Friedhofsgebühren Battenberg (Pfalz) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Battenberg (Pfalz) · Rheinland-Pfalz · PLZ 67271

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.02.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Battenberg (Pfalz) vom 19.12.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.04.2010 außer Kraft.

Battenberg (Pfalz), den 19.12.2024 gez. Eric Bach Ortsbürgermeister

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Hinweis: Die Satzung ist mit Wirkung vom 09.02.2025 in Kraft getreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätte

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 190,00 EUR

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 380,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

240,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 380,00 EUR

ab) einer Doppelgrabstätte 760,00 EUR

ac) jede weitere Grabstätte 380,00 EUR

ad) eine Urnengrabstätte

240,00 EUR

ae) eine Wiesenurnengrabstätte

380,00 EUR

af) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 760,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstaben a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

ba) eine Einzelgrabstätte

13,00 EUR

bb) eine Doppelgrabstätte 26,00 EUR

bc) jede weitere Grabstätte 13,00 EUR

bd) eine Urnengrabstätte

8,00 EUR

be) eine Wiesenurnengrabstätte

13,00 EUR

bf) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 26,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 30 Jahren möglich. Sie muss jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1 b).

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslage zu ersetzen.

V. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben

25,00 EUR

VI. Gebühren für die Einebnung von Grabstätten

1. Einzelgrabstätte 900,00 EUR 2. Doppelgrabstätte 1.200,00 EUR 3. Urnengrabstätte 550,00 EUR 4. Räumung Platte Wiesengrabstätte 130,00 EUR