Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 30.11.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.940,- € Entspricht 'Einzelreihengrab' in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 |
| Sargwahlgrab | 2.200,- € Entspricht 'Einzelwahlgrab (einfachtief)' in § 6 Abs. 2 Ziff. 7 |
| Urnenreihengrab | 1.160,- € Aufgeführt als 'Urnengrab' unter Reihengräbern in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 |
| Urnenwahlgrab | 1.780,- € Direkt aufgeführt in § 6 Abs. 2 Ziff. 1 |
| Urnengrab anonym | 1.010,- € Direkt aufgeführt als 'Anonymes Urnengrab' in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten/angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 640,- € Bestattungsgebühr (Herstellung/Schließen Grab) für Sarg ab 10 J. nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1; Urne im Erdgrab: 360,- € |
| Trauerhalle / Halle | 410,- € Aufgeführt als 'Benutzung der Aussegnungshalle' in § 6 Abs. 4 Ziff. 1 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
ORTSRECHT
AZ: 020.06, 752.031
GEMEINDE ILLINGEN
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 30.11.2021 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. Verfügungsrechts.
(2) Die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen:
- 1. für das Ansagen eines Begräbnisses (Aushang)...140,- €
- 2. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Urnennische ...15,- €
- a) für die auf fünf Jahre befristete Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof...40,- €
- b) für die auf ein Jahr befristete Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof...20,- €
- 3. für die Genehmigung zur Ausgrabung von
- a) Leichen und Gebeinen...15,- €
- b) Urnen...15,- €
- 4. für die Rückgabe von Grabstätten vor Ende der Ruhezeit/Nutzungszeit ...30,- €
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebühren) vom 28.04.2010 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühren betragen:
(1) für die Bestattung (Herstellung und Schließen eines Grabes)
- 1. von Personen im Alter v. 10 und mehr Jahren ...640,- €
- 2. von Personen im Alter v. 10 und mehr Jahren im tiefer gelegten Grab...730,- €
- 3. von Personen im Alter unter 10 Jahren ...430,- €
- 4. von Tot- und Fehlgeburten ...300,- €
- 5. von Urnen in einem Erdgrab (1 Urne pro Grab) ...360,- €
- 6. von Urnen in einem Erdgrab (2 Urnen pro Grab)...420,- €
- 7. von Urnen in einer Urnennische ...290,- €
Seite 2 (2) für die Umbettung von Leichengebeinen oder Urnen einschließlich Maschineneinsatz und Personal folgende Höhe: entsprechend den Kosten für das Öffnen und Schließen der jeweiligen Grabform.
(3) Zuschlag für Bestattungen sowie Trauerfeiern an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen pauschal je Fall:
- 1. Abs. 1, Ziff. 1-6 (Erdgräber)...110,- €
- 2. Abs. 1, Ziff. 7 (Urnengräber, Urnennischen)...60,- €
§ 6 Grabnutzungsgebühren
Die Gebühren betragen:
(1) für die Überlassung von Reihengräbern als
- 1. Einzelreihengrab...1.940,- €
- 2. Anonymes Urnengrab...1.010,- €
- 3. Urnenwiesengrab...1.160,- €
(2) für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrabstätten) als
- 1. Urnenwahlgrab...1.780,- €
- 2. Urnennische (in Urnenwand)...1.750,- €
- 3. Zusätzliche Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab...740,- €
- 4. Kinderwahlgrab...700,- €
- 5. Familienwahlgrab (zweistellig, einfachtief)...3.910,- €
- 6. Familienwahlgrab (einstellig, doppeltief)...2.630,- €
- 7. Einzelwahlgrab (einfachtief)...2.200,- €
- 8. Mehrfamiliengrab (groß, über 13 m²)...12.940,- €
- 9. Mehrfamiliengrab (klein, bis 13 m²)...8.290,- €
Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab nach Ziffer 3 (über die Normalbelegung hinausgehend) kann von der Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen genehmigt werden.
Ziffer 7 bis 9 dienen lediglich als Berechnungsgrundlage für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte bestehender Gräber. Solche Gräber werden nicht mehr zur Verfügung gestellt.
(3) für die erneute Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie in Abs. 2
- 2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer. Maßgeblich ist die in der Friedhofsatzung festgelegte Nutzungsdauer für die einzelnen Grabarten. Die Abrechnung erfolgt taggenau.
(4) für sonstige Leistungen
- 1. Benutzung der Aussegnungshalle...410,- €
- 2. Benutzung der Leichenzelle...260,- €
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§ 7 Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten
Bei der vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte vor Ende der Nutzungszeit, werden die Gebühren anteilig erstattet, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist. Angefangene Jahre werden nicht erstattet. Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten vor Ende der Ruhezeit, werden die Gebühren nicht erstattet.
Werden Grabstätten vorzeitig zurückgegeben, so sind folgende Kosten vom Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zur tragen:
- 1. Verwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 1, Ziff. 4)
- 2. Jährliche Pflegegebühr bis Ruhezeitende im Voraus fällig ... 9,- €
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 13.10.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Illingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.
Illingen, den 01.12.2021
Armin Pioch Bürgermeister
Ausfertigungshinweise:
| beschlossen am: | 30.11.2021 |
|---|---|
| veröffentlicht am: | 02.12.2021 |
| in Kraft seit: | 01.01.2022 |
Signiert von Armin Ansgar Seite 4 Pioch am 02.12.2021
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
ORTSRECHT
AZ: 020.06, 752.031
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Friedhofssatzung
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 30.11.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhalt:
| I. Allgemeine Vorschriften | Seite 2 |
|---|---|
| II. Ordnungsvorschriften | Seite 3 |
| III. Bestattungsvorschriften | Seite 4 |
| IV. Grabstätten | Seite 6 |
| V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen | Seite 10 |
| VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte | Seite 13 |
| VII. Benutzung der Aufbahrungsräume | Seite 14 |
| VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten | Seite 14 |
| IX. Bestattungsgebühren | Seite 15 |
| X. Übergangs- und Schlussvorschriften | Seite 15 |
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Grab zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Bestattungsort
(1) Die Gemeinde wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. der Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Illingen umfasst den Ortsteil Illingen.
- 2. der Bestattungsbezirk des Schützinger Friedhofs umfasst den Ortsteil Schützingen.
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in welchem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind vom Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dämmerung.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen und in Bedarfsfällen die Öffnungszeiten für einzelne Friedhöfe ändern.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und deren Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen und vergleichbaren Hilfsmitteln sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren
- 9. zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde,
Seite 3 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein oder fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Gedenkfeiern
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung ist spätestens 2 Wochen vorher einzuholen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und 0,40 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
Seite 4 (2) Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, welche während der Ruhezeit verrotten.
(3) In den Fällen in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen sowie Urnennischen öffnen und schließen. Das Verbringen des Sarges zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne, sind Aufgabe der Gemeinde oder deren Beauftragten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt:
| 1. Für Erdbestattungen | 20 Jahre |
|---|---|
| 2. Für Aschen | 15 Jahre |
| 3. Für Kinder, bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | 15 Jahre |
In einem bereits doppelt belegten, doppeltiefen Wahlgrab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen abgelaufen ist.
§ 11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Seite 5 (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Verfügungsrechte an Reihengrabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Erdbestattungen / Särge
- a) Reihengräber
- b) Wahlgräber (Wahlgrabstätte)
- c) Kinderwahlgräber (Wahlgrabstätte)
- 2. Urnenbestattungen
- a) Urnenreihengräber (Urnenwiesengrab, anonyme Urnengräber)
- b) Urnenwahlgräber und Urnennischen (Wahlgrabstätte)
- 3. Ehrengräber, Soldatengräber usw.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Seite 6 Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung informiert die jeweiligen Verfügungsberechtigten schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit. Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten abzuräumen und vom Friedhof zu entfernen.
§ 14 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches (besonderes) Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig für die Dauer der jeweiligen vorgeschriebenen Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht erst mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind doppeltiefe oder doppelbreite Gräber und bestehen aus 2 Grabstellen. In jeder Grabstelle sind ein Sarg und eine Urne zulässig. Kindergräber sind ebenfalls Wahlgräber.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
Seite 7
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen,
- 9. auf Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden,
- 10. auf Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Toten in der Reihenfolge der Ziffern 2. bis 8.
- 11. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben, natürliche vor juristischen Personen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 und 11 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Wird die Übernahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit abgelehnt, erlischt dieses und das Verfügungsrecht über die Wahlgrabstätte fällt an die Gemeinde als Träger des Friedhofs zurück. Kosten, die für das Abräumen der Grabstätte anfallen, sowie die Kosten der Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit, werden von der Gemeinde geltend gemacht.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 15 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Urnenwiesengräber und anonyme Urnengräber. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In Urnenreihengräbern kann in der vorgesehenen Grabstätte jeweils eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Urnenwiesengräber werden der Reihe nach auf einem von der Gemeinde angelegten Rasenfeld vergeben. Das Rasenfeld wird von der Gemeinde gepflegt. Das Abstellen von Gegenständen, Blumen, Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nicht gestattet. Bei Urnenwiesengräbern werden die hierfür vorgesehenen Namenstafeln an den Stelen mit den Namen der Verstorbenen beschriftet. Die Reihenfolge und Gestaltung der Beschriftung der Namenstafeln wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und veranlasst.
Seite 8 (3) Die Beisetzungen in anonymen Urnengräbern finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenreihengräber.
§ 16 Urnenwahlgräber und Urnennischen
(1) Urnenwahlgräber sind Urnenerdgräber und Nischen in Urnenwänden. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. In einem Urnenerdgrab dürfen die Urnen von vier Verstorbenen beigesetzt werden. In einer Nische dürfen die Urnen von drei Verstorbenen beigesetzt werden.
(2) Bei Urnenwänden ist das Abstellen von Gegenständen, Blumen oder Grabschmuck nur anlässlich der Urnenbeisetzung auf der Fläche vor der Urnenwand erlaubt und innerhalb von sechs Wochen wieder zu entfernen. Das Anbringen von Grabschmuck jeglicher Art direkt an den Urnenwänden ist nicht erlaubt. Bei Nichtbeachtung hat die Gemeinde das Recht, den Grabschmuck zu entfernen. Zur Aufbewahrung ist sie nicht verpflichtet.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber und Urnennischen.
§ 17 Ehrengräber, Soldatengräber, usw.
(1) Die Pflege und Unterhaltung von bestehenden Soldatengräbern und erhaltungswürdigen Gedenksteinen übernimmt die Gemeinde.
(2) Bei historisch bedeutsamen Persönlichkeiten entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall über die Übernahme der Kosten für die Grabstätte, Unterhaltung und Pflege.
§ 18 Erlöschen des Grabnutzungsrechts
Das Grabnutzungsrecht erlischt:
- 1. durch Zeitablauf
- 2. durch Rückgabe, § 26
- 3. durch Verzicht § 14
- 4. durch Entwidmung § 3
- 5. wenn eine Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist § 11
- 6. bei Entzug des Nutzungsrechts § 25
- 7. wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung Anforderungen entsprechen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgenden Vorschriften einzuhalten:
- 1. Bei allen Erdgrabstätten sind Vollabdeckungen mit einer Steinplatte erlaubt.
- 2. Das Aufbringen von Glasscherben ist nicht zulässig.
- 3. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 4. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Betonsteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Edelstahl verwendet werden.
- 5. Schriften, Ornamente, Symbole und Bildnisse sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Insbesondere dürfen Bildnisse nicht mehr als ein viertel der Fläche des Grabmals in Anspruch nehmen. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 7. Für Grabmale sind folgende Größen zulässig: Stehende Grabmale: maximale Höhe 1,70 m Liegende Grabmale: Grabmale in Form von Kissensteinen und Plattenformen dürfen bei Urnengrabstätten die gesamte Grabfläche bedecken. Die Höhe des Grabmals wird vom Zwischenweg gemessen.
- 8. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(6) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Inschriften bzw. Ornamente auf den Verschlussplatten der Urnenwände sind nur als eingelegte Gravuren mit einer maximalen Tiefe von 4 mm zugelassen. Aufgesetzte Ornamente, aufgesetzte oder eingelegte Schriften aus Metall oder sonstigen Materialien sind nicht zugelassen.
Seite 10 (7) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 und 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und Verschlussplatten für Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente, Symbole und Bildnisse sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente der Symbole und der Bildnisse im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 21 Standsicherheit, Vorschriften für Erdbestattungen
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fachmännisch zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen der Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen dürfen nicht in Nachbargräber übergreifen. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes, in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
Stehende Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
bis 1,70 m Höhe: 18 cm
(2) Der Abstand von den Grabkanten darf folgende Mindestmaße nicht unterschreiten: bei einstelligen Erdbestattungsgrabstätten mindestens 0,15 m und bei zweistelligen Erdbestattungsgrabstätten mindestens 0,30 m.
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§ 22 Prüfung der Standsicherheit durch die Gemeinde
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Grabmale werden jährlich von der Gemeinde auf ihre Standsicherheit geprüft. Nicht standhafte Grabmale sind zu sichern. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung Grabausstattung, Abräumung einer Grabstätte
(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Die Räumung ist bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Das Abräumen der Urnennischen erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nach Ablauf der Ruhezeit und vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sowie sämtlicher Bewuchs zu entfernen. Die Grabfläche ist bodenbündig einzuebnen und mit Rasensamen einzusäen. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde dieser Verpflichtung im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nachkommen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die entfernten Gegenstände drei Monate auf.
(4) Wird eine Grabstelle nach § 26 vor Ablauf der Ruhezeit vorzeitig zurückgegeben, so ist die Grabstelle entsprechend Abs. 3 abzuräumen.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Grabstätten (§ 19 Abs. 5 dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(6) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
Seite 13 (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 26 Vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte
(1) Das Nutzungsrecht bzw. Verfügungsrecht kann aus wichtigen Gründen (z. B. wenn die Grabpflege nicht mehr gewährleistet werden kann) vor Ablauf der Nutzungszeit bzw. vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist schriftlich zu beantragen. Wird der vorzeitigen Rückgabe zugestimmt, ist die Grabstätte nach § 23 Abs. 3 abzuräumen.
(2) Für eine vorzeitige Rückgabe werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
VII. Benutzung der Aufbahrungsräume
§ 27 Benutzung Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Für die Aufbahrungsräume und die vorhandenen Klimatruhen für Verstorbene besteht im Rahmen des Bestattungsgesetzes Benutzungszwang.
(2) Die Aufbahrungsräume dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des jeweils beauftragten zugelassenen Bestattungsunternehmens, des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(3) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die aufgebahrten Toten von den Angehörigen aufgesucht werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Seite 14 (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 verhält,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 30 Bestattungsgebühren nach Gebührensatzung
Für die Benutzer der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweiligen geltenden Bestattungsgebühren- bzw. Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
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§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsatzung vom 26.08.2016 und die Bestattungsgebührensatzung vom 13.10.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Illingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.
Illingen, den 01.12.2021
A r m i n P i o c h Bürgermeister
Ausfertigungshinweise:
| beschlossen am: | 30.11.2021 |
|---|---|
| veröffentlicht am: | 02.12.2021 |
| in Kraft seit: | 01.01.2022 |
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Signiert von Armin Ansgar Seite 16 Pioch am 02.12.2021