dem Friedhof anfallender Abfall ist streng getrennt nach Abfallart zur jeweils hierfür gekennzeichneten Ablagerungsstelle zu verbringen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine Trennung von Kunststoffmaterial, Erdaushub, Bauschutt und verrottbarem bzw. kompostierfähigem Material erfolgt.
(3) Auf dem Friedhofsgelände anfallender Abfall aus gewerblicher Tätigkeit, wie z.B. Bauschutt, Erdaushub, Gartenabfälle usw. darf durch den Gewerbetreibenden nicht auf die für den Friedhof vorgesehenen Ablagerungsstellen gebracht werden, sondern ist auf die jeweils hierfür zugelassenen öffentlichen Deponien zu verbringen.
§ 29
Haftung
(1) Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
(2) Die Stadt Neustadt a.d.Donau haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen und insbesondere auch nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch die Beauftragte der Benutzungsberechtigten verursacht werden.
Fünfter Teil
Bestattungsvorschriften
§ 30
Allgemeines
(1) Die Bestattung wird durch das Friedhofspersonal der Stadt Neustadt a.d.Donau oder durch die von der Stadt Neustadt a.d.Donau beauftragten Bestattungsinstitute durchgeführt.
(2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
(3) Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt Neustadt a.d.Donau erfolgen.
15
§ 31
Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
(2) Wenn eine Leiche im offenen Sarg aufgebahrt wurde, ist der Sarg mindestens 30 Minuten vor Beginn der Bestattung, bzw. des Zeremoniells, zu schließen.⁵
(3) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß von religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 32
Leichenausgrabungen
(1) Leichenausgrabungen dürfen nur vom städtischen Friedhofspersonal oder von den beauftragten Bestattungsinstituten unter Benutzung der vorgeschriebenen Schutzkleidung vorgenommen werden.
Soweit Umbettungen bzw. Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese in den frühen Morgenstunden (ab 5.00 Uhr) durchzuführen. Sie erfolgen auf Antrag des Nutzungsberechtigten.
(2) Die Leichen von Personen, die an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.
Sechster Teil
Ordnungsvorschriften
§ 33
Öffnungszeiten auf dem Friedhof
Die städtischen Friedhöfe werden nicht abgeschlossen.
§ 34
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
⁵ § 31 Abs. 2 geändert durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
16
§ 35
Verbote
Im Friedhof ist verboten
- 1. zu rauchen und zu lärmen,
- 2. Fahrzeuge aller Art zu benützen, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
- 3. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze feilzubieten,
- 5. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 6. Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen,
- 7. Abfälle an andren Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 9. unpassende Gefäße (Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 11. Foto-, bzw. Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke, bzw. zur medialen Verbreitung ohne Genehmigung der Friedhofverwaltung zu erstellen.⁶
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
§ 36
Gebühren
Die Leistungen der Stadt Neustadt a.d.Donau aufgrund dieser Satzung sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neustadt a.d.Donau.
§ 37
Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Stadt Neustadt a.d.Donau binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Stadt berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden wer,
- 1. ohne Genehmigung der Stadt Neustadt a.d.Donau Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 2. ohne Genehmigung der Stadt Neustadt a.d.Donau die in § 24 genannten Anlagen noch vor Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt,
- 3. ohne Genehmigung der Stadt Neustadt a.d.Donau Arbeiten gewerbsmäßig vornimmt,
- 4. den in § 35 festgesetzten Verboten zuwiderhandelt.
⁶ § 35 Satz 1 Nr. 11 neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 24.11.2017
17
§ 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 28. November 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Neustadt a.d.Donau vom 01.März 2017 außer Kraft.
Neustadt a.d.Donau, 24. November 2017
S T A D T :
(Siegel)
Thomas Reimer Erster Bürgermeister
18