🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.05.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Änderungssatzung vom 20.05.2020
der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Pillig vom 09.01.2011
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.01.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihen- und Urnengrabstätten Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenewird wie folgt ergänzt:
e) Rasengräber für die Urnenbestattung
270,00 EUR
§ 2
Die Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
56753 Pillig, 20.05.2020 Ortsgemeinde Pillig
HORST KLEE Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Pillig vom 30.10.2019
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särege
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13 a gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 17 Grababdeckungen und Grabplatten
6. Gestaltung der Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Aufbahrungshalle
§ 25 Benutzen der Aufbahrungshalle
9. Schlussvorschriften
26 Alte Rechte 27 Haftung 28 Ordnungswidrigkeiten 29 Gebühren 30 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Pillig hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Pillig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Verstorbenen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, oder Einwohner der Ortsgemeinde gewesen sind und diese aus Gesundheits- oder Altersgründen (z.B. Altenpflegeheim) verlassen haben.
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner gewesen zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände/Urnenwahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten - sowieit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden am Eingang durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführung gewerblicher Arbeiten *
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festgelegt. Weiterhin sind die Vorschriften der TA Grabmal zu beachten und die entsprechenden Nachweise für jeder einzeln von ihren erstellte Grabmal der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (2) nicht mehr vorliegen, die Vorschriften der TA Grabmal nicht beachtet werden und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wirdinsbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der
Gewerbeordnung verwiesen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzen die Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/ein Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde, bzw. den Bestattungsunternehmen, ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräber (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
fur Leichen 20 Jahrefur Aschen 15 Jahrefur Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig § 3 Abs.2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Ortsgemeinde bestimmt, für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder eingerichtet werden.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Lange: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 mb) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Maße für neuanzulegende Grabstätten betragen: Länge: 2,00 m, Breite: 1,85 m, Abstand: 0,40 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der
Ortsgemeinde/Verbandsgemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden; bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden~
a. in Urnenreihengrabstättenb. in Urnenwahlgrabstättenc. in Reihengrabstättend. in Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnene. in Urnenrasengrabstätten mit Grabplatte
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 4 Urnen beigesetzt werden. Bei der Belegung durch eine 3. und 4. Urne ist jeweils die Gebühr für ein Urnenreihengrab zu entrichten. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Die Gröbe der Urnengrabstätten beträgt:
i.
a)
bei Urnenreihengrabstätten:
ii.
b)
Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 mbei Urnenwahlgrabstätten
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Urnenbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verfügung gestellt werden. Die Gräber werden durch die Ortsgemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Das Aufstellen von Holzkreuzen sowie das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art sind nur bis zu einer Dauer von 4 Wochen nach der Bestattung zulässig. Das
Einebnen der Rasengrabstätte (Grabplatte) wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Ortsgemeinde durchgeführt.
(8) Auf Antrag konnen die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren oder die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstände bestattet werden. (9) Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Grabplatte aus poliertem Granit in der Groß 0,50 m x 0,30 m. Diese wird durch die Ortsgemeinde bereitgestellt. Die Schrift wird vertieft in der Schriftart Antiqua in der Farbe hellgrau abgetont angebracht und ist in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung beinhaltet den Name, einen Vornamen sowie das Geburts- und Sterbejahr (25 Zeichen).
Nicht gestattet ist: Das Bepflanzen jeder Art durch den / die Nutzungsberechtigte (n) Das Anlegen von Wegen durch den/die Nutzungsberechtigte (n) Das Einfassen der Rasengrabstände Das Belegen der Grabstände mit Materialien jeglicher Art (Kies usw.) Das Aufstellen von Grabschmuck, - schalen, -lichtern und andere Gegenständen in der Zeit vom 01.04. - 30.10. (Ausnahme Bestattung)
(10) Unberechtigte angebrachte Materialien (Punkt a bis d) werden durch die Ortsgemeinde entfernt und die entstandenen Kosten für die Arbeitszeit sowie die Entsorgungskosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Unberechtigt abgestellte Utensilien (Punkt e) werden durch die Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
(11) Die Urnenrasengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17
Grababdeckungen und Grabplatten
Grababdeckungen/Grabplatten sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Urnengrabstätten dürfen komplett abgedeckt werden.
Grabstätten ohne Abdeckung sollen in ihrer Gesamtfläche, Grabstätten mit Teilabdeckung in ihrer Restfläche bepflanzt werden.
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 18
Gestaltung der Grabmale
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine, sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, verwendet werden.
Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse. Betonwerkstein darf nur verwendet werden bei Herstellung aus zerkleinerten Natursteinkornungen.
b) In Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck.
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder die Gefühle Andersgläubiger verletzen.
d) Lichtbilder
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen (einschl. Einfassung und Sockel) zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe: 0,80 m, Breite: bis 0,45 m, Stärke: 0,14 m bis 0,20 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe: 0,95 m, Breite: bis 0,60 m, Stärke: 0,14 m bis 0,20 m.
c) Doppelwahlgrabstätten: Höhe: 1,00 m, Breite: 1,30 m, Stärke: 0,14 m bis 0,20 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen (einschl. Einfassung und Sockel) zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten: Höhe: 0,60 m, Breite: bis 0,40 m, Stärke: 0,14 m bis 0,20 m.
b) Urnenwahlgrabstätten Höhe: 0,80 m, Breite: bis 0,80 m, Stärke: 0,14 m bis 0,20 m.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Einrichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
- 2. Angaben der baulichen Ausführung
- 3. Beschaffenheit des verwendeten Materials
(3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (3 a) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmales vorzulegen:
- 1. Nachweis der Standsicherheit
- 2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten
(4) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Anforderung der Ortsgemeinde entfernt oder verändert werden. Hierzu wird schriftlich aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Verpflichteten von der Ortsgemeinde entfernt. Wegen der bei der Beseitigung etwa entstehenden Beschädigungen kann er keine Ansprüche geltend machen. Werden die vorgenannten Zuwiderhandlungen bereits während der Ausführung festgestellt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die sofortige Einstellung der Arbeiten anzuordnen.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich einmal, im Frühjahr nach der Frostperiode oder im Herbst. Verantwortlich dafur ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrab und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einerfestzusetzenden Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und eine Hinweisplakette, die für die Dauer von einem Monat an dem Grabmal angebracht wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen, Goes es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn diese bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), bei Wahl- und Urnenwahlgräber der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und Pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätten nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und eine Hinweisplakette an dem Grabmal.
§ 25
Benutzen der Aufbahrungshalle/Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufbahrung der Leichen und Aschen am Tage der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Zur Aufbahrung von Särgen der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener ist eine gesonderte Vereinbarung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu treffen.
8. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Ortgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf den Friedhofen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18),
- 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19), bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäß Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt,
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in standlicherem und verkehrssicherem Zustand halt (§ 20 und 21),
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22)
- 10. Grabstätten entgegen § 23 (Abs. 1 - 6) nicht ordnungsgemäß herrichtet oder in standhalt,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),
- 12. die Aufbahrungshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 25.04.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.09.2011, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 22.06.2011, die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 17.09.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56753 Pillig, 30.10.2019 Ortsgemeinde Pillig
HORST KLEE Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Friedhofssatzung
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Pillig vom 12. Dezember 2011
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2002 sowie die I. Änderungssatzung vom 21.06.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56753 Pillig, 09.01.2012 Ortsgemeinde Pillig
TILMAN BOEHLKAU Ortsbürgermeister
Anlage
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihen- und Urnengrabstätten Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Asche)
15,00 EUR b) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
15,00 EUR c) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
51,00 EUR d) Urnengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (1 Asche)
51,00 EUR
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstätte 261,00 EUR
b) Urnengrab (2 Aschen) 261,00 EUR
2) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zweitbelegungen für die Zeit der Ruhefrist jedes volle Jahr 9,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (je vollen Monat).
III. Ausheben und Verfüllen von Gräber
Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
V. Benutzung der Friedhofskapelle
pauschal
26,00 EUR Reinigung durch die Ortsgemeinde 15,00 EUR
Aufbahrung einer Urne (pro Tag)
15,00 EUR Reinigung durch die Ortsgemeinde 15,00 EUR
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Änderungssatzung vom 20.05.2020
der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Pillig vom 09.01.2011
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.01.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihen- und Urnengrabstätten Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenewird wie folgt ergänzt:
e) Rasengräber für die Urnenbestattung
270,00 EUR
§ 2
Die Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
56753 Pillig, 20.05.2020 Ortsgemeinde Pillig
HORST KLEE Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.