Langen (Hessen)

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.12.2024 (Beschluss) / 12.12.2024 (Bekanntmachung)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab640,00 Euro (25 Jahre) / 900,00 Euro (35 Jahre) Grabgebühr nach § 12; Bestattungsgebühr separat in § 3 (1.650,00 €)
Sargwahlgrab1.030,00 Euro (1 Person) Grabgebühr nach § 12; weitere Größen bis 3.700,00 € möglich. Bestattungsgebühr separat in § 3 (1.650,00 € / 1.780,00 €)
Urnenreihengrab220,00 Euro Grabgebühr nach § 12; Bestattungsgebühr separat in § 4 (600,00 €)
Urnenwahlgrab510,00 Euro Grabgebühr nach § 12; Bestattungsgebühr separat in § 4 (600,00 €)
Urnengrab anonym220,00 Euro Im Text als 'Grabstätte im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte' bezeichnet (§ 12); Bestattungsgebühr separat in § 4 (600,00 €)
Baumbestattung710,00 Euro (Reihengrab) / 1.040,00 Euro (Wahlgrab 1 Urne) / 1.460,00 Euro (Partnergrab) Grabgebühren nach § 12 unter 'Naturnahe Bestattungsangebote'; Bestattungsgebühr separat in § 4 (600,00 €)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.650,00 Euro (Sarg) / 600,00 Euro (Urne) Separate Bestattungsgebühren nach § 3 und § 4; enthalten sind Grabprüfung, Überführung, Herstellen, Herrichten, Einsenken, Schließen/Hügeln (§ 5)
Trauerhalle / Halle200,00 Euro Nutzung einschließlich Orgelspiel oder CD-Wiedergabe nach § 13 Abs. 5

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Langen • RheinMain

7.6

Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen (Hessen)

Inhaltsübersicht

I. Gebührenpflicht § 1 Zahlungspflicht § 2 Kostenschuldner

II. Bestattungsgebühren § 3 Erstbestattungen von Leichen § 4 Erstbeisetzungen von Urnen § 5 Leistungen § 6 Leistungen während der Ruhezeit bzw. der Dauer des Nutzungsrechts

III. Aufbewahrung von Leichen und Urnen § 7 Einstellung in Kühl- und Tiefkühlzellen, Aufbewahrung

IV. Ausgrabungen und Umbettungen § 8 Ausgrabung von Leichen § 9 Ausgrabung von Urnen § 10 Wiederbestattung von Leichen § 11 Wiederbeisetzung von Urnen

V. Grabstätten § 12 Gebühren für Grabstätten

VI. Sonstige Gebühren § 13 Gebühren für sonstige Leistungen

VII. Gebührenerhebung § 14 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 15 Erlass § 16 Beitreibung § 17 Aufrechnung

VIII. Rechtsbehelfe § 18 Einlegung von Rechtsbehelfen

IX. Inkrafttreten § 19 Inkrafttreten

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Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 1, 2, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 05.12.2024 folgende Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Zahlungspflicht

Für Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen werden Gebühren (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Kostenschuldner

(1) Benutzungsgebührenpflichtig ist der jeweilige Antragsteller bzw. Auftraggeber oder die jeweilige Antragstellerin bzw. Auftraggeberin oder wer sich der Stadt gegenüber zur Tragung der Benutzungsgebühren verpflichtet hat, sowie Personen, die nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bestattungspflichtig sind.

(2) Die Zahlungspflicht für die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Verwaltungsgebühren richtet sich nach § 11 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG).

II. Bestattungsgebühren

§ 3

Erstbestattungen von Leichen

Die Gebühr für die Erstbestattung einer Leiche beträgt

A. bei einer erwachsenen Person und Kindern über 5 Jahren
a) auf einer Reihengrabstätte1.650,00 Euro
b) auf einer Wahlgrabstätte (normale Lage)1.650,00 Euro
c) auf einer Wahlgrabstätte (tiefe Lage)1.780,00 Euro
B. bei einem Kind bis zu 5 Jahren
a) auf einem Kinderreihengrab580,00 Euro
b) auf einer Wahlgrabstätte (normale Lage)580,00 Euro
c) auf einer Wahlgrabstätte (tiefe Lage)650,00 Euro
C. Rasengrab, Erdbestattungen1.650,00 Euro

§ 4

Erstbeisetzung von Urnen

Die Gebühr für die Erstbeisetzung einer Urne beträgt

1. auf einem Urnenreihengrab600,00 Euro

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2. auf einem Urnenwahlgrab600,00 Euro
3. auf einem Grabfeld für ungenannt Beigesetzte600,00 Euro
4. auf einem Rasengrab600,00 Euro

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten (Fehlgeburten), Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern wird keine Gebühr erhoben.

§ 5

Leistungen

(1) Folgende Leistungen werden für die in §§ 3 und 4 bestimmten Gebühren gewährt:

  • a) Grabprüfung und Dokumentation,
  • b) Überführung des Sarges oder der Urne zum Grabe,
  • c) Herstellen des Grabes,
  • d) Herrichten des Grabes,
  • e) Einsenken des Sarges oder der Urne,
  • f) Schließen und Hügeln des Grabes.

(2) Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, der zu einer nicht nur geringfügigen Kostenminderung führt, wird die Bestattungsgebühr nach den §§ 3 und 4 entsprechend ermäßigt.

§ 6

Leistungen während der Ruhezeit bzw. der Dauer des Nutzungsrechts

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen während der Ruhezeit bzw. der Dauer des Nutzungsrechts (Wasser, Beleuchtung, Rahmenbepflanzung, Abfallbeseitigung, Schließdienst etc.) ist pro Grab folgende Gebühr für die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten:

Reihengräber

Reihengrab mit einer Ruhezeit von 25 Jahren590,00 Euro
Reihengrab mit einer Ruhezeit von 35 Jahren820,00 Euro

Wahlgräber 40 Jahre

Wahlgrab für 1 Person940,00 Euro
Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander2.810,00 Euro
Wahlgrab für 2 Personen übereinander1.870,00 Euro
Wahlgrab für 4 Personen paarweise neben- und übereinander3.740,00 Euro
Wahlgrab für 3 Personen nebeneinander3.280,00 Euro
Wahlgrab für 6 Personen je 3 neben- und übereinander5.620,00 Euro
Wahlgrab für 4 Personen nebeneinander3.740,00 Euro
Wahlgrab für 5 Personen nebeneinander4.680,00 Euro
Wahlgrab für 6 Personen nebeneinander5.620,00 Euro

Urnengräber

Urnenreihengrab470,00 Euro
Grabfeld für ungenannt Beigesetzte470,00 Euro
Urnenwahlgrab940,00 Euro

Kindergräber

Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren470,00 Euro
Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren700,00 Euro

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Naturnahe Bestattungsangebote

Erdgräber

Landschaftsreihengrab640,00 Euro
Rasenreihengrab680,00 Euro
Stelenreihengrab730,00 Euro
Gemeinschaftsreihengrab730,00 Euro

Wahlgräber 40 Jahre mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

Landschaftswahlgrab für 1 Person1.020,00 Euro
Rasenwahlgrab für 1 Person1.090,00 Euro
Stelenwahlgrab für 1 Person1.160,00 Euro
Gemeinschaftswahlgrab für 1 Person1.160,00 Euro

Urnengräber

Rasenurnenreihengrab540,00 Euro
Landschaftsurnenreihengrab540,00 Euro
Rasenurnenwahlgrab (Partnergrab)1.090,00 Euro
Landschaftsurnenwahlgrab1.090,00 Euro

Stelenurnenreihengrab580,00 Euro
Stelenurnenwahlgrab (Partnergrab)1.160,00 Euro

Gemeinschaftsurnenreihengrab580,00 Euro
Gemeinschaftsurnenwahlgrab (Partnergrab)1.160,00 Euro
Baumurnenreihengrab580,00 Euro
Baumurnenwahlgrab (Partnergrab)1.160,00 Euro

(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte wird pro vollem Jahr 1/40 der in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhoben.

Eine vorsorgliche Verlängerung des Nutzungsrechts muss um mindestens 5 Jahre erfolgen. Vorsorglich ist eine Verlängerung dann, wenn sie nicht anlässlich einer Bestattung zur Wahrung der nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jeweils geltenden Ruhezeit erfolgt.

III. Aufbewahrung von Leichen und Urnen

§ 7

Einstellung in Kühlzellen und Tiefkühlzellen, Aufbewahrung

(1) Die Gebühr für die Einstellung einer Leiche in die

a) Kühlzelle beträgt für jeden angefangenen Tag 55,00 Euro,

b) Tiefkühlzelle beträgt für jeden angefangenen Tag 90,00 Euro. (2) Für die Aufbewahrung einer Urne beträgt die Gebühr 30,00 Euro pro Monat, wenn die Beisetzung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen auf dem Friedhof erfolgt.

VI. Ausgrabungen und Umbettungen

§ 8

Ausgrabung von Leichen

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(1) Für das Ausgraben von Leichen und Leichenresten ist

a) bis zu einer verstrichenen Ruhezeit von 20 Jahren ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen,

b) ab einer verstrichenen Ruhezeit von über 20 Jahren eine Gebühr von 2.180,00 Euro zu entrichten. (2) Wird die Ausgrabung durch ein zugelassenes Unternehmen durchgeführt, hat der Antragsteller die Kosten unmittelbar an das Unternehmen zu zahlen. (3) Von der Stadt Langen wird in jedem Falle eine Bearbeitungsgebühr von 150,00 Euro erhoben. (4) Für den Genehmigungsbescheid ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro zu entrichten. (5) Für im Lebensalter bis zu 5 Jahren verstorbene Kinder beträgt die Gebühr gemäß Absatz 1 b) die Hälfte.

§ 9

Ausgrabung von Urnen

(1) Die Gebühr für die Ausgrabung von Urnen beträgt 430,00. (2) Von der Stadt wird eine Bearbeitungsgebühr von 130,00 Euro erhoben. (3) Für den Genehmigungsbescheid ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro zu entrichten.

§ 10

Wiederbestattung von Leichen

(1) Die Gebühr für die Wiederbestattung von Leichen und Leichenresten beträgt

a) auf einer Wahlgrabstätte mit Sarg (normale Lage) 1.650,00 Euro

b) auf einer Wahlgrabstätte mit Sarg (tiefe Lage) 1.780,00 Euro

c) auf einer Wahlgrabstätte mit Gebeinskiste (normale Lage) 1.650,00 Euro

d) auf einer Wahlgrabstätte mit Gebeinskiste (tiefe Lage) 1.780,00 Euro (2) Für im Lebensalter bis zu 5 Jahren verstorbene Kinder ermäßigt sich die Gebühr gemäß Abs. 1 a) bis d) um die Hälfte.

§ 11

Wiederbeisetzung von Urnen

Für die Wiederbeisetzung einer Urne ist eine Gebühr von 600,00 Euro zu entrichten.

IV. Grabstätten

§ 12

Gebühren für Grabstätten

(1) Für Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

Reihengräber

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Reihengrab mit einer Ruhezeit von 25 Jahren640,00 Euro
Reihengrab mit einer Ruhezeit von 35 Jahren900,00 Euro

Wahlgräber 40 Jahre

Wahlgrab für 1 Person1.030,00 Euro
Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander1.400,00 Euro
Wahlgrab für 2 Personen übereinander1.030,00 Euro
Wahlgrab für 4 Personen paarweise neben- u. übereinander1.400,00 Euro
Wahlgrab für 3 Personen nebeneinander1.980,00 Euro
Wahlgrab für 6 Personen je 3 neben- und übereinander1.980,00 Euro
Wahlgrab für 4 Personen nebeneinander2.550,00 Euro
Wahlgrab für 5 Personen nebeneinander3.120,00 Euro
Wahlgrab für 6 Personen nebeneinander3.700,00 Euro

Urnengräber

Urnenreihengrab220,00 Euro
Grabstätte im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte220,00 Euro
Urnenwahlgrab510,00 Euro

Kindergräber

Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren340,00 Euro
Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren410,00 Euro

Naturnahe Bestattungsangebote

Erdgräber

Landschaftsreihengrab750,00 Euro
Rasenreihengrab750,00 Euro
Gemeinschaftsreihengrab1.400,00 Euro

Wahlgräber 40 Jahre mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

Landschaftswahlgrab für 1 Person1.040,00 Euro
Rasenwahlgrab für 1 Person1.040,00 Euro
Gemeinschaftswahlgrab für 1 Person1.690,00 Euro

Urnengräber

Rasenurnenreihengrab260,00 Euro
Rasenurnenwahlgrab (Partnergrab)590,00 Euro
Stelenreihengrab710,00 Euro
Stelenwahlgrab (1 Urne)1.040,00 Euro
Stelenwahlgrab (2 Urnen)1.490,00 Euro

Gemeinschaftsurnenreihengrab710,00 Euro
Gemeinschaftsurnenwahlgrab (1 Urne)1.040,00 Euro
Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Urnen)1.490,00 Euro

Baumurnenreihengrab710,00 Euro
Baumurnenwahlgrab (1 Urne)1.040,00 Euro
Baumurnenwahlgrab (Partnergrab)1.460,00 Euro

Für die Nutzung der in § 20 a der Friedhofssatzung genannten Grabfläche für Fehlgeburten ist eine jährliche Gebühr von 105,25 Euro am 1. Juli eines jeden Jahres zu entrichten. In dieser Gebühr sind auch die Leistungen gemäß § 6 (Wasser, Beleuchtung, Rahmenbepflanzung, Abfallbeseitigung, Schließdienst etc.) enthalten.

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Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten (Fehlgeburten) Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern erfolgt kostenfrei in familieneigenen Gräbern oder auf dem Grabfeld für ungenannt Beigesetzte.

(2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Wahlgrabstätte wird pro Jahr 1/40 der in Abs. 1, Satz 1 festgesetzten Gebühren erhoben. Eine vorsorgliche Verlängerung des Nutzungsrechts muss um mindestens 5 Jahre erfolgen.

Vorsorglich ist eine Verlängerung dann, wenn sie nicht anlässlich einer Bestattung zur Wahrung der nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jeweils geltenden Ruhezeit erfolgt.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Urnenwahlgrabstätte wird pro Jahr 1/40 der in Abs. 1, Satz 1 festgesetzten Gebühren erhoben.

Eine vorsorgliche Verlängerung des Nutzungsrechts muss um mindestens 5 Jahre erfolgen. Vorsorglich ist eine Verlängerung dann, wenn sie nicht anlässlich einer Bestattung zur Wahrung der nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jeweils geltenden Ruhezeit erfolgt.

(4) Werden in Ausnahmefällen auf älteren Friedhofsteilen Wahlgrabstätten zu anderen Größen, als sie in § 15 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt sind, abgegeben, wird die Gebühr entsprechend der Berechnungsart für Wahlgräber festgesetzt. Es gilt auch in diesen Fällen die Gebührenordnung, wobei eine eventuell größere oder auch kleinere Parzellierung keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat. (5) Die Verwaltungsgebühr für die Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte beim Wechsel der oder des Nutzungsberechtigten beträgt 60,00 Euro. (6) Für die Bearbeitung eines Sterbefalls wird eine Verwaltungsgebühr von 120 Euro erhoben. (7) Für den Versand einer Urne wird eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro erhoben. (8) Die Verwaltungsgebühr für die Anforderung einer Urne von Außerhalb beträgt 40 Euro.

V. Sonstige Gebühren

§ 13

Gebühren für sonstige Leistungen

(1) Für die Benutzung des Sezierraumes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung des Sezierraumes für Leichenöffnungen 420,00 Euro

b) für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 62,00 Euro

c) als Vergütung für das Reinigen bei Vornahme von Leichenöffnungen 245,00 Euro

d) Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen 150,00 Euro (2) Für die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von stehenden Grabmalen wird eine Verwaltungsgebühr vom 90,00 Euro erhoben. Für die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von liegenden Grabmalen, von Grabeinfassungen und von auf Dauer anzubringenden Grabausstattungen wird keine Gebühr erhoben.

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7.6

(3) Für die Ausstellung von Legitimationsurkunden für Wahlgrabstätten (Grabbücher) wird eine Verwaltungsgebühr von 60,00 Euro erhoben.

(4) Zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung zum Errichten eines Grabmals werden auch die nach Ablauf der Nutzungszeit sowie bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht entstehenden Abräumgebühren erhoben. Diese betragen für ein

a) Urnenwahlgrab/Urnenreihengrab 150,00 Euro

b) Erdgrab ohne Abdeckung 1 Person 320,00 Euro

c) Erdgrab mit Abdeckung 1 Person 430,00 Euro je weitere Grabstelle 80,00 Euro

Die Abräumgebühren beinhalten die Rodung der Pflanzen, die Demontage der Grabsteine, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Fundamente des Grabes, die Einebnung und Rasenansaat sowie die Entsorgung der Grabsteine, Fundamente und der Pflanzen.

Für Gräber, bei denen die Abräumgebühren aufgrund früheren Satzungsrechts nicht bereits mit der Genehmigung des Grabmals eingezogen wurden, werden diese nach der Abräumung erhoben

(5) Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich Orgelspiel oder CD-Wiedergabe wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben. (6) Die Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte beträgt 60,00 Euro. (7) Die Pflegepauschale bei einer Umwandlung in eine Rasengrabstätte beträgt:

a) Erdgrabstelle pro Jahr 100,00 Euro

b) Urnengrabstelle pro Jahr 50,00 Euro (8) Die Gebühr für die Benennung des Vor- und Nachnamens sowie des Geburts- und Sterbedatums auf einer Gedenktafel beträgt inklusive Gravur 400,00 Euro.

VI. Gebührenerhebung

§ 14

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Beantragung bzw. der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung innerhalb der gesetzten Frist auf die in dem Bescheid genannte Bankverbindung zu zahlen.

§ 15

Erlass

(1) Die Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 227 Abgabenordnung). (2) Über den vollständigen oder teilweisen Erlass der Gebühren entscheidet die Friedhofsverwaltung.

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7.6

§ 16

Beitreibung

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessi- schen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17

Aufrechnung

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

VII. Rechtsbehelfe

§ 18

Einlegung von Rechtsbehelfen

(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsbehelfe nach den jeweils gül- tigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung nicht aufge- hoben.

VIII. Inkrafttreten

§ 19

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14.10.2004, zuletzt geändert durch Beschluss vom 10.09.2020, außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maß- gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Langen, den 06.12.2024

Der Magistrat der Stadt Langen

Prof. Dr. Jan Werner Bürgermeister

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Diese Satzung wurde am 12.12.2024 im Internet bereitgestellt. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 12.12.2024 in der Offenbach-Post.

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Seite 1

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Rechtscharakter und Verwaltung § 1a Gleichstellungsregelung § 2 Friedhofszweck \(\S 2a\) Begriffsbestimmungen § 2b Bestattungsberechtigte § 3 Schliebung und Entwidmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettung und Exhumierung

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 12 Eigentum und Art der Grabstände § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten

Verleihung, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

§ 15 Arten der Wahlgrabstätten § 16 Beisetzungen auf Wahlgrabstätten § 17 Übertragung des Nutzungsrechts § 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten § 19 Urnengrabstätten \(\S 20\) Grabfeld fur ungenannt Beigesetzte \(\S 20a\) Urnengrabstätte für Fehlgeburten § 20b Rasengräber \(\S 20c\) Friedpark Landschaftsgräber § 20d Friedpark § 20e Baumgrabstätten § 20f Muslimische Bestattungen

Abschnitt V: Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 21a An Natursteinmauern angrenzende Grabstätten § 21b Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 22 Wahlmöglichkeit

Abschnitt VI: Grabmale

§ 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen § 24 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 25 Zustimmungserfordernis § 26 Anlieferung

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§ 27 Fundamentierung § 28 Unterhaltung § 29 Entfernung

Abschnitt VII: Herrichtung, Bepflanzung, Unterhaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

§ 30 Herrichtung § 31 Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten § 32 Vernachlässigung

Abschnitt VIII: Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhalle § 34 Trauerfeiern

Abschnitt IX: Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35 Alte Rechte § 36 Listen § 37 Haftung § 38 Ordnungswidrigkeiten § 39 Gebühren § 40 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 18.3.1999 folgende Satzung beschlossen, die nach Änderungsbeschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 28.9.2000, 7.10.2004, 7.12.2006, 1.3.2007, 3.12.2009 (zwei Beschlüsse), 27.11.2011, 24.07.2014, 01.12.2016, 12.12.2019 und 10.09.2020 wie folgt lautet:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Rechtscharakter und Verwaltung

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Langen.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Eigenbetrieb Kommunale Betriebe Langen (KBL), im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 1a

Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient zur Bestattung der Toten und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

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§ 2a

Begriffsbestimmungen

(1) Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche in Sarg oder Tuch wie auch die Beisetzung einer Urne.

(2) Beisetzung

Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schließen des Grabes.

(3) Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

(4) Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage, ist zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und wird für eine längere Nutzungsdauer als die Ruhefrist eingeräumt.

(5) Nutzungsberechtigter

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen und über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden und die das Recht und die Pflicht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

(6) Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

(7) Nutzungszeit

Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht übertragen wurde.

§ 2b

Bestattungsberechtigte

(1) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Langen waren, b. nach Aufgabe ihres Langener Wohnsitzes Aufnahme in ein auswärtiges Alters- oder Pflegeheim gefunden haben und dort versterben, c. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

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d. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren worden ist.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geschlossen oder entwidmet werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem öffentlichen Grund einzelne Gräber der Benutzung entziehen.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt Langen in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem geschlossenen oder entwidmeten Friedhof oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden dem Bedürfnis und der Zweckmäßigkeit entsprechend von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und an dem Haupteingang bekannt gegeben.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 9 sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

j) Geräte an den Wasserentnahmestellen zu reinigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf dem Friedhof gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 71 a ff HVwVfG) abgewickelt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden haben für jede Bedienstete und jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (8) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Personen des Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerhandwerks und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. (9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Von der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgelegt. Bei der Festlegung sind die in der Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Fristen und nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen. Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Friedhofsverwaltung eine frühere Bestattung anordnet. (5) An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn es die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordert.

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§ 8

Särge

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann die Friedhofsverwaltung ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die den Leichen und Aschen beigegeben worden sind.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Sohlentiefe 2,40 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Zweitbelegung hat die oder der Verfügungsberechtigte Bepflanzung und Grabzubehör, soweit erforderlich, vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, das Gleiche gilt für Grabmale und Fundamente.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 35 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre.

Sofern sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bei Zuweisung einer Reihengrabstätte gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich verpflichtet, die Grabstätte höchstens zu 50% mit einer Abdeckplatte zu versehen, gilt, bei entsprechend reduzierten Gebühren, eine verkürzte Ruhezeit für Leichen von 25 Jahren und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr von 20 Jahren.

Bei Antrag auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte gelten die verkürzten Ruhezeiten nur dann, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenüber der Friedhofsverwaltung mit Wirkung für sich und ihre oder seine Rechtsnachfolger schriftlich verpflichtet, die Grabstätte zu höchstens 50% mit einer

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Abdeckplatte zu versehen.

Bei vergebenen Reihen- und Wahlgrabstätten, die höchstens zu 50 % mit einer Abdeckplatte versehen sind, findet eine Verkürzung der Ruhezeit für Leichen auf 25 Jahre bzw. 20 Jahre auf schriftlichen Antrag der Verfügungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten statt.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstelle nicht neu belegt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.

§ 11

Umbettungen und Exhumierung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder in das Grabfeld für ungenannt Beigesetzte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten jede oder jeder Angehörige von Verstorbenen in der Reihenfolge des § 17 Abs. 1, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) In den ersten 20 Jahren der Ruhezeit werden Umbettungen von Leichen und Gebeinsresten von zugelassenen Unternehmen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Beauftragung des ausführenden Unternehmens hat durch die Antragstellenden zu erfolgen. Die Durchführung der Umbettungen von Leichen und Gebeinsresten nach einer Ruhezeit von 20 Jahren kann von der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Umbettungen von Urnen erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen und Gebeinsresten sind in der kalten Jahreszeit (November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen können ganzjährig durchgeführt werden, soweit es die Boden- und Witterungsverhältnisse zulassen. Für die Dauer der Umbettung können Teile des Friedhofs abgesperrt werden.

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(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragstellenden zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Eigentum und Art der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Langen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Grabfeld für ungenannt Beigesetzte

f) Urnengrabstätte für Fehlgeburten

g) Rasengräber

h) Landschaftsgräber

i) Stelengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Vergabe von Grabstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Boden- und Raumverhältnisse durch die Friedhofsverwaltung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig bei zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei der Bestattung einer Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen, noch nicht ein Jahr altem Kind.

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(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Über den Zeitpunkt der Abräumung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

**§ 14

Wahlgrabstätten Verleihung, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten**

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht grundsätzlich für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 verpflichtet, die Grabstätte zu höchstens 50 % mit einer Abdeckplatte zu versehen, sodass für diese Grabstätte die verkürzte Ruhezeit von 25 Jahren bzw. 20 Jahren gilt, wird auf einen entsprechenden Antrag das Nutzungsrecht bei entsprechend reduzierten Gebühren für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Wahlgrabstätten können sowohl der Reihe nach als auch - soweit verfügbar - nach Auswahl zur Nutzung erworben werden. Auf den Erwerb des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch.

(1a) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Mehrstellige Grabstätten können nach Grabstellen geteilt werden. In einem Tiefgrab können bis zu zwei Erdbestattungen übereinander erfolgen.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Ausnahmen sind vom Antragsteller zu begründen und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Bei mehrstelligen Grabstätten kann der Antragsteller zunächst nur eine Grabstelle erwerben. Für die weiteren Grabstellen erhält der Antragsteller ein Optionsrecht zur späteren Belegung. Aus dem Optionsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der mehrstelligen Grabstätte.

Bei einer späteren Belegung gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Gebührenordnung (§§ 3, 6 und 13).

(2) Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts sind auf Antrag für die ein- und mehrstelligen Grabstätten möglich. Bei mehrstelligen Grabstätten kann der Antrag auf eine einzelne Grabstelle begrenzt werden. (3) Über den Erwerb des Nutzungs- bzw. des Optionsrechts (bei mehrstelligen Grabstätten) wird eine Urkunde ausgestellt, die die oder den Nutzungs-/Optionsberechtigten und die Lage der einstelligen Grabstätte bzw. der Grabstellen bei mehrstelligen Grabstätten bezeichnet. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in § 17 Abs. 1 genannten Personenkreis ihre oder seine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich oder, falls sie oder er nicht bekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

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(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (7) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

§ 15

Arten der Wahlgrabstätten

(1) Folgende Gräberarten werden unterschieden für:

a) 1 Erdbestattung Abmessung: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,30 m

b) 2 Erdbestattungen nebeneinander Abmessung: Länge 2,50 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,30 m

c) 2 Erdbestattungen übereinander

d) 3 Erdbestattungen nebeneinander

e) 6 Erdbestattungen je 3 neben- und übereinander

f) 4 Erdbestattungen nebeneinander

g) 4 Erdbestattungen paarweise neben- und übereinander

h) 5 Erdbestattungen nebeneinander

i) 6 Erdbestattungen nebeneinander (2) In Ausnahmefällen können auf belegten Friedhofsteilen auch Grabstätten mit anderen Abmessungen abgegeben werden. Auf neuen Friedhofsteilen ist dies nur in besonderer Lage möglich, wenn es in den Belegungsplänen entsprechend vorgesehen ist.

§ 16

Beisetzungen auf Wahlgrabstätten

(1) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Dieses Recht besteht auch für ihre verstorbenen Angehörigen. Als Angehörige gelten: Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister. Zur Beisetzung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert oder wiedererworben worden ist. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert oder wiedererworben worden ist.

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§ 17

Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Wurde durch Nutzungsberechtigte bis zu ihrem Ableben durch Vertrag oder Testament keine Nachfolge bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf eine Angehörige oder einen Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die oder den überlebenden Ehegatten, auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die voll- und halbbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) müssen die Angehörigen eine Einigung darüber herbeiführen, auf wen das Nutzungsrecht übergehen soll. Wird eine Einigung nicht erzielt, geht das Nutzungsrecht in den einzelnen Gruppen an die oder den jeweils Ältesten. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen in der oben genannten Reihenfolge über.

(2) Die Übertragung des übergegangenen Nutzungsrechts auf andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf ihren oder seinen Namen umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (4) Grabstätten, deren Nutzungsrechte nicht übertragen wurden, gehen nach Ablauf der Ruhefrist an die Stadt Langen zurück.

§ 18

Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten ein- und mehrstelligen Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten mehrstelligen Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (2) Wird das Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben, besteht kein Rechtsanspruch auf anteilige Erstattung der Gebühren für die Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte sowie der Gebühren für die Leistungen während der Dauer des Nutzungsrechts.

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§ 19

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten

c) dem Grabfeld für ungenannt Beigesetzte

d) Grabstätten für Erdbeisetzungen; auf Reihengräbern jedoch nur dann, wenn die Ruhefrist der Urne die der auf dem Reihengrab beigesetzten Leiche nicht übersteigt.

(1a) Für Beisetzungen sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Sie sind 0,60 m x 0,60 m groß.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von vierzig Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber festgelegt wird. In Grabfeldern sind Urnenwahlgrabstätten 1,00 m x 1,00 m groß, und es können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. In anderen Fällen richtet sich die Zahl der Aschen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, nach der Größe der Aschenstätte.

(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen können bis zu 4 Urnen je Quadratmeter beigesetzt werden. Bei Reihengräbern darf die Ruhezeit der Asche oder Aschen die der Leiche nicht überschreiten.

(6) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 20

Grabfeld für ungenannt Beigesetzte

(1) Das Grabfeld ist eine in sich geschlossene Anlage mit einer Gehölzpflanzung und einer Rasenfläche, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Grabhügel und Grabzeichen sind nicht gestattet.

(2) Auf dem Grabfeld dürfen nur Aschen sowie nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte (Fehlgeburten), Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbene Kinder beigesetzt werden.

(3) Die Anlage wird von der Stadt Langen unterhalten.

§ 20a

Urnengrabstätte für Fehlgeburten

(1) Für die Bestattung von Fehlgeburten wird in Abteilung IV eine ca. vier Quadratmeter große Fläche ausgewiesen.

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(2) In der Grabstätte dürfen ausschließlich Aschen von Fehlgeburten beigesetzt werden, welche nicht durch Konservierungsstoffe behandelt wurden. Voraussetzung für eine Beisetzung ist die schriftlich erteilte Erklärung, dass die Leibesfrüchte im eingefrorenen Zustand bis zur Einäscherung aufbewahrt wurden.

(3) Die Grabstätte wird von dem Nutzer unterhalten.

(4) Da für Fehlgeburten derzeit keine gesetzlich festgeschriebene Ruhezeit existiert, wird die Nutzung auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Die Nutzung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist beendet werden. Die Erklärung über die Beendigung der Nutzung hat schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

Der Nutzer hat die Grabstätte nach Beendigung der Nutzung ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Sämtliche eingebrachten Urnen und sonstige Aufbewahrungsbehältnisse sind vom Nutzer zu entfernen.

§ 20b

Rasengräber

(1) Rasengrabfelder sind Friedhofsteile, für die die unten angeführten besonderen Gestaltungsregeln gelten.

(2) Auf diesen Rasenfeldern werden Urnen und Särge getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich, ebenso wenig ein Erwerb ohne Sterbefall.

Folgende Grabarten sind möglich:

  • Erdreihengrab
  • Urnenreihengrab
  • Erdwahlgrab
  • Urnenwahlrab für zwei Urnen

(3) Das Rasenfeld wird nicht gärtnerisch gestaltet, sondern nur mit Rasen eingesät.

(4) Die Gräber können mit flach liegenden Grabmalen (Steinplatten mit Fundament) bodenbündig und ohne Steckbuchstaben gekennzeichnet werden. Auf dem Reihengrabfeld dürfen die Steinplatten die Außenabmessungen von 50 mal 40 cm und auf dem Urnenreihengrabfeld die Außenabmessungen von 35 mal 25 cm nicht überschreiten.

(5) Die Bepflanzung von Rasengräbern mit Sträuchern, Stauden usw. ist nicht zulässig.

(6) Das Ablegen von Blumenschmuck auf Rasengräbern ist grundsätzlich nicht gestattet; begrenzt auf den Zeitraum von Allerheiligen bis Ostern eines jeden Jahres dürfen Blumen auf der Steinplatte eines Rasengrabes abgelegt werden. Sollten in diesem Zeitraum außerordentliche Pflegemaßnahmen der Anlage durch die Friedhofsverwaltung erforderlich sein, so übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung, falls abgelegter Blumenschmuck im Zuge dieser Pflegemaßnahmen beschädigt oder entfernt worden ist.

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§ 20c

Friedpark Landschaftsgräber

(1) Der Friedpark ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs, der weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll. Es werden Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen abgegeben.

(2) Die Pflegearbeiten werden seitens der Friedhofsverwaltung aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Wiesenflächen, das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Eigenmächtiges Schneiden von Pflanzen, Hecken, Bäumen und der Wiesenfläche ist nicht gestattet.

(3) Die Lage der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(4) Die Gräber können mit einem bodenbündigen Grabmal – nicht polierte Natursteinplatten mit Fundament – gekennzeichnet werden. Die Schriftplatte mit einer Größe von 30 x 40 cm oder 50 x 40 cm (Partnergrab) und einer Stärke von 5 cm ist mit Fundament im Erdreich einzulassen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen. Die Grabplatte kann mit einer Gravur versehen werden. Es dürfen keine Steckbuchstaben oder ähnliches wie Inschriftenplatten angebracht werden.

(5) Das Pflanzen von Blumen ist nicht gestattet.

§ 20d

Friedpark Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen für Sarg- und Urnenbestattungen

(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen und Särgen verschiedener Verstorbener in einer einheitlich gestalteten Anlage, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Die pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabfelder mit bestimmten Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Errichtung von Stelen erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.

(3) Bei und nach der Beisetzung eines Sarges oder einer Ascheurne in einer Gemeinschaftsgrabanlage wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Einzelgrabstelle kenntlich gemacht. An einem zentralen Gedenkort innerhalb des Grabfeldes können Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben an die Verstorbene bzw. den Verstorbenen abgelegt werden. Auf den zugehörigen Natursteinen können Namensinschriften mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr angebracht werden.

(4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.

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(5) Die Beisetzung von Ascheresten erfolgt ausschließlich in 100 % biologisch abbaubaren Urnen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zersetzen. Diese Eigenschaft hat das Bestattungsunternehmen gegenüber der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nachzuweisen. Die Überurnen dürfen einen maximalen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten.

(6) Folgende Gestaltungsvorschriften gelten für die Gemeinschaftsgrabanlagen:

a) Auf den liegenden Natursteinflächen können Namensinschriften aus gegossenen Schiefertafeln (Farbe: grau, Größe: 17 x 12 cm) angebracht werden.

b) Die Kennzeichnung der Grabstätten an Stelen kann durch die Anbringung von Gedenktafeln (Größe: 10 x 6 cm) aus Bronze erfolgen, die im Bereich der Grabstätten stehen."

§ 20e

Baumgrabstätten

(1) Beisetzungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Friedhofsverwaltung legt in Belegungsplänen fest, unter welchen Bäumen jeweils Baumgrabstätten für die Beisetzung von Aschen eingerichtet werden. Baumgrabstätten werden in Form von einstelligen und mehrstelligen Urnenwahlgräbern angeboten. Die Beisetzung erfolgt in 100 % biologisch abbaubaren Urnen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zersetzen. Diese Eigenschaft hat das Bestattungsunternehmen gegenüber der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nachzuweisen.

(2) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch eine im Umfeld des Baumes aufgestellte Gedenkstelle, auf der für jeden Verstorbenen eine Gedenktafel mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum angebracht wird. Die Aufstellung der Gedenkstelle und Anbringung der Gedenktafel erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

(3) Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Hierfür steht eine zentrale Ablagefläche zur Verfügung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in einem weitgehend naturbelassenen Zustand verbleiben.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

§ 20f

Muslimische Bestattungen

Auf dem Friedhof befinden sich nach Mekka ausgerichtete Gräber. Die Bestattung erfolgt in Wahl- und Reihengrabstätten nach Maßgabe der §§ 13 und 14 dieser Satzung.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsgrundsätze:

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

§ 21a

An Natursteinmauern angrenzende Grabstätten

Für die unmittelbar an Natursteinmauern angrenzenden Grabstätten gilt generell, dass die Mauer selbst nicht zur Grabstätte gehört. Die Umgestaltung, Verkleidung oder das Verputzen der Mauer hinter dem Grabmal fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Friedhofsträgers.

Dieser behält sich vor, entsprechende Mauerabschnitte, die in früheren Zeiten abgedeckt oder verkleidet wurden, zu gegebener Zeit wieder zurückzubauen und das Mauerwerk zu restaurieren.

§ 21b

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

  1. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder

  1. 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser

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a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen zu vermeiden. (4) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 22

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder eingerichtet, für die nur die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und die Vorschriften des § 23 gelten, und Grabfelder, für die die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten (§ 24) und die von der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. (2) Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale

§ 23

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen

(1) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m. (3) Die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt.

§ 24

Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen und den Belegungs- und Gestaltungsplänen für die einzelnen Grabfelder entsprechen. (2) Grabmale sollen die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden. (3) In Abt. II A sowie in Abt. III C und D sind Grababdeckplatten nicht zulässig. Am Kopfende des Grabes können die Verfügungsberechtigten einen Sockel und einen Grabstein nach Vorschrift errichten.

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§ 25

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische naturlasierte Holzkreuze sowie andere religionsbezogene Schriftträger zulässig. Der Antrag ist durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Bei Wahlgrabstätten hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet oder die Veränderung vorgenommen worden ist.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder veränderte oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend geändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu ändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung geändert oder entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der oder dem Verpflichteten zu erstatten.

§ 26

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Berechtigungskarte und die Arbeitserlaubnis

b) der genehmigte Grabmalantrag

(2) Die Grabmale, die Grabeinfassungen und die sonstigen Grabausstattungen sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 27

Fundamentierung

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des

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Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(1a) Stehende Grabmale sind grundsätzlich nur durch zugelassene Steinmetzfirmen aufzustellen.

(1b) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 25 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere über die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 28

Unterhaltung

(1) Verfügungsberechtigte von Grabstätten sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstätten im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachlich zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Dies gilt nicht für liegende Grabmale und Stelengräber.

(2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(3) Für einen dauerhaft verkehrssicheren Zustand der Grabmale und übrigen baulichen Anlagen auf den Grabstätten, insbesondere deren dauerhafte Standsicherheit, sind ausschließlich die Verfügungsberechtigten verantwortlich. Sie haften für alle Schäden aus dem Umstürzen der Grabmale und übrigen baulichen Anlagen sowie aus dem Ablösen einzelner Teile allein.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

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§ 29

Entfernung

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Verfügungsberechtigten binnen drei Monaten zu entfernen. Kommen die Verfügungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Verfügungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung, Bepflanzung, Unterhaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

§ 30

Herrichtung

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

§ 31

Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Das Pflanzen, Umsetzen und Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Verfügungsberechtigten, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener

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Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die oder der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die- oder derjenige Angehörige, welche oder welcher für die Bestattung gesorgt hat bzw. zu sorgen verpflichtet war. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.

(7) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen. Die Stadt Langen übernimmt grundsätzlich keine Unterhaltung von Grabstätten. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte von dem oder der Verfügungsberechtigten abzuräumen.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 32

Vernachlässigung

(1) Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Grabstätte erlischt mit Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.

(2) Wird eine Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 6) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Satz 1 - 3 entsprechend. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre oder seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Es gelten die Rechtsfolgen des § 29 Abs. 2, Sätze 2 bis 6.

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(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung einer oder eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofs und das Einsenken des Sarges werden nur vom Friedhofspersonal bzw. Beschäftigten eines beauftragten Beerdigungsinstitutes vorgenommen. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbene oder den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. Besichtigung ist nur durch die Schauzellen möglich. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin oder des Amtsarztes.

§ 34

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern finden grundsätzlich in der Trauerhalle statt. Aus wichtigem Grund können sie auch am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof und in der Trauerhalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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IX. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmen sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Für Grabstätten, an denen Nutzungsrechte vor 1938 von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer entstanden sind, gelten die §§ 20 und 51 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 01.01.1938 fort.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

  1. 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,
  2. 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
  3. 3. ein Verzeichnis nach § 28 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 5 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen befährt,

b) entgegen § 5 Abs. 3 b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) entgegen § 5 Abs. 3 c) an Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 5 Abs. 3 g) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

e) entgegen § 6 Abs. 5 als Gewerbetreibender oder Bediensteter eines Gewerbetreibenden die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen nicht beachtet,

f) entgegen § 6 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder an Stellen lagert, an denen sie behindern, oder bei Beendigung oder Unterbrechung der

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Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,

g) entgegen § 9 Abs. 4 Grabzubehör, Grabmale oder Fundamente nicht vorher entfernt bzw. entfernen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens fünf und höchstens eintausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 39 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 1999 in Kraft. Die Sätze 2 und 3 des § 10 Abs. 1 gelten nicht für Reihen- und Wahlgrabstätten, die am 01.04.1999 bereits vergeben worden sind. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen vom 25.03.1994 außer Kraft. § 35 bleibt unberührt.

Langen, den 24. März 1999

Der Magistrat der Stadt Langen

Pitthan Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde am 26.03.1999 in der Langener Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

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Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom (Ausfertigung)Bekanntmachung in der Langener Zeitung amInkrafttreten am
1. Änderung28.09.200010.11. + 21.11.200001.01.2000 rückwirkend
2. Änderung07.10.2004 (14.10.2004)19.10.200401.11.2004
3. Änderung07.12.2006 (11.12.2006)15.12.200601.01.2007
4. Änderung01.03.2007 (05.03.2007)13.03.200701.04.1999 Rückwirkend
5. Änderung03.12.2009 (04.12.2009)11.12.200912.12.2009
6. Änderung03.12.2009 (04.12.2009) gem. Artikel 1 Artikelsatzung 1.8 über Vorgaben EU-DLR11.12.200912.12.2009
7. Änderung27.10.2011 (28.10.2011)04.11.201105.11.2011
8. Änderung24.07.2014 (15.08.2014)19.08.201420.08.2014
9. Änderung01.12.2016 (02.12.2016)16.12.201601.01.2017
10. Änderung12.12.2019 (13.12.2019)18.12.201919.12.2019
11. Änderung10.09.2020 (15.09.2020)18.09.202019.09.2020