Friedhofsgebühren Karrenzin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Karrenzin · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 19372

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.10.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Lesefassung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​‍ der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin vom 09.12.2011, in der Fassung der 1. Änderung vom 17.10.2017

Aufgrund der Artikels 2 der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin vom 17.10.2017 wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin in der seit dem 17.10.2017 geltenden Fassung bekannt gemacht:

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1. die Fassung der Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung vom 09.12.2011(veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Parchimer Umland am 23.12.2011)
  2. 2. die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 17.10.2017 (veröffentlicht im Internet unter der Adresse www.amt-parchimer-umland.de am 17.10.2017)

Anna Rieck Bürgermeisterin

§ 1 Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Karrenzin.

§ 2 Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen auf den kommunalen Friedhöfen erhebt die Gemeinde Karrenzin nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, Benutzungsgebühren. (2) Die Benutzungsgebühren werden für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte und für die Nutzung der Trauerhalle erhoben. (3) Für die in dem anliegenden Gebührentarif unter Tarifgruppe II aufgeführten besonderen Leistungen der Gemeinde Karrenzin, die im Zusammenhang mit der Benutzung der kommunalen Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen stehen, erhebt die Gemeinde Karrenzin Verwaltungsgebühren.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen. Art und Umfang der Leistungen der Gemeinde Karrenzin werden im Einklang mit dem geltenden Friedhofsrecht und der Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt. (2) Maßstab für die Bemessung der Grabplatzgebühren sind die Dauer des Nutzungsrechtes und der Flächenbedarf für die Grabstelle im Friedhofsbereich. (3) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung beanspruchten Arbeitsaufwand.

§ 4

Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Friedhofsgebührensatzung ist.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, im einzelnen:

  • wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist
  • derjenige, der einen Antrag stellt aufa) Benutzung des kommunalen Friedhofes oder deren Einrichtungen zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oderb) die Durchführung sonstiger unter Tarifgruppe I des Gebührentarifes genannter Leistungen

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, der einen Antrag stellt oder derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung nach Tarifgruppe II des Gebührentarifes vorgenommen wird. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht für den gesamten Nutzungszeitraum mit der Antragstellung. (2) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung auf die gebührenpflichtige Amtshandlung. (3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 entstehen auch ohne Antrag mit der Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung.

§ 7

Heranziehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Heranziehung zur Benutzungs- bzw. Verwaltungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8

Sachliche Verwaltungsgebührenfreiheit

Verwaltungsgebührenfrei sind mündliche Auskünfte, Leistungen, deren gebührenfreie Vornahmen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern handelt, wer gegenüber der Gemeinde Karrenzin vorsätzlich oder leichtfertiga) über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oderb) pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasst und dadurch Gebühren verkürzt oder nicht gerecht fertige Gebührenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin vom 17.10.2017

Gebührentarif

Tarifgruppe I. - Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an GrabstättenGebühr Verlängerung (pro Jahr)Gebühr
1. Grabstätte für Särge je Grabstelle39,44 €1.183,26 €
2. Urnengrabstätte (bis zu vier Urnen)8,76 €262,95 €
3. Rasenreihengrab1.269,25 €
II. Benutzungsgebühr Trauerhalle je BestattungGebühr
1. Benutzung der Trauerhalle (Reinigung durch den Nutzer)20,94 €

Tarifgruppe II. - Verwaltungsgebühren

III. VerwaltungsgebührenGebühr (neu)
1. Denkmalgenehmigung7,70 €
2. Bescheinigungen, Beurkundungen7,70 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts7,70 €
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Lesefassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin vom 11.03.2011, in der Fassung der 1. Änderung vom 16.08.2017

Aufgrund der Artikels 2 der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin vom 16.08.2017 wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin in der seit dem 22.08.2017 geltenden Fassung bekannt gemacht:

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1. die Fassung der Bekanntmachung der Friedhofssatzung vom 11.03.2011(veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Parchimer Umland am 23.04.2011)
  2. 2. die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 16.08.2017 (veröffentlicht im Internet unter der Adresse www.amt-parchimer-umland.de am 22.08.2017 )

Anna Rieck Bürgermeisterin

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung betrifft die in kommunaler Verwaltung stehenden Friedhöfe oder Teile desselben im Gebiet der Gemeinde Karrenzin, verwaltet durch das Amt Parchimer Umland, in folgendem Friedhofsverwaltung genannt. Kirchliche Friedhöfe werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung auswärtiger Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Gemeinde Karrenzin ist Friedhofsträger Die im Gemeindegebiet befindlichen Friedhöfe in den Ortsteilen Karrenzin, Wulfsahl, Herzfeld und Repzin bilden eine einheitliche, gemeindliche und nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung . (2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt unter gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Grabstätten. Soweit

durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fürdie restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Sterbefalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Gemeinde Karrenzinverlangen.

(3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Die Schliebung oder Entwidmung wird öffentlichbekanntgegeben, der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Bei Schliebung einzelnr Grabstände entfallt die öffentliche Bekanmtmachung. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgegeben, gleichzeitig sind sie bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Karrenzin auf ihre Kosten in ähnlicher Weise, wie die Grabstätten auf den entwidmenen oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

B. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatteta) den Friedhof nach Einbruch der Dunkelheit zu betreten,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie durch die Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Zustimmung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen,

f) es ist nicht gestattet, den Friedhof sowie seine Nebeneinrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und kompostierbare Abfälle außerhalb der gekennzeichneten Stellen abzulagernh) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sindi) das Begraben von Tieren jeglicher Artj) Kränze und Reisig zu verbrennen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofes untersagen. (5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

§ 6 * Fußnote

Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Tätigkeiten von Bestattern, Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Gewerbetriebende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. (4) Anfallender Unrat darf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

C. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Erforderliche Unterlagen sind vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Bestattungen erfolgen an den Werktagen Montag bis Samstag im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. dem mit der Bestattung Beauftragten; nicht an Sonn- und Feiertagen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sind zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind. Im Weiteren gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 8

Särge

Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten auf den communalen Friedhöfen betragen 25 Jahre. (2) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt auf der Grabstände Beigesetzten kann die Nutzungsdauer an der Grabstände auf Antrag verlangert werden, wenn der Verlangerung Interessen der geordneten Friedhofsbewirtschaftung nicht entgegenstehen. Wir davon nicht Gebrauch gemacht, ist die Grabstände auf eigene Kosten zu beraumen.

§ 10

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Antragsberechtigt bei Umbettung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlichen oder richterlicher Anordnung. (9) Alle Umbettungen werden vom beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen nach Abs. 2 werden nur in den Monaten Oktober bis April durchgeführt.

D. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Karrenzin. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Widererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 12

Arten der Grabstätten

Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

  1. 1. Wahlgrabstätten für Särege
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten

§ 13

Grabstellen

  1. 1. Die Groß einer Einzelgrabstelle beträgt (Breite: 1,50 m; Länge: 3,00 m) und die einer Doppelgrabstelle (Breite: 3,00 m; Länge 3,00 m).
  2. 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens bis zur Oberkante des Sarges 90 cm bzw. zur Oberkante der Urne 50 cm.
  3. 3. Die Gräber der Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Die Grabstellen können eingefasst werden.
  5. 5. Die Grabmale dürfen in der Höhe maximal 1,50 m betragen.
  6. 6. Für das Ausheben und Verfüllen der Gräber sind die Antragsteller selbst zuständig. Der Antragsteller hat diese über sein Bestattungsinstitut in Auftrag zu geben.

§ 14

Nutzungsdauer von Grabstätten

(1) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Todesfall oder dem Erwerb der Wahlgrabstätte. (2) Der Ablauf der Nutzungsszeit wird vorher durch ein Informationsschreiben besteht gemacht.

(3) Jede auf die erste Beisetzung folgende Beisetzung bedarf der Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte auf die festgelegte Ruhezeit. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als ein- oder mehrstellige Grabstände vergeben werden. Die Lage wird mit dem Erwerber bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Der Wiedererwerb oder die Veränderung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. (3) a) In jeder Grabstelle darf eine Leiche bestattet werden.

b) Auf Antrag kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer bereits belegten Grabstelle zugelassen werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatteb) die Kinderc) die Elternd) die Geschwistere) die GroBeltternf) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutterg) die Partner einer auf Dauer angelegten nichthelichen Lebensgemeinschafth) nicht unter a)-g) fallende Erben.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 16

Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 15 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so Goes das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach der im § 15 genannten Reihenfolge. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere der im § 15 genannten Person ist zulässig. (3) Die Reihenfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt. Die Übertragung bedarf der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf seinen Namen umschreiben zu halten. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen unzulässig. (5) Der neue Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben (§ 2). (6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu.

§ 17

Rückgabe von Wahlgrabstätten

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Ersatzleistungen besteht nicht.

§ 18

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstättenb) Grabstätten gemäß §15 (3) b)

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschentätte.

Sie werden für ein bis vier Urnen mit einer Grabgröße von mindestens 1,00 m x 1,00 m vergeben.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

E. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet von besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

F. Grabmale

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Überprüfungen zur ordnungsgemäßen Fundamentierung und Befestigung durchführten.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu halten. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen in Stand setzen oder beseitigen halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung bzw. wird darauf hingeswiesen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäß Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der o.g. nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

§ 22

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Anlagen binnen drei Monaten zu entfernen. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte.

§ 23

Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt. (2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine oder Holz verwendet werden. Findlinge sind in Wahlgrabstätten bedingt zugelassen, wenn sie sich Form und Maß in das Grabfeld einfügen. (3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgenden:

a) Grabmale müssen allseitig bearerbeitet sein. Es kann seitlich und die Rückseite geschurrt sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen grundsätzlich nur aus demselben Material des Grabmals bestehen. Sie sollen nicht seriennmäßig hergestellt sein. Metallbuchstaben sowie Goldschrift sind zulässig.

c) Nicht zugelassen sind das Verwenden von grellfarbigen Olfarbanstrichen, Signalfarben sowie das Anbringen von Lichtbildern.

d) Die Sockel dürfen maximal 15 cm über Erdoberkante hinausragen und müssen an die Breite des Grabsteines angepasst sein.

(4) Es sind stehende oder liegende Grabsteine zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstelle. Soweit in den Bestimmungen für bestimmte Grabfelder nicht ausgeschlossen, kann zu einem stehenden Grabmal je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Material, der Schrift und der Bearbeitung entsprechen. Grabmale müssen mindestens 12 cm, liegende mindestens 10 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach ohne Konsole verlegt werden.

(5) Für stehende Grabmale gelten folgende Mindeststärken:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m

(6) Liegende Grabmale sollen 10 cm stark und nicht größter als 0,2 qm sein. (7) Es konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften zugelassen werden, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung.

G. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen zugelassenen Gartner damit beauftragen (siehe Abs. 3). Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts und dessen schriftlicher Rückgabe. (3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein.

(4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

§ 25

Gärtnerische Gestaltungsvorschriften

(1) Die gartnerische Gestaltung soll zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (2) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern,

b) das Einfassen von Grabstätten mit Hecken über 0,50 m Wuchshöhe,

c) Grababdeckungen mit Bitumenpappe u.a.

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten sowie großer Pflanzkübel.

(3) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gilt der § 26 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 26

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 24 Abs. 2) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstände. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsaen und pflegen. (2) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände oberirdisch beräumen. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (4) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewährung des abgeräumten Materials verpflichtet.

I. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Trauerhalle

(1) Friedhofskapellen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Personal von Bestattungsunternehmen darf diese Räume nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung

betreten. Angehörigen des Verstorbenen ist der Aufenthalt in der Friedhofskapelle untersagt.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen während der vereinbarten Zeit am geöffneten Sarg Abschiednehmen. Die Säre sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Ist der Tod infolge einer meldepflichtigen Krankheit eingetreten, bleibt der Sarg geschlossen. Erarf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes oder im Beisein des Amtsarztes geöffnet werden.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in dem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien geeignete Stelle abgehalten werden. jeder Trauerfeier mussrechtzeitig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. (2) Die Aufstellung des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofskapelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

J. Haftung und Gebühren

§ 29

Haftung

Die Gemeinde Karrenzin haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt oder durch Tiere und für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Bei Sturm, Eis- und Schneeglätte erfolgt das Betreten des Friedhofsgeländes nur auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet die Gemeinde Karrenzin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

K. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Grabnutzungsrechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösiga) den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 3 über das Verhalten auf dem Friedhof oder einer nach § 5 Abs. 5 erlassenen Regelung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung betreibt,

c) entgegen § 6 Abs. 4 Unrat in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt oder zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit genutzte Geräte an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt,

d) entgegen § 7 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen,

e) entgegen § 7 oder § 16 Abs. 4 eine Bestattung ohne Erwerb oder Umschreibung des erforderlichen Nutzungsrechts an der Grabstände vornimmt,

f) entgegen § 21 Grabmale oder bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der in seinem Nutzungsrecht stehenden Grabstände nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand erhält,

g) den Gestaltungsvorschriften für Grabmale nach § 23 zuwiderhandelt,

h) den Vorschriften über die Gestaltung und Pflege der Gräber nach §§ 24 bis 26 zuwiderhandelti) entgegen § 28 eine Trauerfeier ohne vorherige Anmeldung oder eine Musik- oder Gesangsdarbietung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 2.500,00 € geahndet werden.

§ 32a

Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Zur Erfüllung der Buchführungspflichten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 BestattG M-V ist der Friedhofsträger entsprechend § 7 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V) vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278) berechtigt, über den Verstorbenen, den Nutzungsberechtigten an einer Grabstätte und den Antragsteller hinsichtlich der Durchführung einer Bestattung oder Umbettung folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:

a. Name, Vorname und Anschrift sowie eine Telefonnummer der Person, die die Bestattung anmeldet und / oder ein Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, b. Name, Vorname, Familienstand, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort, letzte Wohnanschrift der oder des Verstorbenen, c. Tag und Uhrzeit der Beisetzung, d. Lage der Grabstände (Feld, Reihe, Nummer) sowiee. für die Berechnung der Grabplatzgebühren erhebliche Daten.

Mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten können weitere Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, z. B. Informationen über die Konfession des Verstorbenen, verwandtschaftliche Verbindungen zwischen Verstorbenem zum Nutzungsberechtigten, Name des tätig werdenden Bestattungsinstituts und Informationen zum Zeitpunkt der Trauerfeier.

(2) Zur Ermittlung von Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsträger berechtigt, sich Daten des Einwohnermeldeamtes sowie Daten, die im Rahmen der Erhebung von Abgaben (einschließlich Realsteuern), deren Gläubigerin die Gemeinde ist, besteht geworden sind, übermitteln zu halten und zum Zwecke der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung zu speichern und weiter zu verarbeiten. (3) Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung der Verwaltung des Amtes Parchimer Umland, dem die vorstehenden Rechte gleichermaßen zustehen.

  • Fußzeile

§ 6 dieser Satzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz- BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461 wird mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.01.2011 folgende Satzung erlassen.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung betrifft die in kommunaler Verwaltung stehenden Friedhöfe oder Teile desselben im Gebiet der Gemeinde Karrenzin, verwaltet durch das Amt Parchimer Umland, in folgendem Friedhofsverwaltung genannt. Kirchliche Friedhöfe werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung auswärtiger Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Gemeinde Karrenzin ist Friedhofsträger. Der Friedhof ist eine gemeindliche nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt unter gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Grabstätten. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Sterbefalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Gemeinde Karrenzin verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekanntgegeben, der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Bei Schließung einzelner Grabstätten entfällt die öffentliche Bekanntmachung. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben, gleichzeitig sind sie bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Karrenzin auf ihre Kosten in ähnlicher Weise, wie die Grabstätten auf den entwidmenten oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

B. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatteta) den Friedhof nach Einbruch der Dunkelheit zu betreten,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie durch die Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Zustimmung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen,

f) es ist nicht gestattet, den Friedhof sowie seine Nebeneinrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und kompostierbare Abfälle außerhalb der gekennzeichneten Stellen abzulagernh) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sindi) das Begraben von Tieren jeglicher Artj) Kränze und Reisig zu verbrennen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofes untersagen. (5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

**§ 6 * Fußnote**

Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Tätigkeiten von Bestattern, Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbetriebende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. (4) Anfallender Unrat darf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

C. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Erforderliche Unterlagen sind vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Bestattungen erfolgen an den Werktagen Montag bis Samstag im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. dem mit der Bestattung Beauftragten; nicht an Sonn- und Feiertagen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sind zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind. Im Weiteren gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 8

Särge

Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten auf den kommunalen Friedhöfen betragen 25 Jahre. (2) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Antragsberechtigt bei Umbettung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlichen oder richterlicher Anordnung. (9) Alle Umbettungen werden vom beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen nach Abs. 2 werden nur in den Monaten Oktober bis April durchgeführt.

D. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Karrenzin. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Widererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 12

Arten der Grabstätten

Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

  1. 1. Wahlgrabstätten für Särge
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten

§ 13

Grabstellen

  1. 1. Die Größe einer Einzelgrabstelle beträgt (Breite: 1,50 m; Länge: 3,00 m) und die einer Doppelgrabstelle (Breite: 3,00 m; Länge 3,00 m).
  2. 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens bis zur Oberkante des Sarges 90 cm bzw. zur Oberkante der Urne 50 cm.
  3. 3. Die Gräber der Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Die Grabstellen können eingefasst werden.
  5. 5. Die Grabmale dürfen in der Höhe maximal 1,50 m betragen.
  6. 6. Für das Ausheben und Verfüllen der Gräber sind die Antragsteller selbst zuständig. Der Antragsteller hat dieses über sein Bestattungsinstitut in Auftrag zu geben.

§ 14

Nutzungsdauer von Grabstätten

(1) Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Todesfall oder dem Erwerb der Wahlgrabstätte. (2) Nach Ablauf dieser Frist kann ein Neukauf beantragt werden. Wird davon nicht Gebrauch gemacht, ist die Grabstelle auf eigene Kosten zu beräumen.

(3) Der Ablauf der Nutzungszeit wird vorher durch ein Informationsschreiben bekannt gemacht. (4) Jede auf die erste Beisetzung folgende Beisetzung bedarf der Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte auf die festgelegte Ruhezeit. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben werden. Die Lage wird mit dem Erwerber bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Der Widererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) a) In jeder Grabstätte darf eine Leiche bestattet werden.

b) Auf Antrag kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer bereits belegten Grabstätte zugelassen werden. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatteb) die Kinderc) die Elternd) die Geschwistere) die Großelternf) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütterg) die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschafth) nicht unter a) – g) fallende Erben. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 16

Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 15 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach der im § 15 genannten Reihenfolge. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere der im § 15 genannten Person ist zulässig. (3) Die Reihenfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt. Die Übertragung bedarf der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen unzulässig. (5) Der neue Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 2). (6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 17

Rückgabe von Wahlgrabstätten

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Ersatzleistungen besteht nicht.

§ 18

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstättenb) Grabstätten gemäß §15 (3) b) (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Gröbe der Aschenstätte. Sie werden für ein bis vier Urnen mit einer Grabgroße von mindestens 1,00m x 1,00m vergeben. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

E. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet von besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

F. Grabmale

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Überprüfungen zur ordnungsgemäßen Fundamentierung und Befestigung durchführten.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen in Stand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung bzw. wird darauf hingewiesen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der o.g. nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

§ 22

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Anlagen binnen drei Monaten zu entfernen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 23

Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt. (2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine oder Holz verwendet werden. Findlinge sind in Wahlgrabstätten bedingt zugelassen, wenn sie sich Form und Maß in das Grabfeld einfügen. (3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

a) Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein. Es kann seitlich und die Rückseite geschurrt sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen grundsätzlich nur aus demselben Material des Grabmals bestehen. Sie sollten nicht serienmäßig hergestellt sein. Metallbuchstaben sowie Goldschrift sind zulässig.

c) Nicht zugelassen sind das Verwenden von grellfarbigen Ölfarbenstrichen, Signalfarben sowie das Anbringen von Lichtbildern.

d) Die Sockel dürfen maximal 15 cm über Erdoberkante hinausragen und müssen an die Breite des Grabsteines angepasst sein. (4) Es sind stehende oder liegende Grabsteine zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Soweit in den Bestimmungen für bestimmte Grabfelder nicht ausgeschlossen, kann zu einem stehenden Grabmal je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Material, der Schrift und der Bearbeitung entsprechen. Grabmale müssen mindestens 12 cm, liegende mindestens 10 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach ohne Konsole verlegt werden. (5) Für stehende Grabmale gelten folgende Mindeststärken:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m

(6) Liegende Grabmale sollen 10 cm stark und nicht größer als 0,2 qm sein. (7) Es können Ausnahmen von diesen Vorschriften zugelassen werden, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung.

G. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen (siehe Abs. 3). Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes und dessen schriftlicher Rückgabe. (3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein. (4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

§ 25

Gärtnerische Gestaltungsvorschriften

(1) Die gärtnerische Gestaltung soll zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (2) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen von Grabstätten mit Hecken über 0,50 m Wuchshöhe,

c) Grababdeckungen mit Bitumenpappe u.a.

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten sowie großer Pflanzkübel. (3) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gilt der § 26 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 26

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 24 Abs. 2) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einbeben, einsäen und pflegen. (2) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen bau-

lichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte oberirdisch beräumen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(4) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

I. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Trauerhalle

(1) Friedhofskapellen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Personal von Bestattungsunternehmen darf diese Räume nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten. Angehörigen des Verstorbenen ist der Aufenthalt in der Friedhofskapelle untersagt. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen während der vereinbarten Zeit am geöffneten Sarg Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Ist der Tod infolge einer meldepflichtigen Krankheit eingetreten, bleibt der Sarg geschlossen. Er darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes oder im Beisein des Amtsarztes geöffnet werden.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien geeignete Stelle abgehalten werden. Jede Trauerfeier muss rechtzeitig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. (2) Die Aufstellung des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofskapelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

J. Haftung und Gebühren

§ 29

Haftung

Die Gemeinde Karrenzin haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt oder durch Tiere und für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Bei Sturm, Eis- und Schneeglättte erfolgt das Betreten des Friedhofsgeländes nur auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet die Gemeinde Karrenzin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

K. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Grabnutzungsrechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 2.500,00 € geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2005 außer Kraft.

Parchim, den 11.03.2011

Rieck Bürgermeisterin

  • Fußzeile

§ 6 dieser Satzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GBOBl. M-V S.584) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Karrenzin in ihrer Sitzung am 14.09.2017 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 09.12.2011 erlassen:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin vom 09.12.2011 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Benutzungsgebühren werden für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte und für die Nutzung der Trauerhalle erhoben.

  1. 2. § 3 Abs. 2 S. 2 wird ersatzlos gestrichen.
  1. 3. Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin vom 09.12.2011 (Gebührentarif) wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karrenzin vom 17.10.2017

Gebührentarif

Tarifgruppe I. - Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an GrabstättenGebühr Verlängerung (pro Jahr)Gebühr
1. Grabstätte für Särge je Grabstelle39,44 €1.183,26 €
2. Urnengrabstätte (bis zu vier Urnen)8,76 €262,95 €
3. Rasenreihengrab1.269,25 €
II. Benutzungsgebühr Trauerhalle je BestattungGebühr
1. Benutzung der Trauerhalle (Reinigung durch den Nutzer)20,94 €

Tarifgruppe II. - Verwaltungsgebühren

III. VerwaltungsgebührenGebühr (neu)
1. Denkmalgenehmigung7,70 €
2. Bescheinigungen, Beurkundungen7,70 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts7,70 €

Artikel 2

Neufassung der Friedhofsgebührensatzung

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Karrenzin, den 17.10.2017

Anna Rieck Bürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Karrenzin geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) Vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und § 14 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geä. durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Karrenzin in ihrer Sitzung am 29.06.2017 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.03.2011 erlassen:

Artikel 1

  1. 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die im Gemeindegebiet befindlichen Friedhöfe in den Ortsteilen Karrenzin, Wulfsahl, Herzfeld und Repzin bilden eine einheitliche, gemeindliche und nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung.

  1. 2. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender § 9 Abs. 3 angefügt:

Nach Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt auf der Grabstätte Beigesetzten kann die Nutzungsdauer an der Grabstätte auf Antrag verlängert werden, wenn der Verlängerung Interessen der geordneten Friedhofsbewirtschaftung nicht entgegenstehen. Wird davon nicht Gebrauch gemacht, ist die Grabstätte auf eigene Kosten zu beräumen.

  1. 3. § 14 Abs. 2 entfällt.
  2. 4. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Wiedererwerb" die Wortgruppe „oder die Verlängerung" eingefegt.
  3. 5. In § 15 Abs. 3a) und b) und in § 23 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Grabstände" durch „Grabstände" ersetzt.
  4. 6. § 32 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 3 über das Verhalten auf dem Friedhof oder einer nach § 5 Abs. 5 erlassenen Regelung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung betreibt,

c) entgegen § 6 Abs. 4 Unrat in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt oder zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit genutzte Geräte an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt,

d) entgegen § 7 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen,

e) entgegen § 7 oder § 16 Abs. 4 eine Bestattung ohne Erwerb oder Umschreibung des erforderlichen Nutzungsrechts an der Grabstände vornimmt,

f) entgegen § 21 Grabmale oder bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der in seinem Nutzungsrecht stehenden Grabstände nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand erhält,

g) den Gestaltungsvorschriften für Grabmale nach § 23 zuwiderhandelt,

h) den Vorschriften über die Gestaltung und Pflege der Gräber nach §§ 24 bis 26 zuwiderhandelti) entgegen § 28 eine Trauerfeier ohne vorherige Anmeldung oder eine Musik- oder Gesangsdarbietung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt.

  1. 7. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a

Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Zur Erfüllung der Buchführungspflichten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 BestattG M-V ist der Friedhofsträger entsprechend § 7 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V) vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278) berechtigt, über den Verstorbenen, den Nutzungsberechtigten an einer Grabstätte und den Antragsteller hinsichtlich der Durchführung einer Bestattung oder Umbettung folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:

a. Name, Vorname und Anschrift sowie eine Telefonnummer der Person, die die Bestattung anmeldet und / oder ein Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, b. Name, Vorname, Familienstand, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort, letzte Wohnanschrift der oder des Verstorbenen, c. Tag und Uhrzeit der Beisetzung, d. Lage der Grabstände (Feld, Reihe, Nummer) sowiee. für die Berechnung der Grabplatzgebühren erhebliche Daten.

Mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten können weitere Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, z. B. Informationen über die Konfession des Verstorbenen, verwandtschaftliche Verbindungen zwischen Verstorbenem zum Nutzungsberechtigten, Name des tätig werdenden Bestattungsinstituts und Informationen zum Zeitpunkt der Trauerfeier.

(2) Zur Ermittlung von Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsträger berechtigt, sich Daten des Einwohnermeldeamtes sowie Daten, die im Rahmen der Erhebung von Abgaben (einschließlich Realsteuern), deren Gläubigerin die Gemeinde ist, besteht geworden sind, übermitteln zu halten und zum Zwecke der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung zu speichern und weiter zu verarbeiten. (3) Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung der Verwaltung des Amtes Parchimer Umland, dem die vorstehenden Rechte gleichermaßen zustehen.

Artikel 2

Neufassung der Friedhofsgebührensatzung

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Karrenzin, den 16.08.2017

Anna Rieck Bürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Karrenzin geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und § 14 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geä. durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Karrenzin in ihrer Sitzung am 14.09.2017 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.03.2011, zuletzt geändert am 16.08.2017(veröff. im Internet unter der Adresse www.amt-parchimer-umland.de am 22.08.2017) erlassen:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Karrenzin vom 11.03.2011, zuletzt geändert am 16.08.2017, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 12 Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt

Rasenreihengrabstätte für Urnen und Särge

  1. 2. Nach § 18 Abs. 1 lit. b) wird folgender § 18 Abs. 1 lit. c) angefügt:

Rasenreihengrabstätten

  1. 3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§18a Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Säre und Urnen. Sie werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer entsprechend § 9 Abs. 1 (Ruhezeit) vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. (2) Die Gesamtfläche des Rasenreihengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch den Friedhofsträger der Ruhezeit entsprechend gepflegt. Eine Bepflanzung ist nicht zugelassen. (3) Jede Grabstätte ist vom Erwerber mit einem liegenden Grabmal zu versehen. Das rechteckige Grabmal mit den Abmessungen 0,40m x 0,30m x 0,10m aus Granitstein muss eine ebene Oberfläche aufweisen. In vertiefter Schrift soll der Name des Bestatteten erkenntlich sein. Geburts- und Sterbedaten konnen genannot werden. Das Grabmal ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung zu legen. (4) Grabschmuck darf nur an den darauf vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. (5) Die anfallenden Kosten für die Pflege einschließlich der Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Liegezeit sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr enthalten. Nach Ablauf der Liegezeit kann der Berechtigte das Grabmal auf eigene Kosten zu entfernen und behalten. Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren besteht nicht.

Artikel 2

Neufassung der Friedhofssatzung

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Friedhofssatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Karrenzin, den 17.10.2017

Anna Rieck Bürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Karrenzin geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.