Friedhofsgebühren Holthusen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Holthusen · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 19075

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.06.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌‍

Satzung der Gemeinde Holthusen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 20069, S. 539) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung und Bekanntmachung vom 12.April 2005, (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen am 28.06.2011 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes und zur Unterhaltung des Friedhofes in der Gemeinde Holthusen werden entsprechend der Friedhofssatzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) derjenige, der die Einrichtung des Friedhofes nutzt bzw. gewährte Nutzungsrechte oder Leistungen beantragt hat oder diese in Anspruch nimmt.

c) mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

a) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung, in der Regel mit der Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.

b) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Gebührensätze

A) Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten Reihengrabstätte, einzeln

400,00 € Reihengrabstätte, doppelt

670,00 € Urnengrabstätte bis zu 2 Urnen

150,00 € Urnengrabstätte bis zu 4 Urnen

290,00 € Zusätzliches Beisetzungsrecht

270,00 € bis zu 2 Urnen auf einer Grabstätte

B) Anonymes Gräberfeld

Urnenbeisetzung 180,00 €

C) Entgelt für Verlängerungen zu A) / 5 Jahre

Reihengrabstätte, einzeln

80,00 € Reihengrabstätte, doppel

140,00 € Urnengrabstätte bis zu 2 Urnen

30,00 € Urnengrabstätte bis zu 4 Urnen

60,00 €

D) Entgelt für A, B und C (Verwaltungsgebühr)

10,00 €

§ 5 – Inkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorangegangene Entgeltordnung der Gemeinde Holthusen zur Friedhofssatzung vom 20.11.2007 außer Kraft.

Holthusen, den 28.06.2011

  • Siegel-

Deichmann Bürgermeisterin

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Holthusen

Gemeindebrief der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)

März 2026 – Mai 2026 Online-Spenden leicht gemachtspende.app - QR-Codefür die Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land Mit spende.app können wir online Spenden sammeln. Wenn Sie unsere Homepage besuchen, können Sieganz leicht und bequem von zuhause aus per Smartphone, Tablet oder Rechner Spenden an unsere Kirchengemeinde richten. Aber auch dieser QR-Code, den Sie hier sehen, kann für Spenden genutzt werden. Egal ob 5 € oder mehr, jede Zahlung ist wichtig und dient der Arbeit mit Kindern, Senioren, der Musik oder den Gebäuden. Vielen Dank allen Spendern!

IMPRESSUM Evangelisch – Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest), Schmiedeweg 4, 19075 Pampow Mail: [email protected] Herausgeber: ViSdP Pastor Martin Schabow, im Auftrag des Kirchengemeinderates der Evangelisch–Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) Redaktionsteam: Pastor Martin Schabow, Pastorin Wiebke Frauen, Andrea Peschel, Cornelia Lambrecht, Dorothee Dahlmeier, Susann Tonn Fotos: Redaktionsteam, M.Poschmann, C.Buller-Reinartz, M.Brandt, A.Markert, R.Bassarak, Gemeindebrief Druckerei: GemeindebriefDruckerei, Groß Oesingen

Internetpräsenz: http://www.kirche-mv.de/Emmaus-Kirchengemeinde-Schwerin-Land-Suedwest.991.0.html Instagram emmauskirchengemeinde_sn_landhttps://www.facebook.com/profile.php?id=61551443726372

Liebe Leserinnen und Leser,

ich habe gerade meinen Schreibtisch aufgeräumt. Das neue Jahr hat zwar schonwieder voll Fahrt aufgenommen, doch ich komme erst jetzt dazu, die Hinterlassenschaften des letzten Jahres zu beseitigen. Dabei fiel mir eine Karte in die Hände. Ich wollte sie ohne zu Lesen entsorgen. Doch sie sprang mich mit ihrerknallgelben Farbe visuell an. Es half nichts, ich musste sie wahrnehmen. Auf ihr stand: „Menschen die zuhören, kämpfen nicht und Menschen, die kämpfen, hören nicht zu. (Frederick S. Perls)“. Ja, dachte ich, stimmt zu 100 Prozent! Damit wäre alles gesagt. Es gibt nichts zu ergänzen. Ich könnte hier enden unddiesen so weisen Satz wirken lassen auf alle, die diesen Text in unserem Gemeindebrief lesen. Aber vielleicht nehmen Sie sich etwas Zeit und „hören“ mirzu, indem Sie weiterlesen. Gerade läuft ein Kurs, der von der Propstei Wismarangeboten wird. Es geht um Seelsorge im Alltag. Ehrenamtliche bekommen Werkzeuge an die Hand, wie man Projekte gegen die Vereinsamung startenkann. Ein Aspekt dieser Weiterbildung ist auch das Gespräch. Wie kommuniziereich mit anderen? Was höre ich, obwohl mein Gegenüber es ganz anders gemeinthat? Oft reden wir auch aneinander vorbei. Warum? Weil wir zu oft meinen zuwissen, was der andere uns sagen will. Wir fragen erst gar nicht nach. Das hatviel mit Voreingenommenheit und Vorurteilen, die in uns schlummern, zu tun. Dann kann es sein, dass es zu verbalen Gefechten, Wortkämpfen, kommt. All dasbesprechen wir und werden sensibel für Kommunikation. Mir fällt dann immerwieder auf, dass manche Wortgefechte ihren Beginn nehmen, weil ein einfaches Zuhören nicht stattfindet. Unvoreingenommen zuhören. Irgendwie schaffe ichdas auch nicht immer. Kennen Sie das? Manchmal springt mich etwas an, dasmag nur ein Wörtchen sein, und ich gehe auf Konfrontation. Ehrlich gesagt, macht das das Leben auch nicht leichter. Ich jedenfalls habe für dieses Jahr einen Vorsatz gefasst, obwohl ich das nicht oftmache. Er lautet: bevor ich antworte oder auf etwas reagiere, atme ich erst einmal richtig durch und lasse das sacken, was ich höre. Und dann entscheide ich, ob ich weiter zuhöre oder ob ich anfange zu reagieren und zu „kämpfen“. Mir tutdas gut: nicht alle, aber manche „Kämpfe“ erledigen sich dann schon mit dem Zuhören. Ich habe die gelbe Karte über meinen Schreibtisch gehängt. Sie erinnert mich in diesem Jahr daran - an das Zuhören. Undwenn Sie Lust auf das Projekt der Propstei Wismar bekommen haben, dann melden Sie sich doch bei uns ([email protected])! Ich würde mich freuen! Ihnen allen ein gutes Jahr 2026 und genügend Zeit beim Zuhören, Ihr Martin Schabow

Unsere Kirchen - Informationen aus dem Bauausschuss

Kirche Gammelin – Riss-Sanierung Einige von Ihnen wissen es schon: an der Kirche Gammelin müssen ein Riss am Fenstersturz sowie einige Bereiche des Mauerwerks saniert werden. Das stellt die Kirche vor eine finanzielle Herausforde-rung, die wir gemeinsam stemmen müs-sen. Einige von Ihnen haben uns dabei schon mit einer Spende unterstützt. Dafür sind wir sehr dankbar. Dennoch fehlen von den Kosten von ca. 7500 Euro immernoch ca. 5000 Euro. Wir bitten Sie also weiterhin um Ihre Spende für die Kirche Gammelin zur Behebung dergrößten Schäden am Mauerwerk. Helfen Sie uns, die Kirche im Dorf zu erhalten! Damit wir auch weiterhin Konzerte, Gottesdienste, Trauerfeiern oder Hochzeitenund unsere traditionelle Sommerkunstausstellung in ihr erleben und feiern können. Verwendungszweck: Kirche Gammelin – Riss-Sanierung

Kerzenleuchter und Taufschalen sollen repariert und aufbereitet werden Es sind einige Kerzenleuchter aus der Kirche Parum, eine Taufschale aus Stralendorf und eine Taufschale aus Kraak, die zu neuem Glanz kommen sollen. Einerseits weil sie kaputt sind, andererseits, um sie wieder strahlen zu lassen – soweit die Restauratorin dies für möglich hält. Hierfür haben wir einen Kostenvoranschlag bei der Restauratorin Andrea Grundt aus Krakow am Seeeingeholt und auf Grundlage dessen mit dem Kirchenkreis ein Finanzierungskonzept entwickelt. Wir beantragen von den entstehenden ca. 2.500 EURO Kosten, 2.000 EURO bei der Stiftung „Kirche mit anderen“. Die restliche Summe müssen wir über Spenden aufbringen. Vielleicht haben Sie Lust, uns dabei zu unterstützen – damit in Parum die Osterkerze wiederauf einem Kerzenleuchter stehen kann, der größentechnisch passt und damit die Altarleuchter wieder stabiler stehen und glänzen, damit in Kraak und Stralendorfdie Kinder oder Erwachsenen getauft werden können in glänzenden Taufschalen, ohne, dass es deutlich sichtbare Beulen gibt oder man hinterher das Wasser ausdem Taufstein wischen muss. (Quelle: Kunstgutmappe) Verwendungszweck: Reparatur Leuchter u. Taufschalen

Instandsetzung Kirchendach Warsow Auch für die Kirche Warsow und die anstehende Instandsetzung des Dachstuhlesund Daches freuen wir uns weiter über Spenden. Der Bauantrag ist gestellt, jetztwarten wir auf das Ergebnis des Prüfstatikers und hoffen, dass wir schnellstmöglich mit den Bauarbeiten anfangen können. Wir informieren Sie, sobald es substantielle Neuigkeiten gibt. Verwendungszweck: Kirchendach Warsow

Kirche Mirow – Turmsäuberung und Taubenschutz Die Kirche Mirow hat ein Taubenproblem, das wir beseitigen wollen, da sonst ir-gendwann die Glocke nicht mehr geläutet werden kann. Leider sind die professionelle Reinigung und das Anbringen des Taubenschutzes nicht günstig. Wir haben beantragt, vom Kirchenkreis finanziell unter-stützt zu werden, aber sind auch hier auf Ihre Mithilfe durch Spenden angewiesen. Außerdem steht die Rückmeldung des Kirchenkreises noch aus. Die Baukasse der Kirche Mirow ist leer, um es deutlich zu sagen. Alle gesammelten Spenden sind in die Beseitigung der Schäden und Folgeschäden durch den Diebstahl der Regen- und Fallrohre gegangen, da die Versicherung hier leider nichtsübernommen hat. Verwendungszweck: Kirche Mirow – Turm-Tauben

Möchten Sie eine Kirche unterstützen? Die Bankverbindung finden Sie auf der Umschlagseite. Bei dem Verwendungszweck geben Sie Ihre Kirche mit dazu ein. Wir danken Ihnen schon heute!

Folgende Information zu Überweisungen von unserer Buchhaltung: Seit dem 09. Oktober 2025 sind alle Kreditinstitute verpflichtet eine Empfängerprüfungbei Überweisungen durchzuführen. Vor der Freigabe einer Überweisung muss die ausführende Bank prüfen, ob der angegebene Name mit dem zur IBAN hinterlegten Namenübereinstimmt. Die Kirchenkreisverwaltung führt die Konten im Namen der einzelnen Kirchengemeinden. Daher ist bei allen Überweisungen als Empfänger „Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg“ anzugeben, nicht die Kirchengemeinde. Der Name der Kirchengemeinde ist im Verwendungszweck zu vermerken. Bitte überprüfen Sie vor Ausführung der Überweisungen immer sorgfältig die Angaben. Der Zahlungsanbieter haftet aufgrund der Empfängerprüfung nicht für Schäden, diedurch eine Zahlung an einen falschen Empfänger entstehen.

Eine gute Nachricht! Im vergangenen Jahr 2025 haben wir das 70-jährige Jubiläum der Kapelle in Holthusen gefeiert. Das kleine Gotteshaus wurde am 30. Mai 1955 feierlich eingeweiht. Auch hier waren Reparatur- und Renovierungsarbeiten notwendig. Diese wurden von der kommunalen Gemeinde Holthusen durch eine finanzielle Unterstützung im Wert von 10.000 Euro ermöglicht. Die Kapelle steht auf dem kommunalen Friedhof. Sie gehört der Kirchengemeinde, wird aber von allen Dorfbewohnern genutzt. Neben den Gottesdiensten finden hier kirchliche und weltliche Trauerfeiern und auch andere Veranstaltungenstatt. Es ist gar nicht so einfach aufzuzählen, wasalles gemacht wurde: angefangen von kleineren Dachreparaturen, Reparatur der Eingangstür, Fliesenund Malerarbeiten, die Kanzel wurde aufgearbeitet und neulackiert, das Altarkreuz, die Kerzenhalter wurden gereinigt und gegen Schädlingebehandelt und eine neue Garderobe wurde angebracht. Der Zugang zum Dachboden hat eine neue Dachbodentreppe erhalten und die Beleuchtung wurde ausgebessert. Wir bedanken uns bei der Gemeindevertretung Holthusen und bei der Bürgermeisterin Mari-anne Facklam, die die Renovierungsarbeiten angestoßen und koordi-niert hat, bei den Ver-tretern der verschiedenen Gewerke, die eine gute Arbeit geleistethaben und bei den Ehrenamtlichen der Kirchengemeinde, die den Prozess ergänzendunterstützt haben. Soli Deo Gloria! Árpád Csabay

Gemeindeleben Erntedank in Kraak Einführung unserer Gemeindepädagogin Adventskonzert Warsow

Herzlich willkommen beim Klönsnack von der Kirche! Eine fröhliche Seniorenrunde trifft sich zum gemütlichen Beisammensein mit Kaffee und Kuchen im Gemeindehausin Rastow (Bahnhofstr.28a). Nach einer kleinen Andacht beschäftigen wir uns mit interessanten Themen – das kann Aktuelles von Gott und der Welt sein, Geschichten erzählen und hören, rhythmische Sitz-Gymnastik, singen und rätseln. Wir erbitten einenkleinen Obolus für Kaffee und Kuchen. Anmeldung bitte bis Montag der jeweiligen Woche bei Frau Krüger (03868- 300022) o. Frau Lambrecht (Tel. 01723091304) Termin: dienstags 14:00 - 16:00, am 3.3., 7.4., 12.5., 9.6. Weitere Treffen für Senioren – siehe auch Seite 12 in Sülstorf: 16.4., 7.5., 11.6. und Pampow: 26.3. für beide Bereiche, 23.4., 28.5.

Handarbeitstreff Diese hübschen Sachen haben wir u.a. in den vergangenen Treffen gehäkelt. Angedacht ist, diese Handarbeitssachen gegen eine kleine Spende abzugeben! Lassen Sie uns ge-meinsam kreativ sein und die eigenen Fähigkeiten an ande-re weitergeben. Anmeldung bei Svea Großmann Treff: Pfarrhaus Pampow, dienstags ab 17:00 Uhr: 24.2., 24.3., 28.4.,26.5.

Vorab-Info – Feiern zur Goldenen Konfirmation in Uelitz und in Pampow geplant In diesem Jahr möchten wir die Konfirmanden, die in den Jahrgängen 1975-76 inden Kirchen Uelitz, Kraak, Goldenstädt und Mirow eingesegnet wurden, am 30.08. nach Uelitz einladen. Die in den Jahrgängen 1973-76 in den Kirchen Pampow und Sülstorf konfirmiert wurden, ebenfalls zur Feier der Goldenen Konfirmation am 06.09. nach Pampow einladen. Selbstverständlich werden noch schriftliche Einladungen versendet, allerdingswäre eine Kontaktaufnahme Ihrerseits im Voraus hilfreich, z.B. um Ihre Erreichbarkeit mitzuteilen, wie Ihre aktuelle Adresse, E-Mail und in welcher Kirchengemeinde Sie konfirmiert wurden. Das würde die Vorbereitung sehr erleichtern. Sieerreichen uns – siehe S. 26 Kontaktdaten Gemeindebüro. Wir freuen uns auf die Feiern.

MUSIK MUSIK MUSIK Ohne Musik ist alles nichts… Musikgruppen der Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land Alle, die Lust haben, in einer der Gruppen zu musizieren, sind herzlich eingeladen! Posaunenchor Parum Probe: montags 20.00 Uhr in der Parumer Kirche Kontakt: Britta Kaap, Parum, über das Gemeindebüro Pampow Chor in Gammelin Probe: dienstags 19.30 Uhr bis 20.30 Uhr im Pfarrhaus Gammelin Blockflötengruppe Probe: montags 18.15 Uhr bis 19.15 Uhr in Gammelin Kontakt zu 2. & 3.: Elisabeth Liefert, Gammelin, Mobil: 0172 6828395

Neues Angebot im Pampower Pfarrhaus - Musikschulunterricht Seit diesem Januar kann man nun auch montags Musik-Klänge im Pfarrhaus Pampow durch die Räume schweben hören. Der Musiker Ruprecht Bassarak (62) unterrichtet dort im Auftrag der Musikschule "Johann Matthias Sperger" unseres Landkreises die Fächer Klavier, Violoncello, Musiktheorie, auf Wunsch aber auch Ensem-blespiel und Orgel. Aufgewachsen als Kind zweier evange-lisch-lutherischer Pastoren haben nicht nur Glaubensin-halte, sondern auch Musik und Instrumentalspiel sein ganzes Leben geprägt. Nach einem Orchestermusikstudi-um und nachfolgend zwei Jahrzehnten Tätigkeit in ver-schiedenen Opern- und Sinfonieorchestern erteilt er seit knapp 20 Jahren fast ausschließlich Musikschulunterricht. Auch seine Tätigkeit als Spezialist für Barockmusik ist erwähnenswert und nebenbei hat er immer wieder einmal in Gottesdiensten Orgel gespielt. Wir freuen uns über die Bereicherung, welche die Zusammenarbeit mit der Musikschule in unserem Gemeindeumfeld darstellt. Mehr Informationen unterwww.musikschule-lup.de

Herzliche Einladung zu unseren Veranstaltungen Pfarrscheunensaisoneröffnung am 26.04., 15:00 Uhr „Kaffeeklatsch am Kamin“ auf dem Pfarrhof Uelitz Der Schriftsteller Kuno Karls (Hagenow) liest und erzähltinteressante Begebenheiten aus Hagenow und Umgebung. Anschließend Beisammensein mit Kaffee und Kuchen.

Konzert Kirche Kraak am 09.05., 15:00 Uhr "Wenn der weiße Flieder wieder blüht" Das Ensemble „Trio Double“ entführt mit Liedern indie 20-40er Jahre des letzten Jahrhunderts. Anschließend geselliges Beisammensein bei Johanniterwein & Co.

Konzert Kirche Wittenförden am 21.05., 17:00 Uhr Der Schweriner Postchor begrüßt uns mit einem Frühlingskonzert.

Vorab Termine für Juni 2026 Konzert Kirche Sülstorf am 13.06., 18:00 Uhr „The Consonants“ ein Quintett aus Schwerin erfreu-en uns mit ihrem Konzert geistlicher und weltlicher Musik sowie Sommer- und Abendliedern, auch zum Mitsingen.

Kirche Gammelin, Vernissage am 14.06., 15:00 Uhr Eröffnung der jährlich stattfindenden Som-merausstellung Konzert Kirche Mirow am 18.06., 18:30 Uhr "Mittsommer Konzert" Der „Stadtteilchor“, Schwerin unter Leitung von Frau Corinna Adryan, Mirow präsentiert sein Programm. Konzert Kirche Mirow am 30.06., 18:00 Uhr „Wassermusik“ Das Blockflötenensemble „Flautas Cantando“, Plate erfreut uns dieses Jahr u.a. mit Melodien zum Thema Wasser.

Der Eintritt zu den Konzerten ist frei. Wir bitten am Ausgang um eine Spende für die Baukasse der Kirche und die Akteure!

Wochenplan Kinder, Konfis, Jugendliche Uhrzeit Angebot Termine Ort Dienstag 09:00–10:30 Krabbelgruppe 10.3.,24.3.,7.4.,21.4.,12.5.,2.6. Pfarrhaus Uelitz 12:10-14:35 Kinderkirche* an Schultagen Pfarrhaus Gammelin 14:00–15:00 Kinderkirche* an Schultagen Pfarrhaus Pampow Mittwoch 14:00-15:00 Kinderkirche* an Schultagen Kirche Stralendorf 17:00-18:30 Vorkonfirmanden 4.3.,18.3.,15.4.,6.5., Pfarrhaus Pampow Vor-und Hauptkonfis 13.3.-15.3. Klimacamp Rittermannshagen 23.4.-26.4. Konfirmandenfreizeit Ratzeburg 17:00-18:30 Hauptkonfirmanden 11.3.,18.3.,15.4.,29.4. Pfarrhaus Pampow 18:00–19:30 Junge Gemeinde11.3.,8.3.,15.4.,29.4.,13.5.,27.5. Pfarrhaus Pampow Donnerstag 09.30–11.00 Krabbelgruppe 5.3.,19.3.,2.4.,16.4.,7.5.,21.5. Pfarrhaus Pampow 13.45–15.00 Kinderkirche* an Schultagen (Klassen 1-4) Kirche Wittenförden 16:00-17:30 Teenkreis 5.3.,12.3.,26.3.,9.4.,30.4.,21.5.,28.5. Stralendorf Freitag 16.15-17.15 kleine Kinderkirche 20.3., 22.5., 19.6. Kirche Wittenförden

  • Die Kinder werden jeweils vom Hort oder der Schule abgeholt und auch wieder dorthinzurückgebracht.

Beachten Sie auch unsere Aushänge in den Schaukästen!

Regenbogenstunden in unseren Kitas -monatliche Kitabesuche mit Geschichten zum Mitmachen, Mitspielen und Mitsingen- bunt wie der Regenbogen.

  • in den Kitas in Dümmer, Wittenförden, Pampow, Stralendorf und Sülstorf

Ansprechpartnerin: Anja Tesch

Wochenplan Familie, Ü 60 und Veranstaltungen Uhrzeit Angebot Termine Ort Montag 16:30-17:30 Bibelgesprächskreis 2.3. weitere Termine folgen Kirche Wittenförden Dienstag 14:00-16:00 Klönsnack 3.3., 7.4., 12.5., 9.6. Gemeindehaus Rastow 17:00-18:00 Handarbeitstreff 24.2., 24.3., 28.4., 26.5. Pfarrhaus Pampow Mittwoch Donnerstag 14:30-16:00 Seniorenkreis 26.3. in Pampow; 16.4.,7.5.,11.6. Pfarrhaus Sülstorf 14:30-16:00 Seniorenkreis 26.3., 23.4., 28.5. Pfarrhaus Pampow 14:30-16:00 Frauenkreis 12.3., 16.4., 7.5., 11.6. Kothendorf Freitag 16.00-18.30 Familiennachmittag 17.4. Pfarrhaus Pampow 16.00-18.30 Familiennachmittag 27.3., 29.5. Pfarrhaus Uelitz Sonntag Gottesdienste für Familien 11:00 Familiengottesdienst 8.3. Warsow 10:00 Familiengottesdienst 29.3. Wittenförden 10:00 Familiengottesdienst 5.4. Parum 10:00 Familienkirche 10.5. Pampow 11:00 Familiengottesdienst 14.5. Stralendorf Beachten Sie auch unsere Aushänge in den Schaukästen!

Familiennachmittage - ein Treffpunkt für Familien mit Kindern zum Erzählen, kreativ sein und gemeinsam Zeit verbringen. Wir freuen uns immer über neue Gesichter und Familien, die mal reinschnuppern wollen. Um 16 Uhr ist lockeres Ankommen und Erzählen mit Kaffee oder Tee, Keksen und Obst. Anschließend gibt es Lieder, Geschichten und Spiele undimmer etwas zum Basteln für Klein und Groß. Gegen 18 Uhr essen wir immernoch gemeinsam Abendbrot, dafür bringt jede Familie etwas mit. Meldet euchbei Interesse gern bei einer der Gemeindepädagoginnen an.

Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten Februar 2026 22. Februar Invokavit 10:00 Uhr Parum Pastorin Frauen März 2026 01. März Reminiszere 10:00 Uhr Wittenförden Pastor Schabow 10:00 Uhr Uelitz Pastorin i.R. Doege-Klein 10:00 Uhr Sülstorf Pastor Csabay 06. März Weltgebetstag 19:00 Uhr Wittenförden Ehrenamtliche 08. März Okuli 11:00 Uhr Warsow Familiengottesdienst zum Weltgebetstag Team 15. März Lätare 10:00 Uhr Gammelin Pastorin Frauen 10:00 Uhr Stralendorf Pastor Schabow 10:00 Uhr Pampow Pastor Csabay 22. März Judika 10:00 Uhr Parum Pastorin Frauen 10:00 Uhr Kraak Pastor Csabay 29. März Palmarum 10:00 Uhr Wittenförden Familiengottesdienst Team

April 2026 02. April Gründonnerstag 17:00 Uhr Stralendorf mit Tischabendmahl Pastor Schabow 18:00 Uhr Bakendorf mit Agapemahl Pastorin Frauen 18:00 Uhr Pampow mit Tischabendmahl Pastor Csabay 03. April Karfreitag 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl Pastorin Frauen 10:00 Uhr Wittenförden mit Abendmahl Pastor Schabow 10:00 Uhr Sülstorf mit Abendmahl Pastor Csabay 14:00 Uhr Goldenstädt mit Abendmahl Pastor Schabow 14:00 Uhr Holthusen mit Abendmahl Pastor Csabay Änderungen vorbehaltlich! Beachten Sie unsere Aushänge in den Schaukästen!

Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten April 2026 04. April Karsamstag 20:00 Uhr Gammelin Beginn am Osterfeuer im Ort Pastorin Frauen 05. April Ostersonntag 10:00 Uhr Parum Familiengottesdienst Team 10:00 Uhr Wittenförden Pastor Schabow 06. April Ostermontag 10:00 Uhr Warsow mit dem Chor Pastorin Frauen 14:00 Uhr Uelitz Pastor Csabay 19. April Miserikordias Domini 10:00 Uhr Parum Pastorin Frauen 10:00 Uhr Kraak Pastor Csabay 26. April Jubilate 10:00 Uhr Gammelin Pastorin Frauen

Mai 2026 03. Mai Kantate 10:00 Uhr Pampow Vorstellung der Konfirmanden Team 10. Mai Rogate 10:00 Uhr Pampow Familienkirche Team 10:00 Uhr Sülstorf Pastor Csabay 14. Mai Himmelfahrt 11:00 Uhr Stralendorf Familiengottesdienst Team

Radtour mit regionaler Andacht zum Himmelfahrtstag Seit 2014 laden wir Sie zu Himmelfahrt zu einer Andacht nach Stralendorf ein. Auch in diesem Jahr wieder, am 14. Mai um 11:00 Uhr. Das Besondere daran istimmer, dass es für Radfahrbegeisterte mit einem Fahrradausflug beginnt. In Wittenförden ist Treffpunkt um 10.00 Uhr an der Kirche. Aus den Gemeindebereichen Pampow/Sülstorf, Uelitz und Gammelin/ Warsow/Parum werden wir sternenförmig auf die Stralendorfer Kirche zufahren und dort gemeinsam feiern. Bitte bringen Sie etwas zu Essen mit, denn im Anschluss an die Andacht wollenwir in oder vor der Kirche gemeinsam wieder ein Picknick zu uns nehmen.

Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten Mai 2026 24. Mai Pfingstsonntag 10:00 Uhr Pampow Konfirmation Team 25. Mai Pfingstmontag 14:00 Uhr Mirow mit Jagdhornbläsern Pastor Csabay 31. Mai Trinitatis 10:00 Uhr Wittenförden Pastor Schabow

Juni 2026 07. Juni 1. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr Parum Pastorin Frauen 10:00 Uhr Uelitz Pastor Schabow 14. Juni 2. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr Stralendorf Pastor Schabow 21. Juni 3. Sonntag nach Trinitatis 10:00 Uhr Wittenförden Pastor Schabow 10:00 Uhr Kraak Pastor Csabay (In der Regel findet parallel zum Gottesdienst in Wittenförden ein Kindergottesdienst statt.) Kindergottesdienst - die Kinder gehen während des Gottesdienstes in einen Gemeinderaum und hören dort eine biblische Geschichte, basteln und spielen Familienkirche - (klein)kindgerechter Gottesdienst im Pfarrhaus mit vielen Mitmachmöglichkeiten und anschließ. Spiel- und Bastelangebot und Kirchenkaffee Familiengottesdienst - Gottesdienst für die ganze Familie in der Kirche, mit Anspiel / kurzer Predigt und familienfreundlichen Texten und Liedern

Änderungen vorbehalten! Beachten Sie unsere Aushänge in den Schaukästen! oder unter www.kirche-mv.de/emmaus-kirchengemeinde-schwerin-land

Vorab-Information Save the Date

Am Samstag, den 27. Juni 2026 feiern wir in und um die Kirche in Pampowunser Fusionsgeburtstagsfest! Wir laden unsere Kirchenmitglieder ein, mit uns das 5jährige Bestehen zu feiern! Geplant sind Spiele für Jung und Alt! Gemeinsam essen, singen und erzählen!

Weltgebetstag 2026 Wir wollen Weltgebetstag feiern. Am 6. März 2026 wirder weltweit gefeiert, vorbereitet von Frauen aus Nigeria. Unter dem Motto: „Kommt! Bringt eure Last.“ Lernen Sie mit uns die Lebensgeschichten nigerianischer Frauen kennen, tauchen Sie ein in Land und Leute undfeiern Sie mit uns und den nigerianischen Frauen.

Termine zum Weltgebetstag in unserer Gemeinde: am 06.03., 19:00 Uhr in der Kirche Wittenfördenam 08.03., 11:00 in der Kirche Warsow In Warsow feiern wir einen Familiengottesdienst und anschließend wollen wirgemeinsam Essen. Wir freuen uns, wenn wieder jeder etwas zum Büfett beisteuert. Rezepte für nigerianische Gerichte finden Sie hier: https://weltgebetstag.de/aktueller-wgt/nigeria/materialien-downloads/rezepte-26/

Hast du Lust auf Pfadfinderleben? Die Pfadfinder des VCP (Verband christlicher Pfadfinder:innen) „Heinrich der Löwe“ ladendich herzlich ein. Unter dem QR Codekommst du auf unsere Taskcard. Dort findestdu alle aktuellen Themen und Termine. Melde dich bitte unter [email protected]. Liebe Grüße und „Gut Pfad!“ Deine Pfadis

Unsere Friedhöfe Information Der Friedhofsausschuss hat in den letzten Monaten die vielen verschiedenen Friedhofssatzungen für alle Friedhöfe in unserer Kirchengemeinde zu einer einzigen zusammengefasst und aktualisiert. Vielen Dank dafür! Wenn Sie sich überdie neue Friedhofssatzung informieren möchten, finden Sie sie demnächst aufder Internetseite der Emmaus-Kirchengemeinde. Gleichzeitig wurde auch die Friedhofsgebührenordnung aktualisiert und angepasst.

Friedhofseinsätze 2026 Wir freuen uns über tatkräftige Mithilfe bei den Fried-hofseinsätzen. Machen wir gemeinsam unse-re Friedhöfe fit für den Früh-ling! Wie wäre es mit einer Benjes-Hecke, wie auf dem Friedhof in Pampow.

Bitte bringen Sie Arbeitsgeräte und gute Laune mit. Samstags, jeweils ab 9:00 Uhr - ca. 12:00 Uhr Gammelin 21.03. Warsow: 28.03. Parum: 28.03. Uelitz: 28.03. Kraak: 28.03. Pampow: 24.04. Kirchenputz in Stralendorf: 28.3., ab 9:00 – 11:00 Uhr Für einen kleinen Imbiss und Getränke wird gesorgt!

Friedhofs–Infotag auf dem Friedhof Warsow am 30. Mai, vormittags Wir laden Sie herzlich ein und möchten Sie informieren, welche Möglichkeitenzur Beisetzung es auf diesem Friedhof gibt. Erfahren Sie etwas zur neuen Beisetzungsmöglichkeit im Rahmen der Reerdigung. „Meine Erde“, das Unternehmen aus Berlin, das diese Beisetzungsmöglichkeit anbietet, wird vor Ort sein und das Verfahren und die Lebenswiese vorstellen.

Ein neuer Kooperationsraum entsteht … Die Veränderungsprozesse im Kirchenkreis wirken sich auf alle Kirchengemeinden aus. So hat die Kirchenkreissynode einen neuen Stellenplan beschlossen, derseit 2026 gilt. Daraus folgend, haben sich unsere Emmaus-Kirchengemeinde unddie Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow zu einem kooperativen Raum zusammengeschlossen. Das bedeutet u.a., dass wir in Zukunft zusammen Projekte gestalten und gemeinsame Angebote und Termine in den Gemeindebrief aufnehmen. Der erste Beitrag der KG Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow:

„Der Trebbower Marienweg "Pilgern? Heute? Ja, gerade heute. Weniger nach Kailas, Jerusalem, Mekka… Sondern aufdem unsichtbaren Weg in die innere Landschaft. Dort beginnt alles. Und dort wird allesenden. Diese innere Landschaft ist das Geländer des Wiedererkennens. Der unsichtbare Weg führt zur Mitte, dort wo das Leben immer neu ist.“ (Bodvar Schjelderup) Pilgernheißt „in die Fremde gehen“. Diese Tradition gibt es in allen Religionen. Seit Jahren machen sich auch in Europa immer mehr Menschen auf zu heiligen Orten. Dabei geht maneinen äußeren und einen inneren Weg. In der Erfahrung von Stille ist es möglich, zur Ruhe zu kommen – Resonanz mit der Natur, mit anderen, mit sich selbst und vielleicht auchmit Gott zu erleben. Nicht immer ist es möglich, für längere Zeit in die Ferne zu reisen. Warum nicht mal „vor der Haustür“ beginnen? Aus dem Wunsch heraus, mich intensiver mit dem Thema Pilgern zu beschäftigen, machte ich im vergangenen Jahr eine Pilgerbegleitungs-Ausbildung beim Pilgerzentrum im Norden St. Jacobi. Als Abschluss der Ausbildung sollten wir einen „eigenen“ Wegentwickeln. So entstand die Idee, unsere fünf Dorfkirchen durch einen Pilgerweg zu verbinden. Unsere Dorfkirchen liegen inmitten schönster Natur. Gemeinsam mit Anne Drescher habe ich Ideen für den ersten Teil zwischen Groß Trebbow und Kirch Stück gesammelt. Die im vergangenen Jahr gestiftete Marien-Statue hat uns zu dem Namen „Trebbower Marienweg“ inspiriert. Wir möchten zu den vier Jahreszeiten jeweils einen geführten Pilgerweg anbieten. Natürlich ist es möglich, den Weg auch jederzeit allein zu gehen. Dieses Jahr wird auch das traditionelle Passionspilgern unserer Gemeinde am Samstag, den 21. März 2026 auf diesem Weg (Groß Trebbow – Kirch Stück – Groß Trebbow) von 10 bis 13 Uhr stattfinden. Zu einer Veranstaltung rund um das Thema Pilgern und den geplanten „Trebbower Marienweg“ lädt der Förderverein der Dorfkirche Groß Trebbow e.V. am Sonntag, den 7. Juni 2026 um 17 Uhr ein. Anne und ich freuen uns über Verstärkung, um die Pilgerwege auch zu den anderen Dorfkirchen zu entwickeln! Esther Jahn Kontakt: 01771739157 Anne Drescher 01731791848

Ankündigung zur Sommerfreizeit „Es ist noch Platz in der Arche“ vom 12. - 16. Juli auf dem Uelitzer Pfarrhof

Auch in diesem Jahr laden wir in derersten Woche der Sommerferienwieder alle Kinder von 6 bis 12 Jahren zum Zelten auf dem Uelitzer Pfarrhof ein! Freut euch auf jede Menge bunte Geschichten, Theater und Spiele, Spaß und Action, Andachten, gemeinsames Singen, viele kreative Ideen und ein tolles Team!

Seid mit dabei, wenn wir Noah undseine Familie kennenlernen und jede Menge tierische Geschichten aus der Bibel entdecken. Den Flyer zur Anmeldung bekommtihr in den Kinderkirchengruppen sowie auf Anfrage bei den Gemeindepädagoginnen und im Gemeindebüro. Die Anmeldung ist bis zum 15. Juni möglich, der Teilnehmerbeitrag pro Kind beträgt 65 €, Geschwisterkinder ermäßigt 55 €.

Konfirmandenunterricht Zeit für die großen Fragen rund um Gott und die Welt Für alle Vorkonfirmanden (7. Klasse)

  • 04.03., 13.-15.03. Klimacamp in Rittermannshagen, 18.3., 15.04., 06.05.,

10.06. und 24.06. Abschlussfest in Parum Für alle Hauptkonfirmanden (8. Klasse) -.11.03., 13.-15.03. Klimacamp in Rittermannshagen, 18.3., 15.4., 29.4., 03.5. Vorstellungsgottesdienst, 20.5., 24.5. Konfirmation, 24.6. Abschlussfest in Parum Konfi-Freizeit vom 23.-26.04. in Ratzeburg, weitere Infos und den Flyer be-kommt ihr im Konfiunterricht

Aktuelles aus der Jungen Gemeinde und Teenkreis

Alle konfirmierten Jugendlichen ab 14 Jahren sind eingela-den, bei der Jungen Gemeinde (JG) mitzumachen. Die Junge Gemeinde ist eine Gruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die zum Kochen, Quatschen, Spaß haben und gemeinsamen Andachten zusammenkommt. Außerdem finden regelmäßig Ausflüge, überregionale JG-Treffen und andere Aktionen statt. Svea Großmann mittwochs in Pampow, Pfarrhaus ab 18 Uhr Termine: 11.3., 18.3., 15.4., 29.4., 13.5., 27.5., 10.6.

INSTA Splitter Folgt uns auf Instagram: emmauskirchengemeinde_sn_land und jg_emmaus

Neue Fotos auf der Kontaktseite Sie haben es bestimmt gesehen: wir haben neue Fotos auf der Kontaktseite im Gemeindebrief. Einheitlich, professionell. Darüber sind wir sehr dankbar! Und wir möchten Ihnen erzählen, wie es dazu kam. Eines Tages meldete sich Annette Markert, eine Fotografin, bei uns und bot uns ein Fotoshooting an. Das haben wir natürlich sehr gerne angenommen. Und so kam es, dass wir uns an einem sonnigen Vormittag in Pampow ander Kirche getroffen haben und Fotos gemacht wurden. Wir möchten uns an dieser Stelle bei Frau Markert herzlich für Ihr Angebot bedanken – und den Mut, sich bei uns gemeldet zu haben. Es hat uns Spaß gemacht, mit ihr zu arbeiten, und das Ergebnis spricht für sich. Vielen Dank für Ihr Engagement und die tollen Fotos, Frau Markert. Seelsorgebereich Gammelin- Warsow - Parum Pastorin Wiebke Frauen Schulstr. 6 19230 Gammelin Tel.: 038850/ 5162 Mobil: 01575 8263 275 E-Mail: [email protected]

Seelsorgebereich Pampow- Sülstorf - Uelitz

Pastor Árpád Csabay Hauptstr. 29 19077 Sülstorf

Tel: 03865 3225 Handy: 01575 8263 306 E-Mail: [email protected]

Seelsorgebereich Stralendorf - Wittenförden Pastor Martin Schabow Pfarramt, Alte Dorfstr. 5 19073 Wittenförden

Tel.: 0385 647 02 31 Handy: 01575 8263 283 E-Mail: [email protected]

Emmaus-Kirchengemeinde Gemeindebüro Pampow (Pfarrhaus) Schmiedeweg 4, 19075 Pampow Gemeindesekretärin Susann Tonn Tel: 03865 240 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: dienstags 14.30 – 17.30 Uhr mittwochs & donnerstags 10.00 – 12.30 Uhr

Gemeindepädagogin Josefine Krelle

Tel: 01575 8263 309 E-Mail: [email protected]

Arbeit mit Kindern und Familien

Gemeindepädagogin i.A. Svea Großmann

Tel: 0176 56943 229 E-Mail: [email protected] Junge Gemeinde, Teenkreis und KonfirmandInnen

Gemeindepädagogin i.A. Anja Tesch

Tel: 01575 8263 302 E-Mail: [email protected]

Arbeit mit Kindern und Familien

Aus den Kirchenbüchern

Kirchliche Bestattungen

Jesus Christus spricht: Selig sind, die da Leid tragen, denn sie sollen getröstet werden.

Bankverbindung Empfänger: Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg Verwendungszweck: Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) IBAN: DE38 5206 0410 4805 0502 00 BIC: GENODEF1EK1 bei der Evangelischen Bank

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Holthusen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 20069, S. 539) und des § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 576) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen am 28.06.2011 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine Einrichtung der Gemeinde Holthusen. Sie ist Eigentümerin und für die Einhaltung der Friedhofsordnung, der friedhofsgärtnerischen Gestaltung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gesamtanlage verantwortlich. Die Verwaltung obliegt der Amtsverwaltung Stralendorf. Sie vergibt die Grabstellen, Grabscheine, führt ein Grabstellenverzeichnis und einen exakten Lageplan. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Holthusen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Amtsverwaltung Stralendorf kann auf Antrag und in Abstimmung mit der Gemeinde Holthusen die Bestattung anderer Personen zulassen. (3) Die Kapelle (Andachts- und Leichenhalle) ist Eigentum der Ev.-Luth. Kirche Pampow und wird von dieser unterhalten. Die Ev.-Luth. Kirche Pampow erhält von der Gemeinde Holthusen ein Zutrittsrecht für das Friedhofsgrundstück. Die Benutzung der Andachts-und Nebenräume ist mit dem Pfarramt in Pampow abzusprechen. Die Benutzungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Ev.-Luth. Kirche Pampow.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist nur bei Tageslicht für den Besucher geöffnet.

(2) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (3) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Krankenstühle; 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; 3. die Einrichtung oder Anlage zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten oder das Anonyme Grabfeld unberechtigt zu betreten; 4. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern; 5. zu lärmen oder zu spielen; 6. gewerbsmäßig zu fotografieren; 7. Tiere unangeleint zu führen; Verunreinigungen nicht durch den Tierhalter zu beseitigen. Die Amtsverwaltung kann von der Bestimmung der Nr. 2 dieses Absatzes Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dessen Ordnung vereinbar sind.

§ 3 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Gewerbetreibende (zum Beispiel Friedhofsgärtner, Steinmetze, Holzbildhauer und Bestatter) bedürfen für die Ausübung der jeweiligen entsprechenden gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof einer vorherigen Erlaubnis durch die Amtsverwaltung. Sie haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Gewerbetreibende dürfen zur Ausführung ihrer Auftragstätigkeit nur die Wege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Während der Trauerfeiern sind die Arbeiten einzustellen. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00Uhr und 18.00Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. (4) Die Amtsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Friedhofssatzung verstoßen, die Befugnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (4) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 4 – Allgemeine Bestattungsvorschrift

(1) Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Amtsverwaltung Stralendorf anzumelden. (2) Bestattungen sind nur an Werktagen zulässig. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist für diese das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die schriftliche Zustimmung des Nutzungsberechtigten vorzulegen, bei einer anonymen Bestattung ist dies nicht erforderlich. (4) Der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 5 – Benutzung des Leichenraumes sowie des Abschiedsraumes

(1) Die Ev.-Luth. Kirche Pampow stellt einen Leichenraum und den Abschiedsraum in der Kapelle auf dem Friedhof in Holthusen bereit. (2) Der Leichenraum dient der Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung. (3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen des aufgebahrten Verstorbenen während der mit dem Bestattungsunternehmen vereinbarten Zeiten in diesem Raum Abschied nehmen. (4) Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung durch die Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsunternehmens endgültig geschlossen werden. (5) Trauerfeiern können in der Andachtshalle und / oder am Grab stattfinden. (6) Das Aufstellen eines Sarges in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht. (7) Die Trauerfeier beginnt mit Öffnen der Feierhalle. Ausstattung, Musikdarbietung, Glockengeläut bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Pfarramt in Pampow bzw. der Amtsverwaltung Stralendorf.

§ 6 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von einem durch den Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen unter Vertrag genommenes (Bestattungsinstitut) ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Bodenbedeckung der Särge muss ohne Hügel mindestens 90 cm betragen und bei Urnen mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen für die Beisetzung nicht verwendet werden, mit Ausnahme von überführten Leichen aus dem Ausland. (5) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Aushub der Grabstätte jegliches Grabzubehör, Grabmale, bauliche Anlagen und Bepflanzung von der Grabstelle entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Amtsverwaltung Stralendorf auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese Arbeiten vornehmen lassen. Eine Verwahrung des entfernten Materials erfolgt nicht.

(6) Eventuell bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

§ 7 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen betragen 25 Jahre.

§ 8 – Aus- und Umbettungen, Umwidmung

(1) Särge und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stelle ist vor Durchführung der Arbeiten bei der Amtsverwaltung vorzulegen. (2) Aus- und Umbettungen aus dem Anonymen Grabfeld sind unzulässig. (3) Die Aus- und Umbettungen nach Abs. 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Amtsverwaltung Stralendorf. Die Zustimmung kann nach Antragstellung und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen gemäß § 10 Abs. 8 in der in dieser Vorschrift genannten Reihenfolge. Soweit sie nicht selbst Nutzungsberechtigter der Grabstelle sind, haben sie die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht. (5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Die Kosten der beantragten Aus- und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch das Aus- und Umbetten entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) In Fällen von Umwidmung und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Urnen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in bestimmte Grabstätten umgebettet werden.

IV. Grabstätten

§ 9 – Allgemeine Vorschriften zu Grabstätten

(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Holthusen. (2) Wertgegenstände und Sargbeigaben, die beim Verstorbenen verbleiben, werden mit bestattet. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen. (3) Nutzungsrechte an den Grabstätten können nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Hierüber wird von der Amtsverwaltung ein Grabschein mit Belegungsnachweis ausgestellt. Der Grabschein ist sorgfältig aufzubewahren und bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung auf einer Grabstätte vorzulegen. An dem Anonymen Grabfeld werden keine Nutzungsrechte verliehen. (4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift der Amtsverwaltung mitzuteilen. (5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 10 – Grabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Die Lage wird im Benehmen zwischen dem Nutzer und der Amtsverwaltung gewählt. (2) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von Urnen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Die Lage wird im Benehmen mit der Amtsverwaltung gewählt. (3) Es werden eingerichtet: 1. Reihengrabstätten einzeln; 1,40 X 2,80 m 2. Reihengrabstätten doppelt;

2,80 X 2,80 m 3. Urnengrabstätten einstellig; 1,00 X 1,00 m 4. Urnengrabstätten zweistellig; 1,00 X 2,00 m

(4) Bis zu 2 Urnen können auf vorhandene Erdgrabstätten beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht besteht bzw. wieder erworben wird. (5) Das Nutzungsrecht für Grabstätten kann auf Antrag gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr für mindestens fünf Jahre verlängert werden und betrifft grundsätzlich die gesamte Grabstätte. Ab der zweiten Beisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Bestattung die Ruhefrist erreicht wird. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb eines bestehenden Nutzungsrechtes kann auf Anfrage eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein zusätzliches Nutzungsrecht erworben wird. Das weitere Nutzungsrecht soll mindestens 5 Jahre und höchstens 25 Jahre betragen. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; falls er nicht bekannt und nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird dies 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte hat danach Grabzubehör, Grabmale, bauliche Anlagen und Bepflanzung von der Grabstelle entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Amtsverwaltung Stralendorf auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese Arbeiten vornehmen lassen. Eine Verwahrung des entfernten Materials erfolgt nicht. (8) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Geschieht dies nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachfolgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

  1. 1. Ehegatten;
  2. 2. Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  3. 3. Kinder;
  4. 4. die Eltern;
  5. 5. die Geschwister;
  6. 6. die Großeltern;
  7. 7. Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
  8. 8. sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft; die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreise der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht umgehend nach Erwerb bei der Amtsverwaltung Stralendorf auf sich umschreiben zu lassen. (10)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht in der Grabstätte bestattet zu werden sowie über weitere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 11 – Anonymes Gräberfeld („Grüne Wiese“)

(1) Ein Anonymes Grabfeld für Urnenstellen wird in Form eines Rasengrabfeldes ohne Grabzeichen bereitgestellt. Urnen und Schmuckurnen sollen in ihren äußeren Abmessungen 30 cm nicht überschreiten und ausschließlich aus sich zersetzendem Material bestehen.

(2) Die Gestaltung und Pflege des Anonymen Grabfeldes ist ausschließlich der Gemeinde Holthusen vorbehalten. Die Ablage von Kränzen, Gebinden und Blumen hat ausschließlich auf der ausgewiesenen Fläche am Gedenkstein zu erfolgen. (3) Die Aushebung der für die Urnenbeisetzung vorgesehenen Fläche und die Beisetzung der Urne erfolgt durch ein durch den Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen unter Vertrag genommenes Bestattungsinstitut.

(4) Nach der Urnenbeisetzung ist das Grabfeld wieder mit der ausgehobenen Rasenfläche (50cm X 50cm) zu bedecken.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofzweck, die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Bepflanzung der Grabstätten soll sich der Umgebung anpassen. Es sind nur solche Pflanzen zugelassen, die sich bezüglich des Pflanzcharakters, Wuchses und Farbe der Grabstätte (Friedhof) anpassen. Die Pflanzen dürfen nicht über die Grabstätte hinaus wachsen und benachbarte Stellen beeinträchtigen. Einzelpflanzen dürfen eine Gesamthöhe von 150cm nicht überschreiten. Hecken, die der Einfassung einer Grabstätte dienen, dürfen maximal 50cm hoch sein.

VI. Grabmale

§ 13 – Zustimmungserfordernis

Die Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Amtsverwaltung Stralendorf. Dazu hat der Antragsteller das Nutzungsrecht an der Grabstelle nachzuweisen.

§ 14 – Größe Gestaltung und Standsicherheit der Grabmale

Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen und so zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(1) Nicht gestattet sind:

a) Sockel anderen Materials wie zum Grabstein selbst.

b) Grabmale aus nicht wetterbeständigen und nicht der Würde des Ortes entsprechenden Werkstoffen wie Gips, Aluminium o.ä.

d) schwarzer Kunstein, Kunst- oder Natursteinnachbildungen aus Kunststoff wie Plaste usw.

e) Ölfarbanstriche auf Steingrabmälern

f) Inschriften, die nicht der Würde des Ortes entsprechen

g) Firmenhinweise jeder Art auf der Vorderseite der Grabmale, an anderer Stelle dürfen sie nicht auffällig wirken.

(2) Steinerne Grabmale sollen nur aus wetterbeständigen Naturstein bestehen. Kunststeine aller Art werden nur in werksteinmäßiger Bearbeitung zugelassen und müssen eine wetterbeständige starke Oberschicht mit natürlichen Gesteinzusatz haben.

(3) Grabmale jeglicher Art dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite: max. 2/3 der Grabbreite Höhe: max. 1/2 der Grabtiefe

(4) Beschriftung Die Schrift muss der Form des Grabmals entsprechen und gut verteilt sein. Farbe und Verarbeitung der Schrift sind den Werkstoffen anzupassen. Dabei kann die Schrift vertieft eingemeißelt, erhaben oder aus Metall sein. Die eingemeißelte Schrift kann in Natur gehauen oder farbig gefasst sein. Bei liegenden Grabmalen sind erhabene Schriftzeichen nicht zulässig.

Liegende Grabmale und Trittplatten dürfen nur 1/3 der Grabfläche abdecken.

§ 15 – Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Amtsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Hinlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Amtsverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Aufforderungsschreibens beseitigt, ist die Amtsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten. Für entfernte Gegenstände gelten §§ 63, 64 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) entsprechend. (3) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Unterhaltung von Grabmalen, Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 16 – Entfernung

(1) Die Amtsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte und nicht den Bestimmungen der Friedhofssatzung entsprechende Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. § 15 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Kosten für die Entfernung trägt der Nutzungsberechtigte. Geschieht dies nicht binnen 6 Monaten nach Aufforderung durch die Amtsverwaltung, so ist diese berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abzuräumen. Im übrigen gilt § 15 Abs. 2 Satz 5 entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 17 – Allgemeines zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Grabstätten müssen im Rahmen des § 12 hergerichtet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes instandgehalten werden. Die Herrichtung und Instandhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten. (2) Grabstätten sollen spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und sind innerhalb von 6 Monaten nach jeder Bestattung gärtnerisch anzulegen. (3) Zustimmungen zum Aufstellen von Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte bei der Amtsverwaltung einzuholen. Den erforderlichen Antragsunterlagen ist eine Skizze übersichtlich im Maßstab 1:50 beizufügen, aus der Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, Wortlaut und Anordnung des Textes sowie verwendete Symbole zu ersehen sind. Es müssen genaue Angaben über Material, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Form enthalten sein.

§ 18 – Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte diese nach schriftlicher Aufforderung der Amtsverwaltung innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Amtsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Amtsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte räumen, einebnen sowie Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. § 15 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

VIII. Schlussvorschriften

§ 19 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung verfügt wurde, richtet sich die Nutzungszeit nach der bisherigen Vorschrift.

§ 20 – Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Holthusen haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch dritte Personen oder Tiere oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen entstehen. Bei Sturm, Eis- oder Schneeglätte erfolgt das Betreten des Friedhofes auf eigene Gefahr. Im übrigen haftet die Gemeinde Holthusen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 21 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 22 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt, indem er entgegen

  1. 1. § 2 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält;
  2. 2. § 2 Absatz 3 Nr. 1 ohne Genehmigung die Wege des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen befährt;
  3. 3. § 2 Absatz 3 Nr. 2 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  4. 4. § 2 Absatz 3 Nr. 3 den Friedhof verunreinigt oder beschädigt;
  5. 5. § 2 Absatz 3 Nr. 4 Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen auf dem Friedhof ablagert;
  6. 6. § 2 Absatz 3 Nr. 5 auf dem Friedhof lärmt und spielt;
  7. 7. § 2 Absatz 3 Nr. 6 gewerbsmäßig fotografiert;
  8. 8. § 2 Absatz 3 Nr. 7 Tiere unangeleint auf dem Friedhof führt und durch sein Tier verursachte Verunreinigungen nicht beseitigt;
  9. 9. § 13 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Amtsverwaltung auf dem Friedhof errichtet, verändert oder entfernt;
  10. 10. § 18 Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.11.2007 außer Kraft.

Holthusen, den 28.06.2011

  • Siegel -

Deichmann Bürgermeisterin