Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.11.2020 · Friedhofssatzung: 24.11.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 500,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 900,00 € Verleihung des Nutzungsrechts an eine Einzelgrabstätte (Wahlgrab); Sarg/Urne nicht explizit unterschieden |
| Urnenreihengrab | 400,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 900,00 € Verleihung des Nutzungsrechts an eine Einzelgrabstätte (Wahlgrab); Sarg/Urne nicht explizit unterschieden |
| Urnengrab anonym | 800,00 € Überlassung einer anonymen Grabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 200,00 € (Urne), 650,00 € (Sarg) Ausheben und Schließen der Gräber gesondert nach Anlage III |
| Trauerhalle / Halle | 0,00 € Für die Benutzung der Leichenhalle wird keine gesonderte Gebühr erhoben |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
03.1 1. aenderung der friedhofssatzung der og zeltingen rachtig vom 25.07.2023
1. Änderung der Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig vom 25.07.2023
Der Ortsgemeinderat Zeltingen-Rachtig hat am 27.04.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
- 4. Grabstätten:
§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen.
§ 2
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst um den Punkt e) Hochbeetgrabfelder erweitert:
§ 13
Reihengrabstätten
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Rasengrabfelder (§ 14)
d) Anonyme Urnenrasengrabfelder
Anonyme Urnenrasengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, auf Wunsch können Namenschilder aus witterungsbeständigem Material in einer Größe von 10x 20 cm am Rande des Grabfeldes nach Absprache mit der Gemeinde angebracht werden. Das Grabfeld wird durch die Ortsgemeinde gepflegt, das Aufstellen von Grabschmuck ist auf dem Grabfeld nicht erlaubt.
e) Hochbeetgrabfelder
Hochbeetgrabstätten sind Urnengräber in einem Hochbeet auf dem Friedhof Rachtig, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, auf Wunsch können Grabplatten aus witterungsbeständigem Material in einer Größe von 60 x 40 cm auf die Grabstätte gelegt werden. § 3
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Doppelurnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Doppelurnengrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnendoppelgrabstätten. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Friedhofsträgers. (7) Das Nutzungsrecht kann jeweils auf die Dauer einer weiteren Ruhefrist wieder erworben werden. Der Wiedererwerb soll frühestens 3 Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Ruhefrist beantragt werden.
§ 4
Diese 1. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zeltingen-Rachtig, den 25.07.2023 Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
(DS)
Bianca Waters (Ortsbürgermeisterin)
HINWEIS
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig vom 24.11.2020
Der Ortsgemeinderat hat am 29.10.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 Allgemeines | 1 |
|---|---|
| § 2 Gebührenschuldner | 1 |
| § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit | 2 |
| § 4 Inkrafttreten | 2 |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | 3 |
| I. Reihengrabstätten | 3 |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | 3 |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | 3 |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | 3 |
| V. Benutzung der Leichenhalle | 3 |
| VI. Sonstige Leistungen | 4 |
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. ### § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.06.1987 tritt am 31.12.2020 außer Kraft.
Zeltingen-Rachtig, den 24.11.2020 Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
(DS)
Bianca Waters (Ortsbürgermeisterin)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 400,00 €
- 3. Überlassung einer zusätzliche Urne in ein vorhandenes Grab 500,00 €
- 4. Überlassung einer Rasengrabstätte 2.800,00 €
- 5. Überlassung einer anonymen Grabstätte 800,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Einzelgrabstätte 900,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte 1.800,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für
- a) eine Einzelgrabstätte 36,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte 72,00 €
- 3. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Für Urnenbestattungen und Bestattungen für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €
- 2. Für Sargbestattungen 650,00 €
Mehraufwand bei Bestattungen (z.B. für Handaushub etc.) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch den Friedhofsträger bzw. ein von ihm beauftragtes gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle wird keine gesonderte Gebühr erhoben.
VI. Sonstige Leistungen
- 1. Abräumen von Grabstätten Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben für
- a) eine Einzelgrabstätte 300,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte 500,00 €
- c) einer Urnenreihengrabstätte (nur innerhalb der Umrandung) 100,00 €
- 2. Einfassung von Urnengräbern bzw. Kindergräbern 250,00 €
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig vom 24.11.2020
Der Ortsgemeinderat von Zeltingen-Rachtig hat am 29.10.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| 1. Allgemeine Vorschriften | Seite |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich ... | 2 |
| § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch ... | 2 |
| § 3 Schließung und Aufhebung ... | 2 |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 Öffnungszeiten ... | 3 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof ... | 3 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ... | 4 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ... | 4 |
| § 8 Särge ... | 5 |
| § 9 Grabherstellung ... | 5 |
| § 10 Ruhezeit ... | 6 |
| § 11 Umbettungen ... | 6 |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ... | 6 |
| § 13 Reihengrabstätten ... | 7 |
| § 14 Rasengrabstätten ... | 7 |
| § 15 Wahlgrabstätten ... | 8 |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... | 8 |
| § 17 Besondere Gestaltungsvorschriften ... | 8 |
| § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ... | 9 |
| § 18a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ... | 9 |
| § 19 Standsicherheit der Grabmale ... | 10 |
| § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ... | 10 |
| § 21 Entfernen von Grabmalen ... | 10 |
| 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 22 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten ... | 11 |
| § 23 Vernachlässigte Grabstätten ... | 11 |
| 7. Leichenhalle | |
| § 24 Benutzung der Leichenhalle ... | 11 |
| 8. Schlussvorschriften | |
| § 25 Alte Rechte ... | 12 |
| § 26 Haftung ... | 12 |
| § 27 Ordnungswidrigkeiten ... | 12 |
| § 28 Gebühren ... | 12 |
| § 29 Inkrafttreten ... | 13 |
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig stehen.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. (4) Der Friedhofseigentümer entscheidet, auf welchem Friedhof die Beisetzung zu erfolgen hat. Der Wille der Angehörigen soll, soweit möglich, berücksichtigt werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
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(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
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h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
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§ 8
Särge
Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von einer, von der Friedhofsverwaltung beauftragten Firma ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten hierfür sind von den Angehörigen zu tragen. Die Information über den Zeitpunkt der Beisetzung und die Art der Grabstätte an die Firma erfolgt über die Ortsgemeinde. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Die Gräber haben folgende Maße:
- Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| Länge | 1,20 m |
|---|---|
| Breite | 0,60 m |
- Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr
| Länge | 1,80 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
- Urnengrabstätten
| Länge | 0,80 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
- Einzelwahlgräber
| Länge | 1,80 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
- Doppelwahlgrab
| Länge | 1,80 m |
|---|
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Breite 1,60 m
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und die für Aschen 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung
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des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und Rasengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Rasengrabfelder (§ 14)
d) Anonyme Grabfelder
Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, auf Wunsch können Namenschilder aus witterungsbeständigem Material in einer Größe von 10x 20 cm am Rande des Grabfeldes nach Absprache mit der Gemeinde angebracht werden. Das Grabfeld wird durch die Ortsgemeinde gepflegt, das Aufstellen von Grabschmuck ist auf dem Grabfeld nicht erlaubt.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13 Abs. 4 und 7- nur eine Leiche bzw. Asche bestattet werden. (4) Eine Grabstätte nach § 13 Abs. 2 b und c kann auf Antrag beim Friedhofsträger in eine gemischte Grabstätte umgewandelt werden. (5) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung bzw. Urnenbestattung belegte Einzelgräber in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche im Einzelfall darf nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (7) In Ausnahmefällen kann eine zusätzliche Asche in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden, wenn zwischen den Bestattungen ein geringer Zeitraum liegt.
§ 14
Rasengrabstätten
(1) Als Grabmal wird eine steinerne Platte mit einer maximalen Größe von 50 x 50 cm vorgeschrieben. Die Beschriftung kann eingraviert oder bis ca. 10 mm aufgesetzt werden. Die Beauftragung und Einsetzung der Grabtafel erfolgt durch die Angehörigen.
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(2) Das Aufstellen von einfachem Grabschmuck ist neben der Grabplatte erlaubt, jedoch nicht auf der Rasenfläche. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden – für die Dauer der Ruhezeit – von der Ortsgemeinde durchgeführt. Die Gebühr Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (evtl. auch mehrmalig) ist in der Gebühr für eine Rasengrabstätte enthalten. (4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihengräbern. (5) Wird die Bestattung in Rasengräbern nicht beantragt, erfolgt diese in üblichen Reihen- oder Urnenreihengrabstätten.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Friedhofsträgers. (6) Das Nutzungsrecht kann jeweils auf die Dauer einer weiteren Ruhefrist wieder erworben werden. Der Wiedererwerb soll frühestens 3 Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Ruhefrist beantragt werden.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte inklusive der Grabmale ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten nach § 13 (2) a und b müssen spätestens sechs Monate nach der Bestattung in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.
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(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwende, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nicht verunstaltend wirken und muss sich in der Umgebung harmonisch einfügen. Es ist nicht gestattet, Blumen in unwürdigen Gefäßen auf Grabstätten aufzustellen. Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist nicht zulässig. (3) Grababdeckungen/Grabplatten für Reihengrabstätten müssen eine Öffnung von mindestens 50% der Grabfläche haben. Dies gilt aufgrund der Bodenbeschaffenheit für den Friedhof Rachtig. Grababdeckungen/Grabplatten für Urnengräber sind zulässig. (4) Grabeinfassung – auch aus Pflanzen und Sträuchern – sind nicht gestattet. Auf dem Friedhof Rachtig (oberer Teil) werden die Gräber von dem Friedhofsträger mit Trittplatten eingefasst und für die Errichtung von Grabmalen hat die Gemeinde Fundamentbalken zu errichten. Diese Kosten werden dem Nutzungsberechtigten berechnet. Urnengräber werden auf den Friedhöfen Zeltingen und Rachtig durch den Friedhofsträger mit Trittplatten eingefasst. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten berechnet. Grabbeete dürfen nicht höher als die Trittplatten sein. (5) Firmenbezeichnungen an den Grabmälern dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden. (6) Der Friedhofsträger ist berechtigt Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zulassen.
§ 18
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem Friedhofsträger anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 18a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
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Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte (§ 15). (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, so ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von einem Monat von den Verantwortlichen nach § 9 BestG zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. In diesen Fällen geht das Eigentum an der Grabeinrichtung (Grabmal, Einfassung etc.) entschädigungslos an den Friedhofsträger über. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Jahren zu gelten haben, dürfen nicht ohne
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besondere Genehmigung der Gemeinde entfernt oder abgeändert werden.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 – 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einbeben. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 24
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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8. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmäler nicht einhält (§ 17),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 5),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen §17 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 13. Die Leichenhalle entgegen § 24 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Die Friedhofssatzung vom 04.10.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften treten am 31.12.2020 außer Kraft.
54492 Zeltingen-Rachtig, 24.11.2020 Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
(D.S.)
Bianca Waters, Ortsbürgermeisterin