Willanzheim, M

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

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Gebuehrenordnung

MARKT WILLANZHEIM

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs des Marktes Willanzheim (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Willanzheim durch Schreiben des Landratsamtes Kitzingen vom 20.07.1994 Nr. 22-028/04.1 genehmigte Satzung zur Erhebung der Friedhofsgebühren

Inkrafttreten: 13.08.1994

Änderungen:

  1. 1. Änderung Inkrafttreten 15.02.2002
  2. 2. Änderung Inkrafttreten 04.03.2005
  3. 3. Änderung Inkrafttreten 30.04.2014 # Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs des Marktes Willanzheim (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Willanzheim folgende durch Schreiben des Landratsamtes Kitzingen vom 20.07.1994 Nr. 33-028/04.1 genehmigte

Satzung

§ 1

Gebührenerhebung

Der Markt Willanzheim erhebt für die Benutzung seiner Friedhöfe, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen in den Friedhöfen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenarten

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Grabgebühren (§ 3)
  • b) Leichenhausgebühren (§ 4)
  • c) Verwaltungsgebühren (§ 5)

§ 3

Grabgebühren

(1) Die Gebühren betragenfür 1 Jahr
a) Einzelgrabstätten8,-- €
b) Doppelgrabstätten16,-- €
c) Dreifachgrabstätten24,-- €
d) Urnengrabstätten8,-- €

§ 4

Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen 50,-- €. (2) Die Pauschalgebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt 50,-- €. (3) Die Gebühr für die Leichenhausreinigung (nur Markt Herrnsheim und Hüttenheim in Bayern) beträgt 13,-- €.

§ 5

Verwaltungsgebühren

Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. 1. Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden 3,-- €
  2. 2. Erstmalige Genehmigung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof 30,-- €
  3. 3. Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder Grabstätte 30,-- €

§ 6

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  1. 1. wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, oder
  2. 2. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, oder
  3. 3. wer den Auftrag an den Markt Willanzheim erteilt hat, oder
  4. 4. wer die Kosten veranlasst hat, oder
  5. 5. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. (3) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Willanzheim vom 01.06.1973 und die Friedhofsgebührensatzung des ehemaligen Marktes Markt Herrnsheim vom 08.02.1969 außer Kraft.

Willanzheim, 28. Juli 1994

MARKT WILLANZHEIM

Greulich

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Satzung

über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Willanzheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Willanzheim folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Bestattungsanspruch § 4 - Friedhofsverwaltung § 5 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten § 7 - Verhalten auf dem Friedhof § 8 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten § 10 – Grabarten § 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 – Größe der Grabstätten § 13 – Rechte an Grabstätten § 14 – Übertragung von Nutzungsrechten § 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 – Grabgestaltung § 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus § 22 – Leichenhausbenutzungszwang § 23 – Leichentransport § 24 – Friedhofs- und Bestattungspersonal § 25 – Bestattung § 26 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 27 – Ruhefrist § 28 – Exhumierung und Umbettung

V. Schlußbestimmungen

§ 29 – Ersatzvornahme § 30 – Haftungsausschluss § 31 – Zuwiderhandlungen § 32 – Inkrafttreten 2

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet des Marktes Willanzheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile Willanzheim, Markt Herrnsheim und Hüttenheim.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Willanzheim, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens dienen.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet des Marktes Willanzheim ihren Wohnsitz hatten,

b) Die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

(2) ¹Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. ²Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.

(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

¹Die Friedhöfe werden vom Markt Willanzheim verwaltet und beaufsichtigt. ²Die Belegungspläne werden vom Markt Willanzheim so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) ¹Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche 3

Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt Willanzheim kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. (4) Der Markt Willanzheim kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Markt Willanzheim kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) ¹Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. ²Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen solche für Menschen mit Behinderung,

b) zu rauchen und zu lärmen, 4

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung folge zu leisten. ²Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ³Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) ¹Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn 5

trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) ¹Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Willanzheim. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Dreifachgrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten

e) Ehrengrabstätten

(2) ¹Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Willanzheim bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Abteilungen aufgeteilt. ²Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. ³Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Willanzheim freigegebenen Abteilungen oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten sind maximal zwei Sargbestattungen und vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(4) In Doppelgrabstätten sind maximal vier Sargbestattungen und acht Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(5) In Dreifachgrabstätten sind maximal sechs Sargbestattungen und zwölf Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(6) In Urnengrabstätten sind maximal vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Willanzheim. 6

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten beigesetzt werden und müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind und zwar je Grabstelle vier Urnen. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Willanzheim berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

¹Für die Einteilung und Größe der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend.

²Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) ¹An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. ²Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. ³Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) ¹Der Ablauf des Nutzungsrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden und kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte. 7

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Willanzheim über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) ¹Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. ²Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden.

(3) ¹Wird ein Grabrecht nicht nach Abs. 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. ²Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

(4) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht an den Markt Willanzheim über.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) ¹Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen 8

Zustand herzustellen. ²Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

(4) ¹Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ²Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Willanzheim ausgeführt.

(3) ¹Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Willanzheim über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. ²Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. ³Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) ¹Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Willanzheim. ²Der Markt Willanzheim ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) ¹Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter 9

Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) ¹Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. ²Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ³Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Willanzheim berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die folgende Höhen nicht überschreiten:

1. bei Grabstätten im Innenbereichbis zu 1,40 m
2. bei Grabstätten im Außenbereichbis zu 2,00 m
4. bei Urnenerdgrabstätten in einreihigen Grabfeldern oder wenn hinten liegend bei mehrreihigen Grabfeldernbis zu 1,00 m
5. bei vorne liegenden Urnengrabstätten im mehrreihigen Grabfeldbis zu 0,40 m

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

(3) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz.

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. 10

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) ¹Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. ²Die Fundamente sind nach dem neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ³Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) ¹Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. ²Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. ³Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). ⁴Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes Willanzheim entfernt werden.

(5) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. ²Die Grabstätten sind einzuebnen. ³Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ⁴Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). ⁵Ist der Aufenthalt bzw. die Existenz nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ⁶Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. ⁷Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. 11

(6) ¹Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Willanzheim. ²Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Willanzheim.

IV.

Bestattungsvorschriften

##### § 21 Leichenhaus

(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begeleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ⁴Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. ⁵Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. ⁶Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. ⁷Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

##### § 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. 12

§ 23

Leichentransport

¹Zur Beförderung von Leichen im Gebiet des Marktes Willanzheim sind Leichenwagen zu benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtung auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt Willanzheim hoheitlich ausgeführt, insbesondere

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges
  • c) die Beisetzung von Urnen
  • d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  • e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann der Markt Willanzheim von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 25

Bestattung

¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 26

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Willanzheim im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. 13

§ 27

Ruhefrist

Die Ruhefrist wird auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 28

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Willanzheim.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) ¹Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 29

Ersatzvornahme

(1) ¹Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) ¹Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Willanzheim die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. ³Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. 14

§ 30

Haftungsausschluss

Der Markt Willanzheim übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Willanzheim nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandsetzung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30.04.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28.07.1994 außer Kraft.

Markt Willanzheim

Ingrid Reifenscheid-Eckert

  1. 1. Bürgermeisterin