Friedhofsgebühren Weeze 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weeze · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47652

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 31. Änderung der Gebührensatzung vom 22.12.1987, Ratsbeschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.965,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GebS (Reihengrab Personen über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.574,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.434 € + Zuschlag einmalig 140 €
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a GebS (Wahlgräber – Erwerb)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.627,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a GebS (Urnenreihengrab mit Grabplatte auf dem Rasenfeld)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
578,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c GebS (Einzelurnengrab für 1 Urne; Wahlgrab-Charakter gem. § 15 Abs. 1 FriedhofsS)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
411,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b GebS (anonymes Urnengrab auf dem Rasenfeld, Friedhof Gesseltweg gem. § 15a FriedhofsS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
513,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 513 € · Urne: 133 €
📄 § 1 Abs. 2 GebS (Gebühren für die Bestattung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
137,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GebS (Benutzung der Friedhofshallen – Einsegnungsraum)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31. Änderung der Gebührensatzung vom 22.12.1987, Ratsbeschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weeze – 31. Änderung der Gebührensatzung vom 22.12.1987 (Ratsbeschluss 09.12.2025, gültig ab 01.01.2026)

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Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze

31. Änderung der Gebührensatzung vom 22.12.1987 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze

Inhalt

I. Rechtsgrundlage ... 1

§ 1 Art und Hohe der Gebühren ... 2

§ 2 Wohnsitz der Verstorbenen ... 5

§ 3 Sonstige Leistungen ... 5

§ 4 Gebührenschuldner ... 5

§ 5 Rechtsbeziehungen ... 5

§ 6 Fälligkeit der Gebühren ... 5

§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass ... 6

§ 8 ... 6

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 6

I. Rechtsgrundlage

Aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994 S. 666) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), in Verbindung mit der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19. Dezember 1990, alle Gesetze in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Weeze in seiner Sitzung am 09. Dezember 2025 folgende Satzung zur 31. Änderung der

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Gebührensatzung vom 22. Dezember 1987 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze beschlossen:

§ 1 Art und Hohe der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen, für die Genehmigung zur Errichtung von Denkmälern und sonstigen baulichen Anlagen sowie für die Friedhofshallen in Weeze und Wemb werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an GrabstättenGebühr in EUR
1. Reihengräber
a) Erwerb eines Kinderreihengrabes Totgeburten und Kinder bis 5 Jahre (15 Jahre)447,00
b) Erwerb eines Reihengrabes Personen über 5 Jahre (25 Jahre)1.965,00
c) Erwerb eines anonymen Reihengrabes auf dem Rasenfeld (25 Jahre)2.816,00
2. Wahlgräber
a) Erwerb (25 Jahre) und Wiedererwerb eines Wahlgrabes2.434,00
• Zuzüglich einer Gebühr je Fall/Bearbeitung eines Erwerbs von140,00
• Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit überschritten wird97,35

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(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an GrabstättenGebühr in EUR
• zuzüglich einer Gebühr je Fall/Bearbeitung einer Verlängerung von140,00
3. Urnengräber
a) Erwerb eines Urnenreihengrabes mit Grabplatte auf dem Rasenfeld (25 Jahre)1.627,00
b) Erwerb eines anonymen Urnengrabes auf dem Rasenfeld (25 Jahre)411,00
c) Erwerb eines Einzelurnengrabes (25 Jahre)578,00
• Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit überschritten wird17,52
• zuzüglich einer Gebühr je Fall/Bearbeitung einer Verlängerung von140,00
d) Erwerb eines Mehrfachurnengrabes (25 Jahre)1.965,00
• Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit überschritten wird73,01

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(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an GrabstättenGebühr in EUR
• zuzüglich einer Gebühr je Fall/Bearbeitung einer Verlängerung von140,00
e) Erwerb eines Gemeinschaftsurnengrabes (25 Jahre)1.357,00
• Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit überschritten wird48,68
• zuzüglich einer Gebühr je Fall/Bearbeitung einer Verlängerung von140,00
(2) Gebühren für die BestattungGebühr in EUR
• für eine Kindererdbestattung206,00
• für eine Erdbestattung513,00
• für eine Urnenbestattung133,00
(3) Gebühren für sonstige LeistungenGebühr in EUR
1. Benutzung der Friedhofshallen
• Benutzung der Leichenzellen / je angefangener Kalendertag64,00
• Benutzung des Einsegnungsraumes137,00

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(3) Gebühren für sonstige LeistungenGebühr in EUR
2. Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von Grabmalen, Grabsteinen und Grabkreuzen10,00

Die Erhebung der Gebühr für die Benutzung der Leichenzellen wird auf die Dauer von 4 Tagen je Bestattungsfall begrenzt.

§ 2 Wohnsitz der Verstorbenen

Die in § 1 bezeichneten Gebühren gelten für die Beisetzung aller Personen, die bis zu ihrem Tode in der Gemeinde Weeze ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die nach der jeweils gültigen Friedhofs- und Bestattungssatzung ein Anrecht auf die Benutzung eines Wahlgrabes haben.

§ 3 Sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

§ 4 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer den Antrag auf eine Leistung gemäß §§ 1 und 2 stellt. Ferner ist die nutzungsberechtigte Person oder diejenige Person zur Zahlung verpflichtet, in dessen Interesse die Friedhöfe und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen erbracht werden. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 5 Rechtsbeziehungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen der nutzungsberechtigten Person und der Gemeinde sind öffentlich-rechtlich.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Zur Vermeidung von Härten können im Einzelfall Gebühren gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

Die Entscheidung trifft der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

§ 8

  • entfällt -

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

II.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.1990 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, in der zurzeit gültigen Fassung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze

vom 19.12.1990 in der zurzeit gültigen Fassung

Präambel (nicht abgedruckt)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen II. Ordnungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Gestaltung der Grabstätten VI. Grabmale und bauliche Anlagen VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern IX. Listenführung X. Schlussvorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Weeze gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof am Gesseltweg

b) Friedhof am Vorselaerer Weg

(2) Der Friedhof am Gesseltweg ist Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Cyriakus Weeze. Aufgrund des Vertrages zwischen der katholischen Kirchengemeinde St. Cyriakus und der Gemeinde Weeze vom 06.11.1974 ist die Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinde Weeze übertragen.

(3) Der Friedhof am Vorselaerer Weg ist Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde Weeze. Aufgrund des Vertrages zwischen der evangelischen Kirchengemeinde Weeze und der Gemeinde Weeze vom 06.11.1974 ist die Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinde Weeze übertragen.

(4) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.

(5) Abschnitt VIII dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt ebenfalls für die Benutzung der Friedhofshalle in Wemb.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Weeze waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen, die vor ihrem Tod nicht Einwohner der Gemeinde Weeze waren, wird ebenfalls gestattet.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechend Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch den Beschuss des Rates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(7) Als wichtiger öffentlicher Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Umgestaltung der Friedhofsanlagen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet:

  • a) vom 1. April bis 2. November von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • b) vom 3. November bis 31. März von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Die Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Friedhofshallen und Nebenanlagen der Friedhöfe.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Anordnungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren. Den Gewerbetreibenden und Gärtnern ist zum Ausüben ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen - höchstens 1,5 t - gestattet.
  • b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienst anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  • h) Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen,
  • i) das Pflücken oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstigen Gegenständen aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten ohne Berechtigung.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(6) Die Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Friedhofshallen und Nebenanlagen der Friedhöfe.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs

vom 1. April bis 2. November spätestens um 19.30 Uhr und

vom 3. November bis 31. März spätestens um 16.30 Uhr

an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.

(4) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der standesamtlichen Bescheinigung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Ein-

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äscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.

§ 8

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich hierzu auch eines privaten Dritten bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder privater Dritte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Ruhezeiten nach Abs. 1 erlauben.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine

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andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich hierzu auch eines privaten Dritten bedienen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (für Personen unter 5 Jahren) (für Personen über 5 Jahren)

b) Wahlgrabstätten

c) Gräber für Geistliche und Ordensschwestern

d) Urnengrabstätten

  • Einzelurnengrabstätten
  • Mehrfachurnengrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten
  • Gemeinschaftsurnengräber

e) anonyme Grabstätten

  • anonyme Reihengrabstätten
  • anonyme Urnengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(4) Beisetzungen in anonyme Grabstätten finden ausschließlich auf dem Friedhof am Gesseltweg statt.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird Bescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 1 Jahr zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher dem Inhaber des Zuteilungsbescheides schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag ein Wahlgrab erworben werden, um eine Umbettung von einem Reihengrab in ein Wahlgrab vorzunehmen, vorausgesetzt, dass nicht bereits ein Wahlgrab zur Verfügung steht. Auch besteht die Möglichkeit des Erwerbs eines Wahlgrabes ohne Beisetzung, wenn die Pflege der Grabstätte für den Zeitraum des Erwerbs gewährleistet ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für mindestens 5 Jahre gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr wieder erworben werden. Das Nutzungsrecht ist für die gesamte Grabstätte zu verlängern. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften nach § 17 einer Ausnahme von Satz 2 zugestimmt werden. Etwaige hierdurch entstehende Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem einstelligen Wahlgrab können eine Leiche und zusätzlich 2 Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Leichenbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu

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ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Einzelurnengrabstätten, Mehrfachurnengrabstätten und Gemeinschaftsurnengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen für die die Vorschriften dieser Satzung aus § 14 hinsichtlich der Nutzungszeit, der Nutzungsrechte sowie der Nutzungsberechtigten sinngemäß Anwendung finden.

(2) Anonyme Urnengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, für die die Vorschriften aus dem § 13 dieser Satzung hinsichtlich der Zuteilung und Ruhefrist sinngemäß Anwendung finden.

§ 15 a Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind anonyme Urnengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten. Anonyme Grabstätten werden auf einer ausgewiesenen Rasenfläche des Friedhofes Gesseltweg angelegt.

(2) Für anonyme Reihengrabstätten sind die Vorschriften aus § 13 dieser Satzung hinsichtlich der Zuteilung und Ruhefrist sinngemäß anzuwenden.

§ 16 Gräber für Geistliche und Ordensschwestern

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen den Kirchengemeinden. Bei der Zuerkennung ist der Friedhofsträger zu beteiligen.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gemeinde kann für einzelne Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Gestaltung der Gräber erlassen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachfolgenden Anforderungen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind nicht gestattet:

  1. 1. Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern
  2. 2. Grabmale und Einfassungen aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse
  3. 3. Grabmale aus Beton, Kunststein, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan
  4. 4. aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan
  5. 5. figürliche Darstellungen, Ornamente und Zuschriften, die dem allgemeinen Anstandsgefühl und der Sitte nicht entsprechen,
  6. 6. Ölanstrich auf Steindenkmalen
  7. 7. Glas- und Emailleplatten
  8. 8. Einfassungen und Trittplatten aus Beton, Kunststein, Kunststoff, Holz, Eisen oder anderen Werkstoffen

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m;
    • b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;

c) auf Wahlgrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale:

bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,80 m bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,60 m, Breite bis 1,40 m

Die Mindeststärke beträgt bei

Breitsteinen bis90 cm Höhe12 cm
bis100 cm Höhe14 cm
Stelen (Hochsteinen) bis90 cm Höhe12 cm
bis120 cm Höhe14 cm
bis160 cm Höhe20 cm
  1. 2. liegende Grabmale:

bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m Mindeststärke 0,12 m

bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindeststärke 0,12 m

bei mehr als zweistelligen

Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m Mindeststärke 0,12 m

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(4) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale mit einer Größe von 40 cm Höhe x 50 cm Breite. Die Stärke muss mindestens 6 cm betragen. Schriftzüge oder Ornamente dürfen nicht hervorgehoben werden. Die restliche Fläche ist nicht einzufassen und wird Bestandteil der Gesamtrasenfläche.

b) Auf Einzelurnengrabstätten nur liegende Grabmale mit einem Grundriss bis zu 0,50 m x 0,50 m.

c) Auf Mehrfachurnengrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m.

(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht den Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungssatzung entspricht oder nicht in die Umgebung passt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist auf Verlangen des Friedhofspersonals der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können,

§ 21

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

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§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber des Zuweisungsbescheides, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortlich nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis aufgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen, insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 23 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 19 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Zuweisungsbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 in würdiger Weise gärtnerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und dürfen innerhalb des Friedhofes nur in die hierfür bestimmten Behälter oder Abraumplätze abgelegt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Tritt eine Beeinträchtigung ein, kann die Gemeinde den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender oder in anderer Weise störender Sträucher oder Bäume anordnen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber des Zuweisungsbescheides, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Alle auf der Grabstätte vorhandenen Pflanzen gehen nach Ablauf des Nutzungsrechtes/Ruhefrist in das Eigentum der Gemeinde Weeze über.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Bei den Urnengräbern auf dem Rasenfeld ist die Ablage von Grabschmuck nicht gestattet, dieser kann an der vorhandenen Sammelstelle niedergelegt werden.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen - soweit möglich - in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(9) Das Bestreuen der Gräber mit Kies bzw. gefärbtem Rindenmulch sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen sind verboten.

§ 25 Gestaltungsvorschriften

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

(1) Die Grabstätten müssen mindestens zur Hälfte ihrer Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas, Kunststoff, Holz oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten an den Grabstätten.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Jede Benutzung ist gebührenpflichtig.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Leichen der an anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbener müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend nochmals geöffnet werden.

(4) Das Ausschmücken der Leichenzelle und der Einsegnungshalle können die Angehörigen auf ihre Kosten veranlassen. Dieses hat in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Listenführung

Bei der Gemeinde wird für jeden Friedhof geführt:

  • a) Planunterlagen der Friedhöfe,
  • b) ein Verzeichnis der verliehenen Wahl- und Reihengräber mit Namen und Anschrift der Nutzungsberechtigten. In diesem Verzeichnis ist jede Verlängerung der Nutzungszeit zu vermerken,
  • c) ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der verliehenen Reihen- und Wahlgräber.

X. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung nach der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30

Haftung

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weeze vom 19.12.1990 mit den anschließend vom Rat beschlossenen Satzungsänderungen in der zurzeit gültigen Fassung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Rechtsmittel

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.10.1974 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weeze mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weeze anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weeze
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 133 € (Urne) bzw. 513 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weeze (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weeze:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €