Mittenwalde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2015 · Friedhofssatzung: 01.05.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab700,00 € Erdreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren
Sargwahlgrab750,00 € Erdwahlgrabstätte einstellig für 25 Jahre; weitere Größen: 1.000,00 € (zweistellig), 1.200,00 € (dreistellig), 1.350,00 € (vierstellig)
Urnenreihengrab350,00 € Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren (Reihengrab nicht explizit unterschieden)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym330,00 € Grabstätte in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage für die Nutzungsdauer von 15 Jahren
Baumbestattung1.200,00 € Grabstätte in einer halbanonymen Baumstelle/Mauerstelle Urne/Stehle
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten nicht separat aufgeführt, Gebührenschuld entsteht mit der erfolgten Bestattung
Trauerhalle / Halle125,00 € Nutzung der Trauerhalle (60 min)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

11549196

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mittenwalde

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86) und der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) in der jeweiligen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde in ihrer Sitzung am 24.03.2015 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Beitreibung

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 6 In-Kraft-Treten

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Mittenwalde betreibt die Friedhöfe in Mittenwalde, Brusendorf, Boddinsfelde, Gallun, Motzen, Ragow, Krummensee, Telz, Töpchin und Töpchin-Waldeck als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt Mittenwalde Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Berechtigt für die Antragstellung sind für – den Erwerb von Nutzungsrechten der Bestattungspflichtige nach § 6 Abs. 2 der Friedhofssatzung, – die Verlängerung der Nutzungsdauer, sowie für Leistungen nach § 3 Nr. 3 der Nutzungsberechtigte. § 3

Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

1. Erwerb von Nutzungsrechten

1.1. Erdgrabstätten

Gebühren

a) Erdreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren700,00 €
b) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren750,00 €
c) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren1.000,00 €
d) Erdwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren1.200,00 €
e) Erdwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren1.350,00 €
f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr30,00 €
g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr40,00 €
h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr50,00 €
i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr55,00 €

1.2 Urnengrabstätten

a) Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren350,00 €
b) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte pro Jahr15,00 €

1.3 Gemeinschaftsanlagen

a) Grabstätte in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage für die Nutzungsdauer von 15 Jahren330,00 €
b) Grabstätte in eine halbanonymen Baumstelle/ Mauerstelle Urne/Stehle1.200,00 €
c) Grabstätte für halbanonyme Steinstelle Erdgrab1.800,00 €

2. Trauerhallen

Nutzung der Trauerhalle (60 min)125,00 €

3. sonstige Leistungen

a) Genehmigung zum Aufstellen / Verändern eines Grabmales17,00 €
b) Genehmigung einer Ausgrabung17,00 €

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Beitreibung (1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

  • § 3 Pkt. 1 mit der erfolgten Bestattung, bei Verlängerungen mit der Antragstellung,
  • § 3 Pkt. 2 und 3 mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Sämtliche Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 5

Stundung und Erlass von Gebühren

Zur Vermeidung von unbilligen Härten können Gebühren auf besonderen Antrag hin von der Stadt Mittenwalde ermäßigt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.05.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mittenwalde vom 10. Juli 2007 außer Kraft.

Mittenwalde, 07.04.2015

Uwe Pfeiffer Bürgermeister

  • Siegel -

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mittenwalde öffentlich bekannt gemacht.

Mittenwalde, 07.04.2015

Uwe Pfeiffer Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Mittenwalde

Aufgrund der §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 38), und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 24), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 29.04.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Mittenwalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Mittenwalde, Gallun, Motzen, Töpchin, Töpchin-Waldeck, Ragow, Brusendorf, Boddinsfelde, Krummensee, Telz und Schenkendorf.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Mittenwalde. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Mittenwalde waren, Angehörige in der Stadt Mittenwalde oder besondere Verbindungen zur Stadt Mittenwalde besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Stadt Mittenwalde verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen. (3) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Stadt Mittenwalde zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Stadt Mittenwalde für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Die Schließung ist der zuständigen Behörde nach § 31 BbgBestG anzuzeigen. Die Stadt Mittenwalde hat die von der Schließung betroffenen Nutzungsberechtigten von der beabsichtigten Schließung mindestens zwei Monate vorher zu unterrichten. (3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten. (4) Abweichend von Abs. 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. (5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 31 BbgBestG zuständigen Behörde.

1 (6) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die zuständige Behörde nach § 31 BbgBestG nach Anhörung der Stadt Mittenwalde die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist. (7) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen ist öffentlich bekannt zu machen.

2. Friedhofsordnung

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Der Besuch des Friedhofes ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet. Die von der Friedhofsverwaltung erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu beachten. Den Weisungen, der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Friedhofs ist insbesondere verboten:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind Blindenhunde, diese sind streng angeleint zu führen,

b) das Lärmen und Spielen,

c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle), soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt wird,

d) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) das Übersteigen und Beschädigen der Einfriedung, das Beschädigen oder Beschmutzen der Grabmale, Bänke, Baulichkeiten der gärtnerischen Anlagen sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

g) das unbefugte Mitnehmen oder Abreißen von Blumen, Pflanzen, Bäume Sträuchern, Erde und sonstige Gegenstände,

h) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

i) Die Benutzung von Wasserschläuchen durch Nichtgewerbetreibende. (3) Auf dem Friedhof oder in einer möglichen Friedhofskapelle sind jegliche Handlungen untersagt, die geeignet sind, Glaubengrundsätze aller Konfessionen und Weltanschauungen herabzuwürdigen. (4) Arbeiten auf den Friedhöfen sind an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von einer Bestattung untersagt.

§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und mit deren Genehmigung ausgeführt werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden.

2 (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den vorgesehenen und von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind diese wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gartenschläuche dürfen nur mit vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung benutzt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt Mittenwalde vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, sowie zusätzlich bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. (2) Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkelkinder,
  6. 6. die Großeltern,
  7. 7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach Buchstabe a) vor.

c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach Buchstaben a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,

d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 11 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen von Montag bis Sonnabend während der Öffnungszeiten der Friedhöfe. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.

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§ 7 Beschaffenheit der Särge

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 8 Bestattung

(1) Mit der Bestattung hat der Bestattungspflichtige einen von der Stadt Mittenwalde für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch Erdwände getrennt werden. Die Zwischenräume der Längsseiten betragen 0,50 m, die der Kopfseiten 0,40 m. (3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,80 m.
  • Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 1,00 m.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (6) Der Beauftragte der Friedhofsverwaltung bzw. des Bestatters ist in Ausnahmefällen berechtigt, den Aushubboden auf Nachbargräbern unter weitest gehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen abzulagern. Nach der Bestattung ist dieser Boden jedoch sofort zu entfernen, die jeweiligen Gräber sind wieder her zu richten, ggf. sind Schäden unverzüglich und ordnungsgemäß zu beheben.

§ 9 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern an der Grabstätte sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (3) Die Aufstellung des Sarges in einer Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.

Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Mittenwalde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt.

4 (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen nach § 24 einzuhalten. (7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 6 Abs.2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Stadt Mittenwalde gegenüber als verfügungsberechtigt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Stadt vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsdauer wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Antragsberechtigt bei Umbettungen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen. (6) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (7) Mit der Umbettung oder Ausgrabung hat der Nutzungsberechtigte einen von der Stadt Mittenwalde für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen.

4. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten,

d) anonyme Gemeinschaftsanlagen

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e) halbanonyme Gemeinschaftsanlagen (Baum-, Wiesen- mit Gedenkstehle und Mauerurnengrabstätten)

§ 14 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer für Erdreihengrabstätten beträgt 25 Jahre. (3) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Die Grabstätten haben folgende Maße:

Reihengräber für Verstorbene: Länge: 2,40 m – Breite: 1,10 m

§ 15 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein-, zwei-, drei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann ein Sarg sowie eine Urne bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht wird jedoch erneut erworben, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

Für neu anzulegende Einzelwahlgrabstätten betragen die Maße: Länge: 2,40 m – Breite: 1,10 m je Grabstelle.

(5) Ausnahmegenehmigungen können auf schriftlichen Antrag hin durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen in Urnen dürfen beigesetzt werden: in

a) Urnengrabstellen

b) Wahlerdgrabstellen

c) halbanonymen Urnengrabstätten (Baum-, Wiesen- und Mauerurnen)

d) Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme) (2) Die Bescheinigung über die Einäscherung, ist der Stadt vorzulegen. (3) Urnengrabstätten sind Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In ihnen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre.

6 (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht wird jedoch erneut erworben, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

Die Grabstätten haben folgende Maße: Länge und Breite: 0,80 m.

§ 17 Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten, in denen die Bestattungen anonym erfolgt. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Die Urne kann in Anwesenheit der Hinterbliebenen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. (2) Bei anonymen Gemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld nicht gekennzeichnet. Die Stadt richtet folgende Gemeinschaftsanlagen ein:

  • anonyme Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen auf den Friedhöfen der Stadt Mittenwalde,

(3) Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre (4) Die Grabstätte hat folgende Maße: Länge und Breite 0,50 m (5) In dieser Grabstätte dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien eingebettet werden.

§ 18 Halbanonyme Gemeinschaftsanlagen

(1) Halbanonyme Gemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten und Erdgrabstätten, in denen die Bestattungen halbanonym erfolgt. Die Bestattung erfolgt mit Bekanntgabe des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. In Gegenwart der Hinterbliebenen kann die Urne/der Sarg beigesetzt werden. Die Nutzungsberechtigten erhalten eine Graburkunde ausgehändigt. Die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Stadt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind möglich. Ein Namensschild mit Geburts- und Sterbejahr wird, kostenpflichtig zu Lasten des Nutzungsberechtigten, durch die Stadt angebracht. (2) Bei halbanonymen Gemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld teilweise gekennzeichnet.

Die Stadt richtet folgende Gemeinschaftsanlagen ein:

  • halbanonyme Gemeinschaftsanlage an Mauern für Urnenbestattungen für maximal zwei Urnen. Die Auswahl der Urnenstelle obliegt der Stadt. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material sein.
  • Baumurnengräber; an einem Baum können bis zu sechzehn Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien eingebettet werden, je Grabstelle maximal zwei Urnen. Die Auswahl der Grabstätte unterliegt der Stadt. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material sein.
  • Wiesenurnengräber sind Urnengrabstätten auf einer Wiese. Gemeinschaftssäulen mit Tafeln (Name, Geburts- und Sterbedatum) erinnern an den Verstorbenen. Die Auswahl der Grabstätte unterliegt der Stadt. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubaren Material sein. Eine Verlängerung dieser Grabstätte ist nicht möglich.
  • halbanonyme Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen an Gedenksteinen
  • halbanonyme Erdgrabstätten befinden sich auf einer Wiese. Es sind acht Grabstätten pro Findling (mit einem Bronzeblatt mit Namen, Geburts- und Sterbedatum).

(3) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre.

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§ 19 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Urnengrabstätten sind spätestens 3 Monate nach Beisetzung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbeisetzungen vorgenommen werden, spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.

(2) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

  • Außerhalb der erworbenen Nutzfläche dürfen keine Anpflanzungen oder Ablagerungen von Gegenständen erfolgen.

  • Nicht gestattet sind: a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen, die eine Wuchshöhe von mehr als 1,50 m erreichen, b) das Errichten von Rankgittern und Pergolen, c) das Aufstellen mit dem Erdreich fest verbundener Ruhesitze jeder Art neben der Grabstätte.

Anpflanzungen durch die Nutzungsberechtigten auf den Grabstäten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden und eine Wuchshöhe von mehr als 1,50 m erreicht haben, gelten, unbeschadet der Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch den Nutzungsberechtigten, als im Bestand geschützt.

  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Stadt ausgeführt.

Nach Erlöschen bzw. Aufgabe des Nutzungsrechtes sind Anpflanzungen von der Grabstätte zu entfernen. Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.

  • Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservenbüchsen) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.

  • Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Stadt ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

§ 20 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt

a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Stadt die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese aufzubewahren.

b) die Grabstätte einebnen und einsäen oder nach ihrem Ermessen bei mehrstelligen Grabstätten

8 auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen.

5. Grabmale und bauliche Anlagen (Einfassungen, Grabplatten)

§ 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigen Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernt werden. (4) Die Errichtung von Grabmalen, Steineinfassungen, Grabplatten oder sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit der erforderlichen Sachkenntnis gestattet.

§ 22 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die jeweils geltenden Richtlinien des Bundes-Innungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern sind zu beachten. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die für die Grabstätte ausgewiesene Nutzungsfläche darf nicht überschritten werden. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Gestaltung der Grabmale oder der baulichen Anlagen

(1) Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden es muss dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Grabmale dürfen nicht höher als 1,50 m sein, Abweichungen hiervon sind nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (2) Nicht gestattet sind:

a) Sockel aus anderem Werkstoff, als zur Herstellung eines Grabmals üblicherweise verwendet wird,

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b) Ölfarbenanstriche auf Grabmalen und baulichen Anlagen

c) Verwendung von Beton, Kunststeinen und Kunststoffen, Porzellan, Steingut, Glasplatten, Emaille für die Herstellung oder Bearbeitung der Gedenksteine,

d) Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (4) Einfassungen der Gräber erfolgen durch Steinfassungen oder durch Pflanzung buschähnlicher Sträucher bis zu einer Höhe von 0,40 m.

§ 24 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ende der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen Konservator. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

6. Sonstige Vorschriften

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Listenführung

Es werden geführt:

a) Ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern, der verliehenen Reihen-, Wahl- und Urnengräber und einer Namenskartei,

b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne).

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. ihrer Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.

§ 28 Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Haftung und Ersatzpflicht entsprechen den Vorschriften des BGB.

10 (2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen. (3) Die Stadt haftet insbesondere nicht für Schäden, die verursacht werden durch:

a) eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen,

b) Gewalteinwirkungen dritter Personen,

c) Diebstahl,

d) Tiere,

e) höhere Gewalt.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 2
    • a) Tiere mitbringt oder Blindenhunde nicht streng angeleint führt,
    • b) Lärmt oder spielt,
    • c) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle) befährt oder eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung,
    • d) Druckschriften ohne Genehmigung verteilt,
    • e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet, oder diesbezüglich wirbt,
    • f) Einfriedungen übersteigt oder beschädigt, Grabmale, Bänke, Baulichkeiten der gärtnerischen Anlagen beschädigt oder beschmutzt sowie Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
    • g) Blumen, Pflanzen, Bäume, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände abzureißen und unbefugt mitzunehmen,
    • h) Wasser zu anderen Zwecken entnimmt,
    • i) Wasserschläuche als Nichtgewerbetreibender benutzt.

entgegen § 4 Abs. 3

  • Handlungen vornimmt, die die Glaubensgrundsätze aller Konfessionen oder Weltanschauungen herabwürdigen,

entgegen § 4 Abs. 4

  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen durchführt

Als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1,3 und 4 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

entgegen § 5 Abs. 5

  • Wasserschläuche ohne vorherige Abstimmung auslegt/benutzt.

Grabstätten entgegen § 19 nicht gestaltet, herrichtet, unterhält oder bestimmungsgemäß nutzt, Anpflanzungen oder Ablagerungen außerhalb der erworbenen Nutzfläche vornimmt,

11 Grabstätten entgegen § 20 vernachlässigt

entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3

  • ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

entgegen § 21 Abs. 4 Grabmale, Steineinfassungen, Abdeckungen oder bauliche Anlagen errichtet

Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und/oder fundamentiert,

Grabmale entgegen § 22 Abs. 2 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,

Die Gestaltung entgegen § 23 der Grabmale oder baulichen Anlagen durchführt,

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt,

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 n Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.2015 außer Kraft.

Mittenwalde, 10.05.2021

Maja Buße

Bürgermeisterin

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