Friedhofsgebühren Dornstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dornstadt · Baden-Württemberg · PLZ 89160

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

GEMEINDE DORNSTADT

ALB-DONAU-KREIS

S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren

im Bestattungswesen

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.Juli 2022 folgende Satzung beschlossen.

I. Allgemeines

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Bestattungsgebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

II. Grabnutzungsgebühren

§4 Reihengräber

a) Sargbestattung von Personen unter 10 Jahren in der Erde 700,00 €

b) Sargbestattung von Personen mit 10 und mehr Jahren in der Erde 1.010,00 €

c) Urnenreihengrab 720,00 €

d) Urnenwandgrab 710,00 €

e) Anonymes Grabfeld 370,00 €

f) Urnengemeinschaftsgrab 540,00 €

g) Urnenrasengrab 700,00 €

h) Sternenkindergrab 330,00 €

§5 Wahlgräber für Sargbestattungen in der Erde

(Nutzungsrecht 30 Jahre)

a) Doppelwahlgrab einfachbreit, doppeltief 2.270,00 €

b) Doppelwahlgrab doppelbreit, einfachief 3.160,00 €

c) Einzelwahlgrab 1.950,00 €

§6 Wahlgräber für Urnenbestattungen in der Erde (bis zu 4 Urnen) 2.340,00 €

Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre

§7 Wahlgräber für Urnenwandbestattungen (bis zu 2 Urnen) 1.620,00 €

Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre

§8 Hinzubestattung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab 190,00 €

§9 Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden die anteiligen Gebühren verrechnet, für jedes volle Jahr 1/30 für die Gebühren unter § 5, 6 und 7.

Es sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

III. Bestattungsgebühren

§10 Erdbestattungen

Bestattungsgebühren

| a) Bestattung von Personen unter 10 Jahren | 430,00 € |

| --- | --- |

| b) Bestattung von Personen mit 10 und mehr Jahren (einfachtief) | 811,00 € |

| c) Bestattung von Personen mit 10 und mehr Jahren (doppeltief/Tieferleg.) | 919,00 € |

| d) Bestattung von Sternenkindern | 239,00 € |

§11 Urnenbestattungen

| a) Bestattung in der Erde ohne Trauerfeier | 239,00 € |

| --- | --- |

| b) Bestattung in der Erde mit Trauerfeier | 361,00 € |

| c) Bestattung in der Urnenwand ohne Trauerfeier | 124,00 € |

| d) Bestattung in der Urnenwand mit Trauerfeier | 246,00 € |

§12 Zuschlag für Beerdigungen bzw. Trauerfeiern an Samstagen und Sonn- und Feiertagen

Die zusätzliche Gebühr zu den Bestattungsgebühren der §§ 10 und 11 bei einer Bestattung an einem Samstag beträgt: 50 %

IV. Nutzung der Leichen- und Aussegnungshalle

| 1. Nutzung der Leichenhalle (Aufbahrungsraum) je Tag | 106,00 € |

| --- | --- |

| 2. Nutzung der Aussegnungshalle je Feier | 319,00 € |

V. Verwaltungsgebühren

§13 Gebühr für die gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

| 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 € |

| --- | --- |

| 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall) | 20,00 € |

| 3. 3-Jahres-Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | 60,00 € |

| 4. Zulassung zu sonstiger gewerblicher Tätigkeit (Einzelfall) | 20,00 € |

| 5. 3-Jahres-Zulassung zu sonstiger gewerblicher Tätigkeit | 60,00 € |

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 22.03.2019 außer Kraft.

Ausgefertigt am 01.09.2022

Rainer Braig

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.Juli 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

752.031 (Ausdruck vom 13.06.2019) GEMEINDE DORNSTADT ALB-DONAU-KREIS

F R I E D H O F S A T Z U N G vom 13. Dezember 2007, geändert durch Satzungen vom 17. Dezember 2009, 28. November 2013 und 14. März 2019

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert am 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) i.d.F. vom 22. Dezember 1975 (GBl. S. 1) und der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Geset-zes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, berich-tigt S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 2004 (GBl. S. 469) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dornstadt am 13. Dezember 2007 folgende Friedhofsatzung beschlossen (Änderungsbe-schlüsse vom 17. Dezember 2009, 28. November 2013 und 14. März 2019):

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe (Friedhöfe in Bollingen, Dornstadt, Scharenstetten und Temmenhausen, neuer Fried-hof in Tomerdingen) sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstor-bener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf diese Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Außerdem kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Friedhöfe in den einzelnen Ortsteilen sind zur Bestattung jener Verstorbenen bestimmt, die bei ihrem Ableben in dem betreffenden Ortsteil wohnten oder für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfü-gung steht. In den Urnennischen und im anonymen Grabfeld auf dem Friedhof in Dornstadt können Verstorbene aus allen Ortsteilen beigesetzt werden. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beiset-zung von Aschen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 – Öffnungszeiten

752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Besuchszeiten sind am Eingang der Friedhöfe angeschlagen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihren Weisungen nicht Folge leisten, aus dem Friedhof zu weisen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und nur unter de-ren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen und Roll-stühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder eine Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Ra-senflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festle-gen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit ge-eigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorüberge-752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) hend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde bzw. den von ihr Beauf-tragten anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Leichen, die nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet sind und Aschen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet bzw. beigesetzt. (3) An Sonn- und Feiertagen und außerhalb der re-gelmäßigen Arbeitszeit wird in der Regel nicht be-stattet.

§ 6 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Bei Bestattungen in Reihengrabstätten dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. (3) Särge mit Überlänge können aufgrund der Dimensionierung einzelner Grabfelder nicht in jedem Grab beigesetzt werden. In diesen Fällen kann die Gemeinde ein geeignetes Grab zuweisen.

§ 7 – Bestattungen

(1) Die Gemeinde stellt in ihren Friedhöfen Leichenhallen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen werden durch die Gemeinde bzw. die von ihr Beauftragten vorgenommen. Dazu gehört, dass die Gemeinde bzw. die von ihr Beauftragten die Särge transportiert und versenkt. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) (2) Die Gemeinde kann gestatten, dass das Grab von anderen Personen geöffnet und geschlossen wird und dass der Sarg von anderen Personen zur Grabstätte transportiert und versenkt wird.

§ 8 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Beglei-tung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den in der Leichenhalle aufgebahrten Verstorbenen sehen. (3) Die Särge sind spätestens ¼ Stunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht nach § 14 der Bestattungsverordnung wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind.

§ 9 – Grabtiefe

(1) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern liegt die Grabsohle 240 cm tief. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 40 cm unter der Erdoberfläche liegt.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 18 Jahre. Für Aschen, die im anonymen Grabfeld beigesetzt werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit für Urnen wird die Asche an einer geeigneten Stelle des jewei-ligen Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 11 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihen-grab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) (3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig ent-stehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber,

e) anonyme Urnengrabstätten (nur auf dem Friedhof in Dornstadt),

f) Urnengräber im Urnengemeinschaftsfeld (nur auf den Friedhöfen in Tomerdingen und Scharenstet-ten)

g) anonyme Kindergemeinschaftsgräber (nur auf dem Friedhof in Dornstadt),

h) Rasengräber (nur auf dem Friedhof in Dornstadt). (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlich-keit der Umgebung besteht nicht. (4) Der Gemeinderat kann bei Platzmangel durch einfachen Beschluss für einzelne Friedhöfe die Aus-weisung von Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern ausschließen oder einschränken. Er kann hierbei auch festlegen, dass Wahlgräber nur noch als Einzelgräber und bei Bedarf als Tiefgrab, d.h. für doppel-te Belegung übereinander, überlassen werden. Er kann auch die Einräumung oder Verlängerung sol-cher Nutzungsrechte an ein Mindestalter des Nutzungsberechtigten binden.

§ 13 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfü-gungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Rei-henfolge 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019)

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Zur Abräumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen werden die Verfügungsberechtigten drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit angeschrieben.

§ 14 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begrün-det. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Ge-meinde das Nutzungsrecht für weitere 10, 20 oder 30 Jahre erneuern. Der Antrag ist vom Nutzungsbe-rechtigten bei Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Rege-lung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nut-zungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen in obiger Reihenfolge über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelun-gen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Perso-nenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsver-waltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nut-zungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 15 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Bestattung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann 1 Urne beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; in Erdgräbern sind bis zu 4 Urnen zulässig. § 27 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahl-gräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 15a – Grabfelder für Urnengemeinschaftsgräber

(1) In den Grabfeldern für Urnengemeinschaftsgräber sind ausschließlich Urnenreihengräber zugelas-sen. (2) Die Grabfelder bestehen aus einer Grünfläche, die von der Gemeinde Dornstadt gepflegt wird. Grabsteine, Grabeinfassungen sowie eine individuelle Gestaltung durch die Angehörigen sind in die-sem Grabfeld nicht zugelassen. Vorname und Nachname der Verstorbenen sowie auf Wunsch Ge-burts- und Todesjahr werden an einer gemeinsamen Stelle angebracht. Die Beschriftung wird von der Gemeinde Dornstadt veranlasst. (3) Für das Ablegen von Kränzen, Pflanzschalen, Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabzubehör weist die Gemeinde Dornstadt eine geeignete Fläche am Urnengemeinschaftsfeld aus. Die rechtzeitige 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) Entfernung obliegt den Angehörigen. Außerhalb dieser Flächen dürfen keine Kränze, Pflanzschalen, Blumen, Grablichter und sonstiges Grabzubehör abgelegt werden.

§ 15b – Kindergemeinschaftsgrab

(1) Im Kindergemeinschaftsgrab sind ausschließlich Reihengräber zugelassen. Das Grabfeld dient der anonymen Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. Die Beisetzungen in diesem Gemeinschaftsgrab werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vorgenommen. (2) Das Grabfeld besteht aus einer Grünfläche, die von der Gemeinde Dornstadt gepflegt wird. Grab-steine, Grabeinfassungen sowie eine individuelle Gestaltung durch die Angehörigen sind in diesem Grabfeld nicht zugelassen.

§ 15c – Grabfeld für Rasengräber

(1) Im Grabfeld für Rasengräber sind ausschließlich Urnenreihengräber zugelassen. (2) Das Grabfeld besteht aus einer Grünfläche, die von der Gemeinde Dornstadt gepflegt wird. Grab-steine, Grabeinfassungen sowie eine individuelle Gestaltung durch die Angehörigen sind in diesem Grabfeld nicht zugelassen. (3) Für das Ablegen von Kränzen, Pflanzschalen, Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabzubehör weist die Gemeinde Dornstadt eine geeignete Fläche am Grabfeld aus. Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Außerhalb dieser Flächen dürfen keine Kränze, Pflanzschalen, Blumen, Grab-lichter und sonstiges Grabzubehör abgelegt werden. (4) Rasengräber werden mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet. Die Platten werden von der Gemeinde gegen Kostenersatz bereit gestellt. Die Gestal-tung wird von den Verfügungsberechtigten veranlasst. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 16 – Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder/Gräber mit Gestaltungsvorschriften und Grabfelder/Gräber ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld/Grab mit oder ohne Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld/Grab mit Gestal-tungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzu-halten. Wird von der Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld/Grab mit Gestaltungsvorschriften.

752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019)

§ 17 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tei-len und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 – Grabfelder/Gräber mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern/Gräbern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern/Gräbern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen folgende Materialien verwendet werden: Naturstein, Holz und Metall. Findlin-ge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue oder grellweiße Steine sowie Kork-, Tropf- und Grotten-steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichartig bearbeitet sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkge- recht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Nicht zugelassen sind Grabmale und Grabausstattung
  4. 1. mit aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck aus Zement,
  5. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  6. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  7. 4. mit Lichtbildern,
  8. 5. mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (5) Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,40 m auf Reihen- und Wahlgräbern und 0,80 m auf Kinder- und Urnenwahlgräbern sein. Das Verhältnis Höhe zu Breite soll 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Abdeckplatten haben eine Mindeststärke von 12 cm aufzuweisen. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 zulassen.

§ 18a – Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Han-del stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Der Nachweis ist durch ein Siegel einer unabhängigen Zerti-fizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen. 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019)

§ 19 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie deren Ver-änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holz-tafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Für die Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung ist die Verwaltung zuständig. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufü-gen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und seiner Form verlangen. (3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale usw., die nach den vorstehenden Vorschriften nicht genehmigungsfähig sind, können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Fried-hofsatzung entspricht. Das gleiche gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

§ 20 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entspre-chend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

§ 21 – Einfassungen

(1) Feste Grabeinfassungen sind nur in den von der Gemeinde bestimmten Grabfeldern zulässig. (2) Soweit Grabeinfassungen zulässig sind, sollen sie aus dem Werkstoff des Grabmals hergestellt werden. Sie sollten nicht mehr als 10 cm aus dem Boden herausragen. Bei ansteigendem Gelände sind sie dem Gefälle anzupassen. (3) Einfassungen aus Findlingen, Steinbrocken, Holz, Kunststoff oder Metall sind nicht zugelassen.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstät-ten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstelle.

§ 23 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde inner-halb einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstre-ckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 24 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorge-sehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Einfassungen muss die Graboberfläche mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Die Bepflanzung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Es dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Stark wachsende Bäume und Nadelhölzer dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde gepflanzt und entfernt werden. (5) Der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, haben zu dulden, dass Bäume die Grabstelle überragen. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte ihrer Grundfläche mit Platten oder sonsti-gen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) (9) Grabstätten dürfen nicht vollständig mit Split, Schotter oder anderem gebrochenem Steinmaterial abgedeckt werden. Diese Regelung gilt nur für Grabfelder/Gräber mit Gestaltungsvorschriften. (10) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (11) In Grabfeldern/Gräbern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abge-stimmt werden.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemes-senen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungs-bescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gegenstände werden, je nach Haltbarkeit, bis zu drei Mo-nate aufbewahrt.

VII. BESONDERE REGELUNGEN FÜR URNENNISCHEN

§ 26 – Beisetzungen in Urnennischen

(1) Auf dem Friedhof in Dornstadt stehen Urnenwände mit insgesamt 99 Urnennischen für die Beiset-zung von Aschen zur Verfügung. (2) Die Urnen werden von der Gemeinde bzw. den von ihr Beauftragten in den Urnennischen beige-setzt. Das Öffnen und Verschließen der Urnennischen obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. den von ihr Beauftragten.

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(Ausdruck vom 13.06.2019)

§ 27 – Belegung der Urnennischen

(1) Die beiden nördlichen Urnenwände werden zuerst belegt. Eine Belegung der weiter südlich folgen-den Urnenwände ist erst möglich, wenn in den beiden nördlichen Urnenwänden keine Urnennischen mehr zur Verfügung stehen. (2) In der ersten nördlichen Urnenwand werden ausschließlich Urnenwahlgräber, in der zweiten nördli-chen Urnenwand ausschließlich Urnenreihengräber zur Verfügung gestellt. (3) Die Urnennischen können innerhalb der jeweiligen Urnenwand ausgesucht, aber nicht reserviert werden. (4) In Nischen für Urnenreihengräber kann eine Asche beigesetzt werden. In Nischen für Urnenwahl-gräber können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. (5) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Asche an einer geeigneten Stelle des anonymen Grabfelds in würdiger Weise der Erde übergeben. (6) Anonyme Beisetzungen sind in den Urnennischen nicht möglich.

§ 28 – Gestaltungsvorschriften für Urnennischen

(1) Die Abdeckplatten für Urnennischen werden von der Gemeinde gegen Kostenersatz bereit gestellt. Die Gestaltung wird von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten veranlasst. (2) Aufschriften, Symbole und Ornamente müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Abdeckplatten stehen. Nicht zugelassen ist

  1. 1. aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck aus Zement,
  2. 2. Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. die Verwendung von Glas, Emaille Holz, Porzellan und Kunststoff,
  4. 4. die Verwendung von Lichtbildern,
  5. 5. eine Gestaltung, die der Würde des Ortes nicht entspricht. Eine steinmetzmäßige Bearbeitung der Abdeckplatten für Beschriftungen, Symbole und Ornamente ist zulässig. (4) Aufgesetzte Namenstafeln sowie Halterungen zur Anbringung von Vasen, Gestecken und Grablam- pen sind nicht zulässig. (5) Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden an, auf und vor den Urnenwänden ist nicht gestattet. Abweichend hiervon dürfen Kränze, Schalen und Ge- stecke, die bei einer Trauerfeier verwendet werden, bis zu 10 Tage im Bereich der Urnenwand aufge- stellt oder abgelegt werden. Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen.

§ 29 – Entsorgung der Abdeckplatten

Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Abdeckplatten von der Gemeinde bzw. den von ihr Beauf-tragten abgenommen. Anschließend werden die Abdeckplatten dem Nutzungs-/Verfügungsberech-752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019) tigten übergeben, dem die weitere Verwendung bzw. Entsorgung obliegt. Falls der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte dies wünscht, kann die Abdeckplatte durch die Gemeinde gegen Kostenersatz entsorgt werden.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 30 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Be-nutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden einschl. deren Bedienstete.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 den Friedhof betritt,
  2. 2. entgegen § 3
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, 752.031 Friedhofsatzung

(Ausdruck vom 13.06.2019)

  1. 4. entgegen § 19 Abs. 1 und 3 und § 23 Abs. 1 als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Ge- nehmigung errichtet, verändert oder entfernt,
  2. 5. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 32 – Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestat-tungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.

§ 33 – Alte Rechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte für besondere Gräber bleiben unberührt. (2) Zulassungen von Gewerbetreibenden nach § 4 gelten im bisherigen Umfang weiter.

§ 34 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Friedhofsordnung der Gemeinde Dornstadt vom 02. März 1978 mit allen Änderungen tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.