Friedhofsgebühren Grünstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Grünstadt · Rheinland-Pfalz · PLZ 67269

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung, Neufassung vom 28.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 1 lit. h) Friedhofsgebührensatzung (Neufassung vom 28.03.2023)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 1 lit. b) Friedhofsgebührensatzung (Sargwahlgrabstätte, eine Grabstelle, Einfachgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 1 lit. k) Friedhofsgebührensatzung (Wiesenurnengrabstätte ohne Urnenkammer, Reihengrabstätte gem. § 13 Abs. 5 FriedhofsS für eine Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.200,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 300 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.200 € für 4 Urnen (= Ø 300 € je Urne)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 1 lit. i) Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 15 Abs. 3 FriedhofsS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.100,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 1 lit. l) Friedhofsgebührensatzung (anonyme Urnengrabstätte, Reihengrabstätte gem. § 13 Abs. 4 FriedhofsS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.400 € · Urne: 500 €
📄 Gebührentarif Abschnitt II Nr. 1 und Nr. 4 Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Abschnitt IV Nr. 1 lit. c) Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung, Neufassung vom 28.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Grünstadt (Neufassung vom 28.03.2023)

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Grünstadt – Friedhofsgebührensatzung – vom 28.03.2023

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos-sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Gebührenpflicht..……………………………………………………………………...……. 1

§ 2 Bemessungsgrundlage..…………………………………………………………………… 1

§ 3 Gebührenschuldner………………………………………………………………….……... 1

§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld………………………….. 2

§ 5 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren………………….………….… 2

§ 6 Inkrafttreten……………………………………………………………………….…………. 2

Friedhofsgebühren der Stadt Grünstadt ……………………………………………….…….. 2 I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung ……………..……… 2 II. Gebühren für Ausheben und Schließen der Grabstätten, Beisetzungen………… 3 III. Gebühren für Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen…………..…... 3 IV. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen…………………..………… 3

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inan-spruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Grünstadt Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Für im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tat-sächlich entstandenen Kosten schließen.

§ 2 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e) wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mit-geteilten Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inan-spruchnahme einer Leistung im Sinne des § 2. Abweichend hiervon entsteht die Gebühren-pflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung (2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, Gebüh-ren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften ge-stundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebüh-rensatzung vom 28.04.2010 außer Kraft.

Friedhofsgebühren der Stadt Grünstadt

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung

  1. 1. Gebühren für die Überlassung u. den Wiedererwerb von Grabstätten für 15 Jahre Nutzungsdauer Grabart Gebührensatz pro Jahr der Nutzung Gebührensatz insgesamt
    • a) für Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr / Grabstätten im Regenbogenfeld 1,00 EUR
    • b) Sargwahlgrabstätten (eine Grabstelle) 76,67 EUR 1.150,00 EUR
    • c) Sargwahlgrabstätten (eine Stelle), Tiefgrab 110,00 EUR 1.650,00 EUR
    • d) Sargwahlgrabstätten (zwei Grabstellen) 140,00 EUR 2.100,00 EUR
    • e) Sargwahlgrabstätten (zwei Stellen), Tiefgrab 173,33 EUR 2.600,00 EUR
    • f) Sargwahlgrabstätten (drei, vier oder fünf Grabstellen) 203,33 EUR 3.050,00 EUR
    • g) Sargwahlgrabstätten (drei Stellen), Tiefgrab 236,67 EUR 3.550,00 EUR
    • h) Sargreihengrabstätten 60,00 EUR 900,00 EUR
    • i) Urnenwahlgrabstätten 80,00 EUR 1.200,00 EUR
    • j) Wiesenurnengrabstätten mit Urnenerdkammer 140,00 EUR 2.100,00 EUR
    • k) Wiesenurnengrabstätten ohne Urnenkammer 126,67 EUR 1.900,00 EUR
    • l) anonymen Urnengrabstätten 140,00 EUR 2.100,00 EUR
  1. 2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) genannte Jahresbetrag festge- setzt. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich aus der Friedhofssatzung der Stadt Grün- stadt. II. Gebühren für Ausheben und Schließen der Grabstätten, Beisetzungen
  2. 1. Bei Sarggrabstätten 1.400,00 EUR
  3. 2. Bei Sarggrabstätten (Tiefenbestattung) 1.900,00 EUR
  4. 3. Bei Kindergrabstätten / Grabstätten im Regenbogenfeld 900,00 EUR
  5. 4. Bei Urnengrabstätten 500,00 EUR
  6. 5. Bei Urnengrabstätten (Urnenerdkammer) 300,00 EUR

III. Gebühren für Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Ausbetten/Überführung Sarg auf anderen Friedhof 1.700,00 EUR
  2. 2. Ausbetten/Überführung Urne auf anderen Friedhof 600,00 EUR
  3. 3. Umbetten Sarg auf demselben Friedhof 3.200,00 EUR
  4. 4. Umbetten Urne auf demselben Friedhof 1.000,00 EUR

IV. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle/Trauerhalle ( je Tag)

a) Friedhof in Sausenheim 110,00 EUR

b) Friedhof in Asselheim 90,00 EUR

c) Friedhof in Grünstadt 130,00 EUR

  1. 2. Aufbewahrung Sarg jeder weitere Tag 25,00 EUR
  2. 3. Aufbewahrung Urne für jeden weiteren Tag 20,00 EUR
  3. 4. Nutzung Kühlzelle (je Tag) 25,00 EUR
  4. 5. Vorhaltegebühr Trauerhalle (je Beisetzung) 55,00 EUR

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Aus-fertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwal- tung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 28.03.2023 STADTVERWALTUNG GRÜNSTADT

gez. Klaus Wagner (Wagner) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung, Neufassung vom 28.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Grünstadt (Neufassung vom 28.03.2023)

Friedhofssatzung Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §8 Särge und Urnen §9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Grabstätten im Regenbogenfeld und Gedenkort Sternenkinder § 17 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale und bauliche Anlagen § 20 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 22 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 23 Zustimmungserfordernis § 24 Anlieferung § 25 Unterhaltung § 26 Entfernung
  7. 7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 27 Herrichtung und Unterhaltung § 28 Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften § 29 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 30 Vernachlässigung der Grabpflege
  8. 8. Leichenhallen und Trauerfeiern § 31 Benutzung der Leichenhalle § 32 Trauerfeier
  9. 9. Schlussvorschriften § 33 Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Gebühren § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Inkrafttreten Friedhofssatzung der Stadt Grünstadt

Präambel

Aufgrund von § 6 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), hat der Rat der Stadt Grünstadt am 28.03.2023 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Grünstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Grünstadt,

b) Friedhof Sausenheim,

c) Friedhof Asselheim.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Grünstadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Grünstadt waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die sonstige Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 BestG RP erfüllen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Bei Schließung und Aufhebung sind die Regelungen des § 7 BestG RP zu beachten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und beigesetzter Urnen verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Vor einer Aufhebung werden die beigesetzten Verstorbenen auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist. (4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattungsfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Grabeinfassungen aus Faserzement (Eternit) in den Abfallbehältern zu entsorgen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Behindertenbegleithunde,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren,

i) zu rauchen.

(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die für die auszuführenden Tätigkeiten fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Ausnahmen können eingeräumt werden.

(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Särge und Urnen

(1) (1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Dabei darf in jedem Sarg nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, insbesondere bei der Bestattung einer bei der Geburt verstorbenen Mutter und ihrem Kind. Der Friedhofsträger kann auf Antrag aus religiösen Gründen die Beisetzung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Alle verwendeten Urnen und Aschekaspeln müssen biologisch abbaubar sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer mindestens fünf Zentimeter starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge und ihre Innenausstattung dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Für die Grabstätten gelten folgende Maße:

1a) Für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: Länge: maximal 1,50 m Breite: maximal 0,80 m Abstand: 0,30 m

1b) Regenbogenfeld: Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,45 m

Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt maximal 1,20 m.

  1. 2. Für Leichen von Personen im Alter über 6 Jahren: Länge: Einzelgrab: 2,20 m Doppelgrab: 2,20 m Breite: Einzelgrab: 1,00 m Doppelgrab: 2,30 m Abstand: Einzelgrab: 0,30 m Doppelgrab: 0,30 m

Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt bei Normaltiefe 1,80 m. Bei einer Tieferlegung, soweit dies aufgrund der Verhältnisse möglich und nach der Friedhofssatzung zulässig ist, beträgt die Grabtiefe 2,40 m.

3a) Für Urnengräber: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,30 m

3b) Für anonyme Urnengräber: Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m Abstand: ------

3c) Für Wiesenurnengräber: Länge: 0,30 m Breite: 0,30 m Abstand: 0,30 m

3d) Für Kinderurnengrabstätten (Regenbogenfeld): Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m

Die Tiefe der Urnengrabstätten von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt maximal 0,70 m.

Abweichungen von den angegebenen Maßen sind mit Zustimmung der Stadtverwaltung zulässig, soweit die Planung es erfordert oder zulässt.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, einer schriftlichen Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung einmalig in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser Schäden nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis an der vorherigen Grabstätte, soweit dort keine weiteren Ruhezeiten bestehen.

(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Grabstätten im Regenbogenfeld und für Sternenkinder (§ 16), Kriegs- und Vermächtnisgräber und Ehrengrabstätten (§ 17).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Sargreihengrabstätten (Abs. 3),

b) anonymen Urnengrabstätten (Abs. 4) und

c) Wiesenurnengrabstätten (Abs. 5).

(3) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Es werden Sargreihengrabstätten für vor Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie ab dem vollendeten 5. Lebensjahr angeboten.

(4) In anonymen Urnengrabstätten erfolgt keine namentliche Nennung der verstorbenen Person. Die anonymen Urnengrabstätten dürfen nicht gestaltet, bearbeitet oder kenntlich gemacht werden. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Wiesenurnengrabstätten als Reihengrabstätten dienen der Beisetzung von einer Urne. Nutzungsrechte an ihnen können einmalig, ausschließlich im Falle einer Zweitbelegung, auf die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeit verlängert werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen, jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. In den jeweiligen ausgewiesenen Grabfeldern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung als gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage unterhalten und auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. Es dürfen rechteckige Namenstafeln aus Granit in der Größe von 30x30 cm niedergelegt werden. Diese sind von der Friedhofverwaltung zu erwerben und werden von dieser ausgehändigt. Die Inschriften müssen vertieft gearbeitet sein. Die Grabmaloberfläche soll hier oberflächenbündig mit dem Substrat der Rasenfläche verlegt sein. Das Bepflanzen der Wiesengrabstätten ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Beilagen ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Blumenablage- und Gedenkstelle für das jeweilige Grabfeld gestattet. Wiesenurnengrabstätten dürfen nicht eingefasst oder bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der pflegerischen Maßnahme und zur ordnungsgemäßen Funktion der Grabfläche und der zentralen Ablagefläche, die Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen, soweit das Datum des Ablaufs des Nutzungsrechts nicht im Gebührenbescheid oder der Graburkunde mitgeteilt worden ist.

(7) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und andere beisetzen zu lassen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag für mindestens fünf Jahre und höchstens 15 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Regelung des § 13 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) die Eltern

e) auf die Geschwister,

f) die Großeltern,

g) die Enkelkinder

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

i) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren nach den Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung ausgeschlossen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

a) Sargwahlgrabstätten (Abs. 2),

b) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3) und

c) Wiesenurnengrabstätten mit Urnenerdkammer (Abs. 4).

(2) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Tieferlegungen sind nur bei entsprechenden Bodenverhältnissen möglich. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. In Sargwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Wiesenurnengrabstätten mit Urnenerdkammer sind Grabstätten für bis zu zwei Urnen in einer Urnenerdkammer. Nutzungsrechte an ihnen können einmalig, ausschließlich im Falle einer Zweitbelegung, auf die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeit verlängert werden.

§ 16 Grabstätten im Regenbogenfeld und Gedenkort Sternenkinder

(1) Im Regenbogenfeld werden Urnengrabstätten (Einzelgräber) für Urnenbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 17. Lebensjahr und nicht bestattungspflichte tot- und fehlgeborene Kinder sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden der Reihe nach und für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) belegt.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für mindestens fünf Jahre und höchstens 15 Jahre Gesamtlaufzeit nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren verlängert werden.

(4) Auf dem Friedhof in Grünstadt hält die Stadt ein zentrales Feld für Gemeinschaftsbestattungen von nicht bestattungspflichtigen totgeborenen Kindern bereit (Gedenkort Sternenkinder). Die Beisetzungen finden im Rahmen einer jährlichen Sammelbestattung statt und ist für die Eltern kostenlos. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Der Gedenkort Sternenkinder ist als Rasenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Bepflanzen ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck und kleinen Erinnerungsstücken ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Gedenkstätte gestattet. Diese werden von Zeit zu Zeit aussortiert oder ggf. entsorgt. Die aussortierten Gedenkstücke werden für eine gewisse Zeit in einen Korb gelegt, damit die Angehörigen diese wieder mitnehmen können. Im Gedenkort Sternenkinder kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Grünstadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19,

  1. 20. und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29)eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird eine Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 19 - 30 gelten nicht für Grabfelder mit anonymen Urnengrabstätten und Wiesenurnengrabstätten sowie für Grabstätten im Regenbogenfeld und den Gedenkort Sternenkinder. (4) Die einzelnen Grabfelder werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 21 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der dem Grabfeld zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden:

a) es dürfen nur Naturgesteine (in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden; nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

c) Grabzeichen aus Holz sind äußerlich so zu behandeln, dass die natürliche Maserung zur Geltung kommt; ein Anstrich mit deckender Farbe ist untersagt.

d) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Seiten- oder Rückenfläche des Grabmals angebracht werden.

e) Grabzeichen aus Eisen müssen geschmiedet sein. Sie dürfen mit einem schwarzen Schutzanstrich versehen werden.

f) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind Grabeinfassungen in Stärke von 8 cm zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen und maximalen Ansichtsflächen zulässig: Reihengrabstätten: 100 cm Höhe (Ansichtsfläche maximal 0,60 m²) Wahlgrabstätten: 100 cm Höhe (Ansichtsfläche maximal 0,80 m²)

Auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage sind stehende Grabmale bis zu den von der Stadtverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen zulässig. Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Höhe zulässig: Urnenwahlgrabstätten: 80 cm Höhe (Ansichtsfläche maximal 0,50 m²)

Auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage sind stehende Grabmale bis zu den von der Stadtverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen zulässig. Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.

(4) Soweit es die Stadtverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 22 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 6a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 28.12.2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 3 gilt nicht für Holzkreuze, Holztafeln oder Kunststofftafeln, die kleiner als 1,40 m x 0,65 m x 0,10 m bzw. deren Ansichtsfläche die Maße 0,35 m x 0,35 m nicht überschreitet, sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19, 21 oder 22 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holz- oder Kunststofftafeln, die im Aussehen Holztafeln gleichen, Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwölf Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 Anlieferung

Der Zeitpunkt Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die gilt nicht für provisorische Einfassungen der Grabstätten. Werden diese durch endgültige Grabeinfassungen ersetzt, so sind sie unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. Ein Ablagern an der Grabstätte, in Abfallsammelbehältern oder sonst auf den Friedhöfen ist nicht erlaubt.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen und die Grabstätten und in den vorherigen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Grünstadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht über die Begrenzung der Grabstätte hinausragen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasser- und luftdurchlässig zu bedecken.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beim Abräumen einer Grabstätte bei Beendigung des Nutzungsrechts sind alle größeren Gewächse und Pflanzen außerhalb der Friedhöfe zu entsorgen. Die Entsorgung dieser Gewächse und Pflanzen in den Grünabfallbehältern auf den Friedhöfen ist verboten.

§ 28 Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 29 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Grababdeckungen bzw. Grabplatten sind bis zu 90 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck nach Ablauf von zwei Wochen entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Friedhofspersonal betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 32 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden.

(2) Die Trauerhallen der Friedhöfe stehen für alle Bestattungsfeiern zur Verfügung. Ihre Ausschmückungen bleiben den Hinterbliebenen überlassen. Sie sind im Einverständnis mit der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dekorationsgegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Benutzung der Trauerhalle zu entfernen.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtes galten.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Verlängerungen des Nutzungsrechts können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Haftung

Die Stadt Grünstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt Grünstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Grünstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

d) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Abs. 2),

g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 2, Abs. 3),

h) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

i) Grabmale und Grabausstattungen entgegen § 19 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),

k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

l) Grabstätten entgegen § 29 Abs.1 mit Grababdeckungen versieht,

m) Grabstätten vernachlässigt (§ 30) oder

n) die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.04.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Aus- fertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, den 29.03.2023 STADTVERWALTUNG GRÜNSTADT

gez. Klaus Wagner (Wagner) Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grünstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grünstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Grünstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Grünstadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 500 € (Urne) bzw. 1.400 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Grünstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Grünstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €