Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.10.2024 · Friedhofssatzung: 29.10.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 150,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr (bis 5. Lebensjahr 100,00 €) |
| Sargwahlgrab | 210,00 € Verleihung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte (Doppelgrab 420,00 €, Tiefgrab 400,00 €) |
| Urnenreihengrab | 120,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 150,00 € Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (Naturbegräbnisstätte Mühlhofen: 375,00 € / 750,00 €) |
| Urnengrab anonym | 150,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte / Gemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit |
| Baumbestattung | 375,00 € Verleihung des Nutzungsrechts an Bäumen (Urnenwahlgrabstätte, 1 Bestattung; mit Tieferlegung 750,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 500,00 € (Sarg) / 180,00 € (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen der Gräber (Sarg ab 500,00 €, Urne pauschal 180,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 145,00 € Benutzung der Trauerhalle einschließlich Trauerfeier und aller Nebenkosten pauschal |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Dritte Änderung
der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim vom 29.10.2024
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim i.V. m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim (Friedhofsgebührensatzung) in seiner Sitzung am 29.10.2024 folgende dritte Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 19.02.2015 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Durch die Änderung des § 22 der Friedhofssatzung ist die Neuschaffung der Ziffer VII notwendig geworden:
Ziffer VII
1.) Die Pflegegebühr (§ 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung) bei vorzeitiger Abräumung beträgt 10% der Nutzungsgebühr nach I.1 bzw. II.1, II.2 und II.3 pro Jahr der vorzeitigen Abräumung. 2.) Kennzeichnung zur Verhinderung einer vorzeitigen Wiederbelegung (§ 22 Abs. 3): 50,00 €
Artikel 2
Diese Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 29.10.2024
Dietmar Pfister (Ortsbürgermeister)
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim vom 19.02.2015
Der Gemeinderat Billigheim-Ingenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.04.2003 sowie die 1. Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 19.02.2015
(Dietmar Pfister) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 120,00 €
- 3. Für die Inanspruchnahme einer anonymen Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit 150,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 210,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 420,00 € cc) jede weitere Grabstätte 210,00 € dd) eine Tiefgrabstätte 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 7,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 14,00 € cc) jede weitere Grabstätte 7,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) (Wiederverleihung nur zur Pflege u. Unterhaltung nach §14 Abs. 5 unter Abs. 2 der Friedhofssatzung) aa) eine Einzelgrabstätte 105,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 210,00 € cc) jede weitere Grabstätte 105,00 €
d) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) (Wiederverleihung für die Beisetzung weiterer Familienmitglieder) werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
e) Für die Inanspruchnahme einer Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit 150,00 €
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahl- grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Be- rechtigte nach Nr. 1. a) 150,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr 5,00 €
- 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts im Feld C (Naturbegräbnis- stätte) auf dem Friedhof im Ortsteil Mühlhofen in aa) einer Wahlgrabstätte 750,00 € bb) einer Urnenwahlgrabstätte 375,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr aa) einer Wahlgrabstätte 25,00 € bb) einer Urnenwahlgrabstätte 12,50 €
- 4. Bei einer späteren Umwandlung eines Normalgrabes in ein Tiefgrab, je tiefergelegte Grabstelle einmalig (Gebühren sind nachzufordern) 210,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 500,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €
- 2. Wahlgräber-Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstelle 500,00 €
- b) Doppel- und weitere Grabstelle für erste Bestattung 500,00 € für jede weitere Bestattung 500,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €
- 3. Wahlgräber -Tiefgräber -
- a) Einzelgrabstelle für erste Bestattung in der Tiefe 600,00 € für zweite Bestattung 500,00 €
- b) Doppel- bzw. weitere Grabstellen für Bestattungen in der Tiefe je Beisetzung 600,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €
- 4. Urnenwahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Friedhofssatzung) je Beisetzung 180,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Verstorbenen in Reihen- bzw. Wahlgrabstätten, erfolgt die Kostenrechnung nach dem Zeitaufwand für das Friedhofspersonal bei ortsüblichem Stundenlohn. Werden Fahrzeuge, Maschinen und Geräte eingesetzt, werden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich der Trauer- feier und aller Nebenkosten pauschal 145,00 €
- 2. Abweichungen bei der Leichenhallenbenutzung werden gesondert abgerechnet
VI. Grabplatteneinfassungen sowie Abräumen von Grabstätten
Für das Abräumen der Grabstätten durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Nutzungszeiten/Ruhefristen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnengrab/Kindergrab 150,00 €
b) Einzelgrab
c) Doppelgrab
d) Dreifachgrab
e) Für jeder weitere Grabeinheit
250,00 € 300,00 € 350,00 € +50,00 €
In der Pauschale sind die Lohnkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Abraums enthalten.
Gebuehrenordnung
2. Änderung
der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim vom 28.08.2019
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim i.V. m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim (Friedhofsgebührensatzung) in seiner Sitzung am 28.08.2019 folgende 2. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 19.02.2015 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Durch die Schaffung neuer Bestattungsangebote auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim wird die Neufassung der Ziffer II.3 notwendig. Hieraus ergibt sich folgende neue Fassung:
Ziffer II.3
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Bäumen
aa) einer Urnenwahlgrabstätte (eine Bestattung möglich) 375 Euro
bb) einer Urnenwahlgrabstätte mit Tieferlegung (zwei Bestattungen möglich) 750 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach II.3.a
ba) einer Urnenwahlgrabstätte ohne Tieferlegung pro Jahr 12,50 Euro
bb) einer Urnenwahlgrabstätte mit Tieferlegung pro Jahr 25,00 Euro
Artikel 2
Diese Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 28.08.2019
Dietmar Pfister Ortsbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
**Dritte Änderung der Friedhofssatzung vom 19.02.2015 i.d.F.v. 06.10.2020 der
Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim vom 03.04.2024**
Der Ortsgemeinderat von Billigheim-Ingenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1:
*§ 22. Hier wird der folgende Absatz 3 ergänzt:*
(3) Bei vorzeitiger Abräumung ist bis zum Ende der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. bis zum Ende der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten eine Pflegegebühr zu entrichten und die Nutzungsberechtigung fällt an den Friedhofsträger zurück. Die Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung beträgt 10 % der aktuellen Nutzungsgebühr für diese Grabstätte pro Jahr der vorzeitigen Abräumung. Daneben wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,00 Euro erhoben um die Grabstelle durch die Ortsgemeinde mit einer Kennzeichnung zu versehen, die eine vorzeitige Wiederbelegung verhindert.
Artikel 2:
Diese Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 03.04.2024
Dietmar Pfister (Ortsbürgermeister)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim
vom 19.02.2015
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15a anonyme Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten § 16a Wahlmöglichkeit
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 17a Besondere Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld C (Naturbegräbnisstätte)
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6. Grabmale
\(\S 18\) Gestaltung der Grabmale \(\S 19\) Errichten und Ändern von Grabmalen \(\S 20\) Standsicherheit der Grabmale \(\S 21\) Verkehrssicherungspflicht für Grabmale \(\S 22\) Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
\(\S 23\) Herrichten und Instandhalten von Grabstätten \(\S 24\) Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
\(\S 26\) Alte Rechte \(\S 27\) Haftung \(\S 28\) Ordnungswidrigkeiten \(\S 29\) Gebühren \(\S 30\) Inkrafttreten
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Der Ortsgemeinderat von Billigheim-Ingenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde/Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlauf das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu rauchen, zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage
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vorher anzumelden. Die Gedenkfeier anlässlich des Volkstrauertages bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 6\*) Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Werktagen (Mo. bis Fr.) zu den üblichen Tageszeiten (8 bis 18 Uhr) ausgeführt werden, es sei denn, sie sind wegen einer Bestattung/Beisetzung nicht aufschiebbar. Zu anderen Tagen und Tageszeiten bedürfen sie der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Während einer Bestattung/Beisetzung oder einer Trauerfeier sind die gewerblichen Arbeiten zu unterbrechen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
\* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über .1 Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung
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kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten im Feld C (Naturbegräbnisstätte, Friedhof im Ortsteil Mühlhofen)
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten
e) Anonyme Urnengrabstätten,
f) Baumbestattungen in Urnenwahlgrabstätten im Feld C (Naturbegräbnisstätte, Friedhof im Ortsteil Mühlhofen)
g) Grabstellen in einer Sammelgrabstätte(Gemeinschaftsgrab)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr(die Grabstätten erhalten eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr(die Grabstätten erhalten eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 1,00 m).
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Wiederverleihung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht kann in den Gräberfeldern mit Grabreihen, die maschinelle Grabaushubarbeiten zulassen, nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den
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in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
Verlängerung des Nutzungsrechts zur weiteren Pflege und Unterhaltung der Grabstätten Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die aufgrund zu enger Platzverhältnisse eine Durchführung maschineller Grabaushubarbeiten unmöglich machen, kann jedoch nur zur weiteren Pflege und Unterhaltung der Grabanlage wieder verliehen werden. Der Verlängerungszeitraum richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Friedhof und wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(11) Die Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 1,00 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstätte um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,40 m.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche
b) in Urnenwahlgrabstätten, bis zu 2 Aschen
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c) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen pro Stelle
e) in Sammelgrabstätte(Gemeinschaftsgrab) bis zu 20 Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Die Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 a
Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die nur der Reihe nach belegt werden und nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind. Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Verwendung von Überurnen ist nicht zulässig. (3) Umbettungen aus anonymen Urnenreihengrabstätten sind ausgeschlossen. (4) Es darf keinerlei Grabschmuck abgelegt werden. Die Errichtung von Grabmalen, Gedenksteinen u. ä. ist verboten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 16a
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder (Feld A und B) mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder (Feld C - Naturbegräbnisstätte) mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 17a) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen dieser Satzung ergänzend zu beachten.
5. Gestaltung der Grabstätten
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§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17a
Besondere Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld C (Naturbegräbnisstätte)
(1) Es werden nur Platten, die von der Ortsgemeinde ausgegeben werden zugelassen. Schriften müssen vertief im Stein angelegt werden. Die Platten werden nach der Beschriftung vom Gemeindebediensteten bodengleich verlegt. (2) Grableuchten, Grabvasen, Pflanzungen, Blumengestecke, Einfriedungen, Grabmale und Abdeckungen etc. sind nicht erlaubt. Blumenschmuck, Kränze, Gestecke etc. anlsslich einer Beisetzung sind innerhalb 4 Wochen zu entfernen (3) Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.
6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der in den Absätzen a), d), e) und f) aufgeführten Regelungen.
a) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes Eisen oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Findlinge sind zugelassen,
c) alle Bearbeitungsarten sind zugelassen,
d) nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
e) Die Grabmale müssen von den Ausmaßen her so gestaltet sein, dass sie sich problemlos in das Gesamtbild der Friedhofsanlage einfugen.
f) Die Grabmalhöhe darf 1,20 m, gemessen von der Sockelunterkante, nicht überschreiben.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschriften des Absatzes f) und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
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(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer
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Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
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§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (2) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlußvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18),
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- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.10.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 19.02.2015
gez. Dietmar Pfister (Ortsbürgermeister)
Friedhofssatzung
- 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 19.02.2015 i. d. F. v. 28.08.2019
Der Ortsgemeinderat von Billigheim-Ingenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird
Artikel 1:
Der folgende § 17 a wird neu formuliert:
§ 17a Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumurnengräber
1.) Bei den Baumurnenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen sind besondere Gestaltungsvorschriften zu beachten. 2.) Es werden nur Natursteinplatten mit einer Größe von 30 cm auf 30 cm (oder einen Durchmesser von 35 cm haben) mit einer Dicke von 5-6 cm zugelassen. Schriften sollen vertieft oder erhöht bis 6 mm im Stein angelegt werden. Die Form der Namensplatten soll sich im Rahmen der vorgegebenen Maße bewegen. 3.) Die Platten sind bodengleich zu verlegen. 4.) Grableuchten, Grabvasen, Pflanzungen, Blumengestecke, Einfriedungen, Grabmale und Abdeckungen etc. sind nicht erlaubt. Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen oder ähnliches sind nicht erlaubt. Ebenso ist jegliche Art von Bepflanzung und Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (z.B. Kies) nicht gestattet. Blumen sind bei Bestattungen als Ausnahme gestattet; diese sind längstens nach zwei Wochen, spätestens jedoch bei Verwelken von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. 5.) Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.
Artikel 2:
In § 28 wird Abs. 1,13 wie folgt neu hinzugenommen:
- 13. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter den Bestimmungen von § 17 a nicht Folge leistet.
Artikel 3
Diese Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 06.10.2020
Dietmar Pfister
(Ortsbürgermeister)
Friedhofssatzung
1. Änderung
der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim vom 28.08.2019
Der Ortsgemeinderat von Billigheim-Ingenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird
Artikel 1
- 1. Der folgende § 8 a wird neu eingeführt:
§ 8a
Urnen und Überurnen
Urnen und Überurnen dürfen nur aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten
- e) Anonyme Urnengrabstätten,
- f) Baumbestattungen in Urnenwahlgrabstätten
- g) Grabstellen in einer Sammelgrabstätte (Gemeinschaftsgrab)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 3. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche
- b) in Urnenwahlgrabstätten, bis zu 2 Aschen
c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen pro Stelle
d) in Baumurnenwahlgrabstätten ohne Tieferlegung 1 Asche
e) in Baumurnenwahlgrabstätten mit Tieferlegung bis zu 2 Aschen
f) in Sammelgrabstätte (Gemeinschaftsgrab) bis zu 20 Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Sowohl die Lage als auch die Möglichkeit der Verlängerung stehen entsprechend der Gegebenheiten des Friedhofes im Belieben des Nutzungsberechtigten. Ausnahme hierfür besteht bei den Baumbestattungen, hier können nur an den von der Ortsgemeinde bestimmten Bäumen Bestattungen vorgenommen werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Die Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Artikel 2
Diese Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Billigheim-Ingenheim, den 28.08.2019
Dietmar Pfister Ortsbürgermeister