🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung der Trauerhalle in der Gemeinde Domsühl
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und § 14 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Domsühl in ihrer Sitzung am 27.09.2017 folgende Satzung über die Benutzung der Trauerhalle in Domsühl erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung betrifft die in kommunaler Trägerschaft stehende Trauerhalle in Domsühl, verwaltet durch das Amt Parchimer Umland, in folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle (Friedhofskapelle) dient zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Personal von Bestattungsunternehmen darf diese Räume nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten. Angehörigen des Verstorbenen ist der Aufenthalt in der Friedhofskapelle untersagt. (2) Die Aufstellung des Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen während der vereinbarten Zeit am geöffneten Sarg Abschiednehmen. Die Säre sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Ist der Tod infolge einer meldepflichtigen Krankheit eingetreten, bleibt der Sarg geschlossen. Erarf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes oder im Beisein des Amtsarztes geöffnet werden. (5) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle abgehalten werden. Jede Trauerfeier muss rechtzeitig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.
§ 3 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle erhebt die Gemeinde Domsühl Benutzungsgebühren. (2) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung. (3) Die Trauerhallen-Benutzungsgebühr beträgt 55,55 € je Benutzung für eine Trauerfeier.
§ 4 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, im einzelnen:
- wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist oder
- derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Trauerhalle stellt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehen der Gebühr, Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit der Antragstellung. (2) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt mittels schriftlichem Bescheid. (3) Die Gebühren werden jeweils binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) entgegen § 2 Abs. 5 eine Trauerfeier ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung durchfuhrt oder
b) die Trauerhalle nach Benutzung nicht reinigt.
(2) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer gegenüber der Gemeinde oder der Friedhofsverwaltung vorsätzlich oder leichtfertig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Verwaltung pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis{lsst und es dadurch ermöglich, Gebühren zu verkürzen oder nicht gerechtfertige Gebührenvorteile für sich oder einen anderen zu erlangen. (3) Eine Ordnungswidigkeit kann im Fall des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro und im Fall des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO gehndet werden.
§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Gemäß § 7 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V) vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278) ist die Gemeinde berechtigt, über den Antragsteller hinsichtlich der Nutzung der Trauerhalle folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:
a. Name, Vorname und Anschrift sowie eine Telefonnummer der Person, die die Nutzung anmeldet, b. Name, Vorname, Familienstand, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort, letzte Wohnanschrift der oder des Verstorbenen, c. Tag und Uhrzeit der Trauerfeier, d. Ort der Bestattung, e. für die Berechnung der Benutzungsgebühren erhebliche Daten.
Mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten können weitere Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, z. B. Informationen über das im Rahmen der Trauerfeier tätig werdende Bestattungsinstitut.
(2) Zur Ermittlung von Gebührenschuldnern ist der Friedhofsträger berechtigt, sich Daten des Einwohnermeldeamtes sowie Daten, die im Rahmen der Erhebung von Abgaben (einschließlich Realsteuern), deren Gläubigerin die Gemeinde ist, bekannt geworden sind, übermitteln zu lassen und zum Zwecke der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung zu speichern und weiter zu verarbeiten. (3) Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung der Verwaltung des Amtes Parchimer Umland, dem die vorstehenden Rechte gleichermaßen zustehen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Domsühl, den 13.11.2017
Hans- Werner Beck Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Domsühl geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
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Friedhofsgebührenordnung für Domsühl (Stand 2018)
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Klinken, Garwitz, Domsühl, Zieslübbe, Alt Damerow, Grebbin, Kossebade, Frauenmark, Severin und Bergrade vom 20.09.2018
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die o.g. Friedhöfe. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
- § 1 Allgemeines
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
- § 4 Stundung und Erlass von Gebühren
- § 5 Gebührenhöhe
- § 6 Zusätzliche Leistungen
- § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
- § 8 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
| Art der Grabstätte | Leistung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte | Särge | 25 Jahre | 280,00 EUR |
| Wahlgrabstätten | Särge je Grabbreite | 25 Jahre | 300,00 EUR |
| Wahlgrabstätten | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes je Grabbreite und Jahr | - | 12,00 EUR |
| Wahlgrabstätten | Urnen je Grabbreite | 25 Jahre | 250,00 EUR |
| Wahlgrabstätten | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes je Grabbreite und Jahr | - | 10,00 EUR |
| Urnengemeinschaftsanlage | incl. FUG, Pflege u. Namensnennung je Grabbreite | 25 Jahre | 1192,50 EUR |
| Rasengrabstätten | Särge | 25 Jahre | 1220,00 EUR |
| Rasengrabstätten | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes je Grabbreite und Jahr | - | 48,80 EUR |
*Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.*
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 17,50 EUR. Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.
3. Gebühr für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger
Durch Rasenmähen, nach Antrag des Nutzungsberechtigten auf Umgestaltung in ein Rasengrab und schriftl. Genehmigung des Friedhofsträgers frühestens nach Jahren, je Grabbreite und Jahr: 15,00 EUR.
*Die Pflegegebühren werden bis zum Ende der Ruhefrist im Voraus erhoben, zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühren.*
4. Verwaltungsgebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Bestattungs-/Verwaltungsgebühr je Bestattung | 65,00 EUR |
| Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde | 15,00 EUR |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 20,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr | 20,00 EUR |
§ 6 Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.