Benndorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.10.2009 · Friedhofssatzung: 26.10.2009

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab931,82 € Reihengrab (Erde) - Nutzungsgebühr für die festgesetzte Totenruhe
Sargwahlgrab1.242,43 € Einzelerdwahlgrab - Nutzungsgebühr für die festgesetzte Totenruhe
Urnenreihengrab290,73 € Reihengrab (Urne) - Nutzungsgebühr für die festgesetzte Totenruhe
Urnenwahlgrab521,82 € Einzelurnenwahlgrab - Nutzungsgebühr für die festgesetzte Totenruhe
Urnengrab anonym447,28 € Urnengemeinschaftsfeld - Nutzungsgebühr für die festgesetzte Totenruhe
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht enthalten
Trauerhalle / Halle100,00 € Nutzung der Trauerhalle je Trauerfeier (Ortsfremde: 125,00 €)

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

Bend Friedhofsbenutzungssatzung ae1 2009

Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

GEMEINDE BENNDORF

  1. 1. Änderung Friedhofsatzung

1. Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs

der Gemeinde Benndorf

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 46), hat der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am 30.11.2009 die folgende 1. Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Benndorf beschlossen:

Der § 6 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

§ 6

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen)

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflicht sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angaben des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Werktagen von 08.00 bis 15.00 Uhr verrichtet werden und bedürfen der terminlichen Absprache mit der Friedhofsverwaltung, ausgenommen sind Arbeiten im Bereich Grünflächenpflege.

(4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

1 Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

GEMEINDE BENNDORF

  1. 1. Änderung Friedhofsatzung

(5) Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf dem Friedhof gelagert werden und nur an solchen Stellen, wo sie nicht stören und wo von ihnen keine Gefahr ausgeht.

(6) Auf dem Friedhof selbst darf – da werbliche Maßnahmen mit dem Friedhofszweck unvereinbar sind – keine Werbung für gewerbliche Leistungen betrieben werden. Der Hersteller der Grabanlage darf sein Firmenlogo auf der Grabanlage unauffällig anbringen. Zuwiderhandlungen können die Untersagung der gewerblichen Arbeiten zur Folge haben.

(7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

Im § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt

(9) Die Beisetzung im Urnengemeinschaftsfeld erfolgt durch Mitarbeiter der Gemeinde. Das Bestattungsunternehmen hat hierzu die Urne des Verstorbenen an den Mitarbeiter der Gemeinde zu übergeben. Die Beisetzung ist anonym und erfolgt nicht im Beisein von Angehörigen.

In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Benndorf tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Benndorf, den 08.12.2009

Zanirato Bürgermeister

2

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

GEMEINDE BENNDORF

Friedhofsgebührensatzung

Gebührensatzung über die Benutzung des Friedhofs

der Gemeinde Benndorf

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13.12.1996 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat der hat der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am 26.10.2009 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes in Benndorf werden Gebühren nach der Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof benutzt wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entrichtung oder Beitreibung der Gebühren

(1) Über die zu entrichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren werden in einer Summe für den gesamten Vertragszeitraum erhoben und sind spätestens 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungen. (3) Zur Vermeidung von Harten und in besonderss gelagerten Fällen kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren stunden. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden. (4) Die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind öffentlichrechtliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. (5) Gegen den Bescheid steht dem Pflichtigen binnen einem Monat das Recht auf Widerspruch zu. Durch den Widerspruch wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich im übrigen nach den Vorschriften der §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) in seiner z. Z. gültigen Fassung.

1 Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

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Friedhofsgebührensatzung

§ 4

Benutzungsgebühr und Erwerb von Nutzungsrecht

(1) Für die Dauer der Nutzung werden an einer Grabstätte Nutzungsrechte erworben. Bewirtschaftungskosten sind kalkulatorisch bereits in den nachstehend aufgeführten Jahresgebühren enthalten. (2) Für neu angelegte Grabstätten sowie für Neubeisetzungen auf vorhandenen Gräbern und der damit verbundenen Verlängerung der Nutzungsrechte gelten die Festlegungen dieser Satzung. (3) Leistungen für Verstorbene, die nicht Einwohner der Gemeinde Benndorf waren und nicht im Gemeindegebiet verstorben sind, werden mit 50 % Aufschlag berechnet. Dies gilt für die im Abs. 4 festgesetzten Nutzungsgebühren. (4) Für die Nutzungsrechte werden pro Jahr Nutzungsrecht folgende Gebühren erhoben:

GrabartNutzungsgebühr pro Jahr (EUR)Nutzungsgebühr für die festgesetzte Totenruhe
Reihengrab (Erde)37,27931,82
Einzelerdwahlgrab (Kinder bis 5 Jahre)33,10496,57
Einzelerdwahlgrab49,701.242,43
Doppelerdwahlgrab77,651.941,30
Dreiererdwahlgrab93,182.329,56
Reihengrab (Urne)19,38290,73
Einzelurnenwahlgrab34,79521,82
Doppelurnenwahlgrab39,76596,37
Urnengemeinschaftsfeld29,82447,28
Urnengemeinschaftsfeld (für Ortsfremde)44,73670,92

(5) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlende Zeit (monatsgenau) die jeweilige Nutzungsgebühr für die Ursprungsgrabstelle gezahlt werden.

2 Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

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Friedhofsgebührensatzung

§ 5

Sonstige Leistungen

LeistungsbeschreibungBemerkungBetrag in EUR
Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einem Einzelerdwahlgrab oder Doppelerdwahlgrab25,00
Einebnung von Grabstätten durch die Gemeinde (Einzelerdwahlgrab für Kinder bis 10 Jahre)35,00
? Containergebührfür Grabeinfass10,00
? Containergebührfür Grabstein5,00
? Containergebührfür Gruft/Wegeplatte5,00
Einebnung von Grabstätten durch die Gemeinde (Reihenerdgrab und Einzelerdwahlgrab)50,00
? Containergebührfür Grabeinfass12,50
? Containergebührfür Grabstein8,00
? Containergebührfür Gruft/Wegeplatte5,00
Einebnung von Grabstätten durch die Gemeinde (Doppelerdwahlgrab)110,00
? Containergebührfür Grabeinfass25,00
? Containergebührfür Grabstein8,00
? Containergebührfür Gruft/Wegeplatte5,00
Einebnung von Grabstätten durch die Gemeinde (Dreiererdwahlgrab)Gebühren für Doppel- und Einzelerdwahlgrab
Einebnung von Grabstätten durch die Gemeinde (Urnengrab)35,00
? Containergebührfür Grabeinfass5,00
? Containergebührfür Grabstein5,00
? Containergebührfür Gruftplatte2,50
Hebung und Entsorgung einer Urne15,00
Entfernen einer Konifere oder lfd. Meter Hecke15,00
Nutzung der Trauerhalle je Trauerfeier100,00
Heizungspauschale (Oktober bis einschl. April)10,00
Nutzung der Trauerhalle je Trauerfeier für Ortsfremde125,00
Heizungspauschale (Oktober bis einschl. April)10,00
Urnenschein2,00
Beisetzung auf dem UGF durch den Wirtschaftshof100,00
Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte pro Jahr10,00

Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

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GEMEINDE BENNDORF

Friedhofsgebührensatzung

§ 6

Verwaltungsgebühren

Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden nachfolgende Gebühren erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung einer Grabmalanlage15,00
Bearbeitung von Anträgen zu Arbeiten an einer Grabmalanlage15,00
Bearbeitung von Anträgen zur Durchführung von Arbeiten im Bereich des Bestattungswesens15,00
Genehmigung zur Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs15,00
Genehmigung zur Umbettung einer Urne auf einen anderen Friedhof25,00

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle der Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

Benndorf, den 27.10.2009

Zanirato Bürgermeister

4

3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

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Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung des Friedhofes

der Gemeinde Benndorf

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), hat der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am 26.10.2009 die folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den gemeindeeigenen Friedhof in der Gemeinde Benndorf. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde, auf deren Benutzung ihre Einwohner ein Recht haben.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Benndorf waren sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes gemäß § 16 dieser Friedhofssatzung haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Durch den Erwerb von Wahlgrabstätten und Reihengräbern wird nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung, nicht aber ein Eigentumsrecht oder sonstiges dingliches Recht begründet.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss des Gemeinderates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten oder Grabfelder sowie für Grabmale und andere bauliche Anlagen. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich besteht zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden konnte.

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Friedhofssatzung

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Dauergrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Benndorf in andere Grabstätten umzubetten. Im Fall der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Dauergrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde Benndorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (6) Die Absätze 2 und 5 finden auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (7) Die Gemeinde kann den außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteile erneut für Beisetzungen aufteilen.

II. Abschnitt

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekannt gegeben. Feierlichkeiten auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.

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GEMEINDE BENNDORF

Friedhofssatzung

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

> den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, > Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern. Abfälle sind getrennt nach kompostierbar und nicht kompostierbar abzulagern, Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnahmen, > die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Kinderwagen und diejenigen, die eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung besitzen. Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen, > Waren aller Art und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, > Druckschriften zu verteilen, > aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren, > zu lärmen und zu speilen, > Fahrräder mit auf das Friedhofsgelände zunehmen. Fahrräder sind an den Fahrradstellplätzen vor dem Friedhofsgelände abzustellen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar ist.

Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde.

(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (5) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege in Schrittgeschwindigkeit benutzen. (6) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befindert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (7) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstödt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann von dem Friedhof verwiesen werden.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten / Gewerbetreibende

(1) Damit eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Pflichten ermöglicht werden kann, hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern vor Beginn der Arbeiten unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme anzuzeigen.

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GEMEINDE BENNDORF

Friedhofssatzung

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Zur Errichtung von Grabanlagen ist die Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführrt werden. (4) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von Sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlüssig eingestuft. (5) Der Dienstleistungserbringer hat seine fachlichen Kompetenz nachzuweisen. (6) Grundsätzlich dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der Dienstzeit der Friedhofs-, Gemeindearbeiter (Montag bis Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) verrichtet werden und bedürfen der terminlichen Absprache mit der Friedhofsverwaltung, ausgenommen sind Arbeiten im Bereich Grünflächenpflege. (7) Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf dem Friedhof gelagert werden und nur an solchen Stellen, wo sie nicht stären und wo von ihren keine Gefahr ausgeht. (8) Auf dem Friedhof selbst darf - da werbliche Maßnahmen mit dem Friedhofszweck unvereinbar sind - keine Werbung für gewerbliche Leistungen betrieben werden. Der Hersteller der Grabanlage darf sein Firmenlogo auf der Grabanlage unauffällig anbringen. Zuwiderhandlungen können die Untersagung der gewerblichen Arbeiten zur Folge haben. (9) Schäden an Grabstätten, Wegen und anderer Friedhofsanlagen hat der Verursacher zu beseitigen. Beseitigt der Verursacher den Schaden nicht, wird dies von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verursachers vorgenommen.

III. Abschnitt

Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Jeder Sterbefall ist unter Vorlage der standesamtlichem Sterbeurkunde und zusätzlich im Fall einer Einäscherung einer entsprechenden Bescheinigung des Krematoriums spätestens 2 Tage vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

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Friedhofssatzung

(2) Die Friedhofsverwaltung setzen im Einvernehmen mit dem Beisetzungspflichtigen/ berechtigten Ort und Zeit der Beisetzung fest. Die Wünsche des Beisetzungspflichtigen/ berechtigten sind damit soweit wie möglich zu berücksichtigten. (3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen grundsätzlich werktags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 08.00 bis 14.00 Uhr. Den genauen Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung fest. Der Beginn der Trauerfeiern und Bestattungen ist grundsätzlich so zu legen, dass diese um 15.00 bzw. 14.00 Uhr beendet sind. Trauerfeiern und Bestattungen an Samstagen sind bei der Friedhofsverwaltung gesondert zu beantragen. Abweichend von Satz 1 und 3 erfolgen in den Monaten Oktober bis März Erdbestattungen einschließlich der dazugehörigen Trauerfeiern werktags und samstags grundsätzlich in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr. (5) Aschen werden auf dem gemeinslichen Friedhof nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte oder im Urnengemeinschaftsfeld beigesetzt. (6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (7) Eine Verabschiedung am offenen Sarg ist nur durch die Angehörigen 1. Grades, eingetragener Lebenspartner sowie langjähriger Lebenspartner unter Berücksichtigung der gültigen Hygienevorschriften und in Abstimmung mit dem betreuenden Bestattungsunternehmen eine Stunde vor Beginn der offiziellen Trauerfeier in der Trauerhalle möglich. Das Öffnen des Sarges ist nur durch das Bestattungsunternehmen gestattet. (8) Die Särge, der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Die Abschiednahme am offenen Sarg ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes gestattet. (9) Für beigefugte Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht andere ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0.75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Als Urnen sind solche Materialien zulässig, welche sich innerhalb der Ruhezeit restlos zersetzen.

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Friedhofssatzung

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Beisetzungspflichtigen / -berechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen oder anderen Dienstleistungserbringern ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, sind durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein

§ 10

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre (3) Nach Ablauf der Totenruhe kann das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten im Abstand von 5 Jahren (monatsgenau) verlangert werden.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Antragsberechtigt sind die nutzungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen. Entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Antragstellung und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. In Fällen des § 26 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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Friedhofssatzung

(5) Alle Umbettungen werden durch Bestattungsunternehmen oder beauftragte Dienstleistungserbringer durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu zahlen. (7) Die Wiederausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Umbettung oder einer Beförderung ist außer dem nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Amtsarztes zulässig.

IV. Abschnitt

Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Benndorf. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

-Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

  • Reihengrabstätten für Kinder bis 5 Jahre
  • Einzelerdwahlgrabstelle (Möglichkeit einer Erdbestattung)
  • Doppelerdwahlgrabstelle (Möglichkeit von zwei Erdbestattungen)
  • Dreiererdwahlgrabstelle (Möglichkeit von drei Erdbestattungen)
  • Reihenurnengrabstätten (Einzelgrabstätten)
  • Einzelurnenwahlgrabstelle (Beisetzung von einer Urne)
  • Doppelurnenwahlgrabstelle (Beisetzung von zwei Urnen)

-Urnengemeinschaftsfeld

  • Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit Flächen für Wahlgräber zur Verfügung stehen, kann der Erwerber die Lage der Grabstände auswahlen. Wahlgräber mit drei und mehr Grabstellen werden durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung vergeben. Über den Erwerb einer Grabstände wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde erteilt. Der Erwerber der Grabrechte ist der Nutzungsberechtigte. (4) Alle Rechte an Wahlgrabern können nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. (5) Grabstätten werden für noch lebende Personen nicht vergeben. Ausnahmen sind gestattet, wenn bei einem Sterbefall für den Beizusetzende eine Mehrfachwahlgrabstände angelegt wird.

7 Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

GEMEINDE BENNDORF

Friedhofssatzung

(6) Auf Antrag der verflüungsberechtigten Angehörigen kann eine Urnenbeisetzung auf einem vorhandenen Einzelerdwahlgrab (bis 3 Urnen) bzw. Doppelerdwahlgrab (bis 6 Urnen) gestattet werden, vorausgesetzt die Ruhefrist für die beigesetzte Urne kann gewährleistet werden. Reicht die Nutzungsdauer zur Gewährleistung der Ruhefrist nicht aus, muss für die gesamte Ursprungsgrabstelle die Nutzungsdauer (monatsgenau) verlangert werden. (7) Erfolgt eine zusätzliche Beisetzung in einer Grabstelle wie im § 12 Abs. 4 benannt, wird gemäß Gebührensatzung für jeder zusätzliche Urnenbeisetzung eine Gebühr fällig. (8) Das Ausmauern von Wahl- und Reihengrabstätten ist nicht zulässig. (9) Die Einebnung einer Grabstätte kann durch den Nutzungsberechtigten selbst, durch ein von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer oder dem Wirtschaftshof der Gemeinde Benndorf erfolgen. Die bei Übernahme der Leistungen durch den Wirtschaftshof entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (10) Befindet sich in der einzuebenden Grabstände eine oder mehrere Aschekapsseln, die vor 1990 beigesetzt wurden, sind diese vom Wirtschaftshof der Gemeinde oder durch ein vom Nutzungsberechtigten benannten Dienstleistungserbringer zu haben. Die Aschekapsseln werden entsorgt. Die Aschen der Verstorbenen verbleiben auf dem Friedhof und werden wurdig der Erde übergeben. Die Aushandigung der Asche an Angehörige des Verstorbenen ist ausgeschlossen. (11) Bei Einebnung einer Grabstände sind von Nutzungsberechtigten alle Bauwerke (Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, Kies u. ä.) zu entfernen. Aufgeschüttetes Erdmaterial ist bis zur gewachsenen Erdoberkante wieder abzutragen und an den darauf vorgesehenen Stellen innerhalb des Friedhofes abzulagern. Pflanzungen einschließlich Koniferen sind zu entfernen. (12) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13

Reihenerdgrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Höhe von 2,00 m x 1,00 m für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr ab

b) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Höhe 1,60 m x 0,80 m für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne ist nicht möglich.

8 Verwaltungsgemeinschaft Mansfelder Grund-Helbra

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Friedhofssatzung

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch eine Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gegeben. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist über den Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Die Kosten der Einebnung haben die Angehörigen zu tragen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 a) kann von der Friedhofsverwaltung durch Beschluss der Gemeindevertretung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber im Sinne des § 13 Abs. 1, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne so zu verlangern (monatsgenau), dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gem. § 10 Abs. 2 beträgt.

§ 14

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis hochstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Ursprungsgrabstände möglich. (2) Es werden im jeweiligen Grabfeld Erdwahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl der Reihe nach vergeben; von der Reihenfolge kann abgewichen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde. (4) Erdwahlgrabstände werden als ein- oder mehrstellige Grabstände in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch frei Stelle und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) Je Grabstelle darf nur eine Leiche oder eine Leiche und 3 Urnen beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

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Friedhofssatzung

(6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstände die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (8) Den Ablauf des Nutzungsrechts hat der jeweilige Nutzungsberechtigte eigenständig zu überwachen. Wir kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstände neu vergeben. (9) Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. (10) Abmessungen der Erdwahlgräber

Erdbestattungen für Kinder bis 5 Jahre (Sargänge ? 1,00 m) Grabgroße einschließlich Einfass und Grabstein 1,10 m x 0,70 m > Kinder ab sechstem Lebensjahr und Erwachsene (Sargänge \(>1,00\) m) Grabgroße einschließlich Einfass und Grabstein Einzelerdwahlgrab 2,00 m x 1,00 m Doppelerdwahlgrab 2,50 m x 2,00 m Dreiererdwahlgrab 3,50 x 2,00 m

§ 15

Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsfeld

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Die Abgabe von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis hochstens 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (3) Einzelurnenwahlgräber sind Grabstätten, in denen 1 Urne beigesetzt wird. (4) Doppelurnenwahlgräber sind Grabstätten, in den 2 Urnen beigesetzt werden. (5) Beisetzungen von mehr als 2 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür ist eine gesonderte Gebühr lt. Gebührensatzung zu entrichten. (6) Abmessungen der Urnenwahlgräber

> Einzelurnenwahlgrab entsprechend dem Gräberplan bei Neuanlage 0,60 m x 0,80 m Doppelurnenwahlgrab entsprechend dem Gräberplan bei Neuanlage 1,00 m x 0.80 m

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(7) Das Urnengemeinschaftsfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach unmittelbar belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Im Urnengemeinschaftsfeld können nach Maßgabe des Friedhofsträgers mehrere Aschen beigesetzt werden. Das Urnengemeinschaftsfeld sind anonyme Grabstätten, die nicht gekennzeichnet werden. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen oder dem des Beisetzungspflichtigen entspricht. Es besteht keinerlei Möglichkeit einer späteren Umbettung und es besteht keine Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungsrechte. Es ist nicht statthaft, Blumengebinde oder anderen Grabschmuck auf dem Urnengemeinschaftsfeld abzulegen. Anlässlich einer Beisetzung ist nur das Ablegen eines Blumenstraußes an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet. Blumen zum Gedenken sind ebenfalls hier abzulegen. Niedergelegte Blumen sind spätestens nach einer Woche zu entfernen.

(8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.

§ 16

Nutzungsberechtigte

(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 16 Abs. 4) bestatten lassen.

(2) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkartei und in der Urkunde aufzunehmen.

(3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.

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Friedhofssatzung

(6) Die Übertragung der Verfügungsberechtigung kann von der Verwaltung abgelehnt werden, wenn dadurch Unzulänglichkeiten zu erwarten sind. (7) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der Friedhofverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

V. Abschnitt

Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Abschnitt

Grabmale

§ 19

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen ist die TA Grabmal, Stand September 2009 (und dann in der jeweils aktualisierten Fassung), der Deutschen Naturstein Akademie e. V. zugrunde zu legen. (2) Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, wobei auf den besonderen Charakter des Friedhofs Rücksicht zu nehmen ist. Jedes Grabmal muss sich den im Belegplan festgelegten Grundgedanken anpassen. (3) Die Gemeinde kann im Rahmen dieser Satzung zur Erzielung einer harmonischen Gesamtwirkung für den Friedhof im Ganzen oder für bestimmte Teile Sondervorschriften über die Gestaltung der Grabmale erlassen.

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Friedhofssatzung

(4) Die Friedhofsverwaltung ist zur kostenlosen Beratung über die Gestaltung der Grabmale verpflichtet.

§ 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale)dürfen nur Naturstein (außer Findlinge), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) jeder handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearerbeitet sein. Die Rückselen müssen sauber gearbeitet sein (ohne Politur).

b) Schriftbossen für weitere Inschriften konnen poliert oder geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem selbst Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß hergestellt sein. Die Schrift ist vertief oder erhaben aus dem Denkmalstein herauszuarbeiten. Bleischriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente konnen zurückhaltend getont werden.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Gips, Porzellan, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Des Weiteren sind nicht zugelassen,

  • grell-weiße Werkstoffe
  • Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse, außer Terrazzo
  • in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck
  • Inschriften, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen

(3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. (4) Bei der Errichtung von Grabmalen ist der Holzeinfass, der von den Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt der Beisetzung aufgestellt wurde, vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen und zu entsorgen. (5) Für Trittplatten auf Grabstellen ist nur Natursteinmaterial oder Terrazzo zu verwenden (6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Auf Reihengrabstätten:

bis 50 cm Breite

bis 65 cm Höhe

Stärke mindestens 12 cm

auf einstelligen Erdwahlgrabstätten:

bis 55 cm Breite

bis 80 cm Höhe

Stärke mindestens 12 cm

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auf zweistelligen Erdwahlgrabstätten:

bis 70 cm Breite

bis 95 cm Höhe

Stärke mindestens 12 cm

auf dreistelligen Erdwahlgrabstätten

bis 80 cm Breite

bis 110 cm Höhe

Stärke mindestens 12 cm

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

auf Urnenreihengrabstätten,

bis 50 cm Breite

bis 45 cm Höhe

Stärke mindestens 12 cm (bei stehenden Grabmalen)

b) auf Urnenwahlgrabstätten

bis 50 cm Breite

bis 45 cm Höhe

Stärke mindestens 12 cm (bei stehenden Grabmalen)

(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des § 19 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(9) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 50 x 45 cm zugelassen werden. Sie müssen sich in Material und Form dem Hauptgrabmal unterordnen und sich sowohl diesem wie auch gegenseitig anpassen. Auf Urnengrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissensteine aufgestellt werden.

(10) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig

  • Breite mindestens 5 cm, höchstens 8 cm

  • Höhe 10 cm über Erdoberfläche

Das Material der Einfassungen muss dem des Hauptgrabmales entsprechen. Nicht zulässig sind Steineinfassungen in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung.

(11) Auf dem Urnengemeinschaftsfeld dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden.

(12) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis der Gemeinde geführt und dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden.

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Friedhofssatzung

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen in doppelter Ausführung beizufugen, insbesondere Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10, Angaben über Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstigen Zeichen sowie über die Fundamentierung; Ausführungszeichnungen, sowie diese zum Verständnis des Entwurfes notwendig sind; Schriftzeichnungen in natürlicher Höhe (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zeichnung erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmales auf dem Friedhof darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung vorgelegt werden kann.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Höhe nach den im § 19 Abs. 1 genommen Regelwerk zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabsteine über 120 cm Höhe müssen Vollfundamentierung bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamentstärke darf bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten 40 cm nicht übersteigen. (3) Jedes Grabmal unter 120 cm Steinhöhe muss in der Erde auf einem Fundament von mindestens 30 cm Tiefe stehen. Das Fundament darf nicht über der Erde sightbar werden und braucht nicht aus dem selbst Werkstoff wie dem des Grabmales zu bestehen. Ist setzen eines Sockels zwischen dem Fundament und dem Grabstein zugelassen, so dar der Sockel die Erdoberfläche hochstens 15 cm überragen. Jeder Grabstein bis 120 cm Steinhöhe und -breite muss ein Dubelloch (Querschnitt 17 mm) haben. Die Länge des Dubels muss den statischen Vorschriften entsprechen. Er soll aus verzinktem Eisen oder sonstigem nichtrostenden Material bestehen. Die Standfuge bildenden Flächen sind weniger stens in ihren mittleren Teilen aufzurauen, um ein festes Häften des Mörtels zu ermöglich. Es muss jedoch vollflächig vermörtelt werden. Die Herstellung des Fundaments dürfen die Nutzungsberechtigten unmittelbar vergeben.

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Friedhofssatzung

(4) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandenen Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt oder die Sicherung nach § 26 erforderlich wird. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung zu überprüfen.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrsicheren Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Erdwahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentlichen Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24

Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagendürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt sind nur die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen in der Reihenfolge des § 16.

(3) Anlagen, die nicht fristgerecht entfernt worden sind, werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Angehörigen seitens der Friedhofsverwaltung entfernt. Nicht fristgerecht entfernte Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

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VII. Abschnitt

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist bei den Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist unzulässig. Bestehende Hecken)dürfen nicht Hoher als 30 cm sein und dürfen nicht in andere Grabstätten oder den sonstigen öffentlichen Raum hineinragen. Bäume und baumartige Straucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandenen Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen, benachbarte Grabstätten und der öffentliche Bereich nicht behindert werden. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt. (6) Grabstellen einer Mehrfachgrabstätte, in denen eine Beisetzung noch nicht staatgebunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen. (7) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst gartnerisch gestalten und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer anlehnend an § 6 beauftragen. (8) Zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten aufgestellte Gefäße, die nicht der Würde des Ortes entsprechen (Konservendosen, Gläser, usw.), sind nicht gestattet. (9) Es ist untersagt, Wegeanteile der Grabstätte durch Gehweg- oder Betonplatten sowie Metall- oder Plastrahmen einzufassen. (10) Die Bepflanzung und die Pflege des Urnengemeinschaftsfeldes obliegt der Gemeinde Benndorf.

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Friedhofssatzung

§ 26

Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 2) auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 3 hinzuweisen.

VIII. Abschnitt

Trauerhalle

§ 27

Allgemeines

(1) Die Trauerhalle dient zur Durchführung von Trauerfeiern. Leichen und Urnen dürfen bis maximal 2 Stunden vor der Trauerfeier bzw. Beisetzung in der Trauerhalle untergestellt werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit hatte oder wenn Bedenken hygienischer Art bestehen.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern konnen sowohl in der Trauerhalle als auch am Grabe abgehalten werden. (2) Der anlasslich einer Trauerfeier notwendige Pflanzenschmuck ist durch das jeweilige Dienstleistungsunternehmen zu stellen. (3) Zusätzliche Beleuchtung darf der die Trauerfeier durchfuhrende Dienstleistungserbringer nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellen.

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Friedhofssatzung

(4) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Versammlungen auf dem Friedhof, außer Beerdigungsversammlungen und gottesdienstliche Versammlungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu lässig.

IX. Abschnitt

Gebühren

§ 29

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Benndorf in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

X. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 30

Beerdigungsregister

(1) Die Friedhofsverwaltung legt für jede auf dem Friedhof vorgenommene Beisetzung eine Karteikarten an. Ausgenommen hiervon sind Beisetzungen in den Urnengemeinschaftsfeldern. Zusätzlich wird für die Gemeinde ein Beerdigungsregister in Buchform geführt. (2) Durch die Friedhofsverwaltung sind zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan des Friedhofs, Belegungsplan usw.) anzulegen und laufend zu ergänzen.

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

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Friedhofssatzung

§ 32

Haftung

Die Gemeinde Benndorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Benndorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 3 und 4; § 6 Abs. 1 bis 8; § 12 Abs. 8; § 20 Abs. 1, 2 und 4; § 21 Abs. 1 und 5; § 23 Abs. 1 und 2; § 24 Abs. 1 und 2; § 25 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, und 10 der Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 7 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 34

In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung über die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Benndorf tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle der Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

Benndorf, den 27.10.2009

Zanirato Bürgermeister

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