Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.498,78 € Pos. 1.1 Erdreihengrab |
| Sargwahlgrab | 2.107,50 € Pos. 1.3 Wahlgrabstätte |
| Urnenreihengrab | 746,54 € Pos. 2.1 Urnenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 964,30 € Pos. 2.3 Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 336,19 € Pos. 2.7 Anonyme Urnengrabstätte |
| Baumbestattung | 471,38 € Pos. 2.5.2 für 1 Urne; weitere Optionen: 6 Urnen 2.828,29 €, Partnergrab 721,66 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 806,01 € / 100,23 € Separat als Gebühr für Ausheben/Schließen (II.1 Sarg / II.3 Urne) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Kapelle-Nutzung: 250,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
| Bezeichnung | Beschlussfassung im Stadtrat | Ausfertigung | Bekanntmachung (Ort / Datum) | In-Kraft-Treten |
|---|---|---|---|---|
| Friedhofsgebührensatzung | 04.12.2025 | 17.12.2025 | www.quedlinburg.de / 31.12.2025 | 01.01.2026 |
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofsgebührensatzung)
Präambel
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines, Gegenstand und Höhe der Gebühren
Die Welterbestadt Quedlinburg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung des Zentralfriedhofes Quedlinburg und der Friedhöfe in den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode sowie deren Einrichtungen und für ihre Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens Gebühren. Deren Höhe richtet sich nach den Tarifstellen in der Anlage Gebührentarif, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühren und Steuern, die anlässlich der Bestattung desjenigen anfallen, dem eine Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, trägt die Welterbestadt Quedlinburg.
§ 2
Gebührenpflichtiger
Schuldner der Gebühren ist,
(1) derjenige, der willentlich Antrag stellt auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung / Beisetzung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), in der derzeit geltenden Fassung. Sind mehrere Personen für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der im Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung genannten Leistungen oder mit der Beantragung von Nutzungsrechten.
(2) Die Gebühren werden zu den in den von der Welterbestadt Quedlinburg erlassenen Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig.
1 (3) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus einer Kalkulation gemäß § 5 Abs. 2 b) KAG-LSA, in der alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als ansatzfähig geltende Kosten berücksichtigt wurden.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 5
Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder von deren Einrichtungen vor Erbringung der Leistung zurückgenommen, werden Gebühren in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhoben.
§ 6
Nichtausübung des Nutzungsrechtes
(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. In Ausnahmefällen entscheidet die Welterbestadt Quedlinburg, ob sie die gezahlten Nutzungsgebühren anteilig soweit erstattet, wie noch volle Jahre der restlichen Nutzungsdauer verbleiben.
(2) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung nach § 26 der Friedhofssatzung entzogen, werden die Nutzungsrechtsgebühren nicht erstattet.
§ 7
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.07.2020 außer Kraft.
Quedlinburg, 17.12.2025
2 Frank Ruch Oberbürgermeister Welterbestadt Quedlinburg
Siegel
Anlage
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung
| I. Grundgebühren für das 20-jährige Nutzungsrecht an Grabstätten | |
|---|---|
| 1. Erdgrabstätten (jeweils einstellig) | |
| 1.1 Erdreihengrab | 1.498,78 € |
| 1.2 Erdreihengrab für Kinder bis 5 Jahre | 449,61 € |
| 1.3 Wahlgrabstätte | 2.107,50 € |
| 1.4 Wahlgrabstätte Lage mit bes. Gestaltungsmöglichkeiten | 2.107,50 € |
| 1.5 Gruftgrab (Nutzungsrecht 40 Jahre) | 5.460,63 € |
| 1.6 Anonymes Erdreihengrab auf einem Rasenfeld | 1.814,52 € |
| 2. Urnengrabstätten | |
| 2.1 Urnenreihengrab | 746,54 € |
| 2.2 Urnenreihengrab auf einem Rasenfeld | 1.441,18 € |
| 2.3 Urnenwahlgrab | 964,30 € |
| 2.4 Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasenfeld | 1.658,93 € |
| 2.5 Urnenwahlgrabstätte Baumbestattung | |
| 2.5.1 Urnenwahlgrabstätte Baumbestattung 6 Urnen | 2.828,29 € |
| 2.5.2 Urnenwahlgrabstätte Baumbestattung 1 Urne | 471,38 € |
| 2.5.3 Urnenwahlgrabstätte Baumbestattung Partnergrab mit Stele | 721,66 € |
| 2.6 Urnenwahlgrabstätte Lage mit bes. Gestaltungsmöglichkeiten | 1.365,16 € |
| 2.7 Anonyme Urnengrabstätte | 336,19 € |
| 2.8 Teilanonyme Urnengrabstätte | 336,19 € |
| 3. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten | |
| Pro Verlängerungsjahr jeweils 1/20 der Grundgebühr des zum Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung gültigen Gebührentarifs | |
| II. Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Grabes | |
| 1. Erdgrab für Erwachsene | 806,01 € |
| 1. a) Beisetzung samstags | 967,21 € |
| 2. Erdgrab für Kinder bis zu 5 Jahren | 403,00 € |
| 2. a) Beisetzung samstags | 483,61 € |
| 3. Urnengrab für Erwachsene | 100,23 € |
| 3. a) Beisetzung samstags | 120,28 € |
| 4. Urnengrab für Kinder bis zu 5 Jahren | 50,12 € |
| 4. a) Beisetzung samstags | 60,14 € |
| 5. Anonyme Urnengrabanlage | 293,64 € |
| 5. a) Beisetzung samstags | 352,37 € |
3
| 6. Teilanonyme Urnengrabanlage | 98,86 € |
|---|---|
| 6. a) Beisetzung samstags | 118,63 € |
| 7. Gruftgrab Gernrode (Öffnen und Schließen der Gruft sowie Transport) | 46,76 € |
| 7. a) Beisetzung samstags | 56,12 € |
| III. Ausbettung einer Urne | 245,30 € |
| IV. Gebühren für Trauerfeier in der Kapelle und für Prüfung und Genehmigung von Grabmalen und deren Entsorgung | |
| 1. Trauerfeier in der Kapelle | 250,00 € |
| je angefangene halbe Stunde Verlängerung | 100,78 € |
| 2. Prüfung Standsicherheit eines bestehenden Grabmales | 70,15 € |
| 3. Genehmigung und Abnahme eines Grabmales | 69,00 € |
| 4. Grabberäumung und Entsorgung | 68,83 € |
| V. Sonstige Gebühren | |
| 1. Urnenversand | 101,26 € |
| 2. Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten für 1 Jahr | 46,76 € |
| 3. Gebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle | 46,76 € |
| 4. Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Grabstätte pro Jahr | 56,83 € |
| 5. Ausstellung einer Grabstättenurkunde bzw. Umschreibung einer Grabstättenurkunde bei Wechsel des / der Nutzungsberechtigten gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg, in der derzeit geltenden Fassung. |
4
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
| Bezeichnung | Beschlussfassung im Stadtrat | Ausfertigung | Bekanntmachung (Ort / Datum) | In-Kraft-Treten |
|---|---|---|---|---|
| Friedhofssatzung | 04.12.2025 | 17.12.2025 | www.quedlinburg.de / 31.12.2025 | 01.01.2026 |
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode
(Friedhofssatzung)
Präambel
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Zentralfriedhof Quedlinburg der Welterbestadt Quedlinburg und die Friedhöfe der Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode. (2) Die drei Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Welterbestadt Quedlinburg. Die Friedhofsverwaltung erfüllt ihre Aufgaben namens und im Auftrag der Welterbestadt Quedlinburg.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Welterbestadt Quedlinburg oder von Personen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besitzen. Ermöglicht wird zudem die Bestattung derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des jeweiligen Friedhofes. Die Zustimmung kann auf Antrag in begründeten Fällen von der Welterbestadt Quedlinburg erteilt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe oder Teile von ihnen können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen / Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte verloren. Die in den Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der
1 Welterbestadt Quedlinburg in andere Grabstätten umgebettet. Die Umbettungstermine werden einen Monat vorher durch Aushang auf dem Friedhof bekanntgegeben.
(4) Jede Schließung oder Entwidmung ist durch den Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Friedhofsordnung
(1) Bestandteil dieser Satzung ist die an den Haupteingängen der drei Friedhöfe angebrachte Friedhofsordnung, die als Anlage dieser Satzung beigefügt ist.
(2) Die Welterbestadt Quedlinburg kann das Betreten und Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass und zur Gefahrenabwehr vorübergehend einschränken und untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen sind die Friedhöfe geschlossen und dürfen nicht betreten und befahren werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Warnungen vor markantem Wetter, Unwetterwarnungen sowie Warnungen vor extremem Unwetter, z. B. durch den Deutschen Wetterdienst. Für den Fall, dass an dem Tag eine Trauerfeier stattfindet / angemeldet ist, wird das Bestattungsunternehmen informiert.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Entsprechende Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen, insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge, auch Totengedenkfeiern, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Welterbestadt Quedlinburg und sind spätestens zehn Tage vorher schriftlich anzumelden.
(2) Näheres zum Verhalten ist in dieser Satzung in § 30 Ordnungswidrigkeiten und in der Friedhofsordnung geregelt.
§ 6
Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeiten von der Welterbestadt Quedlinburg auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden; sie dürfen nichts und niemanden behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof kein Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
2 (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen und Beisetzungen werden erst dann durchgeführt, wenn ein Antrag auf Beisetzung, durch den Beisetzungspflichtigen gestellt wurde und sichergestellt ist, dass eventuell hindernde Grabeinfassungen und Grabsteine o. ä. durch den Besteller einer Bestattung beseitigt wurden.
(2) Bestattungen und Beisetzungen mit Nutzung der Trauerhalle erfolgen auf allen Friedhöfen regelmäßig von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Taghelligkeit muss gegeben sein) und samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Ausnahmen können bei Vorliegen eines besonderen Grundes auf Antrag von der Welterbestadt Quedlinburg erteilt werden.
Termine für Bestattungen und Beisetzungen ohne Nutzung der Trauerhalle können individuell innerhalb der Öffnungszeiten (Taghelligkeit muss gegeben sein) der Friedhöfe von der Welterbestadt Quedlinburg vergeben werden.
An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen und Beisetzungen.
(3) Die Welterbestadt Quedlinburg setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest. Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine frühere Bestattung anordnen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Leichen oder Aschen, die nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Erdreihengrabstätte bzw. einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt. Begründete Ausnahmen sind bei der Welterbestadt Quedlinburg zu beantragen.
(4) Eine auf den Friedhöfen gewünschte Bestattung / Beisetzung ist bei der Welterbestadt Quedlinburg unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles rechtzeitig zu beantragen.
(5) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist vor der Beisetzung zusätzlich die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(6) Als antragsberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der / die Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß § 10 Abs. 3 dieser Satzung. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(7) Vor der Bestattung / Beisetzung ist eine entsprechende Grabstätte zu erwerben oder das bereits erworbene Nutzungsrecht an einer Grabstätte nachzuweisen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge sollen nicht mehr als 2,05 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Beantragung der Bestattung mitzuteilen.
3 (2) Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein.
Bei Erdbestattungen in der Gernröder Gruft sind doppelte Holzsärge zu verwenden.
(3) Urnen können auf Wunsch des Bestattungspflichtigen auch mit einer Überurne beigesetzt werden. Es sollten Urnen und Überurnen aus leicht zersetzbarem Material (so genannte Öko-Urnen) zur Bestattung Verwendung finden.
§ 9
Herrichten von Gräbern
(1) Die Gräber auf den Friedhöfen werden im Auftrag der / des Nutzungsberechtigten vom Friedhofspersonal bzw. von Beauftragten der Welterbestadt Quedlinburg ausgehoben.
Ausnahmen stellen die anonyme Urnengemeinschaftsanlage und die anonymen Reihengrabstätten für Erdbestattungen dar. Bei diesen obliegt der Welterbestadt Quedlinburg sowohl das Öffnen als auch das Schließen der Gräber.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (Maßgabe ohne Hügel).
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der / Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschließlich Bepflanzungen vor dem Ausheben der Gräber auf eigene Kosten entfernen zu lassen, anderenfalls haftet die Welterbestadt Quedlinburg nicht für eventuelle Schäden.
(5) Der / Die Nutzungsberechtigte hat in eigener Verantwortung rechtzeitig einen Steinmetzbetrieb zu beauftragen, der vor dem Ausheben von Urnen- oder Erdgrabstätten eventuell vorhandene Grababdeckungen oder Einfassungen bzw. sonstiges Grabzubehör entfernt.
Grabsteine, bei denen durch das Ausheben der Grabstätte die Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet ist bzw. deren Standsicherheit nicht durch einen Fachbetrieb schriftlich nachgewiesen wurde, müssen ebenfalls von einem Steinmetzbetrieb entfernt werden.
§ 10
Ruhezeit und Nutzungsrecht einschließlich Nachlassregelungen
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen und allen Grabarten 20 Jahre. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beträgt 20 Jahre und wird nach Entrichtung der hierfür fälligen Gebühr und dem Erhalt der Urkunde wirksam. Die Vergabe der Nutzungsrechte erfolgt durch die Welterbestadt Quedlinburg.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist, wenn kein Sterbefall vorliegt, bei allen Grabarten außer bei allen Urnengemeinschaftsanlagen auf Antrag bis zu fünf Jahre pro Verlängerung und nur für die gesamte Grabstätte möglich, sofern die Grabmal- und Grabgestaltung den gültigen Bestimmungen entspricht.
Bei weiteren Bestattungen muss eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der gesamten Grabstätte zur Sicherung der Ruhezeit erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
4 Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen (Vorerwerbsrecht). Dies gilt nicht für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Urnengemeinschaftsanlagen.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der / die Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Erfolgt bis zum Ableben keine besondere Bestimmung in der Nachfolge des / der Nutzungsberechtigten, so geht das Nutzungsrecht auf den / die Antragsteller/in der Beisetzung und danach auf die Angehörigen des / der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in folgender Reihenfolge über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
- 2. auf die volljährigen Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. genannten Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird der / die Älteste Nutzungsberechtigte/r.
(4) Der / Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 Satz 2 übertragen. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (5) Der / Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich das Recht und die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 11
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung oder die Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Die Ausgrabung oder Umbettung von Leichen darf in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.
Ausgrabungen oder Umbettungen aus allen Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht erlaubt.
5 (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg auch in belegte Wahlgrabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der / die jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Umbettungen von Leichen (außer Urnen) werden durch dafür zugelassene Bestattungsunternehmen durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12
Grabstätten Übersicht
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Welterbestadt Quedlinburg. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten (§ 14 Abs. 1 a),
- 2. Reihengrabstätten für Kinder (§ 14 Abs. 1 b),
- 3. anonyme Reihengrabstätte auf einem Rasenfeld (§ 14 Abs. 1 c),
- 4. Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 1),
- 5. Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 15 Abs. 2),
- 6. Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 1),
- 7. Urnenreihengrabstätte auf einen Rasenfeld (§ 16 Abs. 1 a),
- 8. Urnenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 2),
- 9. Urnenwahlgrabstätten auf einem Rasenfeld (§ 16 Abs. 2 a),
- 10. Urnenwahlgrabstätten mit bes. Gestaltungsmöglichkeiten (§ 16 Abs. 2 b),
- 11. Urnenwahlgrabstätten auf einem Baumbestattungsfeld (§ 16 Abs. 2 c),
- 12. Urnenwahlgrabstätten Einzelbaumgrab (§ 16 Abs. 2 d),
- 13. Urnenpartnerwahlgrab um einen Baum (§ 16 Abs. 2 e),
- 14. Urnengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Kennzeichnung (§ 16 Abs. 3),
6
- 15. Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung (§ 16 Abs. 4),
- 16. überirdische Grüfte (§ 16 Abs. 6),
- 17. Ehrengrabstätten und besonders erhaltenswerte Grabstätten (§ 17),
§ 13
Wahlmöglichkeiten
(1) Von der Möglichkeit, eine Grabstätte zu wählen, kann innerhalb der Fristen des § 7 Abs. 3 Gebrauch gemacht werden. Der / Die Nutzungsberechtigte der Grabstätte wird vor Ausübung der Wahl durch die Welterbestadt Quedlinburg über die Wahlmöglichkeiten und die Art und Bedeutung der Gestaltungsvorschriften informiert. Hierbei wird die Möglichkeit gegeben, die in Betracht kommende Grabstätte zu besichtigen. Durch Unterschrift werden die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften anerkannt. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben und belegt. Es unterscheiden sich:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene mit einer Sarglänge über 1,00 m in einer Größe von 2,50 m Länge und 1,20 m Breite; die fertige Grabstätte beträgt nach Abschluss der Gestaltung 2,10 m x 1,20 m. Von dieser Regelung abweichende, vorhandene Grabstätten bleiben davon unberührt.
b) Reihengrabstätten für Kinder mit einer Sarglänge bis zu 1,00 m in einer Größe von 1,10 m Länge und 0,55 m Breite; die fertige Grabstätte beträgt nach Abschluss der Gestaltung 1,00 m x 0,40 m.
c) Anonyme Reihengrabstätten sind Rasengrabstätten für Erdbestattungen von 2,50 m Länge und 1,20 m Breite. Diese werden der Reihe nach belegt und werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Die Beisetzungsfläche befindet sich auf einer Rasenfläche; die Grabstätten sind nur mit einem Nummernstein gekennzeichnet. Die Rasenfläche wird von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. (2) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Nutzungszeit; auf Antrag kann diese nach Prüfung gewährt werden.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, deren Lage mit dem / der Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten eingerichtet, in denen je Grabstätte ein Sarg und zusätzlich bis zu drei Urnen oder kein Sarg und vier Urnen beigesetzt werden können. Die Abmessungen für eine Wahlgrabstätte betragen 2,50 m Länge und 1,20 m Breite.
7 (2) Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, deren Lage und Gestaltungsmöglichkeiten mit dem / der Erwerber/in bestimmt werden. Diese Grabstätten befinden sich auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg in den Grabfeldern „27 A“ und „Erbb“. Die Grab- und Grabmalgestaltung sind individuell festzulegen und müssen sich dem Umfeld in besonderem Maße anpassen. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten eingerichtet, in denen je Grabstätte ein Sarg und zusätzlich bis zu drei Urnen oder kein Sarg und sechs Urnen beigesetzt werden können. Die Abmessungen für eine Wahlgrabstätte betragen 2,50 m Länge und 1,50 m Breite. Für diese Grabstätten gelten besondere Gestaltungsbedingungen, die bei der Vergabe der Grabstätte entsprechend der örtlichen Gegebenheiten von der Welterbestadt Quedlinburg festgelegt werden.
§ 16
Urnengrabstätten
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach vergeben und belegt werden. Die Grabstätte hat eine Größe von 1,00 m x 1,00 m.
(a) Eine Urnenreihengrabstätte auf einem Rasenfeld ist eine Grabanlage wie im Abs. 1 Satz 1 und 2 beschrieben, mit dem Unterschied, dass die Grabstätte eine Rasenfläche ist, die von der Welterbestadt Quedlinburg 8 - 10 Mal im Jahr gemäht wird. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Für den / die Nutzungsberechtigte/n ist es eine pflegearme Grabanlage.
(b) In jeder Urnenreihengrabstätte dürfen nur zwei Urnen beigesetzt werden.
(c) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Nutzungszeit; auf Antrag kann dieser nach Prüfung gewährt werden.
Urnenwahlgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für vier Urnen, deren Lage mit dem / der Nutzungsberechtigten bestimmt werden. Die Grabstätte hat eine Größe von 1,20 m x 1,20 m.
(a) Eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasenfeld ist eine Grabanlage wie im Abs. 2 Satz 1 und 2 beschrieben, mit dem Unterschied, dass das die Grabstätte eine Rasenfläche ist, die von der Welterbestadt Quedlinburg 8 - 10 Mal im Jahr gemäht wird. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Für den / die Nutzungsberechtigte/n ist es eine pflegearme Grabanlage.
(b) Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten sind Grabstätten für sechs Urnen, deren Lage und Gestaltungsmöglichkeiten mit dem / der Erwerber/in bestimmt werden. Die Grabstätte hat eine Größe von 1,50 m x 1,50 m. Für diese Grabstätten gelten besondere Gestaltungsbedingungen, die bei der Vergabe der Grabstätte entsprechend der örtlichen Gegebenheiten von der Welterbestadt Quedlinburg festgelegt werden.
(c) Urnenwahlgrabstätten für Baumbestattungen sind Grabstätten eines / einer Nutzungsberechtigten für die Beisetzung von sechs Urnen auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg (ZF-UWG-B). Innerhalb eines Baumbestandes werden die Grabstätten unter einem ausgewählten Baum kreisförmig angelegt. Die Grabstätten haben eine Größe von 2,00 m im Umkreis des Baumes. Die Lage der Grabstätte wird mit dem / der Nutzungsberechtigten gemeinsam bestimmt.
Die Beisetzung erfolgt als Einzelbeisetzung, die Angehörigen können an der Beisetzung teilnehmen. Der Bestattungsplatz ist damit bekannt. Für die Einzelbeisetzung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.
8 Die namentliche Kennzeichnung verbunden mit einer Grabnummer oder auf Wunsch nur die Grabnummer erfolgt als Gravur nach Vorgabe auf einem von der Welterbestadt Quedlinburg bereitgestellten Pflasterstein. Der / Die Nutzungsberechtigte bestellt eigenverantwortlich bei einem zugelassenen Steinmetzbetrieb die Gravur und das Setzen des Pflastersteines. Dieser Stein ist innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung setzen zu lassen. Die anfallenden Kosten für die Arbeiten des Steinmetzbetriebes sind vom Nutzungsberechtigten zu zahlen.
Für dieses Baumbegräbnisfeld mit einem Bestand von verschiedenen Bäumen gelten besondere Gestaltungsbedingungen. Es dürfen an der Grabstätte keine Veränderungen vorgenommen werden; sie muss naturbelassen bleiben. An der Grabstätte darf nichts abgelegt werden. Diese Bestattungsbiotope werden bei Bedarf von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt.
(d) Urnenwahlgrabstätten für Einzelbaumbestattungen sind Grabstätten eines / einer Nutzungsberechtigten für die Beisetzung einer Urne auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg (ZF-UWG-EB). Innerhalb eines Baumbestandes werden die Grabstätten unter einem ausgewählten Baum kreisförmig angelegt. Die Grabstätten haben eine Größe von 2,00 m im Umkreis des Baumes. Die Lage der Grabstätte wird mit dem / der Nutzungsberechtigten gemeinsam bestimmt. Um einen Baum werden maximal sechs Urnen beigesetzt. Sie gehören nicht alle einer Familie an.
Die Beisetzung erfolgt als Einzelbeisetzung, die Angehörigen können an der Beisetzung teilnehmen. Der Bestattungsplatz ist damit bekannt. Für die Einzelbeisetzung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.
Die namentliche Kennzeichnung verbunden mit einer Grabnummer oder auf Wunsch nur die Grabnummer erfolgt als Gravur nach Vorgabe auf einem von der Welterbestadt Quedlinburg bereitgestellten Pflasterstein. Der / Die Nutzungsberechtigte bestellt eigenverantwortlich bei einem zugelassenen Steinmetz die Gravur und das Setzen des Pflastersteines. Dieser Stein ist innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung setzen zu lassen. Die anfallenden Kosten für die Arbeiten des Steinmetzes sind vom Nutzungsberechtigten zu zahlen.
Für dieses Baumbegräbnisfeld mit einem Bestand von verschiedenen Bäumen gelten besondere Gestaltungsbedingungen. Es dürfen an der Grabstätte keine Veränderungen vorgenommen werden; sie muss naturbelassen bleiben. An der Grabstätte darf nichts abgelegt werden. Diese Bestattungsbiotope werden bei Bedarf von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt.
(e) Urnenpartnerwahlgrabstätten um einen Baum mit Stele oder Grabplatte (PGB) sind Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen. Auf einer gestalteten Fläche um einen Baum (Bepflanzung Bodendecker) darf eine Stele mit maximal 50 cm Höhe gestellt bzw. eine Grabplatte mit den Abmessungen 50 cm (Länge) und 50 cm (Breite) gelegt werden. Die Stärke der Platte beträgt mindestens 3 cm. Die Kosten trägt der / die Nutzungsberechtigte durch Beauftragung eines Steinmetzbetriebes.
Die Beisetzungen erfolgen neben der Stele oder der Grabplatte. Die Fläche um die Grabstätte und um den Baum wird von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt und bepflanzt. Grabschmuckablagen sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
Die Grabstellen stehen nur begrenzt mit Fertigstellung zur Verfügung.
Urnengemeinschaftsanlagen
(3) Urnengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Kennzeichnung:
9 (a) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg innerhalb einer Rasenfläche (ZF-UGA-a). Die anonyme Beisetzung erfolgt durch die Welterbestadt Quedlinburg bei Bedarf, ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekanntgegeben. Für die Bestattung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. (b) Die teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg sowie auf den Friedhöfen in Bad Suderode und Gernrode innerhalb einer Rasenfläche (ZF+GE+BS-UGA-t). Die teilanonyme Beisetzung erfolgt als Einzelbeisetzung, an der die Angehörigen teilnehmen können. Der Bestattungsplatz ist damit bekannt. Für die Einzelbeisetzung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.
(4) Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung:
(a) Die Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung auf einem Pflasterstein ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg innerhalb einer Rasenfläche (ZF-UGA II mit Pflasterstein).
Die namentliche Kennzeichnung erfolgt als Gravur nach Vorgabe auf einem von der Welterbestadt Quedlinburg bereitgestellten Pflasterstein durch einen Steinmetzbetrieb.
(b) Die Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung durch Bronzeschriftzug auf einem Findling ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg innerhalb einer Rasenfläche (ZF-UGA III mit Bronzeschriftzug auf einem Findling).
Die namentliche Kennzeichnung erfolgt als Schriftzug aus massiver Bronze nach Vorgabe auf einem von der Welterbestadt Quedlinburg bereitgestellten Findling, der innerhalb von vier Wochen anzubringen ist.
(c) Die Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung in Gernrode ist eine Grabanlage auf dem Friedhof in Gernrode für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche (GE-UGA mit namentlicher Kennzeichnung).
Die namentliche Kennzeichnung erfolgt in der Anlage 1 auf Namensschildern (60 mm x 120 mm) und in der Anlage 2 auf Bronzeschriftzügen Baudelaire (Höhe: 25 mm), die auf von der Welterbestadt Quedlinburg bereitgestellten Stelen nach Vorgabe innerhalb von vier Wochen angebracht werden.
(d) Die Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung in Bad Suderode ist eine Grabanlage auf dem Friedhof in Bad Suderode für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche (BS-UGA mit individueller Kennzeichnung).
Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf Grabplatten aus Naturstein mit den Abmessungen 40 cm (Länge) x 30 cm (Breite). Die Stärke der Platte beträgt mindestens 5 cm. Die Grabplatte ist spätestens vier Wochen nach der Beisetzung fachgerecht bündig bis maximal 2 cm über dem im Erdreich am Beisetzungsort der Urne zu verlegen. Die Schrift auf der Platte muss eingearbeitet werden und die sichtbare Fläche der Platte muss poliert sein. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht möglich.
(e) In allen Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung erfolgt die teilanonyme Beisetzung als Einzelbeisetzung, an der die Angehörigen teilnehmen können. Der Bestattungsplatz ist damit bekannt. Für die Einzelbeisetzung, für ggf. das Namensschild gemäß Buchstabe (c) und für die Pflege der Anlage, ist jeweils eine einmalige Gebühr zu zahlen.
(f) Der / Die Nutzungsberechtigte bestellt jeweils eigenverantwortlich bei einem zugelassenen Steinmetz die Gravur und das Setzen des Pflastersteines gemäß Buchstabe (a), den
10 Schriftzug und das Setzen des Schriftzuges auf den Findling bzw. auf die Stele gemäß der Buchstaben (b) und (c) oder die Platte mit dem Schriftzug und das Setzen der Platte auf dem Rasengrabfeld gemäß Buchstabe (d). Die jeweilig anfallenden Kosten für sämtliche Arbeiten des Steinmetzes sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(5) Für alle Urnengemeinschaftsanlagen gelten folgende Regeln: (a) Das Niederlegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist auf der Urnengemeinschaftsanlage nur auf den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. (b) Das Ablegen von Grabschmuck ist auf den Rasengräberfeldern nicht gestattet. Engel, beschriftete Steine, Kunstblumen, Kreuze, Plüschtiere etc. sind nicht gestattet. (c) Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen werden von der Welterbestadt Quedlinburg entfernt und ohne Aufbewahrungsfristen entsorgt. (6) Überirdische Grüfte auf dem Friedhof in Gernrode sind massiv aus Stein gebaute Grabstätten für bis zu 12 Urnen, die sich begehbar über der Erdoberfläche befinden und zum Teil unterkellert sind. Alternativ können auch 2 Särge bzw. 1 Sarg und 6 Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag kann ein Nutzungsrecht für 40 Jahre verliehen und mit dem Erwerber besondere Bedingungen vertraglich geregelt werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich.
Die Gruftanlagen sind nur für private Beisetzungen von Familienangehörigen zu nutzen; sie dürfen durch den / die Nutzungsberechtigte/n nicht für kommerzielle Beisetzungen genutzt werden. Jede Beisetzung in den Gruften ist bei der Welterbestadt Quedlinburg zu beantragen. Der / Die Nutzungsberechtigte wird vertraglich verpflichtet, die Gruft vor der ersten Beisetzung baulich instand zu setzen, für die bauliche Unterhaltung selbst aufzukommen und Vorgaben der Welterbestadt Quedlinburg zu erfüllen.
§ 17
Ehrengrabstätten und besonders erhaltenswerte Grabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft, die dauernd bestehen bleiben. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz (GräbG), in der derzeit geltenden Fassung. (2) Ehrengrabstätten sind auch Grabstätten verdienstvoller Persönlichkeiten. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte trifft der Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg. Für Hinterbliebene, die im Besitz von Nutzungsrechten sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte, übernimmt die Welterbestadt Quedlinburg die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit.
Außer demjenigen, dem die Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, kann nur der Ehegatte / die Ehegattin oder eingetragene/r Lebenspartner/in in dieser Ehrengrabstätte beigesetzt werden.
(3) Für besonders erhaltenswerte Grabstätten mit hohem historischem oder architektonischem Wert obliegt der Welterbestadt Quedlinburg deren Anerkennung. Für Hinterbliebene, die im Besitz des Nutzungsrechtes sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte übernimmt die Welterbestadt Quedlinburg die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit. Die Welterbestadt Quedlinburg kann diese Grabstätten unter Beachtung des Denkmalschutzes und unter festzulegenden Auflagen einer neuen Nutzung zuführen.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
11
§18
Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Der Zentralfriedhof Quedlinburg hat den Charakter eines Waldfriedhofes; die Gestaltung entspricht diesem.
(1) Die Bepflanzung der Grabstätten (außer UGA, Rasengrabfelder oder Baumbestattungsgrabfelder) erfolgt flächendeckend mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden und / oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
(2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Licht- und Bodenverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
(3) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, soll die Grundbepflanzung mindestens ein Viertel der Gesamtfläche einnehmen.
(4) Auf der Grabstätte nicht gestattet sind:
(a) zusätzlicher Grabschmuck aus nicht verrottbaren Material, wie z. B. Kunstblumen,
(b) das Verwenden von nicht friedhofsgerechten Gefäßen wie Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
(c) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von ungenehmigten Sitzgelegenheiten,
(d) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies (in jeglicher Körnung, Form und Farbe), Splitt, Folien, Dachpappen, auch wenn diese mit Naturmaterialien überdeckt sind, oder anderen den Boden verdichtenden Materialien, sowie mit Torf, Mulch oder nur mit Erde ohne Bepflanzung,
(e) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw., sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formteilen, Platten u. ä.,
(f) das Pflanzen von Bäumen oder größer wachsenden Gehölzen.
(5) Einzelfallentscheidungen sind auf schriftlichen Antrag möglich.
(6) Auf Wahlgrabstätten sind Natursteinplatten als Trittplatten in bruchrauer Form bis 0,10 m² Größe je Stück zugelassen.
(7) Grablaternen und Leuchter müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend gearbeitet sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
(8) Das Aufstellen kleiner Bänke bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Welterbestadt Quedlinburg. Der / Die Eigentümer/in der Bank haftet für eventuelle Sach- oder Personenschäden, die Dritten entstehen können.
(9) Von der Welterbestadt Quedlinburg vorgenommene Bepflanzungen (Hecken, Bäume, Einfassungen) dürfen ohne vorherige Genehmigung der Welterbestadt Quedlinburg nicht verändert oder beseitigt werden.
12 (10) Für nicht gestaltungskonforme Grabstätten, gemäß den vorgenannten Punkten, besteht kein Bestandsschutz. Es wird jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Bekanntmachung eingeräumt, um die Grabstätte in eine gestaltungsgemäße Form zu bringen.
§ 19
Grabmale
(1) Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabmales. (2) Die Entwürfe sind vor ihrer Ausführung von der Welterbestadt Quedlinburg genehmigen zu lassen. (3) Für Grabmale dürfen Naturstein, Kunststein, Holz, Schmiedeeisen, Bronzeguss oder Glas als Materialien verwendet werden. (4) Grabeinfassungen und Grababdeckungen aus Natursteinplatten oder Kiesabdeckungen sind nur auf den Friedhöfen der Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode zulässig. (5) Für die Errichtung und für die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale gelten die Vorgaben der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V., in der jeweils geltenden Fassung. (6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen, Wahl- und Reihengrabstätten sind die Grabmale jeweils in folgenden Größen zulässig:
Einzelwahlgrabstätten:
| stehende Grabmale: | Höhe: bis 1,20 m, Stärke: mindestens 0,12 m | Breite: bis 0,70 m, |
|---|
zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten:
| stehende Grabmale: | Höhe: bis 1,20 m, Stärke: mindestens 0,12 m | Breite: bis 1,40 m, |
|---|
Urnenreihengrabstätten:
| stehende Grabmale: | Höhe: 0,65 m, Stärke: 0,12 m | Breite: 0,45 m, |
|---|---|---|
| Stele Rasengrabfeld: | Höhe: 0,70 m, | Breite: 0,25 m x 0,25 m |
| auf einer Platte | Breite 0,50 m x 0,50 m, Stärke 0,08 m |
Urnenwahlgrabstätten:
| stehende Grabmale: | Höhe: bis 0,80m, Stärke: 0,12 m | Breite: 0,55 m, |
|---|---|---|
| liegende Grabmale: | Länge: bis 0,50 m, Stärke: 0,07 - 0,12 m (Pultstein) | Breite: 0,50 m, |
Partnerwahlgrab Baum (PGB):
13 stehende Grabmale: Höhe: bis 0,50 m, (Stele) Bronzeschriftzug Baudelaire
liegende Grabmale: Länge: bis 0,50 m, Breite: 0,50 m, (Grabplatte) Stärke: 0,03 m
UGA :
ZF-UGA II mit Pflasterstein:
gestelltes Quedlinburger Großsteinpflaster für die Inschrift
ZF-UGA III mit Bronzeschriftzug auf einem Findling:
Bronzeschriftzug Baudelaire mit einer Höhe von 25 mm auf einem von der Welterbestadt Quedlinburg gestellten Felsen
BS-UGA mit individueller Kennzeichnung, liegende Grabplatten:
Länge: bis 0,40 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,05 m
GE-UGA mit namentlicher Kennzeichnung auf von der Welterbestadt Quedlinburg gestellten Ste- len:
Anlage 1: Namensschild 60 mm x 120 mm
Anlage 2: Bronzeschriftzug Baudelaire, Höhe: 25 mm
(7) Für Wahlgräber mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten können außerdem, sofern die einzel- nen Grabstätten getrennt liegen, auch Findlinge oder größere Grabdenkmale zugelassen werden. (8) Soweit es die Welterbestadt Quedlinburg innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3, 4 und 6 zulas- sen.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der Welterbestadt Quedlinburg. Entsprechende Genehmigungen sind vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: (a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, der Fundamentierung sowie das Gesamtgewicht des verbauten Materials. (b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem anschaulichen Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, einschließlich einheitlich vorgesehener Umrandungen aus Naturstein in mindestens 4 - 8 cm Breite und bis 8 cm sichtbarer
14 Höhe, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Vorschriften über die Grabmalgestaltung erfüllt sind und die Grabmalgenehmigungsgebühr entrichtet ist.
(5) Die Zustimmung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Welterbestadt Quedlinburg ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Lässt der / die Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen von drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht dieses entschädigungslos in das Eigentum der Welterbestadt Quedlinburg über.
(7) Genehmigte provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung auf der Grabstätte stehen.
§ 21
Anlieferung
Der Termin für die Anlieferung und Aufstellung des Grabmals ist mit der Welterbestadt Quedlinburg vorher abzustimmen.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind entsprechend den Regeln der TA-Grabmal, in der derzeit geltenden Fassung, zu errichten. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der ausführende Dienstleistungserbringer hat die erfolgte Aufstellung des Grabmales der Welterbestadt Quedlinburg zu melden. Entsprechend den vorgegebenen Fristen der TA-Grabmal, hat der Dienstleistungserbringer die Abnahmeprüfung unaufgefordert spätestens nach vier Wochen nach der Aufstellung durchzuführen und der Welterbestadt Quedlinburg schriftlich nachzuweisen.
§ 23
Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale sind durch den / die Nutzungsberechtigte/n dauernd, in einem standsicheren Zustand zu halten. Im Auftrag der Welterbestadt Quedlinburg wird eine jährliche Kontrolle der Standsicherheit der Grabmale durchgeführt. Nutzungsberechtigte, deren Grabmale nicht standsicher sind, werden unverzüglich angeschrieben und aufgefordert die Gefahr zu beheben. Auf dem Grabmal wird ein entsprechender Aufkleber angebracht.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon unzureichend, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der satzungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Welterbestadt Quedlinburg nicht innerhalb einer angemessenen Frist (Fristbestimmung im Einzelfall) beseitigt, ist die Welterbestadt Quedlinburg berechtigt, dieses auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Welterbestadt Quedlinburg ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der / die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
15 (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Welterbestadt Quedlinburg auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden von der Welterbestadt Quedlinburg entfernt und eingeebnet. Der / Die Nutzungsberechtigte hat hierfür eine Gebühr zu entrichten, die bereits bei der Aufstellung des Grabmals erhoben wird. Ist der / die Nutzungsberechtigte zum Ablauf des Nutzungsrechtes nicht zu erreichen oder meldet sich nicht, werden drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes das Grabmal und alle baulichen Anlagen entfernt und die Grabstätte von der Welterbestadt Quedlinburg eingeebnet. Eine Aufbewahrungspflicht der Welterbestadt Quedlinburg besteht für diese Materialien nicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25
Allgemeines
(1) Die neu erworbene Grabstätte wird eingeebnet und ohne Bepflanzung an den neuen Nutzungsberechtigten übergeben (außer Rasengrabstätten und UGA).
(2) Die Grabstätte muss von dem / der Nutzungsberechtigten entsprechend der Vorgaben der ausgewählten Grabart der §§ 14 bis 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Für die Herrichtung gilt eine Frist von drei Monaten nach der Bestattung.
(3) Nach der Beisetzung räumt die Welterbestadt Quedlinburg einmalig den ersten verblühten Grabschmuck von der Grabstätte ab. Nach großen Bodensenkungen werden diese mit Erde aufgefüllt. Diese Leistungen erfolgen nur nach Aufforderung durch den / die Nutzungsberechtigte/n. Mit der Herrichtung und Pflege können auch zugelassene Fachbetriebe (§ 6) beauftragt werden.
(4) Die Welterbestadt Quedlinburg kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen und nach Ablauf einer festzulegenden Frist selbst durchführen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Welterbestadt Quedlinburg.
(6) Chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen ohne Genehmigung der Welterbestadt Quedlinburg nicht verwendet werden.
§ 26
Vernachlässigung von Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der / die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Welterbestadt Quedlinburg die Grabstätte innerhalb von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der / die Nutzungsberechtigte nicht ohne Weiteres
16 erreichbar, genügen eine Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten durch die Welterbestadt Quedlinburg abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Der von der Welterbestadt Quedlinburg abgeräumte und nicht satzungskonforme Grabschmuck wird vier Wochen lang aufbewahrt.
VII. Trauerfeiern
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Eine Leiche darf nicht in die Trauerhalle eingebracht werden, wenn der bzw. die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Bestandteil der Aufgabe des Bestattungsunternehmens. Diese ist so zu gestalten, dass es möglich ist, den Zeitplan für die Trauerfeiern einzuhalten. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen. (4) Die genauen Termine für die Trauerfeiern werden durch die Welterbestadt Quedlinburg im Einvernehmen mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen abgestimmt. (5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28
Haftung
Die Welterbestadt Quedlinburg haftet nicht für Schäden an Personen oder an Gegenständen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen bzw. durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Welterbestadt Quedlinburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29
Gebühren
Für die Nutzung der von der Welterbestadt Quedlinburg verwalteten Friedhöfe sind Gebühren zu entrichten. Für erbrachte Leistungen und in Anspruch genommene Einrichtungen werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Friedhofsgebührensatzung, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
17 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- (a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 in Verbindung mit der Friedhofsordnung betritt,
- (b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- (c) Friedhofswege, außer mit Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, befährt (im Einzelfall kann eine Erlaubnis für andere Fahrzeuge erteilt werden),
- (d) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze oder gewerbliche Dienste anbietet oder hierfür wirbt,
- (e) Druckschriften verbreitet oder ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet,
- (f) Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- (g) Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasen- und Pflanzflächen sowie Grabstätten unbefugt betritt,
- (h) Tiere, ausgenommen angeleinte Hunde, mitführt,
- (i) Mofas, Mopeds oder E-Bikes bzw. E-Scooter auf dem Friedhof mitführt,
- (j) in der Nähe einer Bestattung / Beisetzung auch nur leichte Arbeiten ausführt,
- (k) spielt, lärmt, lagert oder Musikwiedergabegeräte betreibt,
- (l) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politische Gesinnung trägt,
- (m) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufbewahrt,
- (n) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige ausübt (§ 6),
- (o) chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet (§ 25 Abs. 6),
- (p) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- (q) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20),
- (r) Grabmale nicht dauernd in standsicherem Zustand hält (§ 23),
- (s) Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Welterbestadt Quedlinburg entfernt (§ 24 Abs. 1),
- (t) Grabstätten nicht oder entgegen der §§ 14 bis 19 herrichtet, bepflanzt und pflegt,
- (u) entgegen der Friedhofsordnung auf dem Friedhof illegal Müll entsorgt,
- (v) entgegen der Friedhofsordnung Verunreinigungen durch mitgebrachte Hunde nicht sofort beseitigt.
18 (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 5 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Gesetzen mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofssatzung) vom 17.07.2020 außer Kraft.
Quedlinburg, 17.12.2025
Frank Ruch Oberbürgermeister Welterbestadt Quedlinburg
Siegel
19
Anlage zur Friedhofssatzung der Welterbestadt Quedlinburg
- Friedhofsordnung -
Der Friedhof ist ein Ort der Würde und Ruhe; um entsprechendes Verhalten wird gebeten.
Öffnungszeiten:
| 01. April bis 31. Oktober: | Montag bis Freitag Samstag und Sonntag | 07.00 Uhr - 20.00 Uhr 09.00 Uhr - 20.00 Uhr |
|---|---|---|
| 01. November bis 31. März | Montag bis Freitag Samstag und Sonntag | 08.00 Uhr - 17.00 Uhr 09.00 Uhr - 17.00 Uhr |
Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener erlaubt. Das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen aller Art, Mofas und Fahrrädern ist nur mit Sondergenehmigung der Welterbestadt Quedlinburg gestattet.
Betreten Sie die Rasenflächen und Anlagen nur, wenn dies absolut nötig ist. Grabstätten Dritter sind nicht zu betreten.
Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen sind die Friedhöfe geschlossen und dürfen nicht betreten werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Warnungen vor markantem Wetter, Unwetterwarnungen sowie Warnungen vor extremem Unwetter, z. B. durch den Deutschen Wetterdienst.
Vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen der Gräber und Anlagen. Illegales Entsorgen von Müll wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Tiere sind auf dem Friedhof nicht erwünscht, davon ausgenommen sind angeleinte Hunde.
In den Wintermonaten erfolgt nur ein eingeschränkter Winterdienst (lediglich die Hauptwege werden geräumt und gestreut).
Das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren aller Art sind nicht erlaubt.
Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Anweisungen zur Einhaltung dieser Friedhofsordnung zu treffen und deren Einhaltung einzufordern.
Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 der Friedhofssatzung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Frank Ruch Oberbürgermeister Welterbestadt Quedlinburg
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