Friedhofsgebühren Bad Dürkheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Dürkheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67098

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 28.04.2026, in Kraft ab 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
792,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt I Nr. 1 b)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.140,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt II Nr. 1 a) aa)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt I Nr. 2 a)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
468,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt II Nr. 1 a) cc) i.V.m. § 14d Abs. 1 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt I Nr. 2 b) i.V.m. § 13c Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
824,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 824 € · Urne: 198 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt III Nr. 1 b) und c)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2026), Abschnitt V Nr. 2 a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 28.04.2026, in Kraft ab 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Dürkheim (2026)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Dürkheim

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 28.04.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ....................................................................................................................... 2

§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................................ 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................... 2

§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ................................................................................................. 3 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................................. 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .......................................................... 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber .............................................................................................. 4 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................ 4 V. Benutzung der Leichenhalle - einschließlich Aussegnungshalle ....................................... 4 VI. Kosten für Grabkreuz und Kammerschlussplatte ..................................................................... 5 VII. Abräumen von Grabstätten ................................................................................................................ 5 VIII. Auffüllen von abgesunkenen Grabstätten ................................................................................... 5 IX. Verwaltungsgebühren .......................................................................................................................... 6

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Soweit Leistungen auf Grund von Rechtsänderungen zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Gebühren zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (aktuell 19 %) erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühr für die Abräumung des Grabes entsteht mit der Aufstellung des Grabmals oder im Zusammenhang mit Änderungen an den Nutzungsrechten, an der Grabstätte bzw. der Einrichtung der Einfassung. Im Falle einer ordnungsgemäßen Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird die Abräumgebühr erstattet. (3) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Dürkheim vom 01.01.2019 außer Kraft.

Bad Dürkheim, den 28.04.2026

Natalie Bauernschmitt Bürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

  1. 1. Erdbestattungen nach §§ 13 und 13a der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 504,00 Euro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 792,00 Euro
  2. 2. für Urnenbestattungen nach § 13 b) und c) der Friedhofssatzung

a) Urnengemeinschaftsfeld 230,00 Euro

b) Baumgrabstätte 1.100,00 Euro II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Nutzungsrecht nach §§ 14 – 14d) an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

  1. 1. a) Verleihung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.140,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 2.280,00 Euro cc) eine Urnenwahlgrabstätte 468,00 Euro dd) eine Urnenmauernische mit zwei Kammern 936,00 Euro ee) eine Urnenmauernische mit vier Kammern 1.872,00 Euro ff) eine Rasenwahlgrabstätte inkl. Grabstein und Pflege 4.880,00 Euro gg) Urnenwahlgrabstätte in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern 1.900,00 Euro
  1. 1. b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach 1 a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 46,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 91,00 Euro cc) eine Urnenwahlgrabstätte 23,00 Euro dd) eine Urnenmauernische mit zwei Kammern 47,00 Euro ee) eine Urnenmauernische mit vier Kammern 94,00 Euro ff) eine Rasenwahlgrabstätte inkl. Grabstein und Pflege 180,00 Euro gg) Urnenwahlgrabstätte in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern 95,00 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

  1. 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. b) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengrabstätten für Verstorbene (§ § 13 – 13c der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 275,00 Euro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 824,00 Euro
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 198,00 Euro
  1. 2. Wahlgrabstätten (§ § 14 – 14e der Friedhofssatzung)
    • a) Einzelgrabstelle (einfach tief) 824,00 Euro
    • b) Einzelgrabstätte (vertieft) 1.162,00 Euro
    • c) Urnenbeisetzung in der Erde je Beisetzung 198,00 Euro
    • d) Urnenbeisetzung in der Urnenmauer 138,00 Euro

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 1. Bei Reihen- oder Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) einfach tief 936,00 Euro

b) bei Wahlgrabstätten mit vertiefter Beisetzung erhöhen sich die Gebühren nach Buchstabe a) um 20 %

  1. 2. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten
    • a) für das Ausgraben von Aschen 198,00 Euro
    • b) für das Umbetten von Aschen aus der Mauer 100,00 Euro
  1. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.
  1. 4. Tieferbettungen anlässlich einer weiteren Beisetzung in der Grabstätte 348,00 Euro

V. Benutzung der Leichenhalle - einschließlich Aussegnungshalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Kühlzelle
    • a) bis zu vier Tagen 156,00 Euro
    • b) für jeden weiteren Tag 30,00 Euro
  2. 2. Bereitstellung der Räumlichkeiten für die Trauerfeier
    • a) in der Aussegnungshalle 180,00 Euro
    • b) in der Leichenhalle 24,00 Euro
  3. 3. Für die Aufbewahrung einer Urne 36,00 Euro
  4. 4. Hilfskraft je Stunde 49,00 Euro

VI. Kosten für Grabkreuz und Kammerschlussplatte

  1. 1. Beschriftung und Aufstellen eines Grabkreuzes 48,00 Euro
  2. 2. Ausgabe einer zweiten (weiteren) Kammerschlussplatte 286,00 Euro

VII. Abräumen von Grabstätten

  1. 1. Abräumung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung
    • a) Abräumen der Einfassung • 1m Grab 180,00 EUR • 2m Grab 240,00 EUR • Urnenwahlgrab 120,00 EUR
    • b) Entfernung des Grabsteines oder der Grabplatte • 1m Grab 367,00 EUR • 2m Grab 487,00 EUR • Urnenwahlgrab 264,00 EUR
    • c) Deponierung des Grabsteines oder der Grabplatte im Baubetriebshof 230,00 EUR
    • d) Auffüllen mit Mutterboden, Ansaat von Rasen 162,00 EUR
  1. 2. Unterhaltungskosten bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes gemäß § 14 Abs. 6 Friedhofssatzung alle Grabarten außer Rasenwahlgrab, Baumgrabstätte und Grabstätte in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern
    • a) Einmalkosten zur Herstellung der Grabstätte 162,00 EUR
    • b) jährliche Pflegekosten • 1m Grab 257,00 EUR • 2m Grab 282,00 EUR • Urnenwahlgrab 230,00 EUR

VIII. Auffüllen von abgesunkenen Grabstätten

Auffüllen der Grabstätte mit Mutterboden 62,00 EUR

IX. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Verwaltungsgebühren werden erhoben für die Prüfung der Anzeige zum Errichten und Ändern von Grabmalen, für die Errichtung bzw. Veränderung einer Einfassung nach § 21 Friedhofssatzung

a) für Urnen- und Erdgräber 54,00 Euro

b) für Schriftplatten (Urnenmauer) 36,00 Euro

  1. 2. Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz in der gültigen Fassung.

Informationen zu § 2 UStG: Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. 2015 I S. 1834) wurden durch Einfügung des § 2b UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben.

Vor dem Hintergrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die jeweilige Besteuerung der jPöR bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen. Grundsätzlich werden ab dem 01.01.2027 alle juristischen Personen nach § 2 UStG (Unternehmer) beurteilt. Im Rahmen der Besteuerung ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG möglich. Sofern hiervon Gebrauch gemacht werden kann, sind die Umsätze steuerfrei und es sind keine weiteren Voraussetzungen an die Preisgestaltung geknüpft.

Sofern die jPöR als Regelunternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG einzustufen ist, müssen die Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem sog. BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (Az. III C 2 - S 7107/19/10004 :008 BStBl 2020 I S. 1335) „Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen“ zu beachten. Der Inhalt dieses Schreibens ist nachfolgend auszugsweise dargestellt. Erbringen jPöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn und damit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor.

Werden Leistungen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet, so dass zu prüfen ist, ob die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen würde (siehe hierzu auch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 – BStBl. 2016 I S. 1451, Randziffern 8 und 22). Verzerrungen des Wettbewerbs können nur stattfinden, wenn Wettbewerb besteht. Dies setzt voraus, dass die von einer jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leistung gleicher Art auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte. Zwei Leistungen sind dann gleichartig und stehen deshalb in einem Wettbewerbsverhältnis, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen.

1. Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung Die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung, die darin bestehen, eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter nutzen zu können (regelmäßig z. B. bei Urnennischen oder Kolumbarien, Reihen- und Wahlgrabstätten), ist bei Leistungserbringung durch private Anbieter als Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Erd- oder Feuerbestattungen handelt. Wird hingegen keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen, kommt eine Steuerfreiheit dieser Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG bei privaten Anbietern nicht in Betracht.

Derartige Leistungen werden von jPöR unternehmerisch ausgeführt und unterliegen der Umsatzbesteuerung, wenn sie auch von Privaten erbracht werden können und die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Insbesondere folgende mit der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, von Liegerechten bzw. dem Recht zur Beisetzung einhergehende Leistungen sind unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen: • Bestattungsleistungen, z. B. das Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Auskleiden des Grabes mit Matten, das Absenken des Sargs oder der Leiche bei Leichentuchbestattung, die Entsorgung von Kränzen und Blumen, • die Pflege und Instandhaltung von Friedhofsanlagen (z. B. Wege, Hecken, Grünanlagen), die dem Friedhofsträger vorbehalten sind und für die häufig eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird, • die Grabpflegeleistungen, die sich der Friedhofsträger vorbehält, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage (bei Gemeinschaftsgrabanlagen/ Gräberfeldern) sicherzustellen, • Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und Einfassungen, • die Erstellung der Graburkunde, • der Leichentransport innerhalb des Friedhofs, • Gebühren für die Befreiung von bestimmten Verpflichtungen in Ausnahmefällen. Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist für eine steuerliche Beurteilung nicht erheblich. Dies gilt auch für solche Leistungen in Zusammenhang mit einer Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung bei einer weiteren Beisetzung in eine bestehende Grabparzelle. Sollte dabei keine Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung vereinbart werden, ist nicht von unselbstständigen Nebenleistungen auszugehen, sondern sind die Leistungen nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Insbesondere folgende Leistungen sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen: • die Grabpflegeleistungen an individuellen, räumlich abgegrenzten Grabstätten, • das Aufstellen von Grabsteinen und das Setzen der Grabeinfassung.

2. Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen Werden Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen aufbewahrt und werden Räumlichkeiten insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern zur Nutzung überlassen, handelt es sich hierbei jeweils grundsätzlich um eigenständige Leistungen. Insbesondere folgende mit der Überlassung der o.g. Räumlichkeiten sowie von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen einhergehende Leistungen sind, sofern sie als Gebühr erhoben werden, unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen: • die Reinigung der Räumlichkeiten, • die Beleuchtung sowie Heizung, • die Bereitstellung von Tonanlagen bzw. Orgel, • die Mitüberlassung von Einrichtungsgegenständen zur würdevollen Aufbahrung des Leichnams wie Kerzenständer samt Kerzen, Kreuze, Kruzifixe und Weihwasserbehälter, • die hygienische Totenversorgung durch die dafür zuständige Person sowie • die Entsorgung von Kränzen und Blumen. Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist für eine steuerliche Beurteilung nicht erheblich.

  1. 2.1. Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräume Die Überlassung von Räumlichkeiten wie Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen nebst Einrichtungsgegenständen insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern stellt bei privaten Wirtschaftsteilnehmern in der Regel eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG dar, bei der eine Option zur Steuerpflicht wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung faktisch ausgeschlossen ist (§ 9 UStG). Werden vergleichbare Leistungen durch jPöR erbracht, werden die jPöR insoweit unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig. Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung der Räumlichkeiten umsatzsteuerpflichtig.
  2. 2.2. Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen Die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen kann auch eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfreie Leistung sein, für die wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung keine Option möglich ist (§ 9 UStG). JPöR werden insoweit mit der Erbringung dieser Leistungen unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig. Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung umsatzsteuerpflichtig.

3. Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen von Gräbern, Nachbestattungen ohne Verlängerung des Nutzungsrechts) Bei (Bestattungs-)Leistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen) handelt es sich regelmäßig um selbständige Leistungen. Mit derartigen Leistungen treten jPöR nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern, wenn diese Leistungen durch die für den Friedhof, auf dem sich die Grabstätte befindet, geltende Friedhofssatzung der den Friedhof betreibenden jPöR Vorbehalten ist. Können die Leistungen nach der Friedhofssatzung auch durch private Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden, wird die jPöR mit der Erbringung dieser Leistungen unternehmerisch tätig, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Der Betrieb eines Leichenhauses ist in der Regel jedoch auch durch private Anbieter möglich. Bei der Überlassung eines Leichenhauses sind Wettbewerbsverzerrungen allerdings zu verneinen, da hier nach dem Gedanken des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vergleichbare auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen privater Anbieter ohne Recht auf Verzicht nach § 9 UStG (Option) der Befreiung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG unterliegen würden. Eine Option nach § 9 UStG ist auch hier nicht möglich, weil der Betreiber des Leichenhauses aufgrund der Verwendung für umsatzsteuerfreie Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Leistungen der Kommune an insbesondere die Personen, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, erfolgen stets für den nichtunternehmerischen Bereich. Daher ist auch hier faktisch kein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung in Kraft seit 01.01.2019, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 28.04.2026 mit Wirkung ab 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim (2019)

7.4

Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim

Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5, Abs.2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils gültigen Fassung am 28.08.2018 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Reihengrabstätten für Sargbestattungen

§ 13b Reihengrabstätten für Urnenbestattungen

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 14a Wahlgräber als ein- oder zweistellige Grabstätten

§ 14bRasenwahlgräber

§ 14c Urnenmauernischen

§ 14d Urnenwahlgräber

§ 15 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 17 Wahlmöglichkeit

  1. 6. Grabmale

§ 18 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Urnenmauernischen

§ 21 Anzeigepflicht zum Errichten und Andern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 24 Entfernung

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlüssigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhallen und Trauerfeiern § 29 Benutzen der Leichenhallen § 30 Trauerfeiern
  1. 9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Anordnungen im Einzelfall

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) These Satzung gilt für die im Stadtgebiet von Bad Durkheim gelegen und von der Stadt Bad Durkheim verwalteten Friedhöfe. Für den Friedhof „Ruheforst Pfälzerwald" wurde eine eigene Satzung erlassen. (2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes

Am Forstberg, Am Obstmarkt, Am Ortwingert, Am Rathaus, Am Schlamberg, An den Drei Mühlen, An der Dornhecke, Annabergstraße,

Bacchusweg, Beethovenstraße, Berliner Straße, Buchenweg, Burgstraße, Burgunderweg, Denisstraße, Dornfelderweg, Dr.-Hugo-Bischoff-Straße,

Eduard-Jost-Straße, Eichstraße, Entengasse, Erlenweg, Eschenweg,

Feigenweg, Finkenpfad I-VI, Friedelsheimer Straße, Friedhofstraße, Fronhofallee, Gartenstraße, Gaustraße, Gerberstraße, Goethestraße, Große Allee,

Haidfeldweg, Halsbergstraße, Hans-Koller-Straße, Heckenpfad, Heinrich-Bärmann-Straße,

Heinrich-Bart-Straße, Hibiskusweg, Hinterbergstraße, Holunderring, Holzweg Nr. 1 - 67 und Nr. 2-74,

Im Letten, Im Salzbrunnen, Im Schreck, In der Fürth, In der Silz,

Jasminring,

Kaiserslauterer Straße Nr. 1-53 und Nr. 2-76, Kemptener Straße, Kirchgasse, Kirschgartenweg, Kurbrunnenstraße, Kurgartenstraße,

Lärchenweg, Lavendelweg, Leiningerstraße, Leistadter Straße, Leopoldstraße, Limburgstraße, Lindenring, Lorbeerweg,

Magnolienring, Maler-Ernst-Straße, Mandelweg, Mannheimer Straße Nr. 1 – Nr. 34 d

(westlich der Gutleutstraße), Marktgasse, Maxbrunnenstraße, Michelsbergstraße,

Mozartstraße, Mühlgasse, Muskatellerweg

Neugasse,

Oberer Finkenpfad, Obermarkt, Oleanderweg, Otto-Schmitt-Groß-Straße,

Pfarrgässchen, Philipp-Fauth-Straße, Pinienweg, Platanenring, Portugieserstraße, Prof.-Otto-Dill-Straße,

Richard-Wagner-Straße, Rieslingstraße, Robert-Stolz-Straße, Robinienweg, Römerplatz,

Römerstraße, Rosmarinweg, Rote-Kreuz-Straße,

Sachsenhütterstraße, Salinenstraße (westlich der Gutleutstraße), Sankt-Michaels-Allee,

Schenkenböhlstraße, Schillerstraße, Schlachthausstraße, Schlossgartenstraße,

Schlosskirchenpassage, Schlossplatz, Schützenstraße, Schulgasse, Schulplatz, Seebacher Pfad,

Seebacher Straße Nr. 1 - 67 und Nr. 2 - 76, Silvanerweg, Sonnenenwendstraße,

Spätburgunderweg, Spielbergstraße, Stadtplatz, Strauchelgasse,

Thymianweg, Traminerweg,

Valentin-Ostertag-Straße, Vigilienstraße,

Wasserhohl, Weinstraße Nord (westlich der Gutleutstraße), Weinstraße Süd,

Wurstmarktplatz

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Grethen/Hausen:

Am Limburgberg, An der Ameisenhalde Nr. 1 - 65 und Nr. 2 - 38,

Bürgermeister-Gropp-Straße,

Friedrich-Ebert-Straße, Fünfguldenberg,

Großes Eppental,

Hausener Weg, Hermann-Schäfer-Straße,

Im Haseneck, Im Röhrich,

Kaiserslauterer Straße Nr. 55 - 213 und Nr. 78 - 204, Kastaniengasse, Kleines Eppental,

Limburg,

Prof.-Dillinger-Weg,

Schindtal, Schlangentaler Weg

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hardenburg:

Alte Schmelz, Am Schlossbrunnen, Am Wintersberg, An der Ameisenhalde ab Nr. 67 bzw. ab Nr. 40

Eichenplatz, Erlenbach,

Glasbachtal,

In den Hammerwiesen, Isenach,

Jägerthal, Kaiserslauterer Straße Nr. 215 - 413 und Nr. 206 - 352, Kirschtal, Klaustal,

Lambertskreuz,

Mühlbergweg,

Oberes Gaistal,

Saupferch, Schlossberg, Seilerbahn,

Trifenpfad,

Unter der Hardenburg, Unteres Gaistal,

Weilach-Forsthaus

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Leistadt:

gesamter Ortsteil Leistadt

e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Seebach:

Am Ebersberg, Am Kuhtriftberg, Auf dem Köppel, Auf der Judenhut, Auf der Wacht,

Bgm.-Dr.-Dahlem-Straße, Birkental,

Carl-Korbmann-Straße,

Dammweg, Dorfplatz,

Guck ins Land,

Hammelstalstraße, Hochzeitspfad, Holzweg ab Nr 69 bzw. ab Nr. 76,

Im Burgfrieden, Im Meisterwasental, In den Kastaniengärten,

Karl-Räder-Allee, Kehrdichannichts, Klosterberg, Klostergasse, Krähhöhlenweg,

Langer Wingert, Lingenfelderstraße, Luitpoldweg,

Martin-Butzer-Straße, Mittelberg,

Nolzeruhe,

Obergasse,

Rübental, Rudolf-Bart-Siedlung,

Seebacher Straße ab Nr. 69 bzw. ab Nr. 78, Spitzachtmorgen

f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Ortsteil Ungstein:

Altenbacher Straße, Alter Dürkheimer Weg, Am Bruchhübel, Am Falltor, Am Neuberg, Am

Spielberg, Am Stadion, An der Kirche, Apfelgasse, Auf der Gänsweide,

Breslauer Straße, Brunnengasse, Bruchstraße,

Chemnitzer Straße,

Danziger Straße, Dresdener Straße, Dr.-Kaufmann-Straße, Durlacher Weg,

Erpolzheimer Straße,

Fasanerie, Fasaneriestraße, Feuerberg,

Gundheimer Gasse, Gustav-Kirchhoff-Straße, Gutleutstraße,

Herrenbergstraße, Honigsäckelstraße,

Im Bruch, Im Nonnengarten, Im Nussriegel, Im Riedwingert, Im Rustengut, In den Almen, In

den Kappesgärten, In den Kornwiesen,

Jahnstraße,

Kanalstraße, Karl-Kück-Straße, Kirchstraße, Königsberger Straße, Kohlenhäuser,

Ludwig-Strauß-Straße,

Mannheimer Straße Nr. 35 – Nr. 114 (östlich der Gutleutstraße),

Oberer Bruchweg, Paray-le-Monial-Straße, Pfarrer-Maurer-Straße, Pfeffingen, Philipp-Heinrich-Messer-Straße, Philipp-Krämer-Ring, Robert-Bunsen-Straße, Sägmühle, Salinenstraße (östlich der Gutleutstraße), Schlittweg, Spielbergweg, Triftweg, Waldgasse, Weidplatz, Weinstraße, Weinstraße Nord (östlich der Gutleutstraße), Wellsring, Wormser Straße, Zum Rohrig,

(3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. (2) Sie dieren der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - dem Grabinhaber bzw. einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen respektvoll zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen/Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates) aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, Fahrzeuge bis max. 3,5 t und ausschließlich mit Luftbereifung von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton- Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) kompostierfähiges, organisches Material und nichtkompostierfähige Abfälle gemeinsam und außerhalb der für die jeweiligen Stoffe bestimmten und gekennzeichneten Stellen zu entsorgen,

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dessen Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Dienstleister haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleister, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind.

Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 22) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können.

(3) Die Dienstleister und deren Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für Schäden, die sie und/oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu pringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial und Grabzubehör ablegen sowie entsorgen. Gewerbetriebende haben die Möglichkeit, Grünabfälle auf demzentralen Abfallsammelplatz des Hauptfriedhofes zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe c)dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen nur von Montag bis Samstag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Dienstleistern kann die Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden:

a) wenn trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1,3,4 und 5 verstoßen wird,

b) wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind,

c) wenn bezüglich der Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bestimmt werden,

d) wenn sie sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten.

Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann die Tätigkeit auf den Friedhöfen sofort untersagt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wirde eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. (3) Leichen, die nicht innerhalb der Bestattungsfrist nach § 15 BestG und Aschen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Naturtextilien oder vergleichbaren Materialien bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 200 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 110 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. (3) a) Bei Bestattungen in der Erde dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln und Überurnen verwendet werden, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen.

b) Für Beisetzungen in der Urnenmauer dürfen keine verrottbaren Überurnen verwendet werden.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei vertieften Beisetzungen beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie Grabmal, Einfassung, abdeckende Platten, Lampen, Vasen, Bepflanzung und sonstigen Grabschmuck) vor dem Aushub auf seine Kosten entfernen zu halten. Dabei sind folgende Fristen einzuhalten:

a) Bei einer Beisetzung im Sarg: zwei Arbeitstage vor dem Beisetzungstermin bis 12:00 Uhr.

b) Bei einer Urnenbeisetzung: ein Arbeitstag vor dem Beisetzungstermin bis 10:00 Uhr. Sofern beim Ausheben des Grabes zusätzlich Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagern von Grabaushub, sind zu duiden. (6) Werden bei einer Wiederbelegung Leichen- oder Aschenreste vorgefunden, so werden diese unter der neuen Grabsohle eingebettet.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

§ 3 Absätze

2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Genehmigung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Umbettung von Leichenresten in eine belegte Urnengrabstätte ist nicht zulässig. (4) Nicht möglich sind Umbettungen von erdbestatteten Aschenurnen auf Grund ihrer vorgeschreibenben Beschaffenheit (§ 8 Abs. 3 a). (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Durkheim. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Reihengrabstätten a) Reihengrabstätten für Sargbestattungen b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen

  1. 2. Wahlgrabstätten

a) Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstände b)Rasenwahlgrabstätten

c) Urnenmauernischen mit Einfach- und Doppelkammern

d) Urnenwahlgrabstätten

  1. 3. Ehrengrabstätten

(3) Die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstände und die Zuteilung eines Reihengrabes sind nur bei Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen durch Bäume oder Anpflanzungen sind zu dulden. (4) Grüfte)dürfen nicht mehr errichteten werden. Vorhandene Grüfte müssen bei Eintritt eines Sterbefalles auf Kosten des Nutzungsberechtigten in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Abdeckungen, Wände und Boden sind abzubauen und die Grabstände ist anschließend mit Mutterboden aufzufullen.

§ 13 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen in der Erde in Sarg oder Urne, die in Folge nebeneinander belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

§ 13a Reihengrabstätten für Sargbestattungen

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (2) Die Reihengrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag zugeteilt. Mit der Grabzuteilung wird der Antragsteller Grabinhaber. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen konnen Ausnahmen zugelassen werden. (4) Der Grabinhaber hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände (§ 25) (5) In Einzelfällen kann auf Antrag des Grabinhabers eine Reihengrabstände vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht. Für die Abräumung gilt § 24 entsprechend. Für die restliche Ruhezeit wird die Grabfläche durch die Stadt Bad Durkheim unterhalten. Die dadurch entstandenen Unterhaltungskosten werden in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstände abzuräumen (§ 24). Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingewiesen und der Grabinhaber, sofern er besteht ist oder ohne weiteres zu ermitteln ist, informiert.

§ 13b Reihengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Die Beisetzung der Urne erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld. (2) Die Pflege des Gemeinschaftsfeldes obliegt der Stadt Bad Durkheim. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Auch das Abstellen von Grabschmuck, Blumen und dergleichen ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung. (3) Das Aufstellen von Grabmalen ist nicht gestattet. Ein Gemeinschaftsgrabmal wird von der Stadt Bad Durkheim aufgestellt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen in der Erde oder in Urnenmauern, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bei Urnengrabstätten, sowie von 25 Jahren bei den sonstigen Grabstätten verliehen wird (Nutzungszeit). Bei Antragstellung soll bereits ein Nachfolger für das Nutzungsrecht angegeben werden. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstände ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes nach Ablauf aller Ruhefristen kann in Zeitschriften von fünf Jahren (maximal 25 Jahre; bei Urnengrabstände maximal 20 Jahre) erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum der Veränderung von fünf Jahren untersritten werden. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstände ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 3 oder eine Neu- bzw. Überplanung des Grabfeldes beabsichtigt ist. (6) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungsszeit, bei Verzicht (nur bei Wahl- oder Urnenwahlgrabern) oder Entzug (nur bei Wahl- oder Urnenwahlgrabern). Sofern im Falle des Verzichtes oder Entzuges die Ruhezeiten der Bestatteten noch nicht abgelaufen sind, wird die Grabfläche bis zum Ende der Ruhezeit durch die Stadt Bad Durkheim unterhalten. Die dadurch entstandenen Unterhaltungskosten werden in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. (7) Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragungarfabeijeweils nur auf eine Person erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des neuen Nutzungsberechtigten sowie der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird erst durch Aushändigung einer neuen Verleihungsurkunde wirksam.

(8) Stirbt der Nutzungsberechtigte, Goes das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge über: a) auf die Person, die vom Nutzungsberechtigten gem. Abs. 1 Satz 2 als Nachfolger angegeben wurde.

b) auf die Person, die die Nutzung an der Grabstände anländlich der Bestattung des bisherigen Nutzungsberechtigten beantragt.

c) auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der folgenden Reihenfolge:

  1. 1. überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  2. 2. Kinder
  3. 3. Enkel
  4. 4. Geschwister
  5. 5. Eltern
  6. 6. die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben

Im Übrigen gilt Abs. 7, Satz 2 und 3 entsprechend.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 14a Wahlgrabstätten als ein- oder zweistellige Grabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Pro Stelle konnen zwei Säre sowie vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung einer Urne schließt eine weitere Erdbeisetzung in dieser Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit der Urne aus. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände (§25). (3) Auf das Nutzungsrecht kann in Einzelfällen auf Antrag des Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 und § 24 sind zu beachten.

§ 14b Rasenwahlgrabstätten

(1) Rasenwahlgrabstätten werden als einstellige Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Es konnen zwei Säre sowie vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung einer Urne schliebt eine weitere Erdbeisetzung in dieser Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit der Urne aus. (2) Rasenwahlgrabstätten unterliegen den Bestimmungen der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 1, Buchstabe a). Der Einheitsgrabstein wird mit dem Nutzungsrecht erworben. (3) Die Pflege der Rasenwahlgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Auch das Abstellen von Grabschmuck, Blumen und dergleichen ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung. (4) Der Nutzungsberechtigte erhält beim Baubetriebshof der Stadt Bad Dürkheim den Einheitsgrabstein (§18 Abs. 1 Buchstabe a), den er auf seine Kosten durch einen Steinmetz oder vergleichbar geeigneten Dienstleister aufzustellen hat.

§ 14c Urnenmauernischen

(1) Urnenmauernischen werden als Einfachkammern für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen und als Doppelkammern für die Beisetzung von bis zu vier Urnen vergeben. (2) Das Abstellen von Grabschmuck und dergleichen vor und auf der Urnenmauer ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung.

§ 14d Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu vier Urnen in der Erde. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände (§25). (3) Auf das Nutzungsrecht kann in Einzelfällen auf Antrag des Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht. § 14 Abs. 6 S.2 und 3 und § 24 sind zu beachten.

§ 15 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 26 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit (§§ 18 und 26) und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind a)Rasenwahlgrabstätten b) sonstige Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Belegungsplan lt. Anlage). (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.

6. Grabmale

§ 18 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und ihren Höchstmaßen keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt (siehe § 16).

§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Rasenwahlgrabstätten:

Dort dürfen ausschließlich die bei der Stadt Bad Dürkheim erhältlichen Einheitsgrabsteine aus rotem Sandstein (Größe: B/H/T 35cm/ 65cm/ 14cm, Sockelmaße: B/H/T 40cm/60cm/10 cm) aufgestellt werden. Zur Grabsteingestaltung sind alle Schriftarten und Kreuze als religiöses Symbol erlaubt. Weiterer Grabsteinschmuck (wie z. B. Vasen oder Lichtbilder) ist nicht zulässig.

b) Sonstige Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

Einfassungen und Abdeckplatten sind in diesem Grabfeld nicht gestattet. Für Grabmale dürfen nur Naturstein sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. Bei der Gestaltung, Bearbeitung und Größe sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steinemüssen allseitig und gleichzeitig beareritet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie)durfen keinen Sockel haben,
  5. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
  1. 6. Maße
  1. 6.1. Stehende Grabmale
  1. 6.1.1. bei einstelligen Wahlgräbern

Höhe: 0,80 m bis 1,20 m

Breite: bis 0,60 m

Mindeststärke: 0,18 m

  1. 6.1.2. bei 2 und mehrstelligen Wahlgräbern

Höhe: 1,00 bis 1,20 m Breite: bis 1,20 m

Mindeststärke: 0,18 m

  1. 6.2. Liegende Grabmale
  1. 6.2.1. bei einstelligen Wahlgräbern

Breite: bis 0,50 m

Länge: 0,70 bis 0,90 m

Höhe: 0,14 bis 0,30 m

  1. 6.2.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern

Breite: bis 0,75 m

Länge: 0,80 bis 1,20 m

Höhe: 0,14 bis 0,30 m

(2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

§ 20 Urnenmauernischen

Die Urnenmauernischen werden seitens der Friedhofsverwaltung mit Steinplatten verschlossen. Diese sind aus Naturstein mit natürlichen Farbnuancen. Farbabweichungen zu anderen Platten müssen daher hingenommen werden. Auf dieser Platte können entweder Bronzebuchstaben als Einzelbuchstaben befestigt werden oder eine beschriftete Bronzeplatte, welche die Maße der Verschlussplatte nicht überschreitet. Als Schmuck werden ausschließlich kleine Vasen geduldet, sofern sie die Einzelabdeckung nicht überragen und dem Gesamtbild nicht abträglich sind.

§ 21 Anzeigepflicht zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sowie die Beschriftung von Urnenmauerplatten sind der Friedhofsverwaltung bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten durch den Grabinhaber, mit der Erklärung des Dienstleisters anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) (§ 22) entspricht. (2) Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung die Sicherheitsrelevanten Daten gemäß TA-Grabmal in der aktuellen Fassung beizufügen sowie der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach schriftlich bestätigtem Eingang der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und die TA-Grabmal (§ 22) geltend gemacht wurden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(5) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder vergleichbar geeignete Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (7) Die nicht zustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale und Einfassungen sind nur als naturlasierte Holztafeln/- kreuze bzw. Holzeinfassungen in Grabgroße zulässig und dürfen mit Ausnahme der Grabkreuze nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ in der aktuellen Fassung.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal: im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafur ist bei Reihengrabstätten der Grabinhaber, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens der Friedhofsverwaltung wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal (§ 22). (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und bei Einebnung von Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit und Verzicht von Wahl-, Rasenwahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und baulichen Anlagen, die nach dem 01.01.2019 gesetzt wurden, durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühren für diese Leistungen werden mit der Aufstellung des Grabmals erhoben. Bei bereits vorhandenen Grabmalen werden diese Gebühren im Zusammenhang mit Änderungen an der Grabstätte oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten/Grabinhabers durch die Stadt nachträglich erhoben. Der Nutzungsberechtigte oder Grabinhaber hat die Möglichkeit, die Grabstätte selbst abzuräumen oder abräumen zu halten. Hierzu reicht eine schriftliche Mitteilung zum Ablauf des Nutzungsrechts/der Ruhezeit an die Friedhofsverwaltung. Wenn die Grabanlage innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes/der Ruhefrist vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom Friedhofsgelände entfern und das Grab eingeebnet wurde, erfolgt die Erstattung der nach Abs. 2 S.2 und S.3 entrichteten Gebühr. (3) Vor dem 01.01.2019 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (ausgenommen Abs. 2 S.3) sind bei Wahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, bei Verzicht und Entzug des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Bei Reihengrabstätten ist das Grabmal innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder bei Einebnung durch den Grabinhaber abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Ausbauten befrei sein. Bei Grüften muss die Gruftabdeckung, Wände und Boden abgebaut und mit Mutterboden verfüllt werden. Die Grabstätte muss eingeebnet werden. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten/ Grüfte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (4) Sofern nach altem Recht für Rasenwahlgrabstätten bereits mit dem Erwerb eine Abräumungsgebühr entrichtet wurde, gilt Abs. 2, Satz 1. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist verbleiben die Aschenreste aus Urnenmauernischen in wurdiger Weise in einem Erdfeld auf dem Friedhof. Überurnen und Schriftplatten, die nicht nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Nutzungszeitende durch den Nutzungsberechtigten abgeholt werden, werden durch die Stadt Bad Durkheim verwertet.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 (Würde des Friedhofes) hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Grabinhaber, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese ist auch für die Pflege des linken an sein Grab angrenzenden Zwischenweges verantwortlich (ausgenommen städtische Grünanlagen). Die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 erlischt erst mit dem Ende der Ruhe- bzw. Nutzungszeit. Die Herrichtung und Instandhaltung der Rasenwahlgrabstätten sowie der Urnengemeinschaftsgräber obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (4) Alle Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Bepflanzung darf die Benutzung; öffentlicher Anlagen und Wege oder Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume oder großwüchsige Sträucher sowie Pflanzen mit starken Wurzelausläuern oder Wurzelwachstum (wie z.B. Bambusgewächse, Essigbaum, japan. Staudenknöterich, Trompetenblume). Bei Zuwiderhandlung ist die Stadt berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung und Androhung der Ersatzvornahme, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Grabinhabers zu entfernen. Bei akuter Gefahr, wenn die Belegung benachbarter Gräber erheblich behindt wird oder der Nutzungsberechtigte/Grabinhaber nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, kann eine Beseitigung auch ohne vorherige Aufforderung erfolgen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Bepflanzung aufzubewahren. (6) Bei einem Absenken der Grabstätte muss diese durch den Nutzungsberechtigten/Grabinhaber wieder aufgefüllt werden. Auf Anfrage kann das Auffüllen durch die Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig durchgeführt werden, wobei die Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten/Grabinhaber vorher zu entfernen ist. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung (Eine Ausnahme bilden die Zwischenwege gem. Abs. 2, Satz 2). (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die in der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markierungszeichen und Gießkannen. Auch das Aufstellen von Bänken auf oder an der Grabstätte ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird der Nutzungsberechtigte/Grabinhaber aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist das ordnungswidrige Grabzubehör zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, dieses aufzubewahren.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten der sonstigen Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die allgemeinen Anforderungen sind zu beachten (§ 25).

§ 27 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten der Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 25).

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt hat der Nutzungsberechtigte/Grabinhaber auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt,

a) können Reihengrabstätten von der Stadt eingeebnet werden. § 13a Abs. 5 und § 24 (Entfernung von Grabmalen/Koster) gelten entsprechend und werden dem Grabinhaber in der Aufforderung mitgeteilt. Ist der Grabinhaber nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird im angebrachten Hinweis an der Grabstätte auf die Rechtsfolgen des Satzes 1 hingewiesen.

b) kann bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Satzes 1 und noch einmal ein entsprechender sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Im Entziehungsbescheid wird auf die Rechtsfolgen des § 24 (Entfernung von Grabmalen/Kosten) und § 14 Abs. 6 hingewiesen.

8. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit litten, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.

§ 30 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem dafur bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewährung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Musik- und Gesangsdarbietungen in den Leichenhallen bei Trauerfeiern müssen in wurdiger Form erfolgen und erfordern grundsätzlich nicht die Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Nutzungs- und Ruhezeit sowie die Gestaltung (§§ 18 und 26), nach den bisherigen Vorschriften. Im Falle des Nacherwerbs einer Grabstätte findet für die Grabstätte ausschließlich die zum Zeitpunkt des Nacherwerbes geltende Vorschrift Anwendung. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 33 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt (Öffnungszeiten),
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Buchstaben a) bis i) verstöft,
  4. 4. entgegen dem § 5 Abs. 4 Feiern oder andere Veranstaltungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
  5. 5. als Dienstleistungserbringer

a) entgegen dem § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne vorherige Anzeige ausübt,

b) entgegen dem § 6 Abs. 4 Werkzeuge und Material unzulässig lagert oder entsorgt oder gewerbliche Geräte reinigt,

c) entgegen dem § 6 Abs. 5 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt,

  1. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 7. die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18 Abs. 1, Buchstabe b),
  3. 8. als Grabinhaber, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Anzeige errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder die Abnahmeprüfung nicht durchfuhrt und der Friedhofsverwaltung nicht vorlegt (§ 21 Abs. 5),
  4. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 und 23),
  5. 10. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  6. 11. entgegen dem § 25 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, bepflanzt oder pflegt, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet oder Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, ausgenommen in Zusammenhang mit den in § 25 Abs. 9 Satz 2 genannten Gegenständen verwendet,
  7. 12. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  8. 13. die Leichenhallen entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06. September 2010 außer Kraft.

Bad Dürkheim, den 26. November 2018

Christoph Glogger Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim

Einrichtung von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 b:

  • Friedhof Ungstein: Grabreihe D/1 bis D/84

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 26. November 2018

Christoph Glogger Bürgermeister

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Friedhofssatzung für den Friedhof 'Pfälzerwald' (Ruheforst) der Stadt Bad Dürkheim (2006)

7.10

Friedhofsatzung für den Friedhof „Pfälzerwald“

der Stadt Bad Dürkheim vom 26.09.2005

Der Stadtrat von Bad Dürkheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der derzeit gültigen Fassung neben der bestehenden Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim folgende Satzung beschlossen, welche zuletzt geändert wurde durch Beitrittsbeschluss vom 04.04.2006 und durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim mit Verfügung vom 16.03.2006, Az. 730-00/3/SI genehmigt wurde.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsfläche und Bestattungsart

§ 4 Betretensrecht

§ 5 Verhalten im Friedhof

§ 6 Arten der Bestattungspläte

§ 7 Bestattungsplatzregister

§ 8 Nutzungsrecht

§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 10 Markierungen

§ 11 Pflege der Bestattungspläte

§ 12 Durchführung von Bestattungen

§ 13 Ruhezeit, Umbettungen

§ 14 Haftung

§ 15 Gebühren und Entgelte

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

1.) Der Friedhof „Pfälzerwald“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Bad Durkheim – nachfolgend Träger genannot. Die Friedhofsfläche befindet sich im gemeinsamen Eigentum der Stadt Bad Durkheim und des Landes Rheinland-Pfalz als Waldbesitzer „Limburg Durkheimer Wald“. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Stadt Bad Durkheim wird diese Satzung für den Friedhof „Pfälzerwald“ erlassen. 2.) Die Verwaltung des Friedhofes „Pfälzerwald“ obliegt als Beauftragtem dem Waldbesitzer Limburg-Dürkheimer Wald – nachfolgend Beauftragter genannot. Der Beauftragte ist berechtigt, die Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Trägers auf einen Dritten zu übertragen. 3.) Der Friedhof „Pfälzerwald“ umfasst die Waldfläche auf den Grundstücken Gemarkung Bad Durkheim, Flurstücks-Nrn. 6837/7 und 6838/2 ganz sowie 6831/2 und 6837/8 teilweise, entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage 1 vorgenommenen farblichen Markierungen der Außengrenzen.

18.04.2006

4.) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Beauftragten geeignete Plätze (Grabflächen) ausgewählt und in einem Bestattungsplatzregister erfasst.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung aller, die durch den Beauftragten ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.

§ 3 Bestattungsfläche und Bestattungsart

In den Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsplätzen werden biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegstiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzten heimischen Baumarten (autochthone) oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben naturbelassen.

§ 4 Betretensrecht

1.) Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. 2.) Der Beaufragte kann im Einvernehmen mit dem Träger das Betretensrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten im Friedhof „Pfälzerwald“

1.) Der Friedhof „Pfälzerwald“ ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers sowie des Beauftragten ist Folge zu leisten.

2.) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stären oder in zeitlicher Höhe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

18.04.2006

3.) Der Beauftragte kann im Einvernehmen mit dem Träger Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Arten der Bestattungsplätze

Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:

a) Familienplatz Das Nutzungsrecht an einem Familienplatz wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.

b) Gemeinschaftsplatz für Einzelbeisetzungen Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsplatz wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person.

c) Freundschaftsplatz Das Nutzungsrecht an einem Freundschaftsplatz wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf den Vertragspartner und 9 weitere Berechtigte, die von ihm schriftlich zu benennen sind.

§ 7 Bestattungsplatzregister

1.) Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines Naturmerkmales (Bäume, Felsen, u.a.). Die Bestattungspläte erhalten zum Auffinden des Naturmerkmals eine Registriernummer. 2.) Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus der die veräußerten Bestattungspläte und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registriernummer sowie der Bestattungspläte ersichtlich sind (Bestattungsplatzregister).

§ 8 Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht an den im Friedhof registrierten Bestattungsplätzen wird bis zu 99 Jahre einschliesslich Ruhezeit verliehen.

§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung

1.) Der gewachsene, weltgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist davon untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäbe Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Bestattungsplatzes sind jedoch erlaubt (siehe § 10). 2.) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden *\text{dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.}

18.04.2006

Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 10 Markierungen

1.) Der Beauftragte ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einer Höhe von max. 10 x 12 cm am Bestattungsplatz anzubringen. 2.) Die Aufschriften der Markierungsschilder)dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie kirchliche Symbole enthalten.

§ 11 Pflege der Bestattungsplätze

1.) Die Pflege der Bestattungsplätze obliegt ausschließlich dem Beauftragten.

§ 12 Durchführung von Bestattungen

1.) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall beizufügen, sowie das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt der Träger aus.

2.) Der Beauftragte stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab. 3.) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Beauftragte. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen mit dem Beauftragten. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Beauftragten oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen. 4.) Aschen müssen spätestenszwölf Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch den Beauftragten beigesetzt.

§ 13 Ruhezeit, Umbettungen

1.) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechts einzuhalten. 2.) Umbettungen von Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers.

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3.) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 4.) Umbettungen werden durch den Beauftragten durchgeführt. Er stimmt den Zeitpunkt der Umbettung mit den Nutzungsberechtigten ab. 5.) Die Kosten der Umbettung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 14 Haftung

Der Träger sowie der Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.

§ 15 Gebühren und Entgelte

Für die Nutzung der Bestattungsplätze werden keine Gebühren erhoben. Der Beauftragte ist berechtigt, gem. § 2 für das vertragliche Recht an einem Bestattungsplatz sowie die mit der Bestattung verbundenen Dienstleistungen ein Entgelt zu erheben.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

1.) Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlösig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Friedhof „Pfälzerwald“ verstöft. 2.) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Stadtverwaltung Bad Dürkheim Bad Dürkheim, den 19. April 2006 Vertretung

18.04.2006

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 01.01.2019 (2026)

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 01.Januar 2019

Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 12 (Allgemeines) Abs. 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe b) um folgende Grabform ergänzt und

erhält den Buchstaben c) Reihengrabstätten am Baum

Artikel 2

§ 12 (Allgemeines) Abs. 2 Nr. 2 wird nach Buchstabe d) um folgende Grabform ergänzt und

erhält den Buchstaben e) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern

Artikel 3

Nach § 13 b) wird der neue § 13 c) eingefügt:

Reihengrabstätten am Baum (1) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes die als Einzelgrabstätte vergeben werden. (2) Die Pflege der Baumgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Auch das Abstellen von Grabschmuck, Blumen und dergleichen ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung. (3) Im Übrigen gelten für die Reihengrabstätten am Baum die gestalterischen Vorschriften des § 19 d) entsprechend.

Artikel 4

Nach § 14 d) wird der neue § 14 e) eingefügt:

Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern (1) Gärtnerisch gepflegte Grabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in der Erde. (2) Die Pflege der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Auch das Abstellen von Grabschmuck, Blumen und dergleichen ist nicht gestattet, ausgenommen in Verbindung mit der Bestattung.

Artikel 5

§ 17 (Wahlmöglichkeit) Abs. 2 wird nach Buchstabe b) um folgende Grabform ergänzt und erhält

den Buchstaben c) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern

Artikel 6

§ 19 (Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften) Abs. 1 wird nach Buchstabe b) um

folgende Grabformen ergänzt und erhält die Buchstaben c) und d):

c) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern Einfassungen, stehende Grabsteine und Sockel sind nicht gestattet. Bei der Gestaltung, Bearbeitung und Größe sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig
  2. 2. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein
  3. 3. Maße: Breite: 0,3 m Länge: 0,4 m Höhe: 0,05 bis 0,10 m

d) Reihengrabstätten am Baum Das Aufstellen von Grabmalen, Gedenksteinen und sonstigen baulichen Anlagen ist nicht gestattet. Für Markierungen am Baum sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, sowie religiöse Symbole enthalten.
  2. 2. Maße: Breite: bis 10,5 cm Länge: bis 14,8 cm Eine bestimmte Form der Plakette ist nicht vorgeschrieben.
  3. 3. Material Witterungs- und sonnenlichtbeständig Kein Stein
  4. 4. Anbringung Das Anbringen der Markierungsschilder erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal.
  5. 5. Freiwilligkeit Eine Verpflichtung zur Anbringung eines Markierungsschildes besteht nicht.

Artikel 7

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2026 in Kraft.

Bad Dürkheim, den 28.04.2026 Stadtverwaltung

Natalie Bauernschmitt Bürgermeisterin

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof 'Pfälzerwald' der Stadt Bad Dürkheim (2011)

7.10

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof „Pfälzerwald“ der Stadt Bad Dürkheim, zuletzt geändert am 09.06.2010

Der Stadtrat von Bad Dürkheim hat in seiner Sitzung vom 21.06.2011 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils gültigen Fassungen neben der bestehenden Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Artikel 1

§ 6 b) erhält folgende Fassung:

Gemeinschaftsplatz für Einzelbeisetzungen

Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsplatz wird auf maximal 24 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Dürkheim, den 22.06.2011

Wolfgang Lutz

Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 22.06.2011

Wolfgang Lutz

Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof 'Pfälzerwald' der Stadt Bad Dürkheim (2010)

7.10

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof „Pfälzerwald“ der Stadt Bad Dürkheim vom 12.12.2008

Der Stadtrat von Bad Dürkheim hat in seiner Sitzung vom 08. Juni 2010 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils gültigen Fassungen neben der bestehenden Friedhofssatzung der Stadt Bad Dürkheim folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Artikel 1

§ 13 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Dürkheim, den 09. Juni 2010

Wolfgang Lutz Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Bad Dürkheim, den 09. Juni 2010

Wolfgang Lutz Bürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Dürkheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Dürkheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Dürkheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 198 € (Urne) bzw. 824 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Dürkheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Bad Dürkheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €