🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Kallstadt vom 16.12.20041
zuletzt geändert durch die 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.20232
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren werden wie nachstehend festgesetzt:
I. Wahlgräber
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlerdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 130,00 €
- 2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte 750,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 1.300,00 €
c) jede weitere Grabstätte 750,00 €
- 3. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Urnengrabstätte 300,00 €
b) eine Rasenurnengrabstätte 1.100,00 €
c) eine Urnengrabstätte im Urnenbeet 5.450,00 €
d) eine teilanonyme Urnengrabstätte 700,00 €
e) eine anonyme Urnengrabstätte 700,00 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr
- a) Kindergrabstätte 8,67 €
- b) Einzelgrabstätte 30,00 €
- c) Doppelgrabstätte 52,00 €
- d) jede weitere Grabstätte 30,00 €
- e) Urnengrabstätte 20,00 €
- f) Rasenurnengrabstätte 73,33 €
- g) Urnengrabstätte im Urnenbeet 363,33 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- 5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 - 3 (ausgenommen Ziffer 3 e) erhoben.
- 6. Die oben genannten Gebühren beziehen sich auf die in der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kallstadt festgesetzten Maße für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten und Urnenreihen- bzw. Urnenwahlgrabstätten. Für solche Grabstätten, die in ihrer Gesamtfläche von diesen Maßen nach oben hin abweichen, erhöhen sich die Gebühren im Verhältnis der zusätzlich in Anspruch genommenen Fläche. Die Erhöhung errechnet sich durch Multiplikation der tatsächlichen Grabfläche mit dem Gebührensatz der betroffenen Grabart, dividiert durch die Standardfläche dieser Grabart.
II. Öffnen und Schließen der Gräber
a) Öffnen und Schließen normal 500,00 €
b) Öffnen und Schließen vertieft 650,00 €
c) Öffnen und Schließen Kindergrab 300,00 €
d) Öffnen und Schließen Urnengrab 185,00 €
Für Bestattungen und Beisetzungen an Wochenenden wird auf die jeweilige Gebühr ein Zuschlag in Höhe von 35 % erhoben.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
III. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
a) für die Durchführung einer Trauerfeier 150,00 €
b) für die Aufbewahrung einer Leiche pro Tag 45,00 €
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller.-
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Kallstadt, den 15.12.2023 gez. Dr. Thomas Jaworek Ortsbürgermeister
1 Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 11.02.2005 2 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 24.11.2006 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 01.01.2011 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 20.11.2015 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 09.09.2016 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 23.03.2018 6. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 18.01.2019 7. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 19.06.2020 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 01.01.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2004 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kallstadt vom 28.05.20201
zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 15.12.20232
Inhaltsübersicht ----------------------
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Eigentum
§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
§ 3 – Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Besondere Wahlgrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1 Neufassung der Friedhofssatzung in Kraft getreten am 19.06.2020 2 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung in Kraft getreten am 01.01.2024
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
VII. Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Karteiführung
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
§ 31 – Gebühren
§ 32 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum
--------------------------------------------------------------- Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kallstadt gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde.
§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
-------------------------------------------------------------- (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde und dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Gemeinde zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn deren Verwandte Einwohner der Gemeinde sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
--------------------------------------------------------- (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesem Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden sowohl die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten, als auch die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen der Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
--------------------------- (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
-------------------------------------------- (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
j) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
ba) die Gemeinde hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 2 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
----------------------------------- (1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach
§ 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober.2009
(GVBl. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Grünabfälle dürfen nicht über die
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
Lagerstelle des Friedhofs entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(6) Das Befahren der Grünflächen zur Verrichtung von Tätigkeiten ist ausschließlich unter Verwendung von Geh- und Fahrplatten für Rasen gestattet.
(7) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
------------------------------------------------------------------ (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der zuständigen Religionsgemeinschaft in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister in einem Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(4) Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
---------------------------------------------------- (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zuzulassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Verwendung von Kunststoffen für Sargabdichtungen und Sargausstattungen ist unzulässig.
(4) Urnen für die Beisetzung in der Erde und evtl. in Urnenmauern müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und frei von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen sein. Überurnen dürfen in der Erde mit beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Beisetzungen in Rasenurnengrabstätten, Urnenbeeten, sowie anonymen und teilanonymen Urnenfeldern. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff.
(5) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind unmittelbar nach der Trauerfeier durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen.
§ 9 Grabherstellung
------------------------------------ (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,25 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Errichtung der Grabstätte befestigte oder unbefestigte Wege aufgebrochen und beschädigt, sind diese vom Grabinhaber wieder in den vorigen Zustand zu setzen. Nachträglich auftretende Absenkungen sind ebenfalls vom Grabinhaber zu beheben.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
------------------------------------------- (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
- 1. in Reihengräbern 25 Jahre
- 2. in Wahlgräbern 25 Jahre
- 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
(2) Die Mindestruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
------------------------------ (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Ascheurnen, die in Rasenurnengrabstätten, dem Urnenbett oder dem anonymen/teilanonymen Urnenfeld beigesetzt wurden, können nicht umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 können Leichen und Aschen von Amts wegen umgebettet werden, sofern deren Ruhezeit oder die Nutzungszeit der Grabstätte noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des
§ 25 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
------------------------------------------------------- (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten.
- 2. Grüfte werden nicht mehr als Beisetzungsstätte auf dem Friedhof angeboten. Auf bestehende Grüfte finden die Bestimmungen dieser Satzung über Wahlgrabstätten entsprechend Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
------------------------------------- (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
b) Einzelgrabfelder für Erdbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,40 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
c) Einzelgrabfelder für Urnenbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
d) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von jeweils 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
e) teilanonyme Urnengrabstätten Teilanonyme Urnengrabstätten sind Gräber für Urnenbestattung, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Sie erhalten eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden (Ausnahmen gem. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2).
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
---------------------------------- (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) bzw. 15 Jahren bei Kinder- und Urnengräbern verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit (5, 10, 15, 20, 25 Jahre) gewählt werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. Sie haben die gleichen Maße wie die Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 b und c). Bei Erdbestattungen verbreitert sich die Grabstätte für jedes weitere Grab um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 5 über.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Besondere Wahlgrabstätten
-------------------------------------------- (1) Rasenurnengrabstätten
Rasenurnengrabstätten sind Gräber für Urnenbestattung, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Sie erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m und werden der Reihe nach vergeben. Der vorherige Erwerb eines Nutzungsrechts ist möglich, eine bestimmte Fläche wird aber erst nach Eintritt eines Bestattungsfalles zugewiesen. Dabei soll es sich um die nächste freie Grabstätte in der Reihe handeln.
(2) Urnenbeet
Das Urnenbeet bietet Platz für Gräber zur Urnenbeisetzung, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Die Gräber erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. Darin können 2 Urnen beigesetzt werden. Sowohl der Erwerb des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Todesfalles als auch die Auswahl einer bestimmten Grablage innerhalb des Beetes ist möglich.
§ 16 Ehrengrabstätten
----------------------------------- Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
---------------------------------- (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
------------------------------------------------------------ (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig
- 1. Gesteine
- 2. Holz
- 3. Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
b) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.
c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere:
- 1. Baustoffe, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
- 2. nachgemachtes Mauerwerk und Betonstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. Farbanstrich auf Stein und
- 4. Kunststoffe in jeder Form.
d) Es können errichtet werden
- 1. stehende Grabmale
- 2. liegende oder flachgeneigte Grabmale.
(3) Grabmale für Erwachsene auf Grabstätten für Erdbestattung sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
(4) Grabmale auf Urnengrabstätten sollen eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen.
(5) Das Anbringen von Grabplatten, anderen Kennzeichnungen oder Befestigungen an der Friedhofsmauer wird nicht gestattet.
(6) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.
(7) Grababdeckungen für die gesamte Grabfläche sind grundsätzlich nur bei Einzel- und Doppelgräbern zulässig. Bei der Abdeckung größerer Grabflächen muss die Abdeckung auf 2/3 der Gesamtgrabfläche beschränkt werden. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(8) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten sollen die Grabbeete auf Dauer nicht höher als 0,20 m sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(9) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
-------------------------------------------------------------- (1) Auf Rasenurnengrabstätten sind ebenerdige Grabplatten mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Diese sind mit einem Seitenabstand von je 0,15 m zentral zu platzieren. Die Beschriftung hat in eingehauener oder gravierter Form zu erfolgen. Das Anbringen von Ornamenten, Symbolen und allem, was sich von der ebenerdigen Platte abheben würde, ist nicht gestattet.
(2) Auf den vorhandenen Grabsteinen des Urnenbeetes sind die Namensschilder der beigesetzten Personen von einem Steinmetz fachgerecht anzubringen. Diese Schilder sind aus Bronze herzustellen, mit einer Länge von 23 cm und einer Höhe von 15 cm. Die Befestigung erfolgt am oberen Drittel des Steins, durch 4 Schrauben in den jeweiligen Ecken. Farbige Beschriftungen sind nicht erlaubt. (3) Auf anonymen und teilanonymen Urnenfeldern sind Grabmale nicht erlaubt. Namensschilder der auf dem teilanonymen Urnenfeld beigesetzten Personen müssen von einem Steinmetz fachgerecht an einer zentralen Stelle angebracht werden. Diese Schilder sind aus Bronze herzustellen, mit einer Länge von 10 cm und einer Höhe von 4,20 cm. Darauf können der Name des Verstorbenen sowie seine Geburts- und Sterbedaten enthalten sein.
(4) Die Rasenurnengrabstätten, das anonyme und teilanonyme Urnenfeld sind grundsätzlich von jeglichem Blumenschmuck o.ä. freizuhalten. Das Ablegen von Blumen ist nur unmittelbar nach der Beisetzung erlaubt. Beim Urnenbeet ist es außerdem möglich, Blumen in Steckvasen aufzustellen, sowie Grablichter in den Wintermonaten. Die Gemeinde ist berechtigt, störenden Blumen- oder Grabschmuck auf den genannten Flächen während der Pflegesaison von April bis Oktober abzuräumen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 a bis c entsprechend.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
--------------------------------------------------------------- (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen
a) der Grabentwurf mit Grundriss in Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Art der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(6) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung prüfen, ob die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und auf Wunsch vorzulegen.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
----------------------------------------------------------------- (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
--------------------------------------------------------------- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
--------------------------------------------------------------- (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
--------------------------------------------------------------- (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entfernen, ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Verpflichteten das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entfernen und entsorgen zu lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, vor der Entsorgung diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, um dem Verpflichteten eine Abholung zu ermöglichen. Unbeschadet der Sätze 1 bis 4 gehen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen zwölf Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 2 entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Bei der Auflösung von Grüften oder dem Aufgeben des weiteren Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit von bestehenden Grüften, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Gruft abzureißen und mit Erdreich auffüllen zu lassen, wobei vorhandene Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz von einem Bestatter zu öffnen und Leichenreste in eine Gebeinkiste umzulegen sind, welche in der Grabstätte verbleibt.
(4) Betonfundamente und andere Reste von Grabmalen dürfen nicht über die Lagerstelle des Friedhofs entsorgt werden. Gleiches gilt für Grünabfälle, bei welchen es sich um satzungswidrige Bepflanzung handelt, insbesondere Bäume.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
--------------------------------------------------------------- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Pflege der Rasenurnengrabstätten, des Urnenbeetes, sowie des anonymen und teilanonymen Urnenfeldes obliegt der Gemeinde.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Friedhofswege werden durch die Gemeinde gepflegt. Die Grabzwischenräume sind von den jeweiligen Verantwortlichen instand zu halten. Nachträglich auftretende Absenkungen der Grabstätte und daraus folgende Beeinträchtigungen der Friedhofswege sind vom Grabnutzungsberechtigten zu beheben.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
--------------------------------------------------------------- (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
------------------------------------------------ (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Die Gemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
--------------------------- (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind oder an denen Nutzungsrechte erworben wurden, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gem. § 14 Abs. 1, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
---------------------- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29 Karteiführung
------------------------------ (1) Es wird eine elektronische Friedhofskartei geführt. Diese enthält die Namen der beigesetzten Personen, Grabnummer, Ablauf der Nutzungszeit, Grabgebühren und Grabart sowie die Grabunterhalter.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, sowie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
------------------------------------------ (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstaben a-j verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3-6 nicht beachtet,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2-4 Särge oder Urnenkapseln verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
- 6. Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen und sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet (§ 8 Abs. 5)
- 7. die Wege nach durchgeführter Beisetzung nicht wieder instand setzt (§ 9 abs. 4) oder die Grabzwischenräume nicht in ordentlichem Zustand hält (§ 24 Abs. 5),
- 8. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 9. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19),
- 10. Grabstätten entgegen §§ 18, 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 11. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 12. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1),
- 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25)
- 14. oder die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. 1, S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Gebühren
------------------------- Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Kallstadt, den 15.12.2023 gez. Dr. Thomas Jaworek Ortsbürgermeister