Untersteinach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstätte' etc. genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnenerdgrabstätte' genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym21,80 € entspricht 'anonyme Urnengrabstätte' in § 4
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)37,00 € entspricht 'Verwaltungskostenpauschale je Bestattungsfall' in § 6(1)
Trauerhalle / Halle287,00 € pro angefangenem Benutzungstag entspricht 'Leichenhaus/Aussegnungshalle' in § 5

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung (Kombidokument) Gemeinde Untersteinach vom 20.02.2024

Satzung

der Gemeinde Untersteinach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.08.2024

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) und Art. 20 des Kostengesetzes -KG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-I-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) erlässt die Gemeinde Untersteinach folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung.

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhefrist für

a) eine Einzelgrabstätte23,00 €
b) eine Doppelgrabstätte44,00 €
c) eine Kindergrabstätte20,10 €
d) eine Sternenkindergrabstätte8,80 €
e) eine Urnenerdgrabstätte36,80 €
f) eine Urnenstelennische139,80 €
g) eine anonyme Urnengrabstätte21,80 €.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung erworben werden.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist (§ 26 Friedhofssatzung) über die Dauer des Nutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Benutzungsgebühr für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag 287,00 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Verwaltungskostenpauschale beträgt je Bestattungsfall 37,00 €. (2) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 15,00 €.

(3) Die Gebühr für die Erteilung einer Rückführungsbescheinigung von Urnen beträgt 15,00 €.

(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 2015 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach vom 31.12.2015, Nr. 51), geändert durch Satzung vom 20.06.2023 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach vom 30.06.2023, Nr. 25), außer Kraft.

Untersteinach, den 20.08.2024 Gemeinde Untersteinach

S c h m i e c h e n Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Satzung

über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Untersteinach vom 20.02.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Untersteinach folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohner als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner der Gemeinde Untersteinach,
  2. 2. der verstorbenen Gemeindeeinwohner der Ortsteile Kauerndorf und Fölschnitz (ohne Hauenreuth) der Gemeinde Ködnitz und denen der Ortsteile Lettenhof, Raasen, See und Unterlangenroth der Gemeinde Neuenmarkt,
  3. 3. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  4. 4. von Tot- und Fehlgeburten in Sinne der Art. 6 des BestG,
  5. 5. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  5. 5. zu rauchen und zu lärmen,
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen, Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(7) Die Zulassung wird befristet erteilt. (8) An Nachmittagen von Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei dann, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Einzelgrabstätten
  2. 2. Doppelgrabstätten
  3. 3. Kindergrabstätten
  4. 4. Sternenkindergrabstätten
  5. 5. Urnenerdgrabstätten
  6. 6. Urnenstelennischen
  7. 7. anonyme Urnenerdgrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten (Tiefgrabstätten) können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten (Tiefgrabstätten) können maximal vier Verstorbene beigesetzt werden. Es können maximal zwei Personen nebeneinander bestattet werden. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabeils möglich. (5) Bei den unter Abs. 3 und Abs. 4 genannten Grabarten kann eine Sargbeisetzung oder eine Urnenbeisetzung erfolgen. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächer oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(4) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Bei gleichlaufender Ruhefrist können maximal 4 Beisetzungen erfolgen.

(5) In einer Urnenstelennische können bei gleichlaufender Ruhefrist maximal 2 Beisetzungen erfolgen.

(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 a Beisetzung in Nischen der Urnenstelenanlage

(1) In den Urnenstelen werden geschlossene Nischen als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, erfolgt die Anbringung der Namen nach den Vorgaben der Gemeinde Untersteinach. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

(3) Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Fächern zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Bilder, Symbole oder Verzierungen anzubringen sowie an Wänden und Nischen Kränze, Blumen oder Figuren zu befestigen bzw. unterhalb der Grabanlage abzulegen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen. Die Pflege dieser Grabstätten wird von der Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage ist nicht zulässig.

§ 12 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet. Die Lage des Grabes wird im verfügbaren Rahmen im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Wird weder ein Grab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Grab zu. Einzel-, Doppel- und Kindergrabstätten werden doppeltief angelegt, damit mehrere Leichen beigesetzt werden können. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach schriftlicher Bestätigung und Zahlung der fälligen Gebühr. Nach Vorliegen dieser Vorrausetzungen wird durch die Friedhofsverwaltung eine Graburkunde an den Nutzungsberechtigten erstellt.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(4) In einer Grabstätte können mehrere Verstorbene einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Die Regelungen des § 10 bleiben hiervon unberührt. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(10) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 kann bei Wiedererwerb auf 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden.

§ 13 Sammelgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten „Sternenkindergrabstätte“

Sammelgrabanlagen sind Grabfelder gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) für die sogenannte „Zur-Ruhe-Bettung“ von Fehlgeburten oder Föten und Embryonen, die nicht individuell auf eigene Kosten der Verfügungsberechtigten, in der Regel der Eltern, in einem Einzel- oder Familiengrab bestattet werden.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergrabstätten:
  2. 2. Einzelgräber:
  3. 3. Familiengräber:
  4. 4. Urnengrabstätten:

Länge 1,60 m, Breite 0,80 m Länge 2,40 m, Breite 1,10 m Länge 2,40 m, Breite 1,80 m Länge 1,25 m, Breite 0,80 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,2 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Diese Regelung gilt nur für neue Gräber.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt:

bei Erwachsenen wenigstens

1,80 m,

bei Kindern unter 12 Jahren wenigstens

1,30 m,

bei Kindern unter 7 Jahren wenigstens

1,10 m,

bei Kindern unter 2 Jahren wenigstens

0,80 m.

Die Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m beigesetzt werden.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind.

(6) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(7) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10;
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung;
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern:

Höhe 0,70 m, Breite 0,50 m

  1. 2. bei Einzelgräbern:

Höhe 1,40 m, Breite 0,70 m

  1. 3. bei Familiengräbern:

Höhe 1,40 m, Breite 1,50 m

  1. 4. bei Urnengräbern:

Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m

(2) Kinder-, Einzel-, Doppel- und Urnenerdgräber sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Es gelten die in § 14 angegebenen Maße entsprechend.

§ 18 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Soweit ein Bestattungsunternehmen über ein eigenes Leichenhaus verfügt, kann die Aufbewahrung der Verstorbenen oder der Aschenreste auf Wunsch der Angehörigen auch dort erfolgen. (5) Besucher und Angehörige haben keinen freien Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  2. 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  3. 3. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Benutzung der gemeindlichen Aussegnungshalle

Für die Trauerfeierlichkeiten steht die gemeindliche Aussegnungshalle zur Verfügung. Sie ist Bestandteil des Leichenhauses.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

  • das Ausheben und Verfüllen des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  • die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals und der Ausschmückung des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle befreien.

§ 25 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten beträgt 20 Jahre. Bei Kinder- und Sternenkindergrabstätten beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Bei Urnenerdgrabstätten, Urnenstelennischen und anonymen Urnengrabstätten gilt eine Ruhefrist von 10 Jahren.

§ 27 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 28 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  2. 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  3. 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  4. 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. ## § 29 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Untersteinach vom 09.03.2006 sowie die Änderungssatzung vom 20.06.2023 außer Kraft.

Untersteinach, den 20.02.2024 Gemeinde Untersteinach

Schmiechen Erster Bürgermeister