Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung 29.02.2016, 4. Änderung vom 15.12.2025, Bekanntmachung 07.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ramsen (Neufassung vom 29.02.2016, zuletzt geändert durch 4. Änderung vom 15.12.2025)
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ramsen vom 29. Februar 2016 mit der
- 1. Änderung vom 12.07.2021
- 2. Änderung vom 27.09.2021
- 3. Änderung vom 05.02.2024
- 4. Änderung vom 15.12.2025
Der Gemeinderat Ramsen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.
Gebühren für Grabplätze
II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung III. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle V. sonstige Gebühren §1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.07.2021 außer Kraft.
Eisenberg (Pfalz), den 07.01.2026 gez. Ruster Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 29.02.2016 I.
Gebühren für Grabplätze
a) Wahlgrab (je Einzelgrab)
330,00 €
b) Urnengrab
200,00 €
c) Kindergrab
40,00 €
d) anonymes Reihengrab
700,00 €
e) anonymes Urnengrab
260,00 €
f) Wiesenurnengrab
450,00 €
II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung
a) bei Personen über 5 Jahre
802,93 €
b) bei Personen unter 5 Jahre
238,00 €
c) Tieferlegungszuschlag
182,18 €
d) Urnen
222,66 €
Bei Vertragsänderung zu a) bis d) werden die entsprechenden Beträge angefordert und die Gebührensatzung ist anzupassen. 30,00 €
e) Leichenträger pro Person
f) bei Bestattungen freitags nachmittags nach 15.00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen wird ein Mehraufwand von 110,00 € berechnet
III. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
a) von einer Leiche innerhalb des Friedhofes Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens
b) von einer Leiche nach einem anderen Friedhof Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens
c) von einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes
254,00 €
d) von einer Aschenurne nach einem anderen Friedhof
169,00 €
Für die Ausgrabung und Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren vermindern sich die Gebühren nach § 1 Nr. 3a und 3b um 50 v. H.
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
a) Aufbahrungsraum (Leichenhalle)
60,00 €
b) Leichenzelle (Kühlzelle) 1. bis 3. Tag
60,00 €
jeder weitere Tag
c) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung
20,00 € 17,00 €
V. sonstige Gebühren Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengräbern auf weitere 30 Jahre ist die gleiche Gebühr zu zahlen. Nach einer Zweitbelegung in ein Wahlgrab ist das Nutzungsrecht auf volle 30 Jahre zu verlängern und die Verlängerungsgebühr zu erheben.
a) Gebühren für Grabmalgenehmigungen (alle Grabarten)
20,00 €
b) Bei eines vorzeitigen Erwerb einer Grabstätte wird, zusätzlich zur Gebühr für die Grabstätte, eine Gebühr von 50,00 für jeweils 5 Jahre im Voraus für die Pflege erhoben.
c) Bei einer Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit wird für die Dauer der restlichen Ruhezeit eine Gebühr von 30,00 €/Jahr für die Pflege durch das Friedhofspersonal erhoben. Eine vorzeitige Räumung ist frühestens nach 15 Jahren Ruhezeit möglich.
e) Besondere und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind oder die in Ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die anfallenden Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
2. Friedhofssatzung Stand: 2008 (Friedhofssatzung vom 03.11.2008, zuletzt geändert 01.12.2014) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Ramsen – Satzung über die Benutzung der Friedhöfe (vom 03.11.2008, zuletzt geändert durch 3. Änderung vom 01.12.2014)
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ramsen vom 3. November 2008 mit der
- 1. Änderung vom 04.10.2010
- 2. Änderung vom 29.10.2012
- 3. Änderung vom 01.12.2014 Der Gemeinderat von 3. November 2008 hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1
Geltungsbereich
§ 2
Friedhofszweck
§ 3
Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften §4
Öffnungszeiten
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7
Allgemeines, Anzeigenpflicht, Bestattungszeit
§ 8
Särge
§ 9
Grabherstellung
§ 10
Ruhezeit
§ 11
Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13
Wahlgrabstätten
§ 14
Urnenwahlgrabstätten
§ 15
Ehrengrabstätten
§ 16
Anonyme Grabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17
Wahlmöglichkeit § 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24
Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 26
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grabfeld E)
§ 27
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28
Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 29
Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
1.
§ 30
Alte Rechte
§ 31
Haftung
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Gebühren
§ 34
Inkrafttreten
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Ramsen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a)
bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b)
ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c)
ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Der Friedhof im Ortsteil Ripperterhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben in dem Ortsteil Ripperterhof ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, soweit nicht eine Beisetzung auf dem Friedhof in Ramsen gewünscht wird.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl.
§ 7 Best
G . (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b)
Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e)
bzw.
ohne
Zustimmung
der
Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g)
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h)
Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i)
zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
j)
die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§6 Ausführen
gewerblicher Arbeiten (1) Der Nutzungsberechtigte hat Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
der
Friedhofsverwaltung
die
Beauftragung
von
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden. 3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 1,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Ehrengrabstätten, hinzu kommen noch die angelegten Kriegsgräber
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Wiesenurnengrabstätten (nur Friedhof Ramsen) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für 5, 10, 20 oder 30 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (1) auf den überlebenden Ehegatten, (2) auf die Kinder, (3) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (4) auf die Eltern, (5) auf die Geschwister, (6) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten besteht für den Nutzungsberechtigten kein Rechtsanspruch auf Erstattung der Gebühr.
§ 14 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen,
b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 16 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengräber sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber auf einem bestimmten Grabfeld. (2) Anonyme Grabfelder werden nur im Bestattungsbezirk Ramsen zugelassen. (3) Es ist unzulässig die Lage der Gräber kenntlich zu machen. (4) Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. (5) Ein Anspruch auf eine besondere Lage innerhalb des Grabfeldes besteht nicht. (6) Zur Ablage von Blumen steht eine gesonderte Fläche zur Verfügung. (7) Für die Zeit der Ruhefrist, 30 Jahre, wird die Pflege der Grabstätte gewährt. (8) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. (9) Umbettungen sind ausgeschlossen. (10) Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
§ 16a Wiesenurnengrabstätten (nur Friedhof Ramsen)
(1) Wiesenurnengrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, an denen nach Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die Grabstätten werden den in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt. (2) Wiesenurnengrabstätten können mit bis zu 4 Aschen belegt werden. (3) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von zwei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Nach dieser Zeit dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Grabstätte abgestellt werden. (4) Auf Wiesenurnengrabstätten sind nur liegende, witterungsbeständige Namenstafeln zulässig. Diese Namenstafeln mit einer Größe von 20 x 40 cm müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. Die Namenstafel wird von den Gemeindearbeitern in die Grabstätte eingelassen.
(7)
Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (8)
Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a)Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b)Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Für Einzel- oder Doppelgräber können aufrechte oder liegende Grabmäler verwendet werden. Die Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Höhen nicht überschreiten:
- a) bi Kindergrabstätten
0,70 m
b) bei allen übrigen Grabstätten
1,20 m
Das Verhältnis soll 1:1,5 bis 1:2,5 für Breite zur Höhe sein. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 Errichten
und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3)Jedes Grabmal muss unter Beachtung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) errichtet und seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. Grabarten, bei denen bereits Streifenfundamente vorhanden sind, müssen die Grabdenkmäler auf dem Fundament mit korrosionsbeständigem Material verdübelt sein. (4) Für jedes neu errichtete, versetzte oder instandgesetzte Grabmal ist eine Abnahmeprüfung durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundigen Person oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung sind der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen. (5) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichung der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (7) Ohne Zustimmung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale müssen auf Verlangen entfernt oder den Angaben entsprechend geändert werden. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf dessen Kosten entfernen. Für etwaige Schäden, die dadurch an dem Grabmal entstehen, übernimmt die Gemeinde Kerzenheim keine Haftung.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (1) Die Friedhofsverwaltung führt eine jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmale nach der TA Grabmal durch. Werden hierbei Mängel festgestellt, kann die Friedhofsverwaltung, nach vorheriger vergeblicher Aufforderung, das Grabmal auf Kosten des Verpflichteten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst . Verantwortlich dafür ist bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (9)
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grabfeld E)
(1) Grababdeckungen und Grabplatten sowie zusätzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Alle Grabstätten werden durch Trittplatten voneinander abgegrenzt.
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