Issum

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.12.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.489,85 € Nutzungsrecht an Reihengräbern (§ 2 c)
Sargwahlgrab2.070,50 € Nutzungsrecht an Wahlgräbern je Grabstelle (§ 2 a)
Urnenreihengrab901,61 € Urnengräber (§ 2 f), keine explizite Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab im Text
Urnenwahlgrab901,61 € Urnengräber (§ 2 f), keine explizite Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab im Text
Urnengrab anonym1.138,64 € Anonyme Urnengräber inklusive 25 Jahre Grabpflege (§ 2 h)
Baumbestattungnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Aschestreufelder in § 2 j)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)487,66 € (Sarg) / 231,41 € (Urne) Grabbereitung und Beerdigung (§ 3 a/c)
Trauerhalle / Halle211,90 € Benutzung der Aussegnungshalle (§ 6 b)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Issum satzung

F 5. Seite 1

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Issum

Präambel

§ 1 Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Durch die Entrichtung der Grabbereitungsgebühren werden die Kosten für den tatsächlichen Aufwand der Arbeitskräfte, Geräte und Materialien abgedeckt. Durch die Entrichtung der Nutzungsgebühren werden die Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe und Nebenanlagen abgedeckt. Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (geltende Stundensätze, Materialkosten usw.) berechnet.

§ 2¹ Nutzungsrechte an Grabstätten

Nutzungsrechte an Grabstätten

a)an Wahlgräbern je Grabstelle2.070,50 Euro
b)für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern pro Jahr82,82 Euro
c)an Reihengräbern1.489,85 Euro
d)an Rasenreihengräbern inklusive 25 Jahre Grabpflege3.126,48 Euro
e)an Kinderreihengräbern515,21 Euro
f)an Urnengräbern901,61 Euro
g)für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnengräbern pro Jahr36,07 Euro
h)an anonymen Urnengräbern inklusive 25 Jahre Grabpflege1.138,64 Euro
i)an anonymen Reihengräbern inklusive 25 Jahre Grabpflege2.850,44 Euro
j)an Aschestreufeldern inklusive 25 Jahre Grabpflege1.582,10 Euro
k)an Urnengemeinschaftsgrabbelle je Urnengemeinschaftsgrabstelle inklusive 25 Jahre Grabpflege2.240,30 Euro
l)für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnengemeinschaftsgrabstellen inklusive Grabpflege pro Jahr89,61 Euro
m)für eine Urnengemeinschaftsgrabstelle im Memoriam-Garten776,92 Euro

§ 3² Grabbereitung und Beerdigung

Grabbereitung und Beerdigung

a)für ein Wahlgrab/Reihengrab/Rasenreihengrab/ anonymes Reihengrab487,66 Euro
b)für ein Kinderreihengrab303,16 Euro
c)für ein Urnengrab/anonymes Urnengrab231,41 Euro
d)Vorbereitung zur Verstreuung der Asche nach Aufwand je Stunde41,00 Euro

¹ zuletzt geändert durch Satzung vom 05.12.2023

² zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2022

F 5. Seite 2

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Issum

§ 4³ Ausgrabungen

a) Kindergräber265,91 Euro
b) Wahl- und Reihengräbern501,66 Euro
c) Urnengräbern173,66 Euro

Falls durch außergewöhnliche Verhältnisse besondere Kosten entstehen, erhöhen sich die zu a) bis c) genannten Gebühren entsprechend.

Von diesen Gebühren erhalten die Arbeitskräfte, die die Ausgrabung vornehmen, jeweils 60 %.

§ 5⁴ Genehmigungen für Grabzeichen und Grabeinfassungen

Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen und –einfassungen41,00 Euro

Das Aufstellen von einfachen Holzkreuzen ist gebührenfrei.

§ 6⁵ Benutzung der Friedhofsgebäude

a) für die Benutzung einer Aufbahrungszelle pro Tag (Sterbe- und Beerdigungstag rechnen als ein Tag)49,10 Euro
b) für die Benutzung der Aussegnungshalle211,90 Euro

Leistungen die nicht besonders aufgeführt sind, werden nach den tatsächlichen entstandenen Kosten berechnet.

Für das Abräumen einer Grabstätte wird ein Betrag von 41,00 Euro pro Arbeitskraft und Stunde zuzüglich der zurzeit gesetzlich geltenden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Wird eine Beschriftung des Grabmals auf dem Urnengemeinschaftsgrab mit Name, Rufname, Geburts- und Sterbejahr gewünscht, werden die Kosten des Steinmetzes entsprechend in Rechnung gestellt.

§ 7⁶ Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtun-

³ zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2022

⁴ zuletzt geändert durch Satzung vom 08.12.2016

⁵ zuletzt geändert durch Satzung vom 05.12.2023

⁶ zuletzt geändert durch Satzung vom 05.12.2023

F 5. Seite 3

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Issum

gen beantragt wird. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldnerin bzw. als Gesamtschuldner.

§ 8 Rechtsbeziehungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Issum sind öffentlich-rechtlich.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die nach dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren sind vor der Beisetzung, bei Erwerb eines Wahlgrabes vor Aushändigung der Erwerbsurkunde, bei Einrichtung eines Grabmales usw. vor Zustellung der Genehmigung an die Gemeinde zu zahlen.

§ 10 Härtefälle

Zur Vermeidung von Härten können im Einzelfall Gebühren gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 11 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung, und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26.März 1960 (GV NW. S. 47, 68), in der derzeit gültigen Fassung.

§ 12 Zwangsmaßnahmen

Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der derzeit gültigen Fassung.

§ 13 Inkrafttreten

Hinweis:

*In der abgedruckten Fassung sind alle Änderungen bis zum 01. Januar 2024 enthalten.*

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

F 6 Seite 1

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

INHALTSÜBERSICHT

Präambel

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Schließung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 9 Särge und Urnen § 10 Ausheben der Grabstellen § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

IV Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten § 14 Reihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / Anonyme Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten / Kindergrabstätten § 16 Aschenbeisetzungen § 17 Aschenbeisetzung ohne Urne § 17 a Memoriam-Garten § 18 Ehrengrabstätten

V Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Gestaltungsvorschriften

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis § 22 Anlieferung § 23 Fundamentierung und Befestigung § 24 Unterhaltung § 25 Entfernung

VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung § 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle § 29 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten F 6 Seite 2

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Issum gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • a) Friedhof Issum, Schulstraße
  • b) Friedhof Sevelen, Rheurdter Straße
  • c) Friedhof Sevelen, Nieukerker Straße

§ 2¹

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Issum. Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin wahrgenommen. Gemäß § 1 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) kann sich die Gemeinde Issum bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde Issum waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Issum sind.

Auswärtige können, soweit es die Belegungskapazitäten zulassen, auf den Friedhöfen der Gemeinde Issum bestattet werden.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird nicht in Bestattungsbezirke eingeteilt. (2) Die Wahl zwischen den in § 1 aufgeführten Friedhöfen ist frei, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Kindergrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde Issum verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Rasenreihen-

¹ Zuletzt geändert durch Satzung vom 04.11.2018 (zum 01.04.2019 in Kraft getreten) F 6 Seite 3

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

grabstätten/Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Issum in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Kindergrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Rasenreihengrabstätten/Reihengrabstätten einem Angehörigen oder einer Angehörigen des bzw. der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Issum auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der Beauftragten gem. § 2 (1) sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards oder Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Hand- und Schubkarren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu spielen, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) das Gewinnen von Erde zum Auffüllen von Grabstätten und die unberechtigte Entnahme von Pflanzen jeglicher Art,

k) Abfälle, die außerhalb der Einrichtung angefallen sind, abzulagern. F 6 Seite 4

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängen-de Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die Antragsteller einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweisen.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be F 6 Seite 5

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

diensteten bei der Gemeinde Issum einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Kindergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag bis Freitag). (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür den Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung haben die Nutzungsberechtigten das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. F 6 Seite 6

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 1,00 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Issum im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Issum nicht zulässig. Aus anonymen Grabstätten kann keine Umbettung erfolgen. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigte), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten oder die Totenfürsorgeberechtigten. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung F 6 Seite 7

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeinde Issum oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13²

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Rasenreihengrabstätten,

c) Anonyme Reihengrabstätten,

d) Wahlgrabstätten,

e) Kindergrabstätten,

f) Urnenwahlgrabstätten,

g) Urnengemeinschaftsgrabstätten

h) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

i) Aschenstreufelder,

j) Sarg- und Urnengrabstätten im Memoriam Garten

k) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / Anonyme Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten/Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des bzw. der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte/Anonyme Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden keine Reihengrabfelder ausgewiesen. Die Lage der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (3) Es werden Rasenreihengrabfelder eingerichtet. Die Lage der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammen-de Leibesfrucht zu bestatten. (5) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche ab vollendetem 10. Lebensjahr bestattet werden. (6) Die Gestaltung der Rasenreihengrabstätte ist nur nach § 20 Absatz 1 und 6 möglich. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und die Verpflichtung zum Abräumen der Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder

² Zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2022 F 6 Seite 8

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(8) Es werden Grabfelder für anonyme Reihengrabstätten ausgewiesen. Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen oder der Verstorbenen entspricht.

§ 15

Wahlgrabstätten/Kindergrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles nur für die gesamte Grabstätte verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Beim Wiedererwerb muss das Nutzungsrecht entweder für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung auf derselben Grabstelle erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner oder die Partnerin der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. F 6 Seite 9

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger oder jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. An teilbelegten Grabstätten kann die Rückgabe der Grabstelle, ohne Ruhefristbelegung, schriftlich beantragt werden. Die Gemeinde Issum kann im Rahmen der Bewirtschaftung des Friedhofes den Antrag annehmen oder ablehnen. Bei Genehmigung der Rückgabe ist von den Nutzungsberechtigten innerhalb von 4 Wochen die Grabstelle gemäß dieser Satzung abzuräumen und einzuebnen. Im Nutzungsrecht verbleibende Grabstätten sind entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung herzurichten. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (13) In jeder Grabstelle dürfen nur 1 Leiche oder 2 Urnen bestattet werden. (14) Wahlgrabstätten können schriftlich auf Antrag ohne Eintritt eines Todesfalles vorab erworben werden. Die Gemeinde Issum kann im Rahmen der Bewirtschaftung des Friedhofes den Antrag annehmen oder ablehnen. Das Nutzungsrecht muss für mindestens 5 Jahre erworben werden und gemäß § 19 ff dieser Satzung muss die Grabstätte eingefasst und gärtnerisch gestaltet sein. Sollten vorhandene Grabstätten vergrößert werden, sind für die gesamte Grabstätte die Nutzungsrechte zu erwerben. (15) Kindergrabstätten Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern bestimmt wird. Alle weiteren Regelungen dieser Satzung für Wahlgrabstätten gelten auch für Kindergrabstätten. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

§ 16³

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten.

³ Zuletzt geändert durch Satzung vom 04.11.2018 (zum 01.04.2019 in Kraft getreten) F 6 Seite 10

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit den Erwerbern festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (3) Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine gemeinsame Grabstätte für mehrere Urnen auf einer in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen Grabmal. Auf dem Grabmal können Name, Rufname, Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Personen aufgeführt werden. Die Beschriftung wird ausschließlich von der Gemeinde Issum in Auftrag gegeben. Die Anlage; Pflege und Unterhaltung erfolgt allein durch die Gemeinde Issum. Die Urnengemeinschaftsgrabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Jede Grabstelle ist mit einer Urnenröhre, in der bis zu zwei Urnen übereinander beigesetzt werden können, ausgestattet, sodass auch eine Benutzung als Partnergrab möglich ist. Soll während der Nutzungsdauer eine erneute Beisetzung in derselben Urnenröhre erfolgen, ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu verlängern. Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschekapseln und Überurnen verwendet werden. Überurnen dürfen einen Durchmesser von 22 cm und eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. Die Unterhaltungskosten werden mit der einmalig zu zahlenden Bestattungsgebühr beglichen. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen oder der Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. (6) In jeder Grabstelle der Grabstätten der Absätze 2 und 4 darf nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 17

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschenstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene oder die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Die Verstreuung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. (2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene oder die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden. (3) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen oder der Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

4§ 17 a

Memoriam Garten

(1) Verstorbene können in einem separat angelegten Memoriam-Garten auf dem Friedhof Issum, Schulstr., und auf dem Friedhof Issum Sevelen, Nieukerker Str., bestattet werden. Hier besteht die Möglichkeit in einem 1- oder 2-stelligen Wahlgrab (Sarg), in einem 1- oder 2-stelligen Urnengrab oder in einem Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt zu werden. Die einzelnen Bereiche sind durch unterschiedliche Bepflanzungen gekennzeichnet. Für die Beisetzung gilt § 2 entsprechend.

4 Zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2022 F 6 Seite 11

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

(2) Für diese Form der Bestattung und Beisetzung wird von den Nutzungsberechtigten ein zusätzlicher Vertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, über die gärtnerische Unterhaltung geschlossen. Die Pflege und Betreuung dieser besonderen Grabstellen wird durch die Rheinische Treuhandstelle für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet. Für diese Leistung sind ausschließlich die Treuhandstelle und die von ihr beauftragte Friedhofsgärtnerei zuständig und haftbar. Die Gemeinde Issum als Friedhofsträger stellt ausschließlich die Grabstelle zur Verfügung, wofür auch eine eigene Gebührenrechnung und eine Nutzungsurkunde über die Dauer der Laufzeit ausgestellt werden. Ebenfalls erfolgt eine ggf. gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechtes, sofern die gewählte Grabform dies zulässt.

(3) Die Grabmalgestaltung für dieses Gräberfeld wird der besonderen Gestaltung des Memoriam-Gartens angepasst. Liegemale sind wegen der Bepflanzung nicht möglich

a) Die Höhe der Grabsteine für Reihen- und Wahlgräber darf eine Maximalhöhe von 1,40 m und eine Breite von 0,80 m nicht übersteigen.

b) Bei Urnenwahlgräbern darf die Maximalhöhe 0,70 m und die Maximalbreite 0,35 m nicht übersteigen.

(4) Für Urnengemeinschaftsgräber wird eine Steinstelle durch die Friedhofsgärtnerei vorgegeben und ist nicht frei wählbar.

(5) Die einzelnen Leistungspositionen sind dem von der Rheinischen Treuhandstelle ausgestellten Vertrag zu entnehmen. Der Friedhofsträger fungiert nur als beratender Vermittler und ist nur für die eigentliche Beisetzung zuständig.

(6) Die Grabgestaltung obliegt der beauftragten Friedhofsgärtnerei und darf nicht von Seiten der Nutzungsberechtigten erfolgen. Eigene Anpflanzungen und Veränderungen der Grabstellen sind hier nicht erlaubt. Ansprechpartner ist die Friedhofsgärtnerei bzw. die Rheinische Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH.

(7) Das Ablegen von Topfblumen, Plastik- oder Keramikdekorationen, elektrischen Kerzen sowie das Abstellen von Grablampen jeglicher Art sind verboten, da sie dem Charakter eines Memoriam-Gartens widersprechen.

(8) Dem Friedhofsträger ist eine Kopie des Vertrages mit der Rheinischen Treuhandstelle für die Dauergrabpflege als Nachweis vor der Beisetzung einzureichen. Das gilt auch bei Verlängerungen von Nutzungsrechten in diesem Gräberfeld.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Issum. F 6 Seite 12

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19⁵

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Gestaltung der anonymen Reihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten und der Aschenstreufelder obliegt der Gemeinde Issum. (3) Die Gestaltung der Memoriam-Gärten obliegt der durch die Rheinische Treuhandstelle für Dauerpflege GmbH beauftragten Friedhofsgärtnerei.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Größe der Grabstätten ergibt sich aus dem Belegungsplan und wird von der Gemeinde Issum wie folgt je Grabstelle festgesetzt: Reihengrabstätten 2,50 m x 1,20 m Wahlgrabstätten 2,50 m bis 2,70 m x 1,20 m Urnenwahlgrabstätten 1,00 m x 0,50 m. Rasenreihengrabstätte 2,60 m x 1,20 m Kindergrabstätten 1,00 m x 0,50 m (2) Die Höhe des Grabmals darf bei Reihengrabstätten 1,20 m nicht übersteigen. Bei Wahlgrabstätten darf die Höhe des Grabmals bei Grabstätten bis zu zwei Stellen 1,40 m nicht übersteigen. Bei drei und mehreren zusammen hängenden Wahlgrabstätten darf das Grabmal entsprechend höher sein, 2,00 m jedoch nicht übersteigen. Die Höhe des Grabmals bei Kindergrabstätten und Urnenwahlgrabstätten darf bei ein- oder mehrstelligen Grabstätten 0,60 m nicht übersteigen. (3) Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten, Kindergrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind komplett mit einer Einfassung aus Stein oder Pflanzen zu versehen. (4) Das Abdecken mit einer Grabplatte bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Kindergrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist zulässig, die Grabplatte darf höchstens die Maße der zulässigen Einfassung haben. (5) Auf anonymen Reihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und auf den Aschenstreufeldern sind keine Grabmale, Einfassungen oder Grabplatten zulässig. (6) Rasenreihengrabstätten sind mit einer Einfassung aus Stein zu versehen. Die Einfassung muss an allen vier Seiten eine Fläche von 1,20 m x 0,50 m erfassen. Sie ist zum Gehwegbereich in einer Frontlänge von 1,20 m zu errichten. Die Einfassung ist bündig mit dem Nachbargrab herzustellen. Die Höhe der Einfassung über der Grasnarbe muss 0,05 m betragen. Im Bereich der Einfassung ist innenliegend, bündig mit der Einfassung, eine steinerne Grabplatte in der Größe von 0,70 m x 0,38 m von mindestens 0,06 m Stärke zu platzieren. Ein Bereich von 0,38 m x 0,38 m ist ebenfalls innenliegend im Bereich der Einfassung als Pflanzfläche herzustellen. Ausschließlich ist dieser Pflanzbereich für die gärtnerische Gestaltung freigegeben. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

⁵ Zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2022. F 6 Seite 13

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Antragsteller haben bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, etwa seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 22

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Issum. Weiterhin bedarf es innerhalb von 2 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person, welche über eine Betriebshaftpflichtver- F 6 Seite 14

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

sicherung verfügt, nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen. Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren und der Gemeinde Issum vorzulegen. Weiterhin muss eine Risikohaftpflichtversicherung durch den Aufstellenden oder die Aufstellende nachgewiesen werden können.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind insoweit bei Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Kindergrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde Issum ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde Issum bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde Issum im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde Issum nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Issum über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. F 6 Seite 15

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19ff hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Kindergrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die Nutzungsberechtigten nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumen. (4) Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsber- F 6 Seite 16

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

echtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hin-gewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auf-forderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/Beisetzung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung/Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes oder der Amtsärztin.

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. F 6 Seite 17

Friedhofssatzung der Gemeinde Issum

§ 31

Haftung

Die Gemeinde Issum haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Issum nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleiben die Nutzungsberechtigten für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Issum verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 21 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. (7) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 34

Inkrafttreten

Hinweis: In dieser Satzung sind alle Änderungen bis einschließlich 01.01.2023 enthalten.