Friedhofsgebühren Taunusstein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Taunusstein · Hessen · PLZ 65232

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührensatzung vom 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.459,50 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 lit. b GebS (Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
5.178,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 lit. a GebS (Wahlgrabstätte, eine Grabstelle = einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.687,25 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.533,75 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 11 Abs. 1 lit. a GebS i.V.m. § 27 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.406,75 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GebS (Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.733,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 11 Abs. 4 GebS (Baumreihengrabstätte für 1 Urne; kein Familienbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.121,25 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GebS sowie § 6 Abs. 2 lit. a GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
489,50 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührensatzung vom 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein vom 19.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein vom 01.01.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 23.11.2023 für die Friedhöfe der Stadt Taunusstein folgende

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein vom 01.01.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Taunusstein gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden

Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle werden pro Trauerfall erhoben:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 442,50 € 466,00 € 489,50 € 513,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie für das Absenken des Sarges

in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 949,75 € 1.035,50 € 1.121,25 € 1.207,00 €

  1. 2. in einer Wahlgrabstätte:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 949,75 € 1.035,50 € 1.121,25 € 1.207,00 €

aa) Erstbestattung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 949,75 € 1.035,50 € 1.121,25 € 1.207,00 €

bb) jede weitere Bestattung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 949,75 € 1.035,50 € 1.121,25 € 1.207,00 €

b) Bei der Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 476,00 € 497,00 € 518,00 € 539,00 €

  1. 2. in einer Wahlgrabstätte:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 476,00 € 497,00 € 518,00 € 539,00 €

aa) Erstbestattung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 476,00 € 497,00 € 518,00 € 539,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 274,75 € 287,50 € 300,25 € 313,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 274,75 € 287,50 € 300,25 € 313,00 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 274,75 € 287,50 € 300,25 € 313,00 €

d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 274,75 € 287,50 € 300,25 € 313,00 €

e) an einen Baum:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 274,75 € 287,50 € 300,25 € 313,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für das Öffnen,

Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 170,25 € 174,50 € 178,75 € 183,00 €

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, Kindern, die vor Beendigung des ersten

Lebensjahres verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7 – Sonstige Gebühren

Ersatzplatte für die Urnenwand:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 74,00 € 76,00 € 78,00 € 80,00 €

§ 8 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die zu zahlenden Gebühren individuell nach dem anfallenden Aufwand errechnet. Dies gilt für folgende Tätigkeiten:

(1) Umbettung/Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

a) innerhalb desselben Friedhofs

b) in einen anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt Taunusstein
  1. 2. in eine andere Stadt

c) Ausgraben einer Leiche

(2) Umbettung/Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

a) innerhalb desselben Friedhofs

b) in einen anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt Taunusstein
  1. 2. in eine andere Stadt

c) Ausgraben einer Leiche

(3) Für die Umbettung/Ausgrabung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs

b) in einen anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt Taunusstein
  1. 2. in eine andere Stadt

c) aus einer Urnenwand

d) aus einer Urnenwand einschl. Umbettung in unterirdische Grabstätte auf einem Taunussteiner Friedhof

e) Ausgraben einer Urne

(4) Für die Herausnahme einer Aschenurne aus einer Urnenwand für die Beisetzung auf einem Friedhof außerhalb von Taunusstein:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 384,50 € 400,00 € 415,50 € 431,00 €

§ 9 – Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 1.373,00 € 1.508,00 € 1.643,00 € 1.778,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 2.888,50 € 3.174,00 € 3.459,50 € 3.745,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 1.409,75 € 1.548,50 € 1.687,25 € 1.826,00 €

(3) Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte werden erhoben:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 1.912,50 € 2.064,00 € 2.215,50 € 2.367,00 €

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 (1) der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstelle:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 4.334,00 € 4.756,00 € 5.178,00 € 5.600,00 €

b) Für zwei Stellen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 7.283,75 € 8.002,50 € 8.721,25 € 9.440,00 €

c) Für drei Stellen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 10.232,75 € 11.248,50 € 12.264,25 € 13.280,00 €

d) Für vier Stellen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 13.182,50 € 14.495,00 € 15.807,50 € 17.120,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 25 (1) der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 3.603,25 € 3.960,50 € 4.317,75 € 4.675,00 €

(3) Für die Überlassung einer Rasenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 30 (1) der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 3.200,50 € 3.467,00 € 3.733,50 € 4.000,00 €

(4) Für die Verlängerung oder Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 (1) und (3) sowie §§ 25, 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten

eine Grabstelle und Jahr der Verlängerung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 108,50 € 119,00 € 129,50 € 140,00 €

zwei Grabstellen und Jahr der Verlängerung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 182,00 € 200,00 € 218,00 € 236,00 €

drei Grabstellen und Jahr der Verlängerung

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 255,50 € 281,00 € 306,50 € 332,00 €

vier Grabstellen und Jahr der Verlängerung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 329,75 € 362,50 € 395,25 € 428,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten vier Grabstellen und Jahr der Verlängerung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 144,25 € 158,50 € 172,75 € 187,00 €

c) bei Rasenwahlgrabstätten zwei Grabstellen und Jahr der Verlängerung:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 127,75 € 138,50 € 149,25 € 160,00 €

(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 2.281,25 € 2.407,50 € 2.533,75 € 2.660,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem

  1. 1. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 1.176,25 € 1.291,50 € 1.406,75 € 1.522,00 €

  1. 2. Feld für anonyme Erdbestattungen:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 4.508,50 € 4.843,00 € 5.177,50 € 5.512,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung erhoben (§ 27 (2) Satz 4 und 5 der Friedhofssatzung):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 114,25 € 120,50 € 126,75 € 133,00 €

(4) Für die Überlassung einer Baumreihengrabstätte für 25 Jahr (§ 31 (3) der Friedhofssatzung):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 2.138,50 € 2.436,00 € 2.733,50 € 3.031,00 €

(5) Für die Überlassung einer Baumwahlgrabstätte für 25 Jahre (§ 31 (3) der Friedhofssatzung):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 3.371,25 € 3.622,50 € 3.873,75 € 4.125,00 €

a) Verlängerung je Stelle und Jahr:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 135,00 € 145,00 € 155,00 € 165,00 €

§ 12 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 (2) der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Erdwahlgrabstätte (je Grabstelle):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 534,50 € 545,00 € 555,50 € 566,00 €

  1. 2. bei Urnengrabstätten und einer Reihengrabstätte für Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 534,50 € 545,00 € 555,50 € 566,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und sind bereits in den Gebühren § 9 bis 11 enthalten

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 31.12.2008 aufgestellt wurde (§ 40 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Erdwahlgrabstätte (je Grabstelle):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 534,50 € 545,00 € 555,50 € 566,00 €

  1. 2. bei Urnengrabstätten und einer Reihengrabstätte für Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 534,50 € 545,00 € 555,50 € 566,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 1 der Friedhofsatzung).

§ 13 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Taunusstein folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 35 der Friedhofssatzung):

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 25,50 € 36,00 € 46,50 € 57,00 €

b) Genehmigung für die Zulassung von Gewerbetreibenden

  1. 1. einmalig gültig:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 13,25 € 16,50 € 19,75 € 23,00 €

  1. 2. für 5 Jahre gültig:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 19,75 € 24,50 € 29,25 € 34,00 €

c) Umschreiben von Nutzungsrechten an Grabstätten:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €

d) Umbettungsanträge:

Gebühr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Gebühr vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Gebühr vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Gebühr ab 01.01.2027 80,25 € 110,50 € 140,75 € 171,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur

Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 21.07.2020 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Taunusstein, den 19.12.2023

Der Magistrat der Stadt Taunusstein

gez. Peter Lachmuth Erster Stadtrat

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 8 der gültigen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 im amtlichen Teil des Wiesbadener Kuriers (Untertaunus-Kurier), in der Ausgabe vom 21.12.2023, mit einer Hinweisbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht.

Taunusstein, den 28.12.2023

Der Magistrat der Stadt Taunusstein

gez. Peter Lachmuth Erster Stadtrat

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 23.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein vom 23.11.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)

Taunusstein

Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein in der Sitzung vom 23.11.2023 für die Friedhöfe der Stadt Taunusstein folgende

Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Taunusstein

a) Friedhof Bleidenstadt

b) Friedhof Hahn

c) Friedhof Hambach

d) Friedhof Neuhof

e) Friedhof Niederlibbach

f) Friedhof Orlen

g) Friedhof Seitzenhahn

h) Friedhof Watzhahn

i) Friedhof Wehen

j) Friedhof Wingsbach

§ 2

Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Taunusstein waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Taunusstein waren, erfolgt auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. Unter einer Grabstätte in der Urnenwand ist eine Urnenkammer zu verstehen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Stadt getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen von der Stadt genehmigt werden. Der schriftliche Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Durchführung zustellen.

§ 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Satzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung verwehren, wenn der Antragsstelle keinen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für seine Tätigkeiten nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen genehmigen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen, nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden montags bis freitags von 08.00 – 14.30 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen genehmigen.

(5) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Ebenso sind bauliche Anlagen (Grabmale, Einfassungen, Liegeplatten, Fundamente etc.) zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihre Pflichten aus den vorstehenden Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeit selbst durchzuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten sind zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(6) Bei Beisetzungen in einem anonymen Urnenfeld sowie bei Baumgrabstätten und Rasengräbern sind biologisch abbaubare Urnengefäße zu verwenden.

§ 11

(Nutzung der) Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines städtischen Mitarbeiters oder einen beauftragten Dritten oder ohne Begleitung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen bzw. die Verstorbene, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit den städtischen Mitarbeitern oder einem beauftragten Dritten oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch städtische Mitarbeiter oder die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen genehmigen.

§ 12

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber dürfen nur durch städtische Mitarbeiter und beauftragte Dritte ausgehoben, geöffnet und geschlossen werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofes, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 13

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Taunusstein nicht zulässig.

(3) Die Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

f) Feld für anonyme Erdbestattungen,

g) Urnenwände (Kolumbarien),

h) Rasengräber für Urnenbeisetzung

i) Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen

j) Bestattungsgarten (Memoriam-Garten)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A Reihengrabstätten

§ 18

Definition der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstbestattung sind zwei weitere Urnenbeisetzungen zulässig. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.

b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 20

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann auch ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles für die Dauer von maximal 20 Jahren erworben werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Urnenwandkammer in Urnenwänden und Rasenwahlgräber. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. In jeder Grabstelle ist die Beisetzung zwei weiterer Urnen zulässig.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen.

Die Verlängerungszeit umfasst mindestens ein Jahr und ist nur jährlich möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Für den Wiedererwerb und die Verlängerung werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung berechnet.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist, verzichtet werden.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(9) Jede Anschriftenänderung ist der Stadt unaufgefordert mitzuteilen.

§ 22

Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwänden (Kolumbarien),

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

f) Urnenreihengräber auf Rasenfläche

g) Urnenwahlgräber auf Rasenfläche

h) Baumgrabstätten

i) Bestattungsgarten (Memoriam-Garten)

(2) Aschenurnen können mit Ausnahme von d) Urnenwänden (Kolumbarium) nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 25

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 26

Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Satzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27

Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen Bleidenstadt, Wehen, Hahn, Neuhof, Urnenstelen in Hambach, Niederlibbach, Seitzenhahn, Wingsbach und Orlen angeboten. (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist auf Antrag möglich. Für den Wiedererwerb und die Verlängerung werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle unterirdisch beigesetzt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Platte dauerhaft zu verschließen, die auch der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern darf ausschließlich Blumenschmuck nach der Trauerfeier abgelegt werden. Dieser ist nach Verwelken von den Angehörigen in die aufgestellten geeigneten Behältnisse zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Blumenschmuck ohne Ankündigung beseitigen. Die Ablage sonstiger Gegenstände wie Blumenschalen, Gestecke, Kerzen etc. vor den Urnenwänden ist nicht gestattet.

(6) Beigaben in Urnenkammern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 28

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet

§ 29

Urnenreihengräber auf Rasenfläche

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten auf Rasenflächen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

(3) Die Grabplatten mit den Maßen 0,5m x 0,50 m, sind bodengleich anzubringen. Die Daten des Verstorbenen dürfen nur in einer vertieft gravierten Schrift eingearbeitet werden.

(4) Kränze bzw. Blumen dürfen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(5) Die Rasenflächen werden von der Stadt oder von beauftragten Dritten gepflegt.

§ 30

Urnenwahlgräber auf Rasenfläche

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten auf Rasenflächen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,70 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

(4) Die Grabplatten, mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m, sind bodengleich anzubringen. Die Daten der Verstorbenen dürfen nur mit einer vertieft gravierten Schrift eingearbeitet werden.

(5) Kränze bzw. Blumen dürfen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(6) Die Rasenflächen werden von der Stadt oder von beauftragten Dritten gepflegt.

§ 31

Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) An einem Baum können bis zu 20 Urnen beigesetzt werden. Bei ausgewählten Bäumen können

a) Baumreihengräber

b) Baumwahlgräber

erworben werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich einer nicht voll belegten Baumwahlgrabstätte.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(5) Als Grabmal kann eine Grabplatte mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m bodengleich angebracht werden. Die Daten der Verstorbenen dürfen nur mit einer vertieft gravierten Schrift eingearbeitet werden.

(6) Kränze bzw. Blumen dürfen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

D. Weitere Grabstätten

§ 32

Feld für anonyme Erdbestattungen

Bei der Beisetzung eines Sarges in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung eines Sarges wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel sowie Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 33

Bestattungsgarten (Memoriam-Garten)

(1) Es werden Bestattungsgärten (Memoriam-Gärten) gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH auf ausgewählten Friedhöfen angeboten.

Es werden

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihen und

c) Urnenwahlgrabstätten

eingerichtet.

(2) Bei Beisetzungen im Bestattungsgarten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 34

Gestaltungsvorschriften der Grabmale

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen bzw. Erdbestattungen, Urnenwände (Kolumbarien), Baumgrabstätten, Rasengräber und Bestattungsgärten. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (6) Für Steingrabmale gelten folgende Abmessungen, jeweils ab Oberkante Einfassung:

ReiheneinzelgräberHöhe max. 1,20 m – Breite max. 0,90 m
einstellige ErdwahlgräberHöhe max. 1,20 m – Breite max. 0,90 m
mehrstellige Erdwahlgräber (pro Grabstelle)Höhe max. 1,20 m – Breite max. 0,90 m
Urnenreihen- und UrnenwahlgräberHöhe max. 0,90 m – Breite max. 0,70 m

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen. (8) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Maßen der Grabstätten. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig. Die Verwendung anderer Stoffe ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (9) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

§ 35

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für

Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend hergestellt werden. Eine fehlende Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Anlage zu entfernen oder wie genehmigt herzustellen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die entstehenden Kosten werden der/dem Pflichtigen in Rechnung gestellt

§ 35a

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV Grabmalrichtlinie, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von

Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 37

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumgrabstätten, dem Feld für anonyme Erdbestattungen, die Grabstätten auf den Rasenflächen sowie in Bestattungsgärten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden,

haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür vorgesehenen Behältnissen bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Es ist nicht gestattet Splitt außerhalb der Gräber zu verteilen.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

§ 39

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 34 und 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grab bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten der Satzung vom 21.11.2008 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Abbau ist vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41

Listen

(1) Es werden folgende Listen bei der Friedhofsverwaltung geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, im anonymen Erdbestattungsfeld, auf den Urnenreihen- und -wahlgräbern auf Rasenflächen, an Baumgrabstätten sowie im Bestattungsgarten.

b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) Ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Satzung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, archiviert.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Stadt zu verwahren.

§ 42

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofssatzung erhoben.

§ 43

Haftung

Die Stadt Taunusstein haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Taunusstein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 44

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 (2) Buchst. b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 (2) Buchst. c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 (2) Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 (2) Buchst. f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt bzw. beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

f) entgegen § 7 (2) Buchst. g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g) entgegen § 9 (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

i) entgegen § 35 (1) ein Grabmal ohne die erforderliche Genehmigung erstellt,

j) entgegen § 38 (1) bei der Bepflanzung und Pflege die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes nicht beachtet,

k) entgegen § 38 (5) zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können oder Pestizide einsetzt,

l) entgegen § 40 (2) Satz 2 Gräber ohne vorherige Ankündigung bei der Friedhofsverwaltung abräumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 45

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2015 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Taunusstein, den 19.12.2023

Der Magistrat der Stadt Taunusstein

gez. Peter Lachmuth Erster Stadtrat

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 8 der gültigen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Taunusstein vom 01.04.2013 im amtlichen Teil des Wiesbadener Kuriers (Untertaunus-Kurier), in der Ausgabe vom 21.12.2023, mit einer Hinweisbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht.

Taunusstein, den 28.12.2023

Der Magistrat der Stadt Taunusstein

gez. Peter Lachmuth Erster Stadtrat

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Taunusstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 65xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Taunusstein anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Taunusstein
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Taunusstein (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 65xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Taunusstein:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €