Brauneberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.09.2025 · Friedhofssatzung: 30.09.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab450,00 € Erwachsene (ab 3. Lebensjahr); Kinder bis 3 Jahre: 100,00 €
Sargwahlgrab1250,00 € nur Doppelgrabstätte aufgeführt
Urnenreihengrab250,00 € direkt angegeben
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben keine feste Gebühr; Aushebung/Schließung durch gewerbliches Unternehmen, Kosten sind zu erstatten
Trauerhalle / Halle30,00 € Einsegnungstrauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Brauneberg vom 30.09.2025

Der Gemeinderat von Brauneberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 15.09.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines... 1 § 2 Gebührenschuldner... 1 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten... 2 § 4 Inkrafttreten... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung... 4 I. Reihengrabstätten... 4 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten... 4 III. Aushebung und Schließung der Gräber... 4 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen... 4 V. Benutzung der Leichenhalle... 4 VI. Sonstige Leistungen... 5

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Die Gebühren gelten ab Rechtskraft der Satzung. Ab dem 01.01.2026 erfolgt die Gebührenfestsetzung jährlich in der Haushaltssatzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brauneberg vom 30.09.2025

1 sind, und der Antragsteller,

  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.1987, zuletzt geändert am 20.04.1995, außer Kraft.

Brauneberg, den 30.09.2025 Ortsgemeinde Brauneberg

(DS)

gez. Werner Ruppenthal (Ortsbürgermeister)

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brauneberg vom 30.09.2025

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HINWEIS

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

*Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues*

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brauneberg vom 30.09.2025

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 100,00 €
    • b) vom vollendeten 3. Lebensjahr an 450,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 250,00 €
  3. 3. Beisetzung in ein bereits vorhandenes Reihengrab 250,00 €
  4. 4. Überlassung einer Rasengrabstätte 1.500,00 €
  5. 5. Überlassung einer Rasenurnengrabstätte 700,00 €
  6. 6. Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Reihengrab 250,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 1250,00 €
  2. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 50,00 €
  3. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.

III. Aushebung und Schließung der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Ortsgemeinde Brauneberg. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch den Gebührenschuldner zu erstatten. Soweit Arbeiten von der Ortsgemeinde (z.B. Einsatz Gemeindearbeiter) durchgeführt werden, sind die der Ortsgemeinde in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung (einschließlich deren Reinigung)

a) des Kühlraums pro Tag 50,00 €

b) der Einsegnungstrauerhalle 30,00 €

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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brauneberg vom 30.09.2025

VI. Sonstige Leistungen

1. Ersatz von Aufwendungen

Soweit die Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung oder für Leistungen der der Ortsgemeinde Brauneberg im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind dem Friedhofsträger die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brauneberg vom 30.09.2025

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

SATZUNG

Bereinigte Fassung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Brauneberg

vom 20.11.2006, einschl.

  1. 1. Änderung vom 10.01.2013

Inhaltsübersicht:

  1. 1. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung

§ 1 Eigentum ... 2 § 2 Zweckbestimmung, Verwaltung ... 2

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten ... 2 § 4 Verhalten auf dem Friedhof ... 2 § 5 Verbote ... 3 § 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten ... 3

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ... 3 § 8 Grabherstellung, Beisetzung von Urnen ... 4 § 9 Ruhefristen ... 4 § 10 Umbettungen ... 4

  1. 4. Grabstätten

§ 11 Allgemeines ... 5 § 12 Reihengrabstätten ... 5 § 12 a Gemischte Grabstätten ... 6 § 13 Urnengrabstätten ... 6 § 14 Wahlgräber ... 6 § 15 Rasengräber und Urnenrasengräber ... 7

  1. 5. Denkzeichen und Einfriedungen

§ 16 Zustimmungserfordernis zum Errichten von Grabmälern ... 8 § 17 Versagung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern ... 8 § 18 Gestaltung der Grabmäler ... 8 § 19 Anbringen von Firmenbezeichnungen ... 9 § 20 Entfernen von Grabmalen ... 9 § 21 Fundamentierung der Grabmäler und Verkehrssicherungspflicht ... 10

  1. 6. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ... 10

  1. 7. Sonstige Vorschriften

§ 23 Grabregisterverzeichnis ... 10 § 24 Zuwiderhandlungen ... 11

  1. 8. Leichenhalle

§ 25 Benutzen der Leichenhalle ... 11

  1. 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Verhaltensvorschriften ... 11 § 27 Gebührenerhebung ... 11 § 28 Inkrafttreten ... 11

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Der Gemeinderat Brauneberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2003 (GVBl. I. S. 390), in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 05.10.2006 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung

§ 1 Eigentum

Die Friedhöfe Brauneberg, Filzen und Hirzlei sind Eigentum der Gemeinde Brauneberg, im folgenden „Friedhofseigentümer“ genannt. Ihm obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens.

§ 2 Zweckbestimmung, Verwaltung

(1) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Brauneberg ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die vor der Satzungsänderung ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Dies gilt auch für Bürger, die im Ortsteil Hirzlei auf der Gemarkung Burgen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.

(2) Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofseigentümers. Die Beisetzung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

2. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Die von der Friedhofsverwaltung erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu beachten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf den Friedhöfen das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.

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§ 5

Verbote

Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere verboten:

  • a) das Mitbringen von Tieren,
  • b) das Rauchen und Lärmen,
  • c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmigungen von der Friedhofsverwaltung erteilt werden,

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  • d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
  • e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  • f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  • g) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  • h) Druckschriften zu verteilen,
  • i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege,
  • j) anfallender Unrat außerhalb der hierfür vorgesehenen Stelle zu lagern.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten

Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und mit deren Genehmigung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftlichen Ausweis des Grabstelleninhabers nachzuweisen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Alle Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der von der Örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Friedhofsverwaltung führt die Begräbnisliste und legt die Zeit der Bestattung fest. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Leichen, die nicht binnen 7 (sieben) Kalendertagen nach Eintritt des Todes, außer bei beantragten Fristverlängerungen, sowie Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.

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§ 8

Grabherstellung, Beisetzung von Urnen

Die Tiefe des Grabes beträgt 1,70 m. Aschen sind unterirdisch in Urnen zu bestatten. Die Beisetzung hat in einer Tiefe von 0,80 m zu erfolgen. Die Beisetzung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Einwilligung kann von der Erfüllung besonderer Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 9

Ruhefristen

Die Ruhefrist beträgt bis zur Wiederbelegung 25 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 15 Jahre. Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur erteilt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten nach außerhalb der Ortsgemeinde Brauneberg jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahl- oder Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei widersprüchlichen Anträgen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Umbettungsantrag abzulehnen. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Entziehungen von Nutzungsrechten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Zeit, wann die Umbettung durchgeführt werden darf, und beaufsichtigt die Arbeiten. Bei Antragstellung ist mitzuteilen, wer die Umbettung durchführt. Die ausführenden Personen müssen die Befähigung besitzen, dass sie die Arbeiten ordnungsgemäß und in würdiger Form ausführen.

(5) Der Friedhofsverwaltung entstehende Kosten und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung innerhalb des Friedhofes der Ortsgemeinde Brauneberg nicht gehemmt oder unterbrochen. Das Recht an der bisherigen Grabstelle erlischt. Leichen, Leichenteile und Aschen zu anderen Zwecken als zu Umbettungen wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

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4. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrechte). Unter Nutzungsrecht ist die Zeitdauer zu verstehen, für die das Nutzungsrecht erworben wird.

(2) Die Gräber werden angelegt als:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Gemischte Grabstätten
  • c) Urnengrabstätten
  • d) Wahlgrabstätten (nur Brauneberg und Hirzlei)
  • e) Rasengräber
  • f) Urnenrasengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten (Reihengräber), welche der Reihenfolge nach belegt werden. Sie werden erst im Todesfall – und nur für eine Nutzungszeit von 25 Jahren – vergeben, welche der Dauer der Ruhezeit des Beizusetzenden entspricht. Überschlagungen werden nicht gestattet.

(2) Es werden eingerichtet:

Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren, Grabgröße: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 m

Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre Grabgröße: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m.

(3) In jedem Reihengrab darf – außer in den Fällen des § 12 a – nur eine Leiche beigesetzt werden.

(4) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber eingeebnet werden.

Die Aufforderung erfolgt durch Hinweis im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist sind die Reihengräber von den Erben des Verstorbenen ordnungsgemäß abzuräumen und einzuebnen. Geschieht dies nicht, so werden die Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung nach vorherigem Hinweis entsprechend Abs. 4 durchgeführt. Die entstandenen Kosten haben die Erben zu erstatten.

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Gemischte Grabstätten

(1) Eine Einzelgrabstätte nach § 12 Abs. 1 kann auf Antrag an die Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewandelt werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt dann hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenreihengrabstätte gem. § 13.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche im Einzelfall darf nur längstens 10 Jahre nach der zuvor erfolgten Beerdigung erfolgen.

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten werden als Urnenreihengrabstätten eingerichtet.

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstellen, welche der Reihenfolge nach belegt werden. Die Grabstellen erhalten eine Abmessung von jeweils 0,80 m x 0,80 m. Sie werden erst im Todesfall und nur für eine Nutzungszeit vergeben, welche der Dauer der Ruhezeit des Beizusetzenden entspricht. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit von 15 Jahren entfernt die Friedhofsverwaltung das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde.

Wahlgräber

(1) Wahlgräber werden als Doppelgräber ausgewiesen; Ausweisungen von mehreren darüber hinausgehenden Stellenzahlen sind nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Von einer Liegefrist ausgenommen sind die sog. Priestergräber. Die Gemeinde behält sich vor, die Grabstelle zu bestimmen.

Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Wahlgrabstätten dürfen nicht als Gruftgräber ausgebaut werden.

(2) Als verfügungsberechtigt gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber derjenige, der in der Erwerbsurkunde als Erwerber bezeichnet ist. Dieser kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung oder durch letztwillige Verfügung, die der Friedhofsverwaltung nach dem Tode des Erwerbers vorzulegen ist, bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Personen in der Grabstätte bestattet werden können. Er kann einzelne Personen von dem Nutzungsrecht ausschließen. Jedoch ist eine Verfügung des Erwerbers unzulässig, nach der weniger Leichen oder Aschen beigesetzt werden dürfen, als die Stellenzahl der Grabstätte ausweist. Der Erwerb einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen, wenn die Grabstätte der Bestattung ausschließlich des Erwerbers dienen soll.

Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt.

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(3) Hat der Erwerber keine Bestimmung über das Nutzungsrecht getroffen, geht nach seinem Tode das Nutzungsrecht auf seine Angehörigen in nachstehender Reihenfolge über:

a) sein letzter Ehegatten,

b) seine Kinder (Abkömmlinge und an Kindes Statt angenommene Kinder),

c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen.

d) die Kinder (Abkömmlinge) der unter b) genannten Personen einschl. der von diesen an Kindes Statt angenommenen Kinder,

e) die Ehegatten der unter d) genannten Personen.

Sind innerhalb einer Ranggruppe mehrere Berechtigte vorhanden, wird mangels anderweitiger Bestimmungen des Verstorbenen der jeweils zuerst Versterbende in die Grabstätte beigesetzt. In Wahlgrabstätten können nur dann Leichen beigesetzt werden, wenn auch – unter Berücksichtigung der Ruhezeiten – Grabstellen vorhanden sind. Liegen diese Voraussetzungen für einen Verstorbenen nicht vor, geht das Nutzungsrecht auf den Nächstversterbenden über.

Die in diesem Absatz getroffene Regelung gilt auch dann, wenn der Erwerber zwar die Nutzungsberechtigten benannt hat, aber ohne Bestimmung der Rangfolge.

(4) Nach Ablauf des Erwerbszeitraumes und nach Ablauf der Ruhefristen für die zuletzt in der Grabstätte Beigesetzten fällt das neue Recht wieder der Gemeinde Brauneberg als Friedhofseigentümer zu. Nach Ablauf des Rechts der Nutzungsberechtigten sind diese vor Inanspruchnahme der Grabstätte durch die Gemeindeverwaltung durch Hinweis im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde auf den Ablauf der Ruhefrist hinzuweisen oder durch Anbringung eines Hinweisschildes auf dem betreffenden Grabfeld auf die Dauer von 4 Wochen.

(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erlischt mit Ablauf des in der Erwerbsurkunde genannten Zeitraums. Die Nutzungszeit kann auf Antrag durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Berechtigt ist der in der Erwerbsurkunde als Erwerber bezeichnete oder sein Rechtsnachfolger im Sinne des vorstehenden Absatzes 3. Die Verlängerung ist für so viele Jahre erforderlich, als zur Wahrung der Ruhezeit des zuletzt Beizusetzenden notwendig ist; die Gebühr für die Verlängerung für diesen Fall ist vor der Belegung zu entrichten.

Wahlgrabstätten müssen spätestens 6 Wochen nach der ersten Beisetzung oder dem Nacherwerb der Grabstätte würdig angelegt und unterhalten werden.

§ 15

Rasengräber und Urnenrasengräber

(1) Für die Kenntlichmachung der Gräber wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 40 x 40 cm vorgeschrieben. Diese Tafeln mit dem Namen der Verstorbenen sind von den Angehörigen herstellen zu lassen und dürfen nicht mit vorstehenden Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben. Die Tafeln werden von der Ortsgemeinde so in die Gräber eingebaut, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren.

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(2) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. In der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.

(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Ruhezeit von 25 bzw. 15 Jahren (Urnenrasengrab) von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (eventuell auch mehrmalig) erhebt die Ortsgemeinde zusätzlich eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist (25 bzw. 15 Jahre).

(4) Diese Gebühr, die vom Gemeinderat festgelegt wird, ist in der jährlichen Haushaltssatzung festzulegen.

(5) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihengräbern.

(6) Bestattungen in Rasengräbern müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der Erdarbeiten beim Ortsbürgermeister beantragt werden.

(7) Wird eine Bestattung in Rasengräbern nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihengräbern.

5. Denkzeichen und Einfriedungen

§ 16

Zustimmungserfordernis zum Errichten von Grabmälern

(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung des Friedhofsverwaltung gestattet.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Das Einvernehmen ist mit dem Friedhofseigentümer herzustellen.

§ 17

Versagung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

§ 18

Gestaltung der Grabmäler

(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.

(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umge-

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bung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.

(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

(4) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder.

(5) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 0,80 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breite : Höhe 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.

Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht.

(6) Grabeinfassungen: Auf allen Friedhöfen ist eine feste Grabeinfassung bei den neu beginnenden Grabreihen verboten. Seitens der Friedhofsverwaltung werden die Grabreihen mit Kies ausgeschüttet.

(7) Grabstellen für Urnengräber sind schon komplett vorgegeben. Die Kosten sind in der jährlichen Haushaltssatzung festzulegen.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 19

Anbringen von Firmenbezeichnungen an Grabmälern

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 20

Entfernen von Grabmalen

(1) Die in § 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) sind Grabmäler usw. von den Berechtigten zu entfernen. Geschieht das nach Aufforderung nicht, werden die Grabmäler usw. auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die Grabmäler usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

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(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

§ 21

Fundamentierung der Grabmäler und Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Fundamente der Grabmäler müssen in jedem Fall frostfrei und so ausgebildet sein, dass Senkungen der Grabzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Die Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentlich Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außer Stande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige veranlassen.

6. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Friedhöfe würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Friedhofseigentümers über.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

7. Sonstige Vorschriften

§ 23

Grabregisterverzeichnis

(1) Es wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen geführt.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen – Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. – sind zu verwahren.

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§ 24

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Satzung enthaltenen Gebote, Verbote und sonstigen Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) ist in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

8. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26

Ermächtigung zum Erlass von Verhaltensvorschriften

Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf dem Friedhof, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.

§ 27

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 20.04.1995 und alle übrigen entgegenstehenden ortsüblichen Vorschriften außer Kraft.

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Brauneberg, den 20.11.2006 (DS) Ortsgemeinde Brauneberg gez. Klaus Denzer, Ortsbürgermeister