Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2014 · Friedhofssatzung: 18.06.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte |
| Sargwahlgrab | 1.250,00 € Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Doppelgrabstätte (25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 250,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 500,00 € Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelgrabstätte (15 Jahre) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht als Festgebühr ausgewiesen; Kostenersatz nach Aufwand durch gewerbliche Unternehmen |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € Leichenhalle/Einsegnungshalle pauschal |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
8.1. aenderung der friedhofssatzung piesport
Satzung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 02.09.2020
der Ortsgemeinde Piesport
vom 21.08.2025
Der Gemeinderat Piesport hat am 10. Juli 2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
4. Grabstätten
§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
- c) Reihenerdgrabstätten mit Urnengrabstätten (gemischte Grabstätten)
- d) Wiesengrabstätten für Erdbestattungen
- e) Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen
- f) Wiesengrabstätten für Baumbestattungen
- g) Wiesengrabstätten für Stelenbestattungen
- h) Wiesendoppelgrabstätten für Urnenbestattungen
- i) Doppelgrabstätten für Erdbestattungen
- j) Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen
- k) Ehrengrabstätten
§ 2
Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
§ 16 a
Baumgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof steht ein Grabfeld für Baumbestattungen zur Verfügung. Die Baumgrabstätten werden als Urnenrasengrabstätten angelegt.
Satzung zur 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 02.09.2020 der Ortsgemeinde Piesport vom 21.08.2025
1 (2) Im Bereich der Kronentraufen von vorhandenen Bäumen werden die Baumgrabstätten so eingerichtet, dass zwischen den einzelnen Grabstätten ein Mindestabstand von 0,90 m eingehalten wird.
(3) Zur Beisetzung in einer Baumgrabstätte dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.
(4) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Namensschild am Baum anzubringen. Die Schilder werden durch die Ortsgemeinde beschafft. Darüber hinaus gibt die Ortsgemeinde die Größe der Schilder vor. Die Gestaltung der Schilder erfolgt durch die Angehörigen in Absprache mit der Ortsgemeinde.
(6) Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträger.
(7) Die Grabfläche ist in naturbelassener Form zu erhalten. Es ist nicht gestattet:
a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Baumgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Baumgräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 3
Nach § 16 a wird folgender § 16 b eingefügt:
§ 16 b
Stelengrabstätten
(1) Auf dem Friedhof steht ein Grabfeld für Stelenbestattungen zur Verfügung. Die Stelengrabstätten werden als Urnenrasengrabstätten angelegt.
(2) Die Stelengrabstätten so eingerichtet, dass zwischen den einzelnen Grabstätten ein Mindestabstand von 0,90 m eingehalten wird.
(3) Zur Beisetzung in einer Stelengrabstätte dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.
(4) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
Satzung zur 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 02.09.2020 der Ortsgemeinde Piesport vom 21.08.2025
2 (5) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Namensschild an der Stele anzubringen. Die Schilder werden durch die Ortsgemeinde beschafft.
(6) Pflegemaßnahmen an der Stele erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträger.
(7) Die Grabfläche ist in naturbelassener Form zu erhalten. Es ist nicht gestattet:
a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Stelengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Stelengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 4
Die 1. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Piesport, den 21.08.2025
Ortsgemeinde Piesport
(DS)
gez. Ewald Meuren
(Ortsbürgermeister)
Satzung zur 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 02.09.2020 der Ortsgemeinde Piesport vom 21.08.2025
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2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
der Ortsgemeinde Piesport über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2015
Der Ortsgemeinderat Piesport hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen am 18.06.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Ab dem 01.01.2016 erfolgt die Gebührenfestsetzung jährlich in der Haushaltssatzung.
§ 2
Entgeltschuldner
Entgeltschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Entgelte werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.
54498 Piesport, den 13.08.2015
Ortsgemeinde Piesport
(D.S.)
Stefan Schmitt, Ortsbürgermeister
- 1 -
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Piesport
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte 400,00 Euro
- 2. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 250,00 Euro
- b) Überlassung einer Urnengrabstätte in ein vorhandenes Reihengrab bzw. Rasengrab 200,00 Euro
II. Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Doppelgrabstätte (25 Jahre) 1.250,00 Euro
- 2. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelgrabstätte (15 Jahre) 500,00 Euro
- 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf eine weitere Höchstdauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnendoppelgrab) werden je 1/25tel (1/15tel für Urnenwahlgrab) für jedes volle Jahr der vorgenannten Gebühr erhoben.
- 4. Die vorgenannten Gebührensätze erhöhen sich für Personen nach § 2 Abs. 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen um 50 %.
III. Rasengrabstätten
Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte als Reihengrab 3.000,00 Euro Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte als Urnengrab 2.000,00 Euro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Leichenhallengebühren
Für die Benutzung der Leichenhalle/Einsegnungshalle auf dem Friedhof St. Michael sowie auf dem Friedhof St. Martin beträgt die Gebühr
Pauschal 100,00 Euro
- 2 -
VII. Kostenersatz für die Herstellung der Grabeinfassungen
Für die Herstellung der Einfassung eines Reihengrabes (Aschenreihenstätte) ist der Ortsgemeinde Piesport Kostenersatz in voller Höhe zu leisten.
VIII. Sonstige Gebühren
Für sonstige Leistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.
- 3 -
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Piesport vom 02.09.66
Der Gemeinderat von Piesport hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
| Friedhofssatzung | 2 |
|---|---|
| 1. Allgemeine Vorschriften | 2 |
| § 1 Geltungsbereich | 2 |
| § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch | 2 |
| § 3 Schließung und Aufhebung | 2 |
| 2. Ordnungsvorschriften | 3 |
| § 4 Öffnungszeiten | 3 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 3 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 4 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | 4 |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 4 |
| § 8 Särge | 4 |
| § 9 Grabherstellung | 5 |
| § 10 Ruhezeit | 5 |
| § 11 Umbettungen | 5 |
| 4. Grabstätten | 6 |
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 6 |
| § 13 Reihengrabstätten | 6 |
| § 14 Gemischte Grabstätten | 6 |
| § 15 Doppelgrabstätten | 7 |
| § 16 Wiesengrabstätten | 7 |
| § 17 Ehrengrabstätten | 8 |
| 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | 8 |
| § 18 Gestaltungsvorschriften | 8 |
| § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen | 9 |
| § 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit | 9 |
| § 21 Standsicherheit der Grabmale | 10 |
| § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale | 10 |
| § 23 Entfernen von Grabmalen | 10 |
| 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten | 11 |
| § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten | 11 |
| § 25 Vernachlässigte Grabstätten | 11 |
| 7. Leichenhalle | 11 |
| § 26 Benutzen der Leichenhalle | 11 |
| 8. Schlussvorschriften | 12 |
| § 27 Alte Rechte | 12 |
| § 28 Haftung | 12 |
| § 29 Ordnungswidrigkeiten | 12 |
| § 30 Gebühren | 12 |
| § 31 Inkrafttreten | 12 |
1
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Piesport gelegenen Friedhöfe St. Martin und St. Michael, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Piesport stehen.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(4) Der Friedhofseigentümer entscheidet, auf welchem Friedhof die Beisetzung zu erfolgen hat. Der Wille der Angehörigen soll, soweit möglich, berücksichtigt werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das
2 Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte den Nutzungsberechtigten, bei Wiesen-, Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Es werden keine bestimmten Öffnungszeiten festgelegt.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 5 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Beifugung einer Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\(\text{dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein}\), soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwisterkinder in einem Sarg bestattet werden, wenn ein Geschwisterkind nicht über 5 Jahre alt ist.
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§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Gräber haben im Regelfall folgende Maße:
Erdgräber: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m;
Erddoppelgräber: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m
Urnen- und Urnendoppelgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
(5) Die Abgrenzung der einzelnen Gräber erfolgt in der Regel und soweit es sich nicht um Wiesengrabstätten handelt durch Verlegung von Gehwegplatten durch den Friedhofsträger. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften$^{1}$, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
¹ Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
5 (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
##### § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
- b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen,
- c) Reihenerdgrabstätten mit Urnengrabstätten (gemischte Grabstätten)
- d) Wiesengrabstätten für Erdbestattungen
- e) Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen
- f) Wiesendoppelgrabstätten für Urnenbestattungen
- g) Doppelgrabstätten für Erdbestattungen
- h) Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen
- i) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen(erd)- und Doppelerdgrabstätten entsprechend auch für Urnen-, Urnendoppel-, Wiesenerd- und Wiesenurnengrabstätten.
##### § 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 14 - nur eine Leiche bzw. Asche bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird einen Monat vorher veröffentlicht.
##### § 14 Gemischte Grabstätten
(1) Eine Reihengrabstätte kann durch Antrag an die Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewandelt werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber
6 (§ 13 Abs. 1), oder Doppelgräber (§ 15 Abs. 1) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 15 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen von zwei Leichen bzw. Aschen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Doppelgrabstätten wird durch den Friedhofsträger im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten zugeteilt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb einer Doppelgrabstätte ist, dass der überlebende (Ehe-)Partner das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt.
(4) Das Nutzungsrecht an der Doppelgrabstätte kann vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag gegen Zahlung der dann zu zahlenden Gebühr bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Leiche bzw. Asche nach § 10 verlängert werden.
(5) In Doppelgrabstätten können Ehegatten bzw. Angehörige (Eltern/Kinder, Geschwister, Großeltern/Enkel) gemeinsam beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 16 Wiesengräber
(1) Wiesengräber werden nach Möglichkeit als Erd-, Urnen- und Urnendoppelgräber ausgewiesen.
(2) Für die Kenntlichmachung der Gräber wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 40 x 40 cm vorgeschrieben. Diese Tafel mit dem Namen der oder des Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit hervorstehenden Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben. Die Tafeln werden von der Ortsgemeinde so in die Gräber eingebaut, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren.
(3) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. In der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.
(4) Die Pflege und das Mähen der Wiesengräber werden für die Ruhezeit von 25 Jahren (für Urnen 15 Jahre) von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten der Wiese, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (eventuell auch mehrmalig) erhebt die Ortsgemeinde eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist (Erdbestattung: 25 Jahre, Urne: 15 Jahre).
(5) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesengräbern besteht nicht.
7 Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Wiesengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihengräbern.
(6) Bestattungen in Rasengräbern müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der Erdarbeiten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. (7) Die Abgrenzung des Wiesengrabfeldes, soweit erforderlich, erfolgt durch die Verlegung von Gehwegplatten durch den Friedhofsträger. Die Wiesengrabstätten selbst erhalten in der Regel keine Gehwege. (8) Wird eine Bestattung in Wiesengräbern nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihengräbern.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmäler müssen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Sie sollen symmetrisch und aus witterungsbeständigem Werkstoff sein. Es sind folgende Werkstoffe für Grabmäler zugelassen:
a) Gesteine
b) Metall (z.B. Schmiedeeisen) und
c) Holz.
Die Grabsteine sind handwerksgerecht zu bearbeiten, soweit der Grabstein nicht von Natur aus eine glatte Oberfläche hat. Die Schrift kann in den Stein gehauen oder erhaben herausgearbeitet werden. Das Aufsetzen von Metallbuchstaben ist gestattet. Eine aufdringliche Schriftform oder übermäßig hervorstehende Farbgebung ist nicht zu gelassen. Ebenso sind Inschriften oder Symbole, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, nicht zugelassen. Grabmäler sollen möglichst keine sichtbaren Sockel haben.
Bei Holzkreuzen soll das Holz im Naturfarbton belassen werden, d.h., es soll nicht auffällig farbig gestrichen werden.
Grabdenkmäler aus Metall sollen aus einem witterungsbeständigen, nicht aufdringlichen Metall (z.B. Schmiedeeisen) erstellt werden. Sie sollen wie Steindenkmäler gegründet werden. Ebenso sollen sie sich den vorgegebenen Maßen bei den Steindenkmälern sowie den Holzkreuzen anpassen.
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
(3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihenerdgrabstätten
aa) Stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,30 m
Breite: bis 1,00 m jedoch maximal bis zur Breite des Grabens
8 bb)Liegende Grabmale/Grabplatten, bzw. Grabeinfassungen (Außenmaße) Plattengröße: Länge: bis 2,20 m, Breite: bis 1,00 m jedoch maximal bis zur Länge und Breite des Grabes
b) Erddoppelgräber
aa)Stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,30 m, Breite: bis 2,00 m jedoch maximal bis zur Breite des Grabens
bb)Liegende Grabmale/Grabplatten, bzw. Grabeinfassungen (Außenmaße)
Länge: bis 2,20 m, Breite: bis 2,00 m, jedoch maximal bis zur Länge und Breite des Grabes
c) Urneneinzel- und -doppelgrabstätten
aa) Stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,80 m, Breite: bis 0,80 m jedoch maximal bis zur Breite des Grabens
bb) Liegende Grabmale/Grabplatten, bzw. Grabeinfassungen (Außenmaße)
Plattengröße: Länge: bis 0,8 m, Breite: bis 0,8 m jedoch maximal bis zur Länge und Breite des Grabes
(4) Grabstätten und Grabmale inklusive Einfassungen, Grabplatten etc. *\(\text{dürfen die}\) Abmessungen der Gräber nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiben, insbesondere mit keinem Teil in die Gehwege bzw. über die Wegeplatten hinausragen. Im Übrigen haben sich die Grabeinfassungen in Bezug auf ihre Höhe den örtlichen Gegebenheiten auf den Friedhöfen anzupassen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowieit sie es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar halt. (6) Die Bepflanzung von Grabstätten darf andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher mit einer Höhe von über 1,50 m auf Grabstätten.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über
9 das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.$^{2}$
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei
Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Verantwortlich ist auch der Verantwortliche nach § 9 BestG.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei vorzeitiger Abräumung von Gräber erhebt der Friedhofsträger eine Gebühr zur Pflege der Grabstelle für die Restruhezeit.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von einem Monaten von den Verantwortlichen nach § 9 BestG zu entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die
$^{2}$ Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
10 Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. In diesen Fällen geht das Eigentum an der Grabeirichtung (Grabmal, Einfassung etc.) entschädigungslos an den Friedhofsträger über.
6. Herrichten und Pflegen von Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Grabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhallen
§ 26 Benutzen der Leichenhallen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung bzw. Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.03.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Piesport, den 02. SEP. 2020 Ortsgemeinde Piesport
A handwritten signature in black ink, appearing to read 'Stefan Schmitt'.
Stefan Schmitt Ortsbürgermeister
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