1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Rödelsee (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Rödelsee erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen in den Friedhöfen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenarten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grabgebühren (§ 3)
b) Leichenhausgebühren (§ 4)
c) Verwaltungsgebühren (§ 5)
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Gebühren betragen für 1 Jahr
a) Kindergrabstätten 6,00 €
b) Einzelgrabstätten und Mauergrab einfach 17,50 €
c) Doppelgrabstätten und Mauergrab zweifach 35,00 €
d) Dreifachgrabstätten und Mauergrab dreifach 52,50 €
e) Vierfachgrabstätten 70,00 €
f) Grabkammern einfach 25,00 €
g) Grabkammern tief 50,00 €
h) Urnengrabstätten 10,00 €
i) Urnenerdgrabstätten 10,00 €
(2) Für die Veränderung des Grabrechts sind dieselben Gebühren zu entrichten. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts erfolgt keine Rückerstattung der entrichteten Gebühren.
§ 4
Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen je Leiche:
a) in Rödelsee 100,00 €.
b) in Fröhstockheim 50,00 €.
§ 5
Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 1. Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden 10,00 €
- 2. Erstmalige Genehmigung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof 50,00 €
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
- 1. wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, oder
- 2. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, oder
- 3. wer den Auftrag an die Gemeinde Rödelsee erteilt hat, oder
- 4. wer die Kosten veranlasst hat, oder
- 5. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind, ausgenommen der Verstorbenen.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. (3) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.04.2003 außer Kraft.
Rödelsee, 19.02.2015
GEMEINDE RÖDELSEE
Klein
- 1. Bürgermeister
gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 02.02.2015
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Satzung
über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Rödelsee
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Rödelsee folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
\(\S 1\) - Geltungsbereich \(\S 2\) -Friedhofszweck § 3 - Bestattungsanspruch \(\S 4\) -Friedhofsverwaltung § 5 - Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszteiten \(\S 7\) -Verhalten auf dem Friedhof \(\S 8\) - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 - Grabstätten \(\S 10\) -Grabarten \(\S 11\) - Aschenreste und Urnenbeisetzungen \(\S 12\) -Groe der Grabstätten § 13 – Rechte an Grabstätten \(\S 14\) - Übertragung von Nutzungsrechten \(\S 15\) - Pflege und Instandhaltung der Gräber \(\S 16\) -Gartnerische Gestaltung der Graber \(\S 17\) - Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen \(\S 18\) -Groe von Grabmalen und Einfriedungen \(\S 19\) - Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
\(\S 20\) -Leichenhaus \(\S 21\) -Leichenhausbenutzungszwang \(\S 22\) -Leichentransport \(\S 23\) -Friedhofs- und Bestattungspersonal \(\S 24\) -Bestattung \(\S 25\) - Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt \(\S 26\) -Aushebung der Graber \(\S 27\) -Ruhefrist \(\S 28\) -Exhumierung und Umbettung
V. Schlußbestimmungen
\(\S 29\) -Ersatzvornahme § 30 - Alte Rechte \(\S 31\) - Haftungsausschluss \(\S 32\) -Zuwiderhandlungen § 33 - Inkrafttreten 2
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Rödelsee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile Rödelsee und Fröhstockheim.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Rödelsee, die insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens dienen.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Gemeinde Rödelsee ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) ¹Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. ²Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.
(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
¹Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Rödelsee verwaltet und beaufsichtigt. ²Die Belegungspläne werden von der Gemeinde Rödelsee so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. 3
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) ¹Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde Rödelsee kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind.
(4) Die Gemeinde Rödelsee kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Gemeinde Rödelsee kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) ¹Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. ²Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet, 4
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen solche für Menschen mit Behinderung,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) ¹Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. ²Die Zulassung ist alle 10 Jahre zu erneuern.
(4) ¹Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. ²Die Zulassung und die 5
Bedienstetenausweise sind der Gemeinde bzw. deren Bediensteten auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) ¹Unbeschadet § 7 Abs. 2 Buchst. i) dieser Satzung dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ²In den Fällen des § 6 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) ¹Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung erforderlich.
(9) ¹Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. ²Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde Rödelsee einen Ausweis zu beantragen. ³Die Bedienstetenausweise sind der Gemeinde bzw. deren Bediensteten auf Verlangen vorzuzeigen. ⁴Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. ⁵Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Bayern abgewickelt werden
(10) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. 6
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) ¹Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Rödelsee. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Kindergrabstätten
b) Einzelgrabstätten und Mauergrab einfach
c) Doppelgrabstätten und Mauergrab zweifach
d) Dreifachgrabstätten und Mauergrab dreifach
e) Vierfachgrabstätten
f) Grabkammern einfach
g) Grabkammern tief
h) Urnengrabstätten
i) Urnenerdgrabstätten
j) Ehrengrabstätten
(2) ¹Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Rödelsee bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Abteilungen aufgeteilt. ²Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. ³Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Rödelsee freigegebenen Abteilungen oder deren Teilen erfolgen. Der Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher durch Anschreiben oder durch einen Hinweis am betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(3) In Kindergrabstätten sind vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(4) In Einzelgrabstätten und einfachen Mauergräbern sind vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich. ²In der Abt. 3 des Friedhofes Rödelsee ist maximal eine Sargbestattung in einfacher Tiefe und vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(5) In Doppelgrabstätten und zweifachen Mauergräbern sind acht Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich. ²In der Abt. 3 des Friedhofes Rödelsee sind maximal zwei Sargbestattungen in einfacher 7
Tiefe und acht Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(6) In Dreifachgrabstätten und dreifachen Mauergräbern sind maximal zwölf Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(7) In Vierfachgrabstätten sind maximal 16 Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(8) In einfachen Grabkammern ist maximal eine Sargbestattung möglich.
(9) In tiefen Grabkammern sind maximal zwei Sargbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(10) In Urnenerdgrabstätten sind maximal vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.
(11) In Urnengrabstätten befindet sich eine Urnenröhre für maximal 2 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Zusätzlich ist eine Bestattung für weitere 2 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen außerhalb dieser Urnenröhre möglich.
(12) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Rödelsee.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengrabstätten und Urnenerdgrabstätten beigesetzt werden und müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) In einer Urnengrabstätte/Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(4) ¹Die Urnengrabstätten/Urnenerdgrabstätten liegen in einer von der Gemeinde gepflegten Grünfläche. ²Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen und Kerzen durch die Hinterbliebenen ist nur in dem dafür vorgesehenen Metall- bzw. Pflanzrahmen möglich. ³Die Positionierung des Pflanzrahmens ist mit der Gemeinde vorher abzusprechen. ⁴Folgende Punkte sind zu beachten:
a) Pflanzrahmen sind so zu setzen, dass diese am Ende ca. 2 cm über dem bestehenden Gelände herausschauen. Der Rest des Pflanzrahmens ist also in der Erde versenkt.
b) Der Pflanzrahmen kann direkt bzw. frontal vor der Stehle gesetzt werden, aber auch leicht seitlich versetzt zur Stehle. Er soll ca. 10 cm Abstand zur Stehle haben.
c) Der Pflanzrahmen wird mit Erde gefüllt und bepflanzt. 8
d) Die Bepflanzung kann wechseln, z.B. mit Saisongewächsen unterhalten werden. Sie kann aber auch als Dauerbepflanzung erfolgen.
e) Die Bepflanzung ist niedrig zu halten und dar max. 25 cm hoch sein.
f) Die Bepflanzung darf seitlich nicht mehr als 5-10 cm über den Pflanzrahmen hinausragen.
⁵Außerhalb platzierte Bepflanzungen und abgestellte Gegenstände werden von der Gemeinde nach Ablauf von 6 Wochen nach der Beisetzung ersatzlos entfernt.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung entsprechend. (6) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind und zwar je Grabstelle vier Urnen. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde Rödelsee berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
¹Für die Einteilung und Größe der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend.
²Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) ¹An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. ²Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. ³Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) ¹Der Ablauf des Nutzungsrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden und kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte. 9
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde Rödelsee über die Grabstätten anderweitig verfügen.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) ¹Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. ²Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden.
(3) ¹Wird ein Grabrecht nicht nach Abs. 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. ²Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. ³In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
(4) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht an die Gemeinde Rödelsee über.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. 10
(3) ¹Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ²Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29 dieser Satzung).
(4) ¹Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ²Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt wie ortsüblich im Mitteilungsblatt. ³Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde Rödelsee ausgeführt.
(3) ¹Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Rödelsee über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. ²Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. ³Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29 dieser Satzung).
(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) ¹Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und –gestecken nicht verwendet werden. ²Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) ¹Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Rödelsee. ²Die Gemeinde Rödelsee ist berechtigt, soweit das zur 11
Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) ¹Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 18 dieser Satzung zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) ¹Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. ²Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung im Mitteilungsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ³Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Rödelsee berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme, § 29 dieser Satzung).
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten:
(2) ¹Traditionelle Grabmäler sind so zu gestalten, dass sich hinsichtlich ihrer Größe und Form in die Umgebung der Grabstätte einfügen und die Würde und Eigenart des Friedhofes wahren. ²Als Werkstoffe sind möglichst regionale Materialien zu verwenden. ³Bei der handwerklichen Bearbeitung der Materialien soll auf Politur und Feinschliff verzichtet werden. ⁴Inhalt und Art der Schrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. ⁵Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. Firmenbezeichnungen können seitlich am Grabmal in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) (Symbolische) Darstellungen von Lebewesen (z.B. Tieren) und sonstigen Gegenständen sind grundsätzlich nicht möglich und müssen im Einzelfall mit der Gemeinde abgesprochen werden. 12
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) ¹Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. ²Die Fundamente sind nach dem neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ³Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) ¹Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. ²Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. ³Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29 dieser Satzung). ⁴Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18 dieser Satzung) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Rödelsee entfernt werden.
(5) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. ²Die Grabstätten sind einzuebnen. ³Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ⁴Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29 dieser Satzung). ⁵Ist der Aufenthalt bzw. die Existenz nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (ortsüblich im Mitteilungsblatt) und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstelle. ⁶Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. ⁷Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) ¹Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Rödelsee. ²Die Entfernung 13
oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Rödelsee.
IV.
Bestattungsvorschriften
##### § 20 Leichenhaus
(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ⁴Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. ⁵Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. ⁶Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. ⁷Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
##### § 21 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. 14
§ 22
Leichentransport
¹Zur Beförderung von Leichen im Gebiet der Gemeinde Rödelsee sind Leichenwagen zu benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 23
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtung auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde Rödelsee hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung von Urnen
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde Rödelsee von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 24
Bestattung
¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 25
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Rödelsee im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. 15
§ 26
Aushebung der Gräber
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 27
Ruhefrist
¹Die Ruhefrist wird auf 20 Jahre festgesetzt. ²Die Ruhefrist für Grabkammern beträgt 12 Jahre. ³Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. ⁴Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Rödelsee.
(3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Im Übrigen gilt § 21 BestV. 16
V.
Schlussbestimmungen
§ 29
Ersatzvornahme
(1) ¹Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) ¹Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Rödelsee die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. ³Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstelle die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. ⁴Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Rödelsee übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden wer:
a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält
b) entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung handelt oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 17
c) entgegen § 7 Abs. 4 dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 8 dieser Satzung ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 17 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
f) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 dieser Satzung nicht fachgerecht gründet,
g) Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 dieser Satzung nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
h) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 19 Abs. 4 dieser Satzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
i) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 16 Abs. 5 dieser Satzung verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 15 Abs. 3 dieser Satzung vernachlässigt
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.02.2010 außer Kraft.
Rödelsee, 19.02.2015
Gemeinde Rödelsee
Klein
- 1. Bürgermeister
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 02.02.2015