Friedhofsgebühren Kindenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kindenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67271

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Kindenheimvom 17.11.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 29.10.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt ab 01.01.2026 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.02.2024 außer Kraft.

Kindenheim, den 17.11.2025

Albrecht Wiegner Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 EURb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 648,00 EURc) für ein Urnengrab 360,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte bis zum 5. Lebensjahr (Kindergrab) 360,00 EURab) eine Einzelgrabstätte 648,00 EURac) eine Doppelgrabstätte 1.297,00 EURad) jeder weitere Grabstände 648,00 EURae) eine Urnengrabstätte 360,00 EURaf) eine Baumgrabstätte 400,00 EURag) eine Wiesenurnengrabstätte 400,00 EURah) eine einstellige Wiesengrabstätte für Sargbestattung 1.300,00 EURai) eine zweistellige Wiesengrabstätte für Sargbestattung 2.600,00 EUR

(Auswärtigenzuschlag 50 %; es wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen)

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr fürba) eine Einzelgrabstätte bis zum 5. Lebensjahr (Kindergrab) 14,40 EURbb) eine Einzelgrabstätte 25,90 EURbc) eine Doppelgrabstätte 51,90 EURbd) jeder weitere Grabstände 25,90 EURbe) eine Urnengrabstätte 14,40 EURbf) eine Baumgrabstätte 16,00 EURbg) eine Wiesenurnengrabstätte 16,00 EURbh) eine einstellige Wiesengrabstätte für Sargbestattung 52,00 EURbi) eine zweistellige Wiesengrabstätte für Sargbestattung 104,00 EUR

(Auswärtigenzuschlag 50 %; es wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen)

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres.

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber-1.013,00 EUR
2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung-1.215,00 EUR
3. Urnengräber338,00 EUR
4. Kindergräber (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)357,00 EUR
5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand)108,00 EUR
6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand)75,00 EUR
7. Entsorgung Restaushub135,00 EUR

Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen
(inkl. Kühlvitrine)145,00 EUR
b) für jeden weiteren Tag
(inkl. Kühlvitrine)37,00 EUR
2. nur für die Trauerfeier65,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben25,00 EUR