Friedhofsgebühren Weißenbrunn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Weißenbrunn · Bayern · PLZ 96369

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌‍

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Weißenbrunn

vom 03.08.2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Weißenbrunn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

(3) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese Gebühren gesondert festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung, in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach

§ 27 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum

der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die

Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein

a) Einzelgrab 25,00 €

b) Doppelgrab 50,00 €

c) Urnengrab 25,00 €

d) Anonymes Urnengrab 25,00 €

e) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Rasengräberfeld

beträgt für die gesamt Nutzungszeit 1.800,00 €

Ist eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts im Rasengräberfeld erforderlich, so

beträgt die Gebühr pro Jahr 25,00 €

f) Kindergrab 20,00 €

Bei Mehrfachgräbern und Grüften ergibt sich die Gebühr aus der Anzahl der Grabstellen, multipliziert mit der Gebühr nach Buchstabe a).

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird der Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). Die überschrittene Zeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Besteht die Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so gilt diese Gebührenregelung für alle Grabstellen.

(3) Für das Beisetzen einer Urne im Urnensammelgrab (nach Ablauf der Ruhefrist) sind einmalig 38,35 € als Grabgebühr zu entrichten.

(4) Wird vorzeitig auf das Grabnutzungsrecht verzichtet, so erfolgt keine Erstattung der überzahlten Gebühr.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Überführung und die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) Dienstleistungen bei der Überführung, je Überführung 29,40 €

b) Schmücken der Leichenhausräume zur Trauerfeier 8,82 €

c) Reinigung des Leichenhauses bzw. des Vorplatzes 23,52 €

d) Benutzung des Leichenhauses bzw. des Vorplatzes länger als einen Tag

  • bei einem Sarg

100,00 €

  • bei einer Urne

50,00 €

e) Benutzung des Leichenhauses bzw. des Vorplatzes bis einen Tag

  • bei einem Sarg

50,00 €

  • bei einer Urne

25,00 €

(2) Die Gebühr für die Grabmachertätigkeit beträgt

a) für die Grabherstellung (Grabaushub, Schmückung mit Grasmatten, Schließen des

Grabes)

  • beim Erwachsenengrab je Grabstelle

188,16 €

  • beim Kindergrab je Grabstelle

88,20 €

b) für die Erstellung eines Urnengrabes

76,69 €

c) für die Aufsicht während der Beerdigungsfeier 29,40 €

d) für das Aufladen und das Abfahren von übrigem

Grabaushub bei Erdbestattungen

64,68 €

e) für das Ausgraben einer Leiche einschließlich

Schließen des Grabes

293,99 €

(bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Gebühr die Hälfte

f) für das Ausgraben von Gebeinen

176,40 €

g) für das Ausgraben einer Urne

35,28 €

Werden darüber hinaus folgende Leistungen in Anspruch genommen bzw. benötigt, werden nachstehende Gebühren erhoben:

h) Ausführung einer Tieferlegung

58,80 €

i) Bereitstellung zusätzlicher Personen außer dem üblichen Personal

pro Person und angefangene Stunde

17,64 €

j) Einsatz eines Kompressors bei felsigem Untergrund

pro angefangene Stunde

17,64 €

k) Einsatz von Wasserabsaugvorrichtungen

pro angefangene Stunde

17,64 €

l) Personal für Maschineneinsatz pro angefangene Stunde 17,64 €

(3) Auf die Grabmachertätigkeiten an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Werktagen nach 18.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% erhoben.

(4) Für das Ausgraben einer Urne (nach Ablauf der Ruhefrist) und eingraben in das Urnensammelgrab beträgt die Gebühr

70,56 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben.

(2) Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 6,00 € erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung der Gemeinde Weißenbrunn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen“ in der Fassung vom 11.10.2017 außer Kraft.

Weißenbrunn, 03.08.2022

Gemeinde Weißenbrunn

(DS) gez. Jörg Neubauer

Jörg Neubauer Erster Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt/Mitteilungsblatt Nr. 16/2022 vom 11.08.2022 der Gemeinde Weißenbrunn.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)

der Gemeinde Weißenbrunn vom 03.08.2022

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:

Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals öffentliche Einrichtungen:

a) den gemeindeeigenen Friedhof Weißenbrunnb) den gemeindeeigenen Friedhof Thonbergc) den gemeindeeigenen Friedhof Hummendorfd) das gemeindeeigene Leichenhaus Weißenbrunne) das gemeindeeigene Leichenhaus Thonbergf) das gemeindeeigene Leichenhaus Hummendorfc) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, oder die früher in Weißenbrunn gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim, oder eine ähnliche Ein-richtung aufgegeben haben,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungs-gemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Weißenbrunn verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und fürwelchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde Weißenbrunn kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Weißenbrunn kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, sowie die von der Gemeinde Weißenbrunn zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Weißenbrunn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Urnenerdgrabstätten

d) Urnenrasengräber

e) Urnengrabfelder für anonyme Bestattung

f) Grüfte (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, bei einer Tieferlegung (sofern örtlich möglich) können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung von bis zu vier Urnen in der Einzelgrabstätte möglich. Erst nach Ablauf sämtlicher Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4) In Familiengrabstätten (Doppel- oder Mehrfachgräber) können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Anzahl der Grabstätten bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Tieferlegung ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten möglich. Zusätzlich ist die Beisetzung von bis zu vier Urnen pro Grabstätte in den Familiengrabstätten möglich. Erst nach Ablauf sämtlicher Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenrasengräber oder in anonymen Urnengrabfeldern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde Weißenbrunn vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) In einer Urnenerdgrabstätte können die Aschenreste von bis zu vier Verstorbener beigesetzt werden.

(5) Urnenrasengräber sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach in dem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Rasengrabfeld belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Zuteilung erfolgt längstens für die Dauer der Ruhezeit nach der Zweitbelegung. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht mehr möglich.

(6) Anonyme Urnengrabfelder sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnenrasengräbern gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, die nicht biologisch abbaubar ist, nicht mehr verlängert, werden von der Gemeinde Weißenbrunn vor Räumung der Grabstätte die Aschenreste an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) in würdiger Weise der Erde übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art entsorgt. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m

b) Familiengrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m

c) Urnenerdgrabstätten Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 cm (Außer bei den Urnengrabstätten im Friedhof Weißenbrunn).

(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt:

a) Bei Einzel- und Familiengrabstätten mindestens 1,80 m.

b) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.

c) Bei Tieferlegungen mindestens 1,80 m bis Oberkante Sarg.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung

von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sieohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot undunverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß

Artikel 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im

Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebieteingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Einzelgrabstätten Höhe: 1,00 m, Breite: 0,70 m

b) Familiengrabstätten Höhe: 1,00 m, Breite: 1,40 m

c) Urnenerdgrabstätten Höhe: 0,90 m, Breite: 0,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) Einzelgrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m

b) Familiengrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m

c) Urnenerdgrabstätten Länge: 1,25 m, Breite: 1,25 m

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

(4) Grabeindeckungen sollen nur bis zu höchstens zwei Drittel der Grabfläche betragen. Trittplatten sind bei der Antragstellung auf Grabmalgenehmigung mit anzugeben.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Die Urnenrasengrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Blumen dürfen nur auf die dafür vorgesehenen Sammelstellflächen gelegt oder gestellt werden.

(3) Die Grabstätten im Urnenrasengrabfeld bestehen aus einem Urnenkammersystem, das von der Friedhofsverwaltung gestellt wird. Die §§ 15, 16, 17 und 18 finden keine Anwendung. Die Grabplatte wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten beschriftet. Die Größe und Ausführung der Schrift bestimmt die Friedhofsverwaltung.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweilig gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,

§ 30 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal

eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Eine vorzeitige Entfernung der Grabmale ist möglich:

a) bei Erdbestattungen frühestens nach 20 Jahren

b) bei Urnenbestattungen frühestens nach 15 Jahren Eine Neubelegung der Grabstätte ist erst wieder nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen, einzuebnen und anzusäen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Der Zutritt und die Besichtigung von Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Fürdie Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zuerfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

c) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilensowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre. Die Ruhefristbeginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung

und Umbettung (1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weißenbrunn“ in der Fassung vom 11.10.2017 außer Kraft.

Weißenbrunn, 03.08.2022

Gemeinde Weißenbrunn (DS) gez. Jörg Neubauer

Jörg Neubauer Erster Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt/Mitteilungsblatt Nr. 16/2022 vom 11.08.2022 der Gemeinde Weißenbrunn.

Friedhofssatzung

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weißenbrunn (Friedhofs-u. Bestattungssatzung)

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.03.2006

Aufgrund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 (GVBl S. 761) erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende: S A T Z U N G : Erster Teil Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde Weißenbrunn als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindeeigenen Friedhof in Thonberg
  2. 2. den gemeindeeigenen Friedhof in Hummendorf
  3. 3. den gemeindeeigenen Friedhof in Weißenbrunn
  4. 4. das gemeindeeigene Leichenhaus in Thonberg
  5. 5. das gemeindeeigene Leichenhaus in Hummendorf
  6. 6. das gemeindeeigene Leichenhaus in Weißenbrunn
  7. 7. die Leichentransportmittel
  8. 8. das Friedhofs- und Bestattungspersonal

Zweiter Teil Der Friedhof Abschnitt 1 – Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

(1) Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat Jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Weißenbrunn als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung gestattet:

a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

  1. 2. Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Die Gemeinde Weißenbrunn kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen. § 6 Verhalten im Friedhof
  3. 1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  4. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  5. 3. In den Friedhöfen ist besonders untersagt:
  6. 1. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;
  1. 2. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde Weißenbrunn zugelassenen Fahrzeuge;
  2. 3. Ohne Genehmigung der Gemeinde Weißenbrunn Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  3. 4. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  4. 5. Zu rauchen und zu lärmen;
  5. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  6. 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
  7. 8. Die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten;
  8. 9. Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  9. 10. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn und ohne Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Weißenbrunn. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde Weißenbrunn kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen, abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde Weißenbrunn entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer

Bestattung.

Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten – Die Grabmäler Abschnitt 1 – Grabarten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Weißenbrunn. An ihnen können nur anläßlich eines Todesfalles Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12),
  4. 4. Grüfte (2) Die Bereitstellung der einzelnen Grabstätten auf den Friedhöfen bestimmt die Gemeinde Weißenbrunn.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Es bestehen Reihengräber für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab)
  1. 2. Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr § 11 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, (Einzel-Doppel-oder Mehrfachgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27) begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen wenn,
  2. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  3. 2. das Nutzungsrecht mindestes für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Weißenbrunn auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen.. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die vollbürtigen Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a – g fallenden Erben, Innerhalb der einzelnen Gruppen b – d und f – h wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde Weißenbrunn anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an(teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Im zweiten Fall ist die entschädigungslose Übertragung des Nutzungsrechts auf die Gemeinde Weißenbrunn vorzeitig

zulässig, wenn vorher die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde Weißenbrunn unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(Aschenbeisetzungen) (1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde Weißenbrunn vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. In einem Urnengrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabsätten entsprechend. Wird von der Gemeinde Weißenbrunn entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben (Urnensammelgrab). (6) Auf die bestehenden Grüfte sind die Vorschriften der §§ 11 und 12 analog anzuwenden.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: 1: Kinderreihengräber Länge: 1,60 m, Breite: 0,90 m

  1. 2. Reihengräber (Einzelgräber) Länge: 2,0 m, Breite: 1,0 m
  2. 3. Wahlgräber (Doppelgräber) Länge: 2,0 m, Breite: 2,0 m Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,0 m, Breite: 1,0 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 30 cm. (Außer bei Urnengräber). (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

  1. 1. Bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m
  2. 2. Ansonsten wenigstens 1,80 m
  3. 3. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m. (4) Mit Genehmigung der Gemeinde Weißenbrunn kann in einem Grab die erstverstorbene Person tiefergelegt werden (Tiefe bis Oberkante Sarg, ab der natürlichen Erdoberfläche, mindestens 1,80 m). Vor Ablauf der Ruhefrist kann dann an der gleichen Stelle eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe gemäß Absatz 3 erfolgen.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde Weißenbrunn auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde Weißenbrunn befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde Weißenbrunn die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.

Abschnitt 2 – Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen

Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde Weißenbrunn im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde Weißenbrunn die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde Weißenbrunn kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Im Friedhof des Gemeindeteils Hummendorf ist das Setzen von Grabeinfassungen aus Beton, Kunststein oder sonstigen festen Stoffen nicht gestattet. Das Grab ist mit lebenden Pflanzen einzufassen.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern Höhe 1,0 m, Breite 0,70 m
  2. 2. bei Reihengräbern Höhe 1,0 m, Breite 0,70 m
  3. 3. bei Wahlgräbern Höhe 1,0 m, Breite 1,40 m
  4. 4. bei Urnenreihengrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m
  5. 5. bei Urnenwahlgrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m
  2. 2. bei Reihengräbern: Länge 2,0 m, Breite 1,0 m
  3. 3. bei Wahlgräbern: Länge 2,0 m, Breite 2,0 m
  4. 4. bei Urnenreihengrabstätten: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m
  1. 5. bei Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde Weißenbrunn ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Weißenbrunn Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Weißenbrunn zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde Weißenbrunn über. Vierter Teil Das Leichenhaus

§ 20 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient:

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden,.
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung in offenen oder geschlossen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 21 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen. Dabei sind die bestattungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 5 des Bestattungsgesetzes genauestens zu beachten. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. A.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

Fünfter Teil Leichentransportmittel

§ 22 Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein privates Bestattungsunternehmen.

(2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebietes Verstorbenen bereit gestellt werden. Sechster Teil Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Leichenpersonen

Die Verrichtungen einer Leichenperson werden von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt.

§ 24 Leichenträger

Die Bestellung der Leichenträger ist von den Hinterbliebenen vorzunehmen.

§ 25 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt den von der Gemeinde Weißenbrunn bestellten Bestattungsinstitut (Gehilfen).

Siebenter Teil Bestattungsvorschriften

§ 26 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Weißenbrunn anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Weißenbrunn im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Für Aschenreste (Urnen) beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung.

§ 28 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabsteininhabers notwendig. (3) Die Gemeinde Weißenbrunn bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettungen durch ihr Personal vorzunehmen.

Achter Teil Übergangs-/Schlußbestimmungen

§ 29 Alte Nutzungsrechte

(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen innerhalb eines Jahres, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer,

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde Weißenbrunn den Friedhof betritt,
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Weißenbrunn anzeigt,
  5. 5. Den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
  6. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn errichtet oder wesentlich verändert oder diese entgegen § 19 entfernt,
  7. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) die Gemeinde Weißenbrunn kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde Weißenbrunn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.08.1980 i. d. F. der 1. Änderung vom 25. Mai 1987 außer Kraft.

Weißenbrunn, den 12. August 1998 Gemeinde Weißenbrunn In Vertretung gez. Preinl Zweiter Bürgermeister

  1. 1. Änderung der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weißenbrunn (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 09. März 2006 Aufgrund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung: § 1 Änderung des Benutzungszwanges für die Leichenhäuser Die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weißenbrunn (Friedhofsund Bestattungssatzung) vom 12.08.1998 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 17/1998 vom 21.08.1998) wird wie folgt geändert:
    • a) § 21 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung erhält folgende Fassung: „Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschauunverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen. Dabei sind die bestattungsrechtlichen Vorschriften,

insbesondere Art. 5 des Bestattungsgesetzes genauestens zu beachten.“

b) § 21 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung erhält folgende Fassung: „Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmenszu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weißenbrunn, 16. März 2006 Gemeinde Weißenbrunn (Dienstsiegel) gez. Egon Herrmann Egon Herrmann, Erster Bürgermeister Bekanntmachunsvermerk: Amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 6 vom 23.03.2006. Seitenanfang zurück zur Übersicht Ortsrecht

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Weißenbrunn

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Weißenbrunn

(Friedhofs-u. Bestattungssatzung)

in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.10.2017

Aufgrund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 (GVBl S. 761) erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende:

SATZUNG: Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde Weißenbrunn als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindeeigenen Friedhof in Thonberg
  1. 2. den gemeindeeigenen Friedhof in Hummendorf
  1. 3. den gemeindeeigenen Friedhof in Weißenbrunn
  1. 4. das gemeindeeigene Leichenhaus in Thonberg
  1. 5. das gemeindeeigene Leichenhaus in Hummendorf
  1. 6. das gemeindeeigene Leichenhaus in Weißenbrunn
  1. 7. die Leichentransportmittel
  1. 8. das Friedhofs- und Bestattungspersonal

Zweiter Teil

Der Friedhof

Abschnitt 1 – Allgemeines § 2 Widmungszweck

(1) Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat Jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnungzum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Weißenbrunn als Friedhofsträger verwaltet undbeaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung gestattet:

a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

  1. 2. Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnisder Gemeinde Weißenbrunn, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  1. 2. Die Gemeinde Weißenbrunn kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  1. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  1. 3. In den Friedhöfen ist besonders untersagt:
  1. 1. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde; 2. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde Weißenbrunn zugelassenen Fahrzeuge;
  1. 3. Ohne Genehmigung der Gemeinde Weißenbrunn Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  1. 4. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  1. 5. Zu rauchen und zu lärmen;
  1. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  1. 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
  1. 8. Die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten;
  1. 9. Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  1. 10. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn und ohne Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Weißenbrunn. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde Weißenbrunn kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen, abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde Weißenbrunn entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten – Die Grabmäler

Abschnitt 1 – Grabarten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Weißenbrunn. An ihnen können nur anläßlich eines Todesfalles Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  1. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber § 11),
  1. 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12)
  1. 4. Urnenrasengräber
  1. 5. Urnengrabfeld für anonyme Bestattung (Grünfläche)
  1. 6. Grüfte

(2) Die Bereitstellung der einzelnen Grabstätten auf den Friedhöfen bestimmt die Gemeinde Weißenbrunn.

(3) Im Friedhof Weißenbrunn ist die Beisetzung von Urnen in einer Teilfläche ohne Gestaltungsvorschriften im Rahmen einer anonymen Bestattung (Grünfläche) möglich.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Es bestehen Reihengräber für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab) Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, (Einzel-Doppel-oder Mehrfachgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27) begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen wenn,

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  1. 2. das Nutzungsrecht mindestes für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Weißenbrunn auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen.. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a – g fallenden Erben,

Innerhalb der einzelnen Gruppen b – d und f – h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde Weißenbrunn anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an(teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Im zweiten Fall ist die entschädigungslose Übertragung des Nutzungsrechts auf die Gemeinde Weißenbrunn vorzeitig zulässig, wenn vorher die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde Weißenbrunn unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereitgestellt werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde Weißenbrunn vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. In einem Urnengrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabsätten entsprechend. Wird von der Gemeinde Weißenbrunn entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben (Urnensammelgrab).

(6) Auf die bestehenden Grüfte sind die Vorschriften der §§ 11 und 12 analog anzuwenden.

(7) Bei Erdbestattungen dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwendet werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.

§ 12a Urnenrasengräber

Urnenrasengräber sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach in dem vonder Friedhofsverwaltung bestimmten Rasengrabfeld belegt und für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugeteilt werden. Für das Benutzungsrecht bei Belegung mit zwei Urnen gelten die Bestimmungen des

§ 11 (Wahlgräber) entsprechend. Eine Zuteilung erfolgt längstens für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre)

nach der Zweitbelegung. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht mehrmöglich.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1: Kinderreihengräber Länge: 1,60 m, Breite: 0,90 m

  1. 2. Reihengräber (Einzelgräber) Länge: 2,0 m, Breite: 1,0 m 3. Wahlgräber (Doppelgräber) Länge: 2,0 m, Breite: 2,0 m

Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:

Länge: 1,0 m, Breite: 1,0 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 30 cm. (Außer bei Urnengräber).

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

  1. 1. Bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m
  1. 2. Ansonsten wenigstens 1,80 m
  1. 3. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m.

(4) Mit Genehmigung der Gemeinde Weißenbrunn kann in einem Grab die erstverstorbene Person tiefergelegt werden (Tiefe bis Oberkante Sarg, ab der natürlichen Erdoberfläche, mindestens 1,80 m). Vor Ablauf der Ruhefrist kann dann an der gleichen Stelle eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe gemäß Absatz 3 erfolgen.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde Weißenbrunn auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde Weißenbrunn befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde Weißenbrunn die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.

Abschnitt 2 – Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  1. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  1. 3. die Angabe über Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde Weißenbrunn im Einzelfall weitere Unterlagenangefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde Weißenbrunn die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde Weißenbrunn kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Im Friedhof des Gemeindeteils Hummendorf ist das Setzen von Grabeinfassungen aus Beton, Kunststein oder sonstigen festen Stoffen nicht gestattet. Das Grab ist mit lebenden Pflanzen einzufassen.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern Höhe 1,0 m, Breite 0,70 m
  1. 2. bei Reihengräbern Höhe 1,0 m, Breite 0,70 m
  1. 3. bei Wahlgräbern Höhe 1,0 m, Breite 1,40 m
  1. 4. bei Urnenreihengrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m
  1. 5. bei Urnenwahlgrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m
  1. 2. bei Reihengräbern: Länge 2,0 m, Breite 1,0 m
  1. 3. bei Wahlgräbern: Länge 2,0 m, Breite 2,0 m
  1. 4. bei Urnenreihengrabstätten: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m 5. bei Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m

(3) Die unter Abs. 1 Nrn. 4 und 5 genannte Regelung gilt nicht für die Abteilung II im Friedhof Weißenbrunn. In dieser Abteilung dürfen nur Liegesteine verwendet werden. Die Paragraphen 13 und 16 Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Grababdeckungen sind nur bis zu höchstens zwei Drittel der Grabfläche zulässig. Trittplatten sind bei der Antragstellung auf Grabmalgenehmigung mit anzugeben.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde Weißenbrunn ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17a Urnenrasengrabfeld

  1. 1. Das Urnenrasengrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten.
  1. 2. Bepflanzung ist nicht gestattet.
  1. 3. Blumen dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstellfläche gelegt oder gestellt werden.

Die Grabstätten im Urnenrasengrabfeld bestehen aus einem Urnenkammersystem, das von der Friedhofsverwaltung gestellt wird. Die §§ 15, 16, 17 und 18 finden keine Anwendung. Die Grabplatte ist mit Vor- und Nachnamen ggf. Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum, wobeiauch das Geburts- und Sterbejahr ausreichend ist, zu beschriften. Die Beschriftung der Grabplatte hatder Grabnutzungsberechtigte in Auftrag zu geben und die Kosten hierfür zu tragen. Die Größe und Ausführung der Schrift bestimmt die Friedhofsverwaltung.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Weißenbrunn Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Weißenbrunn zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde Weißenbrunn über.

Vierter Teil

Das Leichenhaus

§ 20 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient:

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden,.
  1. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  1. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung in offenen oder geschlossen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 21 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen. Dabei sind die bestattungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 5 des Bestattungsgesetzes genauestens zu beachten.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. A.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

Fünfter Teil

Leichentransportmittel

§ 22 Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein privates Bestattungsunternehmen. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebietes Verstorbenen bereit gestellt werden.

Sechster Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Leichenpersonen

Die Verrichtungen einer Leichenperson werden von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt.

§ 24 Leichenträger

Die Bestellung der Leichenträger ist von den Hinterbliebenen vorzunehmen.

§ 25 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt den von der Gemeinde Weißenbrunn bestellten Bestattungsinstitut (Gehilfen).

Siebenter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 26 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Weißenbrunn anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Weißenbrunn im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Für Aschenreste (Urnen) beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Sie beginnt jeweils mitdem Tag der Beisetzung.

§ 28 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabsteininhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde Weißenbrunn bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettungen durch ihr Personal vorzunehmen.

Achter Teil

Übergangs-/Schlußbestimmungen

§ 29 Alte Nutzungsrechte

(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen innerhalb eines Jahres, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer,

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde Weißenbrunn den Friedhof betritt,
  1. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
  1. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
  1. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Weißenbrunn anzeigt, 5. Den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
  1. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde Weißenbrunn errichtet oder wesentlich verändert oder diese entgegen § 19 entfernt,
  1. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) die Gemeinde Weißenbrunn kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde Weißenbrunn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Weißenbrunn, 11.10.2017

Gemeinde Weißenbrunngez. Egon Herrmann Egon Herrmann Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: Amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 21 vom 19.10.2017.