Neumagen-Dhron

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.03.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 € vom vollendeten 5. Lebensjahr ab; Kinder bis 5 Jahre: 200,00 €
Sargwahlgrab625,00 € Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte: 1.250,00 €
Urnenreihengrab200,00 €
Urnenwahlgrab200,00 € jede weitere Urnengrabstätte; Urnendoppelgrabstätte: 400,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht in der Satzung festgelegt; wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, Kosten als Auslagen zu ersetzen
Trauerhalle / Halle30,00 € Leichenhalle je angefangenen Tag

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

08.bf friedhofssatzung vom 02.06.2008 aenderungen 1 5

Friedhofssatzung

(bereinigte Fassung)

der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 02.06.2008, einschl.

  1. 1. Änderung vom 16.09.2008
  2. 2. Änderung vom 14.06.2010
  3. 3. Änderung vom 13.02.2018
  4. 4. Änderung vom 27.01.2025
  5. 5. Änderung vom 20.03.2025

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich ... 2 § 2 Friedhofszweck ... 2 § 3 Schließung und Aufhebung ... 2

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten ... 2 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ... 2 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ... 3

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ... 3 § 8 Särge ... 4 § 9 Grabherstellung ... 4 § 10 Ruhezeit ... 4 § 11 Umbettungen ... 4

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ... 5 § 13 Reihengrabstätten ... 5 § 14 Urnengrabstätten ... 6 § 15 Wahlgrabstätten ... 6

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 6 § 17 Gestaltung der Grabmale – besondere Gestaltungsvorschriften – ... 7 § 18 Zustimmungserlaubnis zum Errichten und Ändern von Grabmalen ... 7 § 19 Standsicherheit der Grabmale ... 7 § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ... 7 § 21 Entfernen von Grabmalen ... 8 § 22 Rasengräber ... 8 § 22a Rasengräber ... 8

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten ... 9 § 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ... 9 § 25 Vernachlässigte Grabstätten ... 9

7. Leichenhallen

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ... 9

8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte ... 10

Bereinigte Fassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 02.06.2008

1 § 28 Haftung ... 11 § 29 Ordnungswidrigkeiten ... 11 § 30 Gebühren ... 10 § 31 In-Kraft-Treten ... 10

Der Ortsgemeinderat Neumagen-Dhron hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und zwar in den Ortsteilen Neumagen, Dhron und Papiermühle.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
  2. 2. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
  3. 3. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG) –. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, Wahl- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen-, Wahl- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (5) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung legt keine bestimmten Öffnungszeiten fest.

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2 (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Teile eines Friedhofes vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.

(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und Bereinigte Fassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 02.06.2008

3 der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortliche gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgerügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Gräber haben folgende Maße:

Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Länge1,20 m
Breite0,60 m

Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren:

Länge2,20 m
Breite1,00 m

Urnengrabstätten

Länge (lichtes Maß)0,70 m(einschl. Fuß- oder Plattenweg)1,00 m
Breite (lichtes Maß)0,70 m(einschl. Fuß- oder Plattenweg)1,00 m

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und die für Aschen beträgt 15 Jahre.

Für Leichen von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre und die für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-, Wahl oder Urnengrabstätte in eine andere Reihen-, Wahl oder Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

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4 (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-, Wahl- oder Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,
  • c) Rasengräber
  • d) Wahlgräber als Doppel- bzw. Dreiergrabstätten
  • e) Baumgrabstätten auf dem Friedhof Dhron

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.

(2) Es werden eingerichtet:

  • f) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  • g) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr.

(3) In der Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird einen Monat vorher veröffentlicht.

(5) Nach Ablauf der Ruhefristen kann die Gemeindeverwaltung auf Antrag der Nachfahren eine Genehmigung zur Räumung der Grabstätte erteilen.

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§ 14 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in ausgewiesenen Urnengrabstätten sowie in bestehenden Reihen-, Wahl- oder auch Rasengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden durch die Zahlung einer in der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron festgesetzten Gebühr erhoben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt.

(2) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Wählgräber müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes, bzw. nach einer Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(4) Die Belegung des Wahlgrabes ist während der Nutzungsdauer nur einmal statthaft, auch dann, wenn die Nutzungsdauer verlängert wurde.

(5) Die Wahlgräber haben folgende lichte Maße:

a) Einzelgräber (Tiefe = 2,20 m, Breite = 0,90 m, Abstand zum Nachbargrab = 0,30m)

b) Doppel-, bzw. Dreiergrabstätten (Tiefe = 2,40 m, Breite für jede Grabstelle = 1,00 m, Abstand zur bereits belegten Grabstelle = 0,70 m sowie Abstand zum Nachbargrab = 0,30 m)

(6) Das Nutzungsrecht an Familiengräber kann ohne Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.

(7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr auf die Dauer von 25 Jahren verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätte Sorge zu tragen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der geltenden Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Wahlgrabstätten anderweitig verfügen. Zuvor soll jedoch durch öffentliche Bekanntmachung auf die Räumung der Wahlgrabstätte hingewiesen werden.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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§ 17 Gestaltung der Grabmale – besondere Gestaltungsvorschriften –

(1) Die Grabmäler, Einfriedungen und Einfassungen müssen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Sie sollen symmetrisch sein. Sie sollen aus witterungsbeständigem Werkstoff sein. Es sind folgende Werkstoffe für Grabmäler zugelassen:

Gesteine, Metall (z.B. Schmiedeeisen) und Holz.

Die Grabsteine sind handwerksgerecht zu bearbeiten, soweit der Grabstein nicht von Natur aus eine glatte Oberfläche hat. Die Schrift kann in den Stein gehauen oder erhaben herausgearbeitet werden. Das Aufsetzen von Metallbuchstaben ist gestattet. Eine aufdringliche Schriftform oder übermäßig hervorstehende Farbgebung ist nicht zu gelassen. Ebenso sind Inschriften oder Symbole, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, nicht zugelassen.

Bei Holzkreuzen soll das Holz im Naturfarbton belassen werden, d.h., es soll nicht auffällig farbig gestrichen werden.

Grabdenkmäler aus Metall sollen aus einem witterungsbeständigen, nicht aufdringlichen Metall (z.B. Schmiedeeisen) erstellt werden. Sie sollen wie Steindenkmäler gegründet werden. Ebenso sollen sie sich den vorgegebenen Maßen bei den Steindenkmälern sowie den Holzkreuzen anpassen.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m, Breite: bis 0,45 m
  2. 2. Liegende Grabmale Breite: bis 0,45 m, Höchstlänge: 0,50 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale Höhe: bis 1,00 m, Breite: bis 0,60 m
  2. 2. Liegende Grabmale, bzw. Grabeinfassungen (Außenmaße) Plattengröße, bzw. Außenmaß der Grabeinfassungen: 1,90 m x 0,80 m; § 24 ist dabei zwingend zu beachten.
  3. 3. Liegende Grabmale, bzw. Grabeinfassungen bei Doppel-, bzw. Dreiergrabstätten (Außenmaße) Plattengröße, bzw. Außenmaß der Grabeinfassungen:

Doppelgrabstätten = 2,65 m x 2,65 m Dreiergrabstätten = 2,65 m x 3,75 m

Im Übrigen haben sich die Grabeinfassungen aller Gräber den örtlichen Gegebenheiten auf den Friedhöfen anzupassen.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmäler bis zu folgender Größe zulässig:

Ebenerdige oder stehende Grabmäler: Größe: max. 0,60 m x 0,40 m,

(4) Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

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§ 18 Zustimmungserlaubnis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, so ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von einem Monat zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Erstvergabe ab dem 01.04.2025 (5. Änderung) der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung; ebenso wird die Gebühr bei Verlängerung oder dem Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte für die spätere Abräumung im Voraus erhoben (5. Änderung). Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung (unverzinst) zurückerstattet.

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§ 22 Rasengräber

(1) Die Anlage von Rasengräbern ist auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Neumagen, Dhron und Papiermühle möglich. Rasengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen. Von daher sind bezüglich der Belegung als auch der Größe der Gräber die §§ 9 und 13 dieser Satzung analog anzuwenden. Für die Kenntlichmachung der Gräber wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 40 cm x 40 cm vorgeschrieben. Diese Tafeln mit den Namen der Verstorbenen sind von den Angehörigen herstellen zu lassen und dürfen nicht mit hervorstehenden Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben. Die Tafeln werden von der Ortsgemeinde so in die Gräber eingebaut, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren.

(2) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. In der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.

(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Ruhezeit von 25 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (eventuell auch mehrmalig) erhebt die Ortsgemeinde zusätzlich eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist (25 Jahre).

(4) Die Höhe dieser Gebühr ist in der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron festgelegt.

(5) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihengräbern.

(6) Bestattungen in Rasengräbern müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der Erdarbeiten beim Ortsbürgermeister beantragt werden.

(7) Die Abgrenzung des Rasengrabfeldes erfolgt durch die Verlegung von Gehwegplatten durch die Ortsgemeinde.

(6) Wird eine Bestattung in Rasengräbern nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihengräbern.

§ 22 a Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten zur Bestattung von Aschen im Wurzelbereich an besonders ausgewiesenen Bäumen. Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Baumgrabstätte ist nicht möglich.

(2) In einer Baumgrabstätte darf eine Bio - Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt.

(3) Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(4) Eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. Auf einer Stele am Grabfeld wird die Möglichkeit geschaffen, auf einer einheitlichen, von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Tafel auf den Verstorbenen hinzuweisen (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbedatum).

(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet. Er wird spätestens drei Wochen nach der Beisetzung der Bio - Urne von der Friedhofsverwaltung entfernt.

(6) Die Gestaltung und Pflege des Grabfelds erfolgt durch die Gemeinde.

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6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 – 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Wahl- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Wahlgrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabdeckungen/Grabplatten müssen eine Öffnung von mindestens 0,50 m² der Grabfläche haben. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1 Meter.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmäler einhält (§ 17),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 23 und 24 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.07.1987 außer Kraft.

Neumagen-Dhron, 02.06.2008 Ortsgemeinde Neumagen-Dhron

(D.S.)

gez. Willi Herres, Ortsbürgermeister

Bereinigte Fassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 02.06.2008

11 Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bereinigte Fassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 02.06.2008

12

8.6. aenderung der friedhofssatzung og neumagen dhron vom 01.06.2026

Bekanntmachung

der 6. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 01.06.2026

Der Gemeinderat Neumagen-Dhron hat am 28.05.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

  1. 4. Grabstätten:

§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,
  • c) Rasengräber
  • d) Wahlgräber als Doppel- bzw. Dreiergrabstätten
  • e) Baumgrabstätten auf dem Friedhof Dhron und Papiermühle

§ 2

Diese 6. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

*Neumagen-Dhron, den 01.06.2026* *Ortsgemeinde Neumagen-Dhron* *(DS)* *Dieter Heintz* *(Ortsbürgermeister)*

HINWEIS

*Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.*

*Dies gilt nicht, wenn*

Satzung über die 6. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 01.06.2026

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues

Satzung über die 6. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 01.06.2026

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Satzung

der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.03.2019

Der Ortsgemeinderat Neumagen-Dhron hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen am 31.01.2019 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Ab dem 01.01.2020 erfolgt die Gebührenfestsetzung jährlich in der Haushaltssatzung.

§ 2

Entgeltschuldner

Entgeltschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

  1. 1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Entgelte werden innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Anforderung fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.09.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.06.2008 außer Kraft. 54347 Neumagen-Dhron, den 14.03.2019

Ortsgemeinde Neumagen-Dhron

(D.S.)

gez.

M. Thomas, Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 200,00 € Überlassung einer Urne in ein vorhandenes 135,00 € Reihen- bzw. Wahlgrab

II. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

  1. 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an familieneigenen Wahlgrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnengrabstätten) betragen die Gebühren
    • a) einer Einzelgrabstätte 625,00 €
    • b) einer Doppelgrabstätte 1.250,00 €
    • c) jede weitere Grabstätte 625,00 €
    • d) Urnendoppelgrabstätte 400,00 €
    • e) jede weitere Urnengrabstätte 200,00 €
  2. 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf eine weitere Höchstdauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnen) werden je 1/25tel je Jahr (1/15tel je Jahr bei Urnen) der vorgenannten Gebühr erhoben.

III. Rasengräber

Überlassung einer Rasengrabstätte2.500,00 €
Überlassung einer Rasendoppelgrabstätte5.000,00 €
Überlassung einer Urnenrasengrabstätte1.800,00 €
Überlassung einer Urnenrasendoppelgrabstätte3.600,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

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VI. Leichenhallengebühren

  1. 1. Für die Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen Neumagen und Dhron beträgt die Gebühr

je angefangenen Tag 30,00 €

VII. Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

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